B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1548/2014
Ur t e i l vom 2 1 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
aus Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kano-
nengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 19. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge am 2. November
2009 in die Schweiz ein, wo er mittels einer schriftlichen Eingabe seines
damaligen Rechtsvertreters vom 4. November 2009 an das damalige BFM
und am 5. November 2009 mündlich im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Anlässlich seiner schriftlichen Eingabe,
der Kurzbefragung vom 18. November 2009 im EVZ und der Anhörung vom
9. Dezember 2009 zu den Asylgründen machte er im Wesentlichen Folgen-
des geltend:
Er sei ethnischer Kurde und stamme aus B._______ (Provinz Al-Hassake),
wo er in der Landwirtschaft und hauptsächlich als (…) gearbeitet habe. Als
Kurde und Ajanib (in Syrien registrierter staatenloser Kurde), wegen seiner
Sympathie und Aktivitäten zugunsten der Yekiti-Partei und wegen eines
verbal und tätlich ausgetragenen Streits vom Juni 2009 mit einem privaten
Auftraggeber, der – wie sich herausstellen sollte – gleichzeitig einflussrei-
cher Angehöriger des politischen Sicherheitsdienstes sei, werde er behörd-
lich verfolgt. Im Zusammenhang mit den Ereignissen vom März 2004 in
Kamishli sei er festgenommen, gefoltert und mehrere Monate inhaftiert so-
wie aufgrund einer gegen den Erlass kurdenfeindlicher Gesetzesartikel ge-
richteten Demonstrationsteilnahme vom 2. November 2008 in Damaskus
behördlich gesucht worden. Aufgrund dieser Ereignisse vom November
2008 und vom Juni 2009 habe er sich bei Verwandten versteckt gehalten
und das Land schliesslich am 1. August 2009 illegal in Richtung Türkei ver-
lassen. Auf dem Landweg sei er über eine ihm unbekannte Route versteckt
in die Schweiz gelangt, wo bereits sein als Flüchtling vorläufig aufgenom-
mener Bruder C._______ (N […]) lebe. Als Beweismittel gab der Beschwer-
deführer im Verlaufe des Verfahrens seinen Führerausweis sowie seinen
Ajanib-Ausweis (Auszug aus dem syrischen Ausländerregister) zu den Ak-
ten.
Das BFM ersuchte die zu jenem Zeitpunkt noch besetzte Schweizer Bot-
schaft in Damaskus am (…) 2009 um Abklärungen betreffend die Staats-
bürgerschaft des Beschwerdeführers, den Besitz eines Passes, die Lega-
lität und Umstände seiner Ausreise und eine allfällige behördliche Suche
nach ihm. In ihrem Antwortschreiben vom (…) 2010 teilte die Botschaft dem
BFM das Abklärungsergebnis mit, wonach der Beschwerdeführer nicht sy-
rischer Staatsbürger sei, keine Bewegungseinträge in den syrischen Mig-
rationsregistern über ihn bestünden und er von den syrischen Behörden
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nicht gesucht werde. Mit fristgerecht eingereichter Stellungnahme vom
1. März 2010 beanstandete der Beschwerdeführer die mangelhafte Metho-
dik und Qualität der Botschaftsanfrage beziehungsweise -antwort und
verlangte deren Nachbesserung. Ferner bekräftigte er seine Verfolgungs-
situation und machte darüber hinaus die Generierung eines objektiven
Nachfluchtgrundes durch die Botschaftsanfrage geltend.
B.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2010 verneinte das BFM das Bestehen der
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylge-
such vom 5. (recte: 4.) November 2009 ab. Gleichzeitig ordnete es dessen
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
Das Bundesamt begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass
die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7
AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden
Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Be-
achtlichkeit nicht genügten. Die Verfolgungsvorbringen erschienen deshalb
in ihrem Wahrheitsgehalt zweifelhaft, weil der Beschwerdeführer die Fest-
nahme und Folter vom Jahre 2004 im EVZ im Gegensatz zur schriftlichen
Eingabe vom 4. November 2009 und zur Anhörung nicht erwähnt habe.
Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen seien zudem im Zusammenhang
mit den damaligen Ereignissen nur Rädelsführer längere Zeit in Haft ge-
blieben und die meisten anderen Festgenommenen nach wenigen Tagen
freigelassen worden. Ferner habe er sein eigenes Verhalten und das Ver-
halten der Behörden ihm gegenüber in den Jahren nach den Ereignissen
vom März 2004 sowie den ausreiseauslösenden Vorfall (Ereignis vom No-
vember 2008 beziehungsweise Streit vom Juni 2009) widersprüchlich und
ungereimt dargelegt. Auch habe er nicht nachvollziehbar erklären können,
wieso er den Namen des (…) Grundbesitzers nicht kenne. Ebenso spreche
das Ergebnis der Botschaftsabklärung gegen eine behördliche Suche nach
dem Beschwerdeführer und die in der Stellungnahme geäusserte Kritik an
der Abklärungsmethode und -qualität sowie die Behauptung entstandener
objektiver Nachfluchtgründe seien haltlos. Schliesslich seien die schwie-
rige Lage der kurdischen Bevölkerungsminderheit und die Nachteile, mit
denen Ajanib in Syrien konfrontiert seien (insb. Verweigerung der Staats-
bürgerschaft, weitere eingeschränkte staatsbürgerliche und gewerbliche
Rechte, Schikanen, wirtschaftliche Benachteiligung), nicht von asylerheb-
licher Intensität. Die Wegweisung sei die Regelfolge des ablehnenden Asy-
lentscheides und der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig,
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zumutbar und möglich, zumal eine illegale Ausreise von den syrischen Be-
hörden lediglich als gemeinrechtliches und mit Busse geahndetes Verge-
hen betrachtet werde.
C.
Mit Eingabe vom 6. August 2010 (und Ergänzung vom 5. Oktober 2010)
erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde. Darin beantragte er deren Aufhebung, die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsfest-
stellung und zur Neubeurteilung, eventualiter die Gewährung von Asyl un-
ter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie subeventualiter die Fest-
stellung der Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzu-
ges und die Feststellung seiner Staatenlosigkeit.
In der Begründung bezeichnete er vorab die vorinstanzlich erkannten Wi-
dersprüche und Ungereimtheiten als das rechtliche Gehör und die Begrün-
dungspflicht verletzend, weil ihm vor Erlass der Verfügung keine Gelegen-
heit zur Ausräumung der ihm nun vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitsele-
mente gewährt worden sei. Die in seiner Stellungnahme vom 1. März 2010
zur Methodik und zu den Hintergründen der Botschaftsabklärung aufge-
worfenen kritischen Fragen seien zudem unbeantwortet geblieben, was
eine diesbezüglich sachgerechte Beschwerde- und Beweisführung verun-
mögliche. Weiter habe das BFM bei der Sachverhaltsfeststellung und -wür-
digung dem Umstand keine Rechnung getragen, dass er Analphabet sei,
nur eine geringe Schulbildung genossen habe und ihm als posttraumatisch
belastungsgestörtem Folteropfer strukturierte Gedankenwiedergaben
schwer fielen. Zudem habe das BFM eine allfällige, auf den in der Schweiz
lebenden Bruder bezogene Reflexverfolgung nicht abgeklärt. Für den Fall,
dass die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werden sollte,
seien die erwähnten formellen Mängel vom Bundesverwaltungsgericht zu
beheben, dies mittels Durchführung einer weiteren Anhörung, Erstellung
eines psychiatrischen Gutachtens, weitergehende Offenlegung der Bot-
schaftsabklärung und Einräumung der Möglichkeit zur Gegenbeweisfüh-
rung sowie mittels Abklärung einer allfälligen Reflexverfolgung. Im Übrigen
seien die vorinstanzlich erkannten Widersprüche und Ungereimtheiten
durch das Foltertrauma, den Analphabetismus und die unstrukturierten
Denkmuster erklärbar. Zudem habe die Botschaftsantwort einen Nach-
fluchtgrund geschaffen und das Abklärungsergebnis (Staatenlosigkeit, feh-
lender Beweis über legale Ausreise) stelle ein starkes Glaubhaftigkeitsindiz
dar. Sodann sei die Feststellung einer nicht asylrelevanten Benachteiligung
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als Ajanib angesichts der genügend intensiven Schikanen, Diskriminierun-
gen und Menschenrechtsverletzungen gegenüber Angehörigen dieser so-
zialen Gruppe unzutreffend. In der weiteren Beschwerdebegründung
wandte sich der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlich festgestellte
Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Als Beweismittel gab er ei-
nen vom 8. September 2010 datierenden Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) betreffend die Frage der Zuverlässigkeit von Bot-
schaftsabklärungen in Syrien zu den Akten, welcher seine diesbezüglich
gemachten Beanstandungen stütze.
D.
Am (…) 2011 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin,
wodurch er am (…) 2011 in den Besitz einer ausländerrechtlichen Aufent-
haltsbewilligung „B“ gelangte.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. April 2011
erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, seine Beschwerde zurückzuzie-
hen, wobei er darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Beschwerde
somit betreffend die Wegweisung und deren Vollzug als gegenstandslos
geworden abzuschreiben sein werde, das Bundesverwaltungsgericht sich
gegenständlich einzig noch mit der Frage der Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft und der Gewährung des Asyls zu befassen haben werde und
diesbezüglich nach einer summarischen Aktenprüfung von geringen Er-
folgsaussichten der Beschwerde auszugehen sei. Die betreffenden vor-
instanzlichen Erkenntnisse würden aller Voraussicht nach zu bestätigen
sein und die Gegenargumente gemäss Beschwerdeschrift erschienen
nicht stichhaltig.
F.
Mit Schreiben vom 19. April 2011 erklärte der Beschwerdeführer, an der
Beschwerde betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl festhalten zu wol-
len, wogegen er bestätigte, dass die Beschwerde im Übrigen gegenstands-
los geworden sei.
G.
Mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 13. Juli 2011
machte der Beschwerdeführer auf die eskalierende und von Gewalt ge-
prägte Situation in Syrien aufmerksam und ersuchte deshalb das Bundes-
verwaltungsgericht um Einholung einer Vernehmlassung beim BFM.
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Mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2013 lud das Bundesverwal-
tungsgericht die Vorinstanz unter Hinweis auf die zwischenzeitlichen Ver-
änderungen der Situation in Syrien und auf den in materieller Hinsicht auf
die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl reduzierten Verfahrensgegenstand
zur Vernehmlassung ein.
Mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2013 beantragte das BFM unter Ver-
weisung auf seine bisherigen Erwägungen die Abweisung der Be-
schwerde, wobei es unter Hinweis auf die Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts an der Rechtmässigkeit der durchgeführten Botschaftsabklärung
sowie an der Vollständigkeit und Richtigkeit des festgestellten Sachver-
halts festhielt, ferner die auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs abzie-
lenden Beanstandungen zurückwies, die gegen die Unglaubhaftigkeitser-
kenntnisse gemachten Einwände als untauglich bezeichnete und die an-
gebliche posttraumatische Belastungsstörung als reine, bezeichnender-
weise erstmals auf Beschwerdestufe vorgebrachte und bislang nicht be-
legte Parteibehauptung betrachtete.
H.
Mit Urteil E-5618/2010 des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember
2013 wurde die Beschwerde vom 6. August 2010 als gegenstandslos ge-
worden abgeschrieben, soweit sie die mit Verfügung des BFM vom 29. Juni
2010 angeordnete Wegweisung und deren Vollzug (Dispositiv Ziff. 3 – 5)
betraf. Die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung (Fest-
stellung der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des
Asylgesuchs) wurden aufgehoben und die Sache zur vollständigen Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an
das BFM zurückgewiesen. Die Beschwerde wurde insoweit unter Entschä-
digungsfolge gutgeheissen.
In der Begründung stellte das Gericht zunächst summarisch fest, dass das
BFM in seinen Erwägungen mit überzeugender Begründung zur Erkennt-
nis gelangt sei, die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend seine
Vorfluchtgründe und die illegale Ausreise würden den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen
an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Die auf Be-
schwerdestufe vorgelegte Gegenargumentation sei unbehelflich. Einge-
hendere Erörterungen hierzu erübrigten sich. Seit Ergehen des angefoch-
tenen Entscheides habe sich nämlich in Syrien ein nahezu flächendecken-
der Bürgerkrieg mit verschiedenen Beteiligten und unterschiedlichsten po-
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litischen, ethnischen, religiösen und wirtschaftlichen Interessenausrichtun-
gen und sich teilweise verändernden Verbündungen entwickelt, dessen
Fort- und Ausgang unvorhersehbar sei. Die Kurden seien dabei politisch
gespalten, verfolgten unterschiedliche Partikularinteressen und gingen
dementsprechend verschiedene und wechselnde Allianzen auch in militä-
rischer Hinsicht ein. Diese Veränderung der Sachlage weise im Hinblick
auf das Bestehen objektiver Nachfluchtgründe betreffend den keine syri-
sche Staatsbürgerschaft besitzenden kurdischen Beschwerdeführer
rechtserhebliches Potenzial bezüglich der Beurteilung seiner Flüchtlingsei-
genschaft auf. Die Vorinstanz habe sich in ihrer Vernehmlassung trotz aus-
drücklichem Hinweis in der Beschwerdeergänzung vom 13. Juli 2011 und
speziell in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
17. Oktober 2013 nicht zu den zwischenzeitlichen Veränderungen in Syrien
mit Bezug auf den Beschwerdeführer geäussert. Der Sachverhalt und ins-
besondere dessen nachträgliche Veränderungen müssten daher vorlie-
gend als ungenügend erhoben betrachtet werden. Die Sache sei somit zur
vollständigen Sachverhaltserhebung und zur Wahrung des Instanzenzugs
an das für die Feststellung des Sachverhalts primär zuständige BFM zu-
rückzuweisen.
I.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2014 verneinte das BFM das Bestehen der
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylge-
such erneut ab. Gleichzeitig stellte es die Zuständigkeit der kantonalen
Migrationsbehörden für den Entscheid über den weiteren Aufenthalt des
Beschwerdeführers in der Schweiz oder über eine allfällige Wegweisung
fest.
J.
Mit Eingabe vom 24. März 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragt
er deren Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung
des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand nach
Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG.
K.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2014
wurden die prozessualen Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
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Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechts-
beistand gutgeheissen.
L.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Novem-
ber 2015 wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingela-
den.
Mit innert Frist eingereichter Vernehmlassung vom 11. Dezember 2015 be-
antragt das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 4. Januar 2016 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträ-
gen fest.
M.
Für den weiteren Inhalt der protokollierten Schilderungen, der eingereich-
ten Rechtsschriften und Beweismittel und der von der Vorinstanz bezie-
hungsweise vom Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Sache ge-
troffenen (Zwischen-)Entscheidungen wird auf die Akten und, soweit für
das vorliegende Verfahren wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen
verwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides vom 19. Februar
2014 verwies die Vorinstanz zunächst betreffend die geltend gemachten
Vorfluchtgründe auf die im Kassationsurteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 5. Dezember 2013 gewonnene Feststellung, wonach diese Vor-
bringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Asyl begrün-
denden Sachverhalts und jenen an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit
nicht genügten. Es liege nicht in der funktionellen Kompetenz des BFM,
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sich erneut dazu zu äussern. Zu prüfen seien einzig noch allfällige objektive
Nachfluchtgründe. Diesbezüglich habe sich paradoxerweise die Lage für
die staatenlosen Kurden in Syrien zu Beginn des im März 2011 ausgebro-
chenen Bürgerkrieges gar gebessert, indem diesen durch die Regierung
zunächst das Recht auf Arbeit und kurz darauf ein Anspruch auf Erlangung
der syrischen Staatsbürgerschaft zuerkannt worden sei. Davon hätten etli-
che Ajanib profitiert. Weiter hält die Vorinstanz fest, dass im Rahmen von
Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Asylre-
levanz aufwiesen, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Men-
schen aus den in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zu treffen. Es lägen aber
keine Hinweise vor, dass staatenlose Kurden durch den Bürgerkrieg in be-
sonderem Masse betroffen wären. Vielmehr würden sie wie die anderen
Bevölkerungsteile gleichermassen unter dem Bürgerkrieg und der allge-
meinen Gewalt leiden. Auch das Bundesverwaltungsgericht ordne diese
allgemeine Gefährdungslage aktuell ausschliesslich unter dem Aspekt der
Zumutbarkeitsfrage nach Art. 83 Abs. 4 AuG [SR 142.20] ein. Die objektiv
veränderte Sachlage seit Ergehen der Verfügung vom 29. Juni 2010 sei
somit vorliegend nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers zu begründen, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 24. März 2014 macht der Be-
schwerdeführer zunächst eine Reflexverfolgung insofern geltend, als sein
Bruder C._______ aufgrund seiner exponierten exilpolitischen Teilnahme
an der Besetzung der syrischen Mission in Genf vom 15. März 2004 am
(…) Dezember 2004 wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigenschaft
zugesprochen erhalten habe. Die Vorinstanz habe es unterlassen, den Re-
flexverfolgungszusammenhang abzuklären, obwohl er seit Anhebung des
Asylgesuchs mehrmals auf diesen Bruder und dessen Status aufmerksam
gemacht und die Unterlassung in der Beschwerde vom 6. August 2010 ge-
rügt habe. Mit dieser Rüge habe sich das Bundeverwaltungsgericht eben-
falls nicht befasst. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die syri-
schen Behörden nun auch ihn (Beschwerdeführer) im Falle seiner Rück-
kehr nach Syrien festnehmen, betreffend den Bruder C._______ verhören
und unmenschlich behandeln würden. Zu diesem Schluss des Vorliegens
einer Reflexverfolgung sei das Bundesverwaltungsgericht bereits in einem
gleichgelagerten Fall gelangt (Urteil E-5108/2006 vom 12. November
2010). Weiter habe die vorinstanzliche Abklärung seiner veränderten Ge-
fährdungslage als staatenloser Kurde zu einem äusserst pauschalen und
oberflächlichen Ergebnis geführt, welchem zu widersprechen sei. Entge-
gen der zynischen Darstellung des BFM habe sich die Sicherheitslage für
staatenlose Kurde nicht gebessert, sondern vielmehr verschlechtert. Dies
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Seite 11
gehe beispielsweise aus einem Bericht der UK Border Agency vom
21. Februar 2014 hervor. Als aktiver Sympathisant der kurdischen Yekiti-
Partei und Demonstrationsteilnehmer gegen die syrische Regierung sei er
inhaftiert und gefoltert worden und habe aufgrund seiner ethnischen und
politischen Zugehörigkeit bei einer Rückkehr nach Syrien ernsthafte Nach-
teile seitens der syrischen Behörden, aber auch der Organisation des Isla-
mischen Staates (IS) zu befürchten. Die Zugehörigkeit zur in Syrien aner-
kanntermassen verfolgten kurdischen Minderheit könne bloss in Ausnah-
mefällen zur Verneinung der Flüchtlingseigenschaft führen. Er habe somit
Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling und Gewährung des Asyls.
Als Beweismittel legt der Beschwerdeführer den (wiedererwägungsweisen
und teilweise) positiven Asylentscheid seines Bruders C._______ vor.
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 11. Dezember 2015 verneint das SEM
das Vorliegen neuer und erheblicher Tatsachen oder Beweismittel und ver-
weist auf seine bisherigen Erwägungen. Unter Bezugnahme auf den Inhalt
der Beschwerde nimmt es dennoch wie folgt konkret Stellung: Der Bruder
C._______ habe tatsächlich im Jahre 2004 aufgrund subjektiver Nach-
fluchtgründe (Teilnahme an der Besetzung der syrischen Mission in Genf)
Asyl erhalten. Der Beschwerdeführer selber sei jedoch bis zu seiner Aus-
reise noch fünf Jahre in Syrien verblieben und habe im Rahmen der Kurz-
befragung und der Anhörung keine Reflexverfolgung im Zusammenhang
mit seinem Bruder, sondern ganz andere Asylgründe geltend gemacht.
Letztere habe das BFM in der Verfügung vom 29. Juni 2010 und bestäti-
gend ebenso das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 5. Dezember
2013 als unglaubhaft erkannt. Durch seinen mehrjährigen Verbleib in Sy-
rien nach der Beteiligung des Bruders an der Botschaftsbesetzung und
durch das elfjährige Zurückliegen dieses Ereignisses im Zeitpunkt der Gel-
tendmachung einer begründeten Furcht zufolge Reflexverfolgung sei die-
ses letztere, erstmals vier Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs depo-
nierte Vorbringen „gewissermassen performativ widerlegt“ und zudem
nachgeschoben. Der behördliche Untersuchungsgrundsatz nach Art. 12
VwVG betreffend allfälliger Hinweise auf Verfolgung komme denn auch erst
nach Erfüllung der einem Gesuchsteller obliegenden Substanziierungslast
im Rahmen von Art. 7 AsylG zum Tragen. Der vorliegende Fall sei weiter
nicht mit jenem gemäss Urteil E-5108/2006 vergleichbar. Dort handle es
sich um Vater und Sohn, die gemeinsam ausgereist seien und sich zum
Urteilszeitpunkt acht Jahre in der Schweiz aufgehalten hätten, wogegen
der Beschwerdeführer nach der verfolgungsbegründenden Botschaftsbe-
setzung durch den Bruder noch fünf Jahre in Syrien verbracht habe, ohne
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einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Weiter verneint das
SEM unter Hinweis auf das Urteil des D-7014/2013 des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 26. Mai 2015 das Vorliegen einer Kollektivverfolgung
der kurdischen Bevölkerung. Zwar seien im syrischen Bürgerkrieg, in des-
sen früherem Verlauf (bis zum Vormarsch des IS im Jahre 2014) die Kur-
den im Norden und Nordosten Syriens noch als Gewinner der Umwälzun-
gen hervorgegangen seien, zahlreiche Kurden im Kampf oder im Wider-
stand gegen den IS oder andere Milizen getötet worden oder sie seien ei-
ner Verfolgung ausgesetzt gewesen, weil sie sich aktiv innerhalb der Op-
position gegen die syrische Regierung beteiligt hätten. Ein ethnisch oder
religiös motiviertes Verfolgungsmuster gegenüber den Kurden, welches die
praxisgemässen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung nach BVGE
2011/16 (gezielte und intensive gegen das Kollektiv gerichtete Verfolgungs-
massnahmen, die eine genügende Dichte aufweisen und über das hinaus-
gehen, was andere Teile der Bevölkerung hinzunehmen haben) erfüllen
würde, sei aber nicht festzustellen. Die blosse Zugehörigkeit des Be-
schwerdeführers zur kurdischen Volksgruppe sei mithin nicht verfolgungs-
begründend. Die in der Beschwerde dargelegten und mit zitierten Länder-
berichten zur Bürgerkriegssituation in Syrien unterlegten schwierigen Le-
bensumstände in diesem Land seien im Übrigen einzig im Rahmen der
Prüfung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges relevant. Vorlie-
gend stehe aber eine Wegweisung des Beschwerdeführers nicht zur Dis-
position.
4.4 Replikweise hält der Beschwerdeführer dem SEM betreffend die argu-
mentierte zeitliche Komponente der vorgebrachten Reflexverfolgung ent-
gegen, dass es vorliegend um die erst mit der eigenen Ausreise aus Syrien
ausgelöste Furcht vor künftiger, bei der Wiedereinreise eintretender Re-
flexverfolgung gehe. Auch das Bundesverwaltungsgericht anerkenne, dass
Angehörige von politischen Aktivisten Belästigungen ausgesetzt seien und
im Falle einer Wiedereinreise von den Sicherheitsbehörden verhört und
misshandelt würden. Angesichts der seinem Bruder aufgrund dessen re-
gimefeindlichen Auftretens zuerkannten Flüchtlingseigenschaft und dem
diesem gewährten Asyl sei eine auf ihn selbst zurückfallende Reflexverfol-
gung glaubhaft. Dies stelle für ihn einen objektiven Nachfluchtgrund dar.
Weiter stellt er klar, dass die Geltendmachung der Reflexverfolgung nicht
erst mit der Eingabe vom 24. März 2014, sondern bereits in der Beschwer-
deschrift vom 6. August 2010 erfolgt sei. In der Eingabe vom 24. März 2014
sei dann nochmals darauf verwiesen worden. Die Vorinstanz wäre gestützt
auf Art. 32 VwVG verpflichtet gewesen, ein solchermassen verspätetes,
aber ausschlaggebendes Vorbringen trotz Verspätung zu berücksichtigen
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und den Sachverhalt entsprechend weiter abzuklären, zumal der Flücht-
lingsstatus des Bruders der Vorinstanz bekannt war. Dass er selber bei der
Befragung durch die Vorinstanz nicht explizit auf eine Reflexverfolgung hin-
gewiesen habe, sei nachvollziehbar, da sein Fokus auf bisher Erlebtes ge-
richtet gewesen sei. Schliesslich widerspricht der Beschwerdeführer dem
in der Vernehmlassung erwähnten Argument der Unvergleichbarkeit mit
dem von ihm zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Re-
flexverfolgung. Die einzig bestehenden Differenzen betreffend das blosse
Geschwisterverhältnis und der nicht gemeinsamen Flucht verfingen nicht.
Entscheidend sei, dass in beiden Fällen die originär verfolgte Person an
der Konsulatsbesetzung vom 15. März 2004 in Genf teilgenommen und
deshalb Asyl erhalten habe. Dies reiche zur Annahme einer begründeten
Furcht vor ernsthafter Benachteiligung für den Fall einer Rückkehr nach
Syrien.
5.
5.1 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen
Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffe-
nen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfin-
dung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfecht-
baren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 29 Abs. 2 BV;
Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3
und 2006 Nr. 24 E. 5.1). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss
Art. 49 Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine
umfassende Sachverhaltskontrolle (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 2.188). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lü-
ckenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und
weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserhebli-
chen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 2.191; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155). Der
Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Ver-
waltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat
die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren not-
wendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände
abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
E-1548/2014
Seite 14
Die im Kassationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember
2013 erkannten Mängel (seit Ergehen der Verfügung 29. Juni 2010 einge-
tretene und vom SEM weitgehend unberücksichtigt belassene, vor allem
bürgerkriegsbedingte Veränderungen der Sachlage und ihre Auswirkungen
auf den keine syrische Staatsbürgerschaft besitzenden kurdischen Be-
schwerdeführer bezüglich der Beurteilung seiner Flüchtlingseigenschaft)
sind im vorliegenden Verfahren als behoben und die Sachverhaltserhe-
bung als rechtsgenüglich zu betrachten. Zwar wendet der Beschwerdefüh-
rer in der vorliegenden Beschwerde mit einer gewissen Berechtigung ein,
dass die vorinstanzliche Abklärung seiner veränderten Gefährdungslage
als staatenloser Kurde in der nunmehr angefochtenen neuen Verfügung zu
einem bloss pauschal und oberflächlich erscheinenden Ergebnis geführt
habe. Damit legt er aber das Augenmerk auf eine aus seiner Sicht unzu-
treffend erfolgte rechtliche Würdigung des nachträglich abgeklärten Sach-
verhalts und nicht in erster Linie auf die Sachverhaltsabklärung und -fest-
stellung als solche. Zudem ist festzustellen, dass die in der angefochtenen
Verfügung noch eher summarisch wiedergegebene Basis der abgeklärten
Sachverhaltsveränderungen in der Vernehmlassung vom 11. Dezember
2015 umfassend substanziiert wurde, unter anderem mit einer besonderen
Beleuchtung des ethnischen Hintergrundes des kurdischen Beschwerde-
führers. Weder in seiner Replik vom 4. Januar 2016 noch im weiteren Ver-
lauf des Verfahrens nimmt der Beschwerdeführer Stellung zu dieser erwei-
tert wiedergegebenen Sachverhaltsbasis, obwohl ihm spätestens mit der
Einladung zur Replik hinreichend Gelegenheit zur Darlegung seiner Sicht
des Veränderungsprozesses und der damit einhergehenden Auswirkungen
und Rechtsfolgenden betreffend seine persönliche Verfolgungslage gebo-
ten wurde. Eine dem SEM vorzuwerfende Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs in Form einer abermals ungenügenden Sachverhaltsabklärung oder
ungenügenden Entscheidbegründung ist somit nicht (mehr) zu erkennen
und wird auch nicht mehr gerügt. Vielmehr hat die Vorinstanz die für den
Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt und die ent-
scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts hinreichend geprüft.
Ob die Würdigung zutreffend ausgefallen ist, wird weiter unten (vgl. E. 5.4)
zu prüfen sein.
5.2 Betreffend die geltend gemachten Vorfluchtgründe und die dadurch
ausgelöste illegale Ausreise des Beschwerdeführers verweist die Vorin-
stanz in der angefochtenen Verfügung auf die im Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 5. Dezember 2013 gewonnene Feststellung, wonach
diese Vorbringen den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftma-
chung eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG
E-1548/2014
Seite 15
an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Es liege nicht in
ihrer „funktionellen Kompetenz“, sich erneut dazu zu äussern. Diese Auf-
fassung greift zu kurz. Zum einen wurde die damals zur Diskussion gestan-
dene Verfügung in ihren die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl betreffen-
den Dispositivziffern aufgehoben und damit deren Rechtskrafteintritt ver-
hindert. Zum andern können Begründungsteile einer Verfügung im Gegen-
satz zu Dispositivteilen ohnehin nicht in Rechtskraft erwachsen. Mithin war
es dem SEM keineswegs verwehrt, zur Frage der Glaubhaftigkeit und
flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der geltend gemachten Vorflucht-
gründe und illegalen Ausreise erneut Stellung zu beziehen. Dass das SEM
dies unterlassen hat, stellt aber vorliegend keine Missachtung der Begrün-
dungspflicht dar, denn die Begründung hat es in der ersten Verfügung vom
29. Juni 2010 umfassend geliefert und auf dieselbe hat es in der nunmehr
angefochtenen Verfügung wiederum verwiesen. In ihrer Würdigung wurde
es zudem durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt, indem dieses im
Urteil vom 5. Dezember 2013 und zuvor bereits in der Zwischenverfügung
vom 5. April 2011 in summarischer Begründung festhielt, dass das SEM
mit überzeugender Begründung auf die Unglaubhaftigkeit beziehungs-
weise Asylirrelevanz der betreffenden Vorbringen geschlossen habe und
die auf Beschwerdestufe vorgelegte Gegenargumentation diesbezüglich
unbehelflich sei. An dieser Einschätzung hält das Gericht auch im heutigen
Zeitpunkt fest. Die vorliegende Beschwerde und die Folgeeingaben des
Beschwerdeführers beinhalten keine substanziellen Beanstandungen
mehr hinsichtlich der Beurteilung der Vorfluchtgründe und angeblichen ille-
galen Ausreise, weshalb sich auch das Bundesverwaltungsgericht nicht
veranlasst sieht, seine diesbezügliche bisherige Beurteilung zu hinterfra-
gen.
5.3 Hinsichtlich der Rüge einer unterlassenen Sachverhaltsabklärung und
Falschbeurteilung der geltend gemachten Reflexverfolgung im Zusammen-
hang mit der Teilnahme des Bruders C._______ an der Besetzung der sy-
rischen Mission in Genf vom 15. März 2004 ist Folgendes festzuhalten:
Zunächst ist entgegen der teilweise unpräzise lautenden Auffassungen so-
wohl des SEM als auch des Beschwerdeführers klarzustellen, dass diesem
Bruder nicht das Asyl, sondern – bis zur ausländerrechtlichen Regelung –
die vorläufige Aufnahme als Flüchtling gewährt wurde. Weiter ist zugunsten
des Beschwerdeführers festzuhalten, dass er das Vorbringen der Re-
flexverfolgung tatsächlich bereits mit der Beschwerde vom 6. August 2010
deponiert und als seitens der Vorinstanz unabgeklärt gerügt hat (vgl. oben
Bst. C, Beschwerde vom 6. August 2010 Art. 7, Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-5618/2010 vom 5. Dezember 2013 S. 5). Angesichts des
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Seite 16
Kassationsausganges sah sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil
vom 5. Dezember 2013 nicht zur Würdigung dieser Reflexverfolgung ver-
anlasst. Dennoch geht aus diesem Urteil hervor, dass die kassationsaus-
lösenden Mängel in der Sachverhaltsabklärung nur die zwischenzeitlichen
Veränderungen der Lage in Syrien betrafen, nicht aber die Frage der Re-
flexverfolgung. Das Gericht erkannte die gerügten Abklärungsmängel im
Zusammenhang mit einer allfälligen Reflexverfolgung summarisch und im-
plizit gar als unbegründet (vgl. zweitletzter Abschnitt der damaligen Urteils-
begründung). Die damalige Würdigung hat aus folgenden Überlegungen
nach wie vor Bestand:
Im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) hat zwar die Be-
hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Sachumstände
abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Das Korrelat
hierzu besteht indessen in der dem Gesuchsteller obliegenden umfassen-
den Mitwirkungspflicht und Substanziierungslast (vgl. Art. 7 und 8 AsylG).
Der Hinweis in der Beschwerde vom 6. August 2010 ging nicht über das
bloss rein hypothetisch denkbare Vorliegen eines Verfolgungszusammen-
hanges mit dem in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruder
C._______ hinaus, und bis zu diesem Zeitpunkt hat der Beschwerdeführer
nebst dem Hinweis auf den in der Schweiz lebenden und im Asylverfahren
befindlich gewesenen Bruder keinerlei Verfolgungszusammenhang auch
nur ansatzweise geltend gemacht. Dies reicht mit Bestimmtheit nicht, um
ein Abklärungsprozedere in Gang zu setzen. Bestenfalls kann ein solcher
Hinweis zur Veranlassung eines konsultativen Aktenbeizuges führen, ins-
besondere in Fällen, wo sich die Annahme einer Reflexverfolgung aus ob-
jektiven Gründen aufdrängt und die gesuchstellende Person – beispiels-
weise infolge Minderjährigkeit und eingeschränkter Urteilsfähigkeit – die ei-
gene Gefährdungslage gar nicht oder kaum selber erkennen kann (vgl.
dazu das Urteil E-8390/2015 vom 15. März 2016 E. 6.3.3). Die Flüchtlings-
eigenschaft des Bruders hat vorliegend zum Beizug von dessen Asylakten
(sowohl im jetzigen wie auch im vorangegangen Verfahren) durch das SEM
und das Bundesverwaltungsgericht geführt, ohne dass hieraus aber ein
Verfolgungszusammenhang erkennbar geworden wäre. Erst in der Rechts-
mitteleingabe vom 24. März 2014 substanziiert der Beschwerdeführer an-
satzweise die Verfolgungslage seines Bruders C._______ (exponierte exil-
politische Teilnahme an der Besetzung der syrischen Mission in Genf vom
15. März 2004). Ein über das blosse Faktum der Flüchtlingseigenschaft
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des Bruders und das Geschwisterverhältnis hinausgehendes verbinden-
des Verfolgungselement bleibt er indessen nach wie vor schuldig. Der
blosse Hinweis auf den angeblich gleichgelagerten und im Urteil
E-5108/2006 vom 12. November 2010 beurteilten Fall führt nicht weiter. Es
kann in diesem Zusammenhang auf die vollumfänglich zu stützenden Aus-
führungen des SEM in dessen Vernehmlassung vom 11. Dezember 2015
verwiesen werden (vgl. E. 4.3 oben). Die replikweise argumentierte Mass-
geblichkeit des Wiedereinreisezeitpunkts zur Beurteilung des Bestehens
einer begründeten Furcht vor Reflexverfolgung ist durchaus zutreffend,
entbehrt aber nach wie vor eines nachvollziehbaren, über das blosse Fak-
tum der Flüchtlingseigenschaft des Bruders und das Geschwisterverhältnis
hinausgehenden Verfolgungszusammenhanges. Bezeichnenderweise
macht der Beschwerdeführer auf keine bei einem anderen seiner (…) Ge-
schwister (darunter […] Brüder) bestehende Reflexverfolgung wegen der
politischen Exponierung von C._______ aufmerksam. Eine begründete
Furcht des Beschwerdeführers vor Reflexverfolgung im Zusammenhang
mit seinem Bruder C._______ ist somit nicht erkennbar.
5.4 Zu prüfen ist schliesslich das Vorliegen allfälliger objektiver Nachflucht-
gründe im Zusammenhang mit der bürgerkriegsbedingt veränderten politi-
schen Lage in Syrien unter Berücksichtigung der Eigenschaft des Be-
schwerdeführers als Kurde und Ajanib.
5.4.1 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster
Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende
Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Ge-
fährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die
Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich
zugunsten oder zulasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.1, m.w.H.).
5.4.2 Die Entwicklungen in Syrien von 2011 bis Anfang 2015 lassen sich
im Sinne eines Überblicks wie folgt zusammenfassen (vgl. dazu BVGE
2015/3 E. 6.2 und Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015
E. 5.2f., je m.w.H.): Die im Gefolge der politischen Umwälzungen des so-
genannten Arabischen Frühlings in Syrien laut gewordenen Forderungen
nach demokratischen Reformen riefen ab 2011 ein zunehmend gewaltsa-
mes Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protest-
welle mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung
Zehntausender von Personen und eine Eskalation des Konflikts hervor.
Diese Eskalation mündete in einem offenen Bürgerkrieg. Dieser ist zum
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Seite 18
einen durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von
Parteien und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politi-
scher, ethnischer und religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in
wechselnden Koalitionen zueinander stehen. Zum anderen ist insbeson-
dere zu beobachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung in
willkürlicher Weise, mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegs-
waffen vorgegangen wird, so mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie
sogar der Verwendung von Giftgas. Gemäss Einschätzung des UNHCR
gehört zu den Methoden und Taktiken der Kriegsführung in Syrien insbe-
sondere seitens des staatlichen Regimes die kollektive Bestrafung jener,
denen die tatsächliche oder vermeintliche Unterstützung einer gegneri-
schen Konfliktpartei zugeschrieben wird, durch systematische Belagerung,
Bombardierung, Plünderung und Zerstörung von Wohnungen und sonsti-
ger ziviler Infrastruktur. Infolge der das ganze Land erfassenden Kriegs-
handlungen kamen gegen 200‘000 Menschen ums Leben, mehr als drei
Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen und gegen acht Millionen
Menschen gelten als intern vertrieben, wobei die Zahl der Flüchtlinge mo-
natlich im Durchschnitt um 100 000 Personen ansteigt. Sämtliche Bemü-
hungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang
gescheitert. Die Situation in Syrien wurde im Urteilszeitpunkt (18. Februar
2015) als anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen einge-
schätzt, ohne Anzeichen für eine substanzielle Verbesserung der Lage und
mit gänzlicher Unabschätzbarkeit, in welcher Weise ethnische, religiöse
und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herr-
schaftsordnung eine Rolle spielen könnten. An dieser Situationsbeschrei-
bung und insbesondere der anhaltenden Volatilität und Dynamik der
Kriegsentwicklung hat sich seither im Wesentlichen nichts verändert. Dies
zeigt auch eine im Referenzurteil D-5337/2014 vom 27. Oktober 2016 (dort
v.a. E. 8) aktualisierte Lageanalyse betreffend insbesondere die Herkunfts-
region des Beschwerdeführers (Al-Hassake), wobei im besagten Urteil die
Beurteilung einer allfälligen Kollektivverfolgung von Christen im Vorder-
grund steht.
5.4.3 Die in der angefochtenen Verfügung angesprochene anfängliche Ver-
besserung der Situation für die staatenlosen Kurden in Syrien in der An-
fangsphase des 2011 ausgebrochenen Bürgerkrieges (Erlangung des
Rechts auf Arbeit und des Anspruchs auf Erlangung der syrischen Staats-
bürgerschaft) ist durchaus richtig. Zahlreiche Ajanib haben seither von der
mit der syrischen Staatsbürgerschaft einhergehenden Verbesserung ihrer
Rechtsstellung anspruchsgemäss profitiert. Dabei ist jedoch die regie-
rungsseitige Absicht nicht zu verkennen, sich mit der Zuerkennung von
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Staatsbürgerschaften an staatenlose Kurden auch ein erweitertes Rekru-
tierungsfeld für die staatliche Armee zu schaffen. Darauf weiter einzugehen
erübrigt sich jedoch insofern, als die Entwicklung des Bürgerkrieges nicht
zu einer nachhaltigen Verbesserung der allgemeinen Situation der Kurden
(mit oder ohne Staatsbürgerschaft) geführt hat und der Beschwerdeführer
bislang auch nicht die syrische Staatsbürgerschaft beansprucht hat. Zu
stützen ist die Vorinstanz aber jedenfalls in ihrer Auffassung, wonach im
Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene oder zu
befürchtende Nachteile keine Asylrelevanz aufwiesen, soweit sie nicht auf
der Absicht beruhten, einen Menschen aus den in Art. 3 AsylG erwähnten
Gründen zu treffen. Dies schliesst noch nicht aus, dass staatenlose Kurden
in Syrien durch den Bürgerkrieg in besonderem Masse betroffen sein kön-
nen und im Vergleich zu anderen Bevölkerungsteilen übermässig unter
dem Bürgerkrieg und der allgemeinen Gewalt leiden. Bislang hat das Bun-
desverwaltungsgericht die allgemeine Gefährdungslage der staatenlosen
oder als Staatsbürger anerkannten Kurden aber ausschliesslich unter dem
Aspekt der Zumutbarkeitsfrage nach Art. 83 Abs. 4 AuG eingeordnet und
die sich stets verändernde Bürgerkriegslage für diese Personengruppe
nicht als flüchtlingsrechtlich bedeutsam erachtet. Dies gilt auch für den in
Syrien als staatenloser Kurde registrierten Beschwerdeführer. Er weist
keine eigene oppositionspolitische oder anderweitige besondere Vorbelas-
tung aus Vorfluchtgründen auf (vgl. dazu insb. oben E. 5.2) und hat nicht
bereits aufgrund seiner kurdischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Syrien
ernsthafte Nachteile seitens der syrischen Behörden oder auch des (in sei-
ner Herkunftsregion im Übrigen geschwächten) IS zu befürchten. Seine
ethnische Zugehörigkeit führt nicht, wie in der Beschwerde sinngemäss be-
hauptet, zur faktischen Vermutung einer individuellen Verfolgungslage, die
bloss in Ausnahmefällen zur Verneinung der Flüchtlingseigenschaft führen
könne. Das SEM hat in seiner Vernehmlassung unter zutreffendem Hin-
weis auf die bisherige Gerichtspraxis das Vorliegen einer Kollektivverfol-
gung der kurdischen Bevölkerung verneint und die im Bürgerkriegsverlauf
veränderte und aktuelle Situation der Kurden umfassend dargelegt (vgl.
oben E. 4.3). Dabei hat es zutreffend erkannt, dass ein ethnisch oder reli-
giös motiviertes Verfolgungsmuster gegenüber den Kurden, welches die
praxisgemässen Anforderungen an eine Kollektivverfolgung nach BVGE
2011/16 (gezielte und intensive gegen das Kollektiv gerichtete Verfolgungs-
massnahmen, die eine genügende Dichte aufweisen und über das hinaus-
gehen, was andere Teile der Bevölkerung hinzunehmen haben) erfüllen
würde, nicht festzustellen sei. Diese Erkenntnisse werden in der Replik
substanziell nicht beanstandet, sondern die Stellungnahme konzentriert
sich auf andere Standpunkte des SEM in dessen Vernehmlassung (insb.
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Seite 20
Reflexverfolgung). Auch in jüngeren Entscheiden (vgl. z.B. Urteil
E-923/2014 vom 15. November 2016 E. 6.3 f., oder E-7011/2014 vom
14. November 2016 E. 6.3.1, je m.w.H.) hat das Bundesverwaltungsgericht
eine Kollektivverfolgung von Kurden und insbesondere auch von Ajanib
verneint.
5.5 Zusammenfassend ist betreffend den Beschwerdeführer eine Verfol-
gung sowohl aus Vor- als auch aus Nachfluchtgründen zu verneinen und
insbesondere kann er weder eine Reflexverfolgung betreffend seinen Bru-
der C._______ noch eine Kollektivverfolgung als Kurde oder als Ajanib für
sich beanspruchen. Das SEM hat daher zurecht seine Flüchtlingseigen-
schaft verneint und die Gewährung von Asyl verweigert.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und es er-
übrigt sich, auf deren Inhalt und die weiteren Akten näher einzugehen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der mit Zwischen-
verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2014 gewährten
unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist auf deren
Erhebung jedoch zu verzichten.
Mit derselben Zwischenverfügung wurde das Gesuch um Beigabe des
rubrizierten Rechtsanwalts als amtlicher Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1
AsylG) gutgeheissen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in
Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2). In der am 4. Januar 2016 eingereichten Zu-
sammenstellung weist der Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren
einen zeitlichen Aufwand von 7.95 Stunden sowie Auslagen in der Höhe
von Fr. 12.60 aus (exkl. MWSt), was angemessen erscheint. Unter Berück-
sichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE), der
Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen und des Ansatzes für Fälle der
amtlichen Rechtsverbeiständung ist der Parteientschädigung vorliegend
der Stundenansatz im geltend gemachten Betrag von Fr. 200.‒ zugrunde
zu legen. Dem Rechtsvertreter ist somit vom Bundesverwaltungsgericht
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Seite 21
ein Honorar im ausgewiesenen Umfang von Fr. 1‘709.20 (inkl. Auslagen
und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14
Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 1‘709.20 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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