B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1551/2019
Ur t e i l vom 5 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Esther Marti,
Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Nicole Scheiber,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 27. Februar 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 13. Dezember 2018 in die Schweiz ein
und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 15. Januar 2019 fand die Be-
fragung zur Person (BzP) und am 14. Februar 2019 im Beisein der Vertrau-
ensperson die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen statt. Im Wesentli-
chen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei afghanischer Staatsan-
gehöriger, paschtunischer Ethnie und stamme aus B._______, Distrikt
C._______, Provinz D._______. Dort habe er zusammen mit seinen Eltern
und drei Geschwistern gelebt. Zwei (…) würden in E._______ leben, einem
Nachbardorf. Er sei nie zur Schule gegangen und habe lediglich ein wenig
die Koranschule besucht.
Sein Vater sei in F._______ auf einer (…) von mutmasslich (…) Streitkräf-
ten als (…) tätig gewesen. Ein Freund habe ihm diese Arbeitsstelle vermit-
telt. Er – der Beschwerdeführer – habe seinen Vater zweimal zur Arbeit
begleitet, weil dieser nicht alles habe alleine tragen können. Eines Tages
habe seine Mutter beim Wasser holen gesehen, dass Angehörige der Tali-
ban unterwegs zu ihrem Haus gewesen seien. Daraufhin habe sie seinen
Vater, seine beiden Brüder und ihn selbst versteckt. Die Taliban hätten nach
seinem Vater gesucht. Ein paar Tage später sei sein Vater verschwunden.
Dies sei ein Monat nach Arbeitsbeginn seines Vaters auf der (…) gewesen.
Ein (…) habe nach zwei oder drei Tagen die Leiche des Vaters gefunden.
Er sei (…) worden. Sein (…) sei neben ihm gelegen. Sein Vater sei noch
gleichentags beerdigt worden. Ungefähr zwei Tage später hätten die Tali-
ban erneut das Zuhause der Familie aufgesucht. Sein Bruder habe ihn über
deren Kommen informiert. Er sei weggerannt und habe sich in einem zer-
störten Haus versteckt. Dieses Mal hätten sie nach ihm gefragt, weil er
seinen Vater zur (…) begleitet habe. Deshalb seien sie ungefähr am nächs-
ten Tag zu seinem G._______ in E._______ gegangen. Die Taliban hätten
dies herausgefunden, ihn bei seinem (…) gesucht und diesen bedroht.
Sein (…) habe ihm gesagt, er solle ausreisen. Ungefähr eineinhalb Wo-
chen respektive einen Monat nach dem Tod des Vaters, im (…) 2018, habe
er Afghanistan verlassen.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und schob den Vollzug
wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 29. März 2019 (Datum Poststempel: 1. April 2019) reichte
der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht ein. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz
anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren.
Ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Von der Erhebung
eines Kostenvorschusses sei abzusehen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2019 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz
zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
E.
Mit Vernehmlassung vom 18. April 2019 schloss die Vorinstanz auf Abwei-
sung der Beschwerde. Das Gericht stellte diese dem Beschwerdeführer
am 29. April 2019 zur Kenntnisnahme zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016
3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
2.
2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Flüchtlingseigen-
schaft, der Asylpunkt sowie die Wegweisung des Beschwerdeführers. Der
Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den
Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat.
3.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Zur Begründung hält
sie vorab fest, bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit sei dem jugendlichen
Alter und dem Bildungsstand des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen.
Weiter führt sie aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers wiesen
zwar Einzelheiten auf, die seinen Aussagen Substanz verleihen würden.
Gleichzeitig habe er sich betreffend das Verhalten der Taliban vor dem Tod
des Vaters in zwei Widersprüche verstrickt. Anlässlich der Anhörung habe
er angegeben, seine Mutter habe nach dem Fortgang der Taliban nichts
berichtet. Dagegen habe er bei der BzP ausgeführt, die Taliban hätten ge-
droht, ihn an der Stelle seines Vaters mitzunehmen. Weiter habe er entge-
gen den Ausführungen an der BzP an der Anhörung angegeben, die Tali-
ban seien zweimal wegen seines Vaters zu Hause vorbeigekommen. Die
Erklärung, wonach sie einmal vor dem Tod des Vaters und einmal nach
dessen Tod gekommen seien, vermöge nicht zu überzeugen. Die Angaben
des Beschwerdeführers zum Verschwinden des Vaters sowie zu den Um-
ständen des Auffindens von dessen Leiche seien als differenziert zu be-
zeichnen. Auch die Schilderungen zur Suche der Taliban nach dem Be-
schwerdeführer ein paar Tage nach der Beerdigung des Vaters wiesen Ein-
zelheiten auf, die diesen Substanz verleihen würden. Vor diesem Hinter-
grund erstaune es, dass der Beschwerdeführer nicht habe angeben kön-
nen, wann er und seine Familie zum (…) nach E._______ gegangen seien.
Er habe lediglich vage erwidert, dies sei ungefähr am nächsten Tag gewe-
sen, wann genau, wisse er nicht.
Zur Bedrohung durch die Taliban beim (…) in E._______ habe er sich un-
terschiedlich geäussert. Im Rahmen des freien Berichts an der BzP habe
er ausgeführt, die Taliban hätten den (…) vorgeladen. Hingegen habe er
bei der freien Schilderung anlässlich der Anhörung angegeben, die Taliban
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seien zum (…) nach Hause gekommen beziehungsweise hätten diesen
vorgeladen und bedroht. Später habe er die klärende Frage, ob die Taliban
zu seinem (…) nach Hause gekommen seien, unter Hinweis auf die Vorla-
dung verneint. Auf entsprechende Nachfrage hin habe er angegeben, die
Taliban hätten zunächst beim (…) zu Hause nach ihm gesucht und diesen
später beim Gebet in der (…) angesprochen. Auf den Vorhalt hin, er habe
einen Besuch beim (…) zu Hause soeben verneint, habe er ausgeführt, er
habe die Frage so verstanden, ob sein (…) zu Hause von den Taliban vor-
geladen worden sei. Diese Erklärung entbehre zwar nicht einer gewissen
Plausibilität, vermöge aber den Widerspruch nicht gänzlich aufzulösen, zu-
mal er auch bei der BzP keinen Besuch der Taliban beim (…) zu Hause
erwähnt habe. Anlässlich der BzP habe er zudem angegeben, sein (…)
habe ihm Einzelheiten zur Drohung der Taliban geschildert. Bei der Anhö-
rung habe er demgegenüber festgehalten, sein (…) habe ihm keine Details
genannt. Betreffend den Zeitraum zwischen dem Tod des Vaters und der
Ausreise habe sich der Beschwerdeführer ebenfalls widersprüchlich ge-
äussert. Selbst unter Berücksichtigung einer nur ungefähren Angabe seien
die unterschiedlichen Angaben von einer Woche beziehungsweise einem
Monat nicht miteinander vereinbar, zumal er bezüglich des Zeitpunkts, als
er seinen Vater (…) begleitet habe, genaue Zeitangaben habe machen
können. Insgesamt würden die Aussagen zu den Todesumständen des Va-
ters nicht grundsätzlich in Abrede gestellt. Es könne nicht ausgeschlossen
werden, dass der Beschwerdeführer sich beim Besuch der Taliban nach
dem Tod des Vaters auf Geheiss der Mutter versteckt habe. Diesen Aussa-
gen stünden indes die unglaubhaften Schilderungen bezüglich der Ereig-
nisse während des Aufenthaltes beim (…) in E._______ gegenüber. Es sei
davon auszugehen, dass er nach dem Wegzug aus dem Heimatdorf be-
ziehungsweise seit der Ankunft in E._______ keinen weiteren Verfolgungs-
massnahmen durch die Taliban mehr ausgesetzt gewesen sei. Einherge-
hend mit dieser Schlussfolgerung, die auch an der Glaubhaftigkeit der Aus-
sagen zur geltend gemachten Verfolgung durch die Taliban vor dem Weg-
zug rühre, sei fraglich, ob er überhaupt je konkret durch die Taliban verfolgt
worden sei.
Es stelle sich auch die Frage des Verfolgungsmotivs der Taliban. Mit der
Ermordung des Vaters hätten die Taliban ihr Ziel, die Dorfbewohner einzu-
schüchtern, erreicht. Es sei fraglich, was die Taliban vom ungefähr (…)-
jährigen Beschwerdeführer gewollt hätten, zumal er nicht in einem Alter
gewesen sei, in dem er sich vor Rekrutierungsversuchen durch die Taliban
hätte fürchten müssen.
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5.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz
habe in der Gesamtschau zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit seiner Vorbrin-
gen betreffend die Ereignisse in E._______ geschlossen. Betreffend die
Glaubhaftigkeit der Todesumstände des Vaters, der Heimsuchung durch
die Taliban im Heimatdorf sowie die Flucht nach E._______ anerkenne die
Vorinstanz, dass er diesbezüglich detaillierte und substantiierte Aussagen
gemacht habe, weshalb auf weitere Ausführungen verzichtet werde.
Die vorinstanzliche Begründung bezüglich der Unglaubhaftigkeit der Ver-
folgung durch die Taliban in E._______ vermöge nicht zu überzeugen. Zu-
nächst müsse berücksichtigt werden, dass es sich bei ihm um eine minder-
jährige und bildungsferne Person handle. An seine Vorbringen dürfe nicht
derselbe Massstab betreffend das Glaubhaftmachen wie bei erwachsenen
Gesuchstellern angewendet werden. Dieser Grundsatz werde von der Vo-
rinstanz zwar anerkannt, indes sei diesem im angefochtenen Entscheid
nicht genügend Rechnung getragen worden. Zudem habe er plausibel und
glaubhaft darlegen können, weshalb er die Frage betreffend die Heimsu-
chung bei seinem (…) zu Hause falsch verstanden habe. Inwiefern der an-
gebliche Widerspruch durch diese Erklärung nicht habe aufgelöst werden
können, sei nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz verkenne das Beweis-
mass des Glaubhaftmachens, welches Raum für gewisse Einwände und
Zweifel zulasse. Selbst wenn dieser Widerspruch tatsächlich bestehen
würde, könne nicht insgesamt auf die Unglaubhaftigkeit der Aussagen ge-
schlossen werden.
Dem vorinstanzlichen Vorwurf, er habe sich widersprüchlich dazu geäus-
sert, was der (…) über die Vorladung durch die Taliban berichtet habe,
könne nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die im
Asylentscheid aufgeführte Aussage an der Anhörung (SEM-Akte A16/12
F68) in den Gesamtkontext zu stellen. Er habe zwar bei Frage 68 tatsäch-
lich gesagt, sein (…) habe ihm betreffend die Unterredung mit den Taliban
keine Details genannt. Indes gehe aus der Antwort zu Frage 66 hervor,
dass ihm der (…) über den Inhalt der Drohung berichtet, jedoch keine Ein-
zelheiten genannt habe. Anlässlich beider Befragungen habe er deutlich
gemacht, dass sein (…) über die Drohung und Vorladung durch die Taliban
erzählt habe, er sich aber bewusst sei, nicht alle Details dazu zu kennen.
Im Zusammenhang mit der Heimsuchung der Taliban in E._______ habe
die Vorinstanz nur wenige inhaltliche Fragen gestellt, obwohl er detailliert
davon hätte erzählen können. Er habe logisch, stringent und nachvollzieh-
bar von der Heimsuchung und Vorladung des (…) erzählt.
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Hinsichtlich des von der Vorinstanz aufgeführten Widerspruchs zur Zeit-
dauer zwischen dem Tod des Vaters und der Ausreise sei erneut auf den
tieferen Beweismassstab bei Minderjährigen hinzuweisen. Von ihm könne
nicht erwartet werden, dass er den abstrakten Begriff der Zeit beziehungs-
weise der Zeitdauer einordnen könne (Urteil BVGer E-1928/2014 vom
24. Juli 2014 E. 2.4). Anlässlich der Befragungen habe er mehrmals wie-
derholt, er kenne sich mit Daten und Zeitangaben nicht genau aus. Der
Dolmetscher habe ihm das Wort «(…)» erklären müssen. Zudem sei der
Rückschluss zurückzuweisen, dass aufgrund der unglaubhaften Aussagen
zum Aufenthalt in E._______ die Verfolgung durch die Taliban grundsätz-
lich in Frage gestellt werden müsse. Die Vorinstanz habe die Vorbringen
im Zusammenhang mit B._______ im Rahmen einer Gesamtwürdigung als
glaubhaft eingestuft. Inwiefern die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Ver-
folgung in E._______ am Ergebnis dieser Gesamtwürdigung etwas zu än-
dern vermöge, werde nicht ausgeführt und sei nicht ersichtlich. Schliesslich
sei die Argumentation betreffend das Verfolgungsmotiv der Taliban nicht
überzeugend, da die Vorinstanz nicht durch die von ihm vorgebrachte Mo-
tivation, nämlich die Bestrafung von regierungstreuen Personen, eingegan-
gen sei.
6.
6.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Ausführungen des Beschwerdefüh-
rers zur Tätigkeit des Vaters als (…) auf dem (…), dessen Verschwinden
und Ermordung sowie die Suche der Taliban nach ihm im Heimatdorf kon-
sistent, plausibel und insgesamt glaubhaft ausgefallen sind (vgl. SEM-Ak-
ten A9/13 Ziff. 2.01 und 7.01 sowie A16/12 F19 ff.). Dies anerkennt die Vo-
rinstanz in der angefochtenen Verfügung im Grundsatz ebenfalls, weshalb
diesbezüglich auf ein näheres Eingehen zur Glaubhaftigkeit verzichtet
wird.
6.2 Demgegenüber erachtet die Vorinstanz die Schilderungen des Be-
schwerdeführers betreffend die Vorkommnisse in E._______ als unglaub-
haft.
Die Argumentation der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich hin-
sichtlich der Frage, ob die Taliban bei seinem (…) zu Hause in E._______
gewesen seien, unvereinbar geäussert, wirkt konstruiert. Es trifft zwar zu,
dass der Beschwerdeführer bei der BzP nicht explizit erwähnt hat, dass die
Taliban bei seinem (…) gewesen seien. Er gab jedoch an, die Taliban hät-
ten ihn auch dort nicht in Ruhe gelassen, was einen Besuch beim (…) zu
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Hause nicht ausschliesst (vgl. SEM-Akte A9/13 Ziff. 7.01 S. 9). Zu beach-
ten ist, dass es sich bei der BzP um eine summarische Befragung zu den
Asylgründen handelt und dem minderjährigen sowie unbegleitet eingereis-
ten Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt noch keine Vertrauens-
person beigeordnet war. Sodann sind die Ausführungen des Beschwerde-
führers betreffend die Bedrohung des (…) durch die Taliban insofern über-
einstimmend, als daraus hervorgeht, dass diese nicht in dessen Zuhause
stattgefunden hat (vgl. SEM-Akten A16/12 F73 und A9/13 Ziff. 7.01 S. 9).
In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Aussage als Realkennzei-
chen zu werten, sein (…) sei nach dem Besuch in der (…) von den Taliban
angesprochen und bedroht worden (vgl. SEM-Akte A16/12 F73). Dass der
Beschwerdeführer die Frage nach dem Besuch der Taliban auf die Über-
mittlung der Vorladung bezogen hat und deshalb aus einem Missverständ-
nis heraus mit «nein» geantwortet hat, ist durchaus denkbar und wird auch
von der Vorinstanz als plausibel angesehen (vgl. a.a.O. F72 ff. sowie an-
gefochtene Verfügung S. 6). Nach Klärung dieses Missverständnisses sind
die Schilderungen zu den Vorkommnissen mit den Taliban in E._______
und der zeitliche Ablauf übereinstimmend (vgl. a.a.O. F19, F66 sowie F73
f.).
Weiter geht die Vorinstanz zu Unrecht von der Annahme aus, betreffend
das Gespräch des (…) mit dem Beschwerdeführer über die Drohung durch
die Taliban bestehe ein Widerspruch. Die diesbezüglichen Angaben des
Beschwerdeführers sind zwar nicht deckungsgleich, erscheinen jedoch in
der Gesamtbetrachtung konsistent. So gab er anlässlich der BzP an, sie
hätten seinem (…) gedroht, ihn zu töten, wenn er ihn – den Beschwerde-
führer – nicht aushändige, und an der Anhörung, sie hätten ihm vorgewor-
fen, ihn in Schutz zu nehmen (vgl. SEM-Akten A9/13 Ziff. 7.01 S. 9 und
A16/12 F66). Ein erheblicher Widerspruch, wie die Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung erkennen will, ist nicht ersichtlich.
Ebenso wenig überzeugt zur Begründung der Unglaubhaftigkeit das Argu-
ment der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich des Zeit-
raumes zwischen dem Tod des Vaters und der Ausreise widersprochen. In
Anbetracht der insgesamt als glaubhaft zu beurteilenden Ausführungen
des Beschwerdeführers kommt diesem geringfügigen Widerspruch nicht
wesentliches Gewicht zu, zumal er erklärte, sich mit Daten nicht genau
auszukennen (vgl. SEM-Akte A16/12 F61 und F63). Die Angabe des Be-
schwerdeführers, er und seine Familie seien ungefähr am nächsten Tag
zum (…) gegangen, er habe aber vergessen, wann dies genau gewesen
sei, mag zwar vage erscheinen, ist vor dem Hintergrund der fehlenden
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Seite 10
Schulbildung und des jungen Alters sowie seiner diesbezüglich in verschie-
denen Zusammenhängen gleichlautenden Zeitangaben aber zu relativie-
ren (vgl. SEM-Akte A16/12 F19, F24, F35, F42, F43, F54, F60, F61 und
F65) und vermag im Rahmen der Gesamtwürdigung an der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen ebenfalls nichts zu ändern. Wie in der Beschwerde zutref-
fend ausgeführt, lässt der Beweismassstab des Glaubhaftmachens Raum
für gewisse Ungereimtheiten. Die Ausführungen des Beschwerdeführers
erscheinen in einer Gesamtbetrachtung bei einem gleich bleibenden Er-
zählstil in sich stimmig und nachvollziehbar, mithin glaubhaft. Anzumerken
bleibt, dass es – wie in der Beschwerde zutreffend vorgebracht – nicht
nachvollziehbar ist, wenn die Vorinstanz grundsätzlich von der Glaubhaf-
tigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers vor der Flucht nach
E._______ ausgeht, diese aber aufgrund der als unglaubhaft beurteilten
Äusserungen zu den Ereignissen in E._______ in einem Umkehrschluss in
Zweifel zieht.
6.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG davon auszugehen, dass
die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Bedrohung durch
die Taliban in E._______ glaubhaft sind.
7.
7.1 Somit ist zu prüfen, ob die glaubhaften Vorbringen des Beschwerde-
führers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG zu genügen vermögen. Es ist von folgendem Sachverhalt auszuge-
hen: Der Vater des Beschwerdeführers arbeitete als (…) auf einer (…) von
mutmasslich (…) Streitkräften. Der Beschwerdeführer ist zweimal mit sei-
nem Vater zur (…) mitgegangen. Die Taliban haben den Vater des Be-
schwerdeführers wegen der Arbeit auf der (…) getötet. Danach haben sie
nach dem Beschwerdeführer gesucht, weil er seinen Vater zur (…) beglei-
tet hat. Deshalb ist er mit seiner Familie ins Nachbardorf E._______ zu
einem (…) geflüchtet. Die Taliban haben den Beschwerdeführer aber auch
dort gesucht und zudem seinen (…) bedroht. Auf Anraten des (…) hat der
Beschwerdeführer Afghanistan verlassen.
7.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zu-
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Seite 11
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme
besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder
werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in
absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen somit hinreichende Anhalts-
punkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Men-
schen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Ent-
schluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits
aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist ande-
rerseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wis-
sen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine
stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (BVGE 2010/57 E. 2.5). Aufgrund
der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene
Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann
(vgl. BVGE 2011/51 E. 7, 2008/12 E. 7.2.6.2, 2008/4 E. 5.2). Gemäss der
Schutztheorie ist somit die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaat-
lichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch
den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizie-
ren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionieren-
den und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme
eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl.
BVGE 2011/51 E. 7.3).
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt mit Urteil D-5800/2016 vom
13. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) eine Lagebeurteilung zu Af-
ghanistan vorgenommen. Zu verzeichnen war und ist eine deutliche Ver-
schlechterung der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bun-
desverwaltungsgerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug der
International Security Assistance Force (ISAF) über alle Regionen hinweg.
Seit dem Übergang der Kontrolle von den ISAF-Kampftruppen auf die Af-
ghan National Security Forces (ANSF) hat der Konflikt mehr und mehr den
Charakter eines Bürgerkrieges angenommen, wobei grosse Teile des
Staatsgebiets direkt von Kampfhandlungen betroffen sind. Hinzu kommen
terroristische Anschläge in den von offenen Gefechten weitgehend ausge-
nommenen urbanen Zentren. Im Visier stehen vor allem Grossstädte wie
Kabul. An dieser Einschätzung ist angesichts der nach wie vor sehr volati-
len Sicherheitslage, welche sich im Jahr 2018 im Verhältnis zum Jahr 2017
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Seite 12
nochmals verschlechtert hat, nach wie vor festzuhalten (vgl. US Commis-
sion on International Religious Freedom [USCIRF]: "Annual Report 2018 –
Afghanistan" vom 24. Februar 2019,
fault/files/Tier2_AFGHANISTAN_2019.pdf; Austrain Centre for Country
of Origin and Asylum Reserach and Documentation (ACCORD): "General
Security Situation in Afghanistan and Events in Kabul" vom
27. September 2019,
tured-topics/general-security-situation-in-afghanistan-and-events-in-ka-
bul/; United Nations Assistance Mission in Afghanistan [UNAMA] / Office of
the United Nations High Commissioner for Human Rights [OHCHR]: "Pro-
tection of Civilians in Armed Conflict – Annual Report 2018" vom 1. Februar
2019,
tion_of_civilians_annual_report_2018_final_24_feb_2019_v3.pdf; alle zu-
letzt abgerufen am 11. November 2019). Bei der Beurteilung der Sicher-
heitslage lassen sich Gruppen von Personen definieren, die aufgrund ihrer
Exponiertheit einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu ge-
hören unter anderem Personen, welche der afghanischen Regierung oder
der internationalen Gemeinschaft inklusive den internationalen Militärkräf-
ten nahestehen oder als Unterstützer derselben wahrgenommen werden
sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsordnung aus
anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. dazu: United
Nations High Commissioner for Refugees [UNHCR], Eligibility Guidelines
for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers
from Afghanistan vom 30. August 2018,
cid/5b8900109.html, S. 40 ff. [zuletzt abgerufen am 11. November 2019]
sowie die beiden Berichte des European Asylum Office [EASO] "Country
of Origin Information Report: Afghanistan: Individuals targeted by armed
actors in the conflict" vom Dezember 2017, S. 34 und 35 und "Country
Guidance: Afghanistan: Guidance note and common analysis" vom Juni
2018, S. 41-43). Auch andere Quellen berichten von gezielten Angriffen auf
Mitarbeiter der afghanischen Regierung oder internationaler Organisatio-
nen und einem erhöhten Risiko dieser Personen, einem Gewaltakt – ins-
besondere durch die Hände der Taliban – ausgesetzt zu werden (vgl. Aust-
ralian Departement of Forgein Affairs and Trade [DFAT]: "Country Informa-
tion Report Afghanistan" vom 18. September 2017, Ziff. 3.19 und 3.23; AC-
CORD: "Aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Ka-
bul" vom 11. September 2018, Kapitel 1.2; Schweizerische Flüchtlingshilfe
[SFH]: "Afghanistan: Gefährdungsprofile" vom 12. September 2019, insbe-
sondere S. 10).
E-1551/2019
Seite 13
7.4 Der Vater des Beschwerdeführers arbeitete als (…) auf einer (…) von
mutmasslich (…) Streitkräften, weshalb die Taliban ihn töteten. Der Be-
schwerdeführer begleitete seinen Vater zweimal zur Arbeit. Die Taliban ha-
ben dies beobachtet. Vor diesem Hintergrund weist der Beschwerdeführer
ein Profil auf, welches insgesamt zu einer objektiv begründeten Furcht vor
Verfolgung durch die Taliban führt, gehört er doch zu den in Erwägung 7.3
aufgeführten Risikogruppen. Er hat zudem in subjektiver Hinsicht glaubhaft
darlegen können, im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan im (…)
2018 aufgrund seines Profils eine begründete Furcht vor Verfolgung durch
die Taliban im Sinne von Art. 3 AsylG gehabt zu haben. Die Taliban waren
bereits auf der Suche nach ihm. Anlässlich der Anhörung gab der Be-
schwerdeführer an, die Taliban hätten ihn gesucht, weil er seinen Vater zum
(…) begleitet habe (vgl. SEM-Akte A16/12 F57). Dies erscheint unter Be-
rücksichtigung der vorstehenden Darlegungen naheliegend und überzeu-
gend. Es wäre nur eine Frage der Zeit gewesen, bis die Taliban des Be-
schwerdeführers hätten habhaft werden können. So haben sie herausge-
funden, dass der Beschwerdeführer nach E._______ zu seinem (…) ge-
flüchtet ist, seinen dortigen Aufenthaltsort ausfindig gemacht und seinen
(…) bedroht. Es ist nicht anzunehmen, dass die afghanischen Behörden
dem Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf eine funktionierende und ef-
fiziente Schutz-Infrastruktur zur Verfügung stellen können. Eine innerstaat-
liche Schutzalternative fällt beim unbegleitet eingereisten und minderjähri-
gen Beschwerdeführer, der nie ausserhalb seines Heimatdorfes gelebt hat,
offenkundig ausser Betracht. Das ergibt sich im Übrigen bereits aus dem
Umstand, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug als unzumutbar
erachtet hat.
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen im Sinne von Art. 7
AsylG glaubhaft sind und der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt. Ausschlussgründe gemäss
Art. 53 AsylG liegen nicht vor. Die Vorinstanz hat demnach zu Unrecht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylge-
such abgewiesen, mithin Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist gutzu-
heissen, die angefochtene Verfügung vom 27. Februar 2019 aufzuheben,
der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu ge-
währen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
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9.2 Mit dem vorliegenden Urteil wird die mit Zwischenverfügung vom
16. April 2019 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.
9.3 Der obsiegenden Partei wäre eine Parteientschädigung für die ihr not-
wendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Indes hat die Rechtsvertreterin ihr Mandat im Rahmen ih-
rer Tätigkeit in der Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen des Kantons
Luzern – und somit staatlich besoldet – ausgeführt, sodass davon auszu-
gehen ist, dass dem Beschwerdeführer keine Kosten für die Vertretung im
Beschwerdeverfahren entstanden sind. Daher ist keine Parteientschädi-
gung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1551/2019
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 27. Februar 2019 wird aufgehoben. Der Beschwerde-
führer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef