B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1548/2013
U r t e i l v o m 2 8 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Togo,
vertreten durch Pélage Dekat-N'zeza-Mulu,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. März 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Mai 2012 aus
seinem angeblichen Heimatstaat ausreiste und am 20. Juni 2012 in der
Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum vom 3. Juli 2012 sowie der Anhörung nach
Art. 29 f. des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom
1. März 2013 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen
vorbrachte, er stamme aus dem Dorf B._______ und gehöre der Ethnie
der C._______ an,
dass sein Vater, welcher ein Fetischpriester gewesen sei, im (…) 2012
plötzlich verstorben sei und er daraufhin von Dorfbewohnern aufgefordert
worden sei, die Funktion des Vaters zu übernehmen,
dass er sich aber geweigert habe dies zu tun, weil alle Personen, die die-
sem Fetisch dienen würden, sterben müssten,
dass er wegen seiner Weigerung, dem Fetisch zu dienen, von den Dorf-
bewohnern mit dem Tod bedroht worden sei, und deswegen beim Pfarrer
der Kirche in seinem Dorf Zuflucht gesucht habe,
dass die Dorfbewohner jedoch mit Unterstützung der Polizei vom Pfarrer
verlangt hätten, ihn herauszugeben, weshalb jener ihm gesagt habe, er
müsse das Dorf verlassen,
dass der Pfarrer ihn einem weissen Mann namens "D._______" anver-
traut habe, welcher ihn per Auto nach Lomé gebracht habe,
dass er und "D._______" von Lomé in einem grossen Schiff an einen ihm
unbekannten Ort gereist seien, von wo aus er per Auto in die Schweiz
gebracht worden sei,
dass er nie über Identitätspapiere verfügt habe und in seinem Heimatland
nie kontrolliert worden sei,
dass er ohne Reisepapiere gereist sei und für die Reise nichts bezahlt
habe,
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dass das BFM mit Verfügung vom 15. März 2013 – eröffnet am 19. März
2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Behaup-
tungen des Beschwerdeführers, nie Identitätspapiere besessen zu haben
und in seinem Heimatstaat nie kontrolliert worden zu sein, sowie seine
Schilderungen zu den Umständen seiner Reise in die Schweiz seien er-
fahrungswidrig und fragwürdig,
dass auch realitätsfremd erscheine, dass er den Namen des Pfarrers,
welcher ihn angeblich beschützt und seine Ausreise organisiert habe,
nicht kenne,
dass er sich zudem bis heute nicht um die Beschaffung gültiger Identi-
tätsdokumente bemüht habe,
dass demnach davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer wolle die
Schweizerischen Asylbehörden über die wahren Umstände seiner Ausrei-
se und seine Identitätspapiere täuschen, und somit keine entschuldbaren
Gründe vorliegen würden, die es ihm verunmöglicht hätten, Reise- oder
Identitätspapiere einzureichen,
dass im Weiteren die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen an-
geblichen Problemen mit anderen Dorfbewohnern der allgemeinen Le-
benserfahrung widersprechen würden,
dass er sich zudem derartigen Verfolgungsmassnahmen durch den Weg-
zug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könne und ihm
auch die Möglichkeit offen stehe, die heimatlichen Behörden um Schutz
zu ersuchen,
dass er somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshinder-
nisses nicht erforderlich seien,
dass keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer drohende, ge-
gen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verstossende Strafe
oder Behandlung vorliegen und weder die allgemeine Lage im Heimat-
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staat noch individuelle Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers nach Togo sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
23. März 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, die Verfügung
des BFM vom 15. März 2013 sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen
auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass
des Kostenvorschusses ersuchte,
dass er ferner beantragte, jegliche Datenweitergabe an die Behörden
seines Heimatstaates sei zu unterlassen, und er sei in einer separaten
Verfügung über eine allenfalls bereits erfolgte Weitergabe von Daten in
Kenntnis zu setzen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. März 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist und dement-
sprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet
der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretens-
entscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet
(vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 und E. 5.6.5),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Rüge, das Bundesamt habe wesentliche Elemente des Sach-
verhalts nicht vollständig und genügend detailliert abgeklärt, unbegründet
ist,
dass dem Beschwerdeführer in der Anhörung vom 1. März 2013 Gele-
genheit gegeben wurde, seine Asylgründe frei darzulegen und durch die
ihm gestellten Fragen die wesentlichen Sachverhaltselemente hinrei-
chend erstellt wurden, weshalb die Anhörung den gesetzlichen Anforde-
rungen zu genügen vermag, und die Vorinstanz zu Recht auf weitere Ab-
klärungen verzichtete,
dass das BFM den Sachverhalt korrekt und ohne Verletzung von Verfah-
rensrechten des Beschwerdeführers festgestellt hat,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf-
grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlings-
eigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich
aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Vollzugshindernisses
ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente
handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch
die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl.
BVGE 2007/7 E. 6),
dass vorliegend innert der gesetzlichen Frist keine Reise- oder Identitäts-
papiere im Sinne dieser Rechtsprechung eingereicht wurden und das
BFM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise darge-
legt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapie-
ren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
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dass aufgrund der unplausiblen und detailarmen Schilderung des Reise-
weges und der Reiseumstände davon auszugehen ist, der Beschwerde-
führer habe Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche er den
schweizerischen Asylbehörden in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwir-
kungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) vorenthält,
dass insbesondere die Darstellung des Beschwerdeführers, er sei ohne
Reisepapiere und ohne kontrolliert worden zu sein von seinem Heimat-
staat in die Schweiz gereist, als realitätsfremd zu bezeichnen ist,
dass auch unter Berücksichtigung dessen dass er nach seinen Angaben
Analphabet ist, zu erwarten wäre, dass er nähere Angaben zum Reise-
weg und den Reiseumständen machen könnte,
dass auch der Einwand in der Beschwerdeeingabe, es sei durchaus
plausibel, dass er im Heimatstaat keine Identitätspapiere benötigt habe,
keine andere Einschätzung zu rechtfertigen vermag,
dass somit die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht
und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist,
dass im Weiteren aufgrund der überzeugenden Ausführungen in der an-
gefochtenen Verfügung und der Akten in Beachtung der im Urteil BVGE
2007/8 festgelegten Richtlinien (vgl. E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es
bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses
noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG),
dass im Nichteintretensverfahren gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG und
Art. 32 Abs. 3 AsylG über das Bestehen oder Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird und auf das Asyl-
gesuch nicht einzutreten ist, wenn bereits aufgrund einer summarischen
Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt (vgl. BVGE 2007/8 E. 5),
dass die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft sich da-
bei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlen-
den Asylrelevanz ergeben kann (vgl. a.a.O.),
dass demnach der Umstand, dass die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung auf das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative und
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die Schutzfähigkeit der Behörden in Togo verwies und damit die asyl-
rechtliche Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers verneinte,
entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht zu bean-
standen ist,
dass im Übrigen der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht die rechtliche
Beurteilung und Würdigung des Sachverhalts beschlägt und daher der
Umstand, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht Gelegenheit
zur Stellungnahme zur Frage des Bestehens einer innerstaatlichen
Fluchtalternative und der Schutzfähigkeit der Behörden seines Heimat-
staats einräumte, keine Gehörsverletzung darstellt,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die angebliche
Bedrohung durch die Bewohner seines Herkunftsorts sehr substanzarm
und wenig realitätsnah ausgefallen sind und es sich überdies gemäss
seiner Darstellung um lokal begrenzte Behelligungen gehandelt hätte,
dass sich demnach seinen Vorbringen keine konkreten Hinweise auf eine
ihm landesweit drohende Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG entneh-
men lassen,
dass das BFM nach dem Gesagten in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
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dass beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen gemäss stän-
diger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine kon-
kreten Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Togo noch individuelle Gründe auf ei-
ne konkrete Gefährdung des jungen und gemäss Aktenlage gesunden
Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb
der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion
das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit einer
Datenweitergabe an den Heimatstaat hinfällig geworden ist,
dass im Übrigen aus den Akten nicht hervorgeht, dass bereits Daten an
den Heimatstaat übermittelt worden wären, weshalb auf das Begehren
um entsprechende Offenlegung nicht weiter einzugehen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ge-
genstandslos geworden ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet
der Frage der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da
die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Vorausset-
zungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: