Abtei lung V
E-1549/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
A._______, geboren _______, Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Familienasyl;
Verfügung des BFM vom 5. Februar 2008
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-1549/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 14. Oktober 2004 lehnte das BFM das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2004 ab. Die ausschliesslich ge-
gen den Wegweisungsvollzug der Verfügung gerichtete Beschwerde
wurde von der vormaligen Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) am 27. Januar 2006 als gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben, da die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Schriftenwechsels
wiedererwägungsweise mit Verfügung des BFM vom 23. Januar 2006
wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der
Schweiz aufgenommen wurde.
B.
Am 11. November 2006 stellte die Beschwerdeführerin ein zweites
Asylgesuch, welches mit Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2007
gutgeheissen wurde.
C.
Mit Eingabe vom 26. November 2007 ersuchte die Beschwerdeführerin
um Erteilung einer Einreisebewilligung sowie um Asyl im Rahmen ei-
ner Familienvereinigung für ihren sich aktuell in ihrem Heimatland be-
findenden minderjährigen Sohn B._______.
D.
Mit Verfügung vom 5. Februar 2008 verweigerte das BFM B._______
die Einreisebewilligung und den Einbezug ins Familienasyl im Sinne
von Art. 51 Abs. 1 und 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31).
E.
Mit Beschwerde vom 7. März 2008 (Poststempel) beantragte die Be-
schwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin die Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung, die Einreisebewilligung für ihren Sohn und
und dessen Einbezug ins Familienasyl im Sinne von Art. 51 Abs. 1
AsylG. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
F.
Mit Schreiben vom 14. März 2008 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen
und deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten
Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Beson-
dere Umstände sind nach der Rechtsprechung der ARK, welche
diesbezüglich vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, bei-
spielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines an-
deren Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat
nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erwor-
ben hat, oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit
nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht
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den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. In jedem Fall bedingt
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsbe-
rechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat; im
Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als
Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen An-
spruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Aus-
land aufhalten und durch die Flucht vom anerkannten Flüchtling ge-
trennt wurden (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 7 E. 5.4. und 6.1.).
Massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist derjenige des Asyl- be-
ziehungsweise Beschwerdeentscheides.
3.2 Das BFM macht geltend, der Asylgewährung im Rahmen einer
Familienvereinigung stünden besondere Umstände im Sinne von
Art. 51 Abs. 1 AsylG entgegen. Zum einen gäbe es einige Ungereimt-
heiten bei den Angaben der Beschwerdeführerin zu den Personalien
und zur Trennung von ihrem Sohn. So würden im Asylverfahren und im
Familienzusammenführungsgesuch unterschiedliche Namen und Ge-
burtsdaten des Kindes und dazu angegeben, wann sie sich von ihm
getrennt habe und zu welchen Familienmitgliedern ihr Sohn von ihrem
Schwager gebracht worden sei. Zudem stehe fest, dass die Be-
schwerdeführerin seit 1994/1995 ihren Sohn nicht mehr gesehen und
offensichtlich über Jahre hinweg keinen Kontakt zu ihm gehabt habe.
Damit seien die Voraussetzungen für ein Nachzugsrecht vorliegend
nicht gegeben, da danach das Kind zu dem in der Schweiz lebenden
Elternteil vorrangige familiäre Beziehungen unterhalten müsste. Auch
wenn es tatsächlich keinen Kontakt mehr zum leiblichen Vater gebe,
der Vater der Beschwerdeführerin inzwischen verstorben sei und ihre
Mutter aufgrund des hohen Alters nicht mehr vollumfänglich für den
Sohn sorgen könne, würde das Kindeswohl dagegen sprechen, dem
Sohn eine Einreisebewilligung zu erteilen, da dieser seit frühester
Kindheit ohne die Beschwerdeführerin aufgewachsen sei. Bei der Be-
rücksichtigung des Kindeswohles sei nicht nur die Kernfamilie, son-
dern auch das übrige soziale Umfeld zu berücksichtigen. Der Sohn der
Beschwerdeführerin habe, da er seit 1994/1995 von ihr getrennt lebe,
keine Beziehung zur Mutter aufbauen können, es gebe also keine tat-
sächlich gelebte Beziehung zwischen Beschwerdeführerin und Sohn.
Seine gesamte Sozialisation habe er in Eritrea erfahren. Er unterhalte
seine vorrangige familiäre Beziehung offensichtlich mit Familienange-
hörigen im Heimatdorf. Es könne angesichts dessen, dass im Heimat-
land sowohl Familienangehörige des Kindesvaters als auch weitere
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Familienangehörige der Beschwerdeführerin lebten, von einem tragfä-
higen Beziehungsnetz in Eritrea ausgegangen werden. Zudem werde
der Sohn in nicht allzu ferner Zeit volljährig. Hinsichtlich der besonde-
ren Umstände des Falles könne auch auf die bundesgerichtliche Pra-
xis in gleichgelagerten Fällen des Ausländerrechts verwiesen werden.
3.3 In der Beschwerde wird den vorinstanzlichen Erwägungen im We-
sentlichen entgegengehalten, dass sich die Beschwerdeführerin aus
asylrelvanten Gründen von ihrem Sohn getrennt habe. Zu bestätigen
sei, dass sie ihn vor seinem zweiten Lebensjahr dem Schwager über-
geben habe und das Kind bei der Mutter der Beschwerdeführerin auf-
gewachsen sei, tatsächlich habe sie seit Jahren keinen Kontakt mehr
zu ihrem Sohn. Das BFM unterlasse es jedoch, auf die Umstände der
Trennung einzugehen. Sie habe als alleinstehende Frau im Sudan oh-
ne Einkommen nicht allein für ein Kleinkind sorgen können. Es sei kei-
ne einfache Entscheidung gewesen, sich von ihrem Sohn zu trennen.
Von der Schweiz aus habe sie während der letzten Jahre eine enge
Beziehung zu ihm aufgebaut. Unter dem Aspekt des Kindeswohles sei
zu berücksichtigen, dass ihr Sohn keinen Kontakt zu seinem Vater ha-
be, die kranke Grossmutter nicht mehr fähig sei, auf ihn aufzupassen
und grundsätzlich eine schlechte wirtschaftliche Situation und man-
gelnde Zukuftsperspektiven vorlägen. Auch würden Minderjährige in
Eritrea zwangsweise in Militärcamps rekrutiert.
3.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten
zum Schluss, dass die Erwägungen der Vorinstanz als zutreffend zu
erachten sind. Auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift ver-
mögen keine andere Beurteilung zu rechtfertigen als diejenige, dass
dem Sohn der Beschwerdeführerin die Einreise zu verweigern und das
Gesuch um Familienasyl abzuweisen ist.
Nach der Rechtsprechung der ARK können besondere Umstände an-
genommen werden, wenn die familiären Beziehungen, auf welche sich
die Betroffenenen berufen, noch nicht oder nicht mehr tatsächlich ge-
lebt werden und erkennbar ist, dass sie nicht den Willen haben, als Fa-
milie zusammenzuleben (vgl. EMARK 2002 Nr. 20).
Da die Beschwerdeführerin mit ihrem minderjährigen Sohn nie in einer
familiären Lebensgemeinschaft gelebt hat, was sie in der Beschwerde-
schrift bestätigt, liegen entsprechend dem gesetzgeberischen Zweck
vorliegend besondere Umstände nach Art. 51 Abs. 1 AsylG vor, um die
Einräumung von Familienasyl abzulehnen.
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Zweck der Einräumung von Familienasyl mit seinen Vergünstigungen
ist zum einen, der gesamten Kernfamilie eines Flüchtlings einen ein-
heitlicher Rechtsstatus in der Schweiz zu geben, zum anderen zu er-
reichen, dass das minderjährige Kind vor der aus der familiären Ge-
meinschaft mit den verfolgten Eltern erwachsenen Verfolgungsgefahr
geschützt wird (vgl. EMARK 1994 Nr. 11 E.4c). Dahinter steht die Ver-
mutung, dass einem minderjährigen Kind eines politisch Verfolgten die
Gefahr eigener Verfolgung drohe. Diese familiäre Verbundenheit fehlt
aber in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem das minderjährige
Kind vor der Flucht des in der Schweiz asylberechtigt anerkannten
Flüchtlings in keiner familiären Gemeinschaft gelebt hat. Da der Sohn
gänzlich ohne Kontakt zur Mutter aufgewachsen ist, unbestrittener-
massen kein gemeinsames Familienleben aufgebaut werden konnte
und Sinn der geltenden Regelung nicht der Aufbau eines bisher nicht
bestandenen Familienlebens ist, kann in seinem Fall nicht von der Re-
gelvermutung ausgegangen werden, dass er als minderjähriges Kind
der Beschwerdeführerin unter der Verfolgung seiner Mutter gelitten hat
und ebenso durch die Nachteile betroffen war. Dementsprechend kann
es bei diesem Konstrukt nicht auf die geltend gemachte Zwangslage,
in der sie ihren Sohn hat weggeben müssen, ankommen, so nachvoll-
ziehbar der Schmerz der Beschwerdeführerin über diese Trennung und
den fehlenden Kontakt zum Sohn ist.
Weil der Sohn bei den Grosseltern und anderen Familienmitgliedern
aufgewachsen ist (vgl. unter anderem act. B8, S. 2) - die vom BFM zu
Recht angemerkten, oben aufgeführten Ungereimtheiten seien dahin-
gestellt - wird er emotional stärker an diese gebunden sein als an sei-
ne ihm unbekannte Mutter. Die Vorinstanz hebt zu Recht hervor, dass
der Sohn in die Strukturen seines Heimatlandes und Dorfes, aus wel-
chem im Übrigen auch der Vater des Kindes stammt (vgl. act. A8, S.
5), so dass auch von Familienmitgliedern des Kindes väterlicher-seits
ausgegangen werden kann, eingebunden sein wird. Schliesslich
befinden sich neben seiner Grossmutter nach Aktenlage weitere Fa-
milienmitglieder wie Geschwister der Beschwerdeführerin im Heimat-
land (vgl. act. A1, S. 3, A8, S. 9, B8, S. 2, 3). Damit spricht gerade
auch das Kindeswohl dagegen, den jugendlichen Beschwerdeführer
aus seinem gewohnten Umfeld herauszureissen.
4.
Das geltende Asylrecht bietet auch keine andere Möglichkeit, um dem
minderjährigen Kind die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die
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Gewährung des Familienasyls zu bewilligen. Weder die Bestim-
mungen von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
noch jene des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über
bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR. 0.103.2) können
diesfalls ergänzend im Asylverfahren angewandt werden. Allenfalls
stünde der Beschwerdeführerin für die Aufenthaltsregelung des Kin-
des in der Schweiz - gestützt auf die genannten Bestimmungen - der
Weg über die Migrationsbehörden offen (vgl. EMARK 2002 Nr. 6 S. 43).
5.
Das Bundesamt hat somit die Einreise des Sohnes der Beschwer-
deführerin und seinen Einbezug in das Familienasyl zu Recht unter
Verweis auf Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG verweigert. Die angefochtene
Verfügung ist dementsprechend zu bestätigen und die Beschwerde ab-
zuweisen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Aus den vorstehenden Gründen stellte sich die Beschwerde als aus-
sichtslos dar, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, unabhängig von der
Frage der prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Mareile Lettau
Versand:
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