B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-155/2014
U r t e i l v o m 1 4 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…) bzw. (…), und B._______, geboren
(…), Eritrea,
beide vertreten durch (…),
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung (Asylgesuch aus
dem Ausland und Einreisebewilligung); N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a A._______ und ihr Ehemann liessen durch den in der Schweiz wohn-
haften C._______ mit ans BFM gerichteter Eingabe vom 9. Juli 2012 und
unter Beilage eines separaten, von der Beschwerdeführerin verfassten
Gesuchs vom 16. Juni 2012 um Asyl und Bewilligung der Einreise zwecks
Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz nachsuchen.
A.b Mit Schreiben vom 3. November 2012 bedankte sich C._______
beim BFM für die Bewilligung der Einreise des Bruders D._______, der
nach Kairo zu gelangen versuche. Er teilte weiter mit, dass die allein und
in Furcht in Khartum lebende Beschwerdeführerin hochschwanger und ihr
Ehemann seit zwei Monaten verschollen sei; er sei mutmasslich von der
eritreischen Armee entführt worden.
A.c Am 12. November 2012 reichte (…) unter Hinweis auf eine zu erwar-
tende Vollmacht, angeblich handelnd für C._______, per Telefax Beweis-
mittel zur Schwangerschaft von A._______ ein. Er ersuchte um prioritäre
Behandlung des Gesuchs angesichts der schwierigen Umstände in Su-
dan (voraussichtliche Niederkunft in weniger als einem Monat, keine
Nachrichten vom Kindsvater, Aufenthalt in einem sprachlich, religiös, kul-
turell und politisch fremden Land) und unter Hinweis auf die Uno-
Kinderrechtskonvention.
B.
B.a Mit Zwischenverfügung vom 14. November 2012 teilte das Bundes-
amt gegenüber C._______ mit, die Botschaft in Khartum sei aufgrund des
begrenzten Personalbestandes und fehlender Voraussetzungen im si-
cherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht in der Lage, Befra-
gungen von Asylsuchenden durchzuführen. Es lud ihn respektive die Be-
schwerdeführerin zwecks Vervollständigung des rechtserheblichen Sach-
verhalts zur Beantwortung eines Fragenkatalogs ein und forderte eine auf
ihn lautende Vollmacht der Beschwerdeführerin ein.
B.b Am 16. November 2012 trafen beim BFM die Vollmacht für
C._______ vom 6. November 2012 und dessen Vollmachtserteilung für
(…) (Rechtsvertreter) vom 15. November 2012 ein.
B.c Der Rechtsvertreter beantwortete am 12. Dezember 2012, unter Hin-
weis auf eine "störungsanfällige Kommunikationskette", die gestellten
Fragen und führte aus, weshalb es der Beschwerdeführerin unzumutbar
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sei, mit ihrem Nasciturus beziehungsweise Kleinkind im Sudan auszuhar-
ren, und dass dies gegen das Kindeswohl verstosse.
B.d Mit Eingabe vom 21. Februar 2013 liess der Rechtsvertreter dem
BFM betreffend die neugeborene B._______ Kopien eines am (…) 2012
in Khartum ausgestellten Geburtsregisterauszugs, eines Geburtsscheins
und einen Auszug aus einer Zusammenstellung des UNICEF-Berichts
"Levels & Trends in Child Mortality, 2011" zukommen und berief sich auf
ein hohes Sterberisiko für das Kind im Sudan. Zudem orientierte er das
BFM darüber, dass der Kindsvater, den er auch als Neuvater bezeichne-
te, sich in einem eritreischen Militärgefängnis befinde. Im Übrigen verwies
er ohne Bezugnahme zu seiner Mandantin auf einen in Khartum gesche-
henen Entführungsakt. Der Rechtsvertreter stellte Beweismittelbeschaf-
fungen zum Aufenthalt des Kindsvaters und zum Entführungsfall in Aus-
sicht. Anderseits machte er unter Berufung auf im Internet aufgefundene
Richtlinien und die Kinderrechtskonvention einen Anspruch des Klein-
kinds auf rasche und prioritäre Behandlung des Gesuchs geltend.
B.e Am 28. März 2013 teilte der Rechtsvertreter dem BFM mit, der Bru-
der D._______ halte sich entgegen den "versehentlichen Angaben in der
Vollmacht vom 7. März 2013" zur Zeit in Kairo auf, und machte wiederum
eine prekäre Situation der Beschwerdeführerinnen geltend. Ferner gab er
seinem Unverständnis dafür Ausdruck, dass Nichteintretensentscheide
schneller gefällt werden als Fälle von "verletzlichen, von frühem Tod be-
sonders bedrohte Kleinstkindern".
B.f Mit Telefax vom 3. Juni 2013 ersuchte der Rechtsvertreter das BFM
erneut um prioritäre Behandlung und wies auf eine altersbedingte Krank-
heitsanfälligkeit des Kindes, eine schlechte Menschenrechtslage im Su-
dan, eine schwierige Situation von eritreischen Deserteuren im Sudan
sowie enge Beziehungen der Beschwerdeführerinnen zur Schweiz hin.
C.
C.a Mit Schreiben vom 5. August 2013 stellte das BFM dem Rechtsver-
treter diverse Fragen (Unverträglichkeit der Geburtsdaten der Beschwer-
deführerin und ihrer Schwester, Unklarheit betreffend den Namen einer
Nichte, Angaben zum Schwager und zum Bruder E._______).
C.b Die Antwort des Rechtsvertreters erfolgte wiederum nur per Telefax
und datiert vom 15. August 2013. Mitgefaxt wurde eine Geburtsanzeige.
D.
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Seite 4
D.a Am 4. September 2013 forderte das BFM vom Rechtsvertreter unter
Fristansetzung die Einreichung einer aktuellen Foto der Beschwerdefüh-
rerin, weitere Informationen zu deren Erreichbarkeit und Wohnsituation
sowie zu den Umständen der Entführung ihres Ehemannes.
D.b Der Rechtsvertreter lieferte die Antworten per Telefaxeingabe und er-
suchte erneut um ein zügiges Verfahren. Der entsprechende Vorakte
A19/1 ist eine Farbfoto der Beschwerdeführerin beigeheftet.
E.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2014 wandte sich der Rechtsvertreter an
das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte, unter Hinweis auf eine un-
angemessene Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens und unter Be-
zeichnung der Sache als Rechtsverzögerungsstreitigkeit, die Vorinstanz
anzuweisen, innert kurzer und anzusetzender Frist den Entscheid zu fäl-
len. Für das Beschwerdeverfahren ersuchte er um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung, einschliesslich Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
Er machte geltend, ein Entscheid des BFM stehe seit mehr als drei Mona-
ten aus, obschon das Geschäft spruchreif sein dürfte. Verfahren mit Ge-
suchstellern mit Kindern seien zügiger zu führen als Verfahren mit er-
wachsenen Gesuchstellern, weshalb sich das BFM nicht an den Ord-
nungsfristen für Erwachsene orientieren sollte. Der Sudan sei gegenüber
fremden Frauen und Mädchen feindselig eingestellt. Die Kindersterblich-
keit sei hoch und die Korruption wuchere, wofür er sich die Beweiserbrin-
gung vorbehalte. Das Kindesinteresse gebiete einen raschen Entscheid.
"Angesichts der gegebenen Motivationszwänge der Vorinstanz (parla-
mentarisch gewollte Diskrepanz zwischen Bearbeitungskapazität und
Pendenzenlast einerseits, Ordnungsfristen anderseits anderseits)" sei
dem BFM eine "quantifizierte Frist" zur Entscheidfällung anzusetzen.
F.
Nach Feststellung, dass bis anhin kein erstinstanzlicher Entscheid in der
Sache ergangen ist, teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsver-
treter mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2014 mit, es nehme die
Eingabe vom 12. Januar 2014 als Rechtsverzögerungsbeschwerde ent-
gegen. Weiter hiess es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und lud das BFM zur Vernehmlassung ein. Die Vorinstanz wurde da-
bei gebeten zu erklären, weshalb es über das Asylgesuch noch nicht ent-
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Seite 5
schieden und seit dem 28. September 2013 keine weiteren Instruktions-
massnahmen gegenüber den Beschwerdeführerinnen vorgenommen hat.
G.
Die Vernehmlassung des BFM datiert vom 21. Januar 2014. Das BFM
beantragte dabei die Abweisung der Beschwerde: Es habe weitere Abklä-
rungen vor Ort zur Situation der Beschwerdeführerin angestrebt. Im Spät-
sommer 2013 seien entsprechende Kontakte mit der schweizerischen
Vertretung aufgenommen worden, um in Erfahrung zu bringen, welche In-
formationen benötigt würden. Zudem habe sich das ursprüngliche Ge-
such vom 9. Juli 2012 nach der geltend gemachten Entführung ihres
Ehemannes bekanntlich geändert. Es habe eine fundierte Prüfung erfor-
dert, die ihre Zeit in Anspruch nehme. Die Auffassung des Rechtsvertre-
ters, wonach das vorliegende Verfahren prioritär zu behandeln sei (weil
sich die Beschwerdeführerin und ihre B._______ in einer besonders vul-
nerablen Situation befänden), werde vom BFM nicht geteilt, denn zwei
Brüder hielten sich in Sudan auf. Bei dieser Sachlage dürfte die Be-
schwerdeführerin von diesen Schutz und Unterstützung erwarten können
und sei daher nicht auf sich allein gestellt. Zudem existiere eine grosse
eritreische Diaspora in Sudan, die in Not geratene Landsleute unterstüt-
ze. Daher seien die Beschwerdeführerinnen nicht in einem besonderen
Masse als vulnerabel zu bezeichnen.
H.
In seiner Replik vom 24. Januar 2014 hielt der Rechtsvertreter hielt dem
BFM entgegen, aus der Vernehmlassung sei (implizit) zu schliessen, dass
die bisherige Dauer des Verfahrens nicht seinen Mandantinnen zur Last
gelegt werden könne. Weiter habe das BFM nicht ausdrücklich in Zweifel
gezogen, dass das Verfahren bisher unangemessen lange dauere, zu-
mindest gemessen an den gesetzlichen Ordnungsfristen. Auch habe die
Vorinstanz nicht geltend gemacht, die Komplexität des vorliegenden
Sachverhalts, einer Untersuchung oder einer Rechtsfindung seien Grün-
de für die bisherige Verfahrensdauer oder -verzögerung. Das BFM habe
seit mehr als einem Jahr Kenntnis der erforderlichen Fakten. Das Ergeb-
nis der im Spätsommer 2013 erhobenen zusätzlichen Abklärungen liege
über drei Monate vor. Der Bruder D._______ befinde sich zurzeit in einem
eritreischen Militärgefängnis. Bruder E._______ halte sich in Port Sudan
auf und könne ebenfalls die Beschwerdeführerin nicht unterstützen. Über
die eritreische Diaspora gebe es keine verlässlichen Hinweise. Ein Zu-
warten mit dem Entscheid sei bei dieser Sachlage nicht gerechtfertigt.
E-155/2014
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig. Es
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzö-
gern einer anfechtbaren Verfügung kann wie gegen die Verfügung selbst
Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. MARKUS MÜLLER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a).
2.
2.1. Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass
einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu
handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, m.w.H.). Da
die Beschwerdeführerin um Asyl und Einreise (in Form einer anfechtba-
ren Verfügung) ersuchte, ist sie zur Beschwerdeführung legitimiert.
2.2. Weder wird von den Beschwerdeführerinnen vorgebracht, dass BFM
verweigere den Erlass einer Verfügung, noch lässt das Verhalten des
BFM einen solchen Schluss zu. Die vorliegende Beschwerde ist mithin al-
lein unter dem Aspekt einer allfälligen Rechtsverzögerung zu prüfen.
2.3. Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grund-
sätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG).
Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Be-
lieben eines Beschwerdeführers. Er muss darlegen, dass er zur Zeit der
Beschwerdeeinreichung immer noch ein schutzwürdiges (mithin aktuelles
und praktisches) Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshand-
lung hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechts-
mittel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zü-
rich 1985, S. 221 f.).
E-155/2014
Seite 7
Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Vornahme
der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache,
dass die Vorinstanz bislang nicht in der Sache entschieden hat, aus dem
rechtsstaatlichen und dem spezialgesetzlichen Anspruch auf beförderli-
che Behandlung sowie aus dem in den diversen Eingaben zum Ausdruck
gebrachten besonderen Interesse an einer prioritären und schnellen Ent-
scheidung. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde ist demnach einzutreten.
2.4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden ist in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entschei-
den (Art. 111 Bst. e AsylG) und es handelt sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich
vorliegend auf die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemes-
sener Zeit im konkreten Fall verletzt worden ist. Im Falle einer Gutheis-
sung der Beschwerde weist es die Sache mit verbindlichen Weisungen an
die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Dabei hat sich das Gericht
jeglicher Andeutung, wie der unrechtmässig verzögerter Entscheid inhalt-
lich ausfallen soll, zu enthalten, da es unter Vorbehalt von speziellen Kon-
stellationen nicht anstelle der untätigen Behörde entscheiden darf, an-
dernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Ver-
fahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).
4.
4.1. In der Beschwerde wird sinngemäss geltend gemacht, das bisherige
Verfahren dauere ohne einen objektiven Grund unangemessen lange und
länger als die gesetzlichen Vorgaben. Es wird vorgebracht, Auslandver-
fahren von alleinstehenden Frauen mit kleinen Kindern seien zügig und
prioritär dem Entscheid zuzuführen. Obschon der vorliegende Fall seit
langer Zeit spruchreif erscheine, da die Vorinstanz keine weiteren Mitwir-
kungspflichten an die Rechtsvertretung herangetragen habe und damit
kein weiterer Abklärungsbedarf ersichtlich sei, lasse der Entscheid immer
noch auf sich warten. Dies sei umso mehr stossend, als der Fall sich ein-
deutig präsentiere, die Beschwerdeführerinnen gefährdet seien und sehr
enge Beziehungen zur Schweiz und Anspruch auf eine Einreisebewilli-
gung hätten.
E-155/2014
Seite 8
4.2. In der Vernehmlassung stellt das BFM fest, dass weitere Abklärun-
gen erforderlich geworden seien, nachdem gegenüber dem anfänglichen
Asylgesuch, in welchem der Ehemann der Beschwerdeführerin noch in-
begriffen war, geltend gemacht worden sei, dieser sei entführt und nach
Eritrea zurückgeführt worden. Das BFM habe im Spätsommer diesbezüg-
lich mit der schweizerischen Vertretung vor Ort Kontakt aufgenommen.
Die neue Ausgangslage erfordere eine fundierte Überprüfung, welche ei-
ne gewisse Zeit in Anspruch nehme. Im Übrigen hält das BFM eine priori-
täre Behandlung des Gesuchs für nicht geboten, namentlich da die Be-
schwerdeführerin in Khartum nicht auf sich allein gestellt sei, sondern sei-
tens ihrer beiden Brüder mit Unterstützung rechnen könne, womit sie
nicht in besonderem Masse vulnerabel sei. Das BFM beantragt Abwei-
sung der Beschwerde.
4.3. In der Replik wurde namentlich argumentiert, das BFM habe den Fall
in unzulässiger und unzumutbarer Weise verzögert und tue dies weiter-
hin. Die Beschwerdeführerinnen seien vulnerable Personen.
5.
5.1. Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der
allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR
101). Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen An-
spruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert
angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot).
5.2. Eine Rechtsverzögerung ist anzunehmen, wenn behördliches Han-
deln zwar nicht grundsätzlich infrage steht (i.S. einer Rechtsverweige-
rung), aber nicht binnen gesetzlicher oder – falls eine solche fehlt – an-
gemessener Frist erfolgt, und für die allzu lange Verfahrensdauer keine
objektive Rechtfertigung vorliegt. Die Angemessenheit der Dauer eines
Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu be-
urteilen. In Betracht zu ziehen sind namentlich die Komplexität der Sache,
die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen, dessen Verhalten,
und schliesslich auch einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl.
zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5; MÜLLER, a.a.O. Rz. 6 zu Art. 46a). Ein
Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt,
weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie
wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener
Frist verfügt (vgl. BGE 130 I 312 E. 5.2, BGE 107 I b 160 E. 3c, 103 V
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Seite 9
190 E. 5.2; FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Praxiskommentar
VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 46a N 20).
In den Fällen, wo die asylsuchende Person sich noch im potenziellen Ver-
folgerstaat befindet und in diesem oder in einem Drittstaat in bedeutsa-
mer Weise gefährdet erscheint oder in unzumutbaren Verhältnissen lebt,
ist zweifellos eine besonders beförderliche Behandlung angezeigt.
5.3.
5.3.1. Gemäss dem (unter dem falschen Marginale "Verfahrensfristen"
aufgeführten) Art. 37 Abs. 2 AsylG sind Entscheide, die nicht unter die Ka-
tegorien von Abs. 1 des gleichen Artikels fallen (und in welchen eine fünf-
tägige Behandlungsfrist vorgegeben wird), in der Regel innerhalb von
zehn Arbeitstagen nach der Gesuchstellung zu treffen. Die frühere Geset-
zesbestimmung, wonach solche Verfahren in der Regel innerhalb von 20
Arbeitstagen nach der Gesuchstellung beziehungsweise in der Regel in-
nerhalb von drei Monaten, wenn weitere Abklärungen nach alt Art. 41
AsylG erforderlich sind (alt Art. 37 Abs. 2 und 3 AsylG), wurde per 31. Ja-
nuar 2014 aufgehoben (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012). Allerdings gilt gemäss den Übergangsbestimmun-
gen zur Änderung vom 28. September 2012 für bereits eingereichte Asyl-
gesuche aus dem Ausland die Bestimmung von alt Art. 41 Abs. 2 AsylG
weiterhin, was nahe legt, dass bei dieser altrechtlichen Behandlungska-
tegorie die altrechtlichen Behandlungsfristen "gelten" – gemeint ist immer:
im Sinne von Ordnungsfristen – sollen.
5.3.2. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin traf im Juli 2012 beim
BFM ein. Nach der am 3. November 2012 erfolgten Mitteilung des dama-
ligen Rechtsvertreters C._______, der Ehemann der Beschwerdeführerin
sei entführt worden, und der Zuschrift einer (noch) nicht bevollmächtigten
Drittperson sah sich das BFM gezwungen, das Vertretungsverhältnis zu
klären, und hat gleichzeitig dem damaligen Vertreter C._______ (respek-
tive den Beschwerdeführerinnen) den ersten Fragenkatalog zur Beant-
wortung zugestellt (BFM-Verfügung vom 14. November 2012). In der Fol-
ge schickte der neue und aktuelle Rechtsvertreter dem BFM diverse Brie-
fe und Telefaxe (vgl. Sachverhalt B.b-B.f) und es setzte ein wiederholter
Schriftenwechsel ein (vgl. Sachverhalt C und D).
Seit dem 28. September 2013 – Beantwortung der vom BFM am 4. Sep-
tember 2013 gestellten Fragen durch den Rechtsvertreter – erfolgten kei-
ne für die Rechtsvertretung erkennbaren Verfahrenshandlungen mehr.
E-155/2014
Seite 10
Damit war die für Fälle, in denen weitere Abklärungen i.S. von alt Art. 41
AsylG erforderlich sind, grundsätzlich gültig gewesene Behandlungsfrist
von drei Monaten gemäss alt Art. 37 Abs. 3 AsylG am Ende des Jahres
2013 abgelaufen, weshalb man dem Rechtsvertreter formell nicht vorwer-
fen kann, dass er bereits drei Wochen später mit einem Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde ans Bundesverwaltungsgericht gelangte. Allerdings
handelt es sich hierbei um eine Ordnungsfrist, deren Überschreiten im
begründeten Einzelfall möglich ist. Dies ergibt sich aus der Formulierung,
dass Entscheide "in der Regel" innerhalb von drei Monaten getroffen
werden müssen. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob sich die lange Ver-
fahrensdauer im vorliegenden Fall mit objektiven Gründen rechtfertigen
lässt. Zu betrachten sind vorliegend die erwähnten Kriterien: die Komple-
xität der Sache, die Bedeutung der Angelegenheit für die Betroffenen, de-
ren Verhalten und einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe.
Nicht in die Prüfung einbezogen wird allerdings der Zeitraum nach Ein-
gang der Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Gericht, da dieses für die
Behandlung der Beschwerde notwendigerweise das vorinstanzliche Dos-
sier beiziehen musste, womit der Vorinstanz eine Weiterbehandlung des
Asylgesuchs praktisch verhindert war.
5.3.3. Die von verschiedenen Personen mitgeteilten Sachverhaltselemen-
te lassen die Fragestellung im vorinstanzlichen Verfahren, im Unterscheid
zur Auffassung des Rechtsvertreters, als eher komplex erscheinen. Dies
nicht allein aus Gründen der Verständlichkeit der teilweise verwirrlichen
und redundanten Eingaben und ihrer Anzahl, sondern vor allem, weil die
genaue Kenntnis der fallspezifischen Umstände – namentlich die Aufent-
haltssituation der Beschwerdeführerinnen, ihre allfällige Gefährdung,
Verbleib und Schicksal der Ehemannes und Vaters, die ökonomische Si-
tuation (inkl. Frage nach bestehender oder fehlender Unterstützung durch
Verwandte und Bekannte) –, in nachvollziehbarer Weise für das BFM un-
abdingbare Voraussetzung für den Erlass einer Verfügung darstellte. Da
sich der rechtserhebliche Sachverhalt während des hängigen erstinstanz-
lichen Verfahrens verschiedentlich geändert hat, ist zudem objektiv nach-
vollziehbar, dass sich das BFM wiederholt zu amtsinternen Prüfungen der
neuen Ausgangslagen und auch zu amtsübergreifenden Absprachen ver-
anlasst sah, um sich über sein weiteres Vorgehen klar zu werden. Der
amtsinterne E-Mail-Verkehr zwischen der BFM-Sachbearbeiterin und der
Kontaktperson in der Schweizerischen Vertretung in Khartum, welcher
auch in der BFM-Vernehmlassung vom 21. Januar 2014 erwähnt wurde
und der dem Rechtsvertreter aus Gründen überwiegend öffentlicher und
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Seite 11
privater Interessen an der Geheimhaltung (Art. 27 VwVG) beziehungs-
weise wegen der Klassifikation als so genannte interne Akten (BGE 115 V
303) nicht offenzulegen ist, zeugt davon. Das BFM war im Zeitpunkt der
Anhebung der Beschwerde offensichtlich daran, sich Klarheit über die tat-
sächlichen Verhältnisse – welche für den Rechtsvertreter aus seiner Par-
teisicht durchaus längst klar sein mögen – zu verschaffen.
Damit ist einerseits festzustellen, dass das Verfahren im Zeitpunkt der Er-
hebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde noch nicht entscheidreif
war, und das BFM ihm als erforderlich erscheinenden Abklärungen in die
Wege geleitet hat. Das Bundesverwaltungsgericht tendiert ohnehin dazu,
entgegen dem Wortlaut des Gesetzes bei den für das BFM und das Ge-
richt geltenden Behandlungsfristen (vgl. Art. 37 und 109 AsylG), ab dem
Zeitpunkt der Entscheidreife zu rechnen, zumal eine strikte Berechnung
der Behandlungsfrist ab Asylgesuchstellung beziehungsweise Beschwer-
deeingang zu unerwünschten Resultaten, namentlich unvollständig fest-
gestellten Sachverhalten, führen würde. Im Rahmen eines Rechtsverwei-
gerungsverfahrens ist allerdings zudem zu prüfen, ob die Vorinstanz in
nicht gerechtfertigter Weise die Vornahme von Befragungen oder Abklä-
rungen verschleppt und so die Entstehung der Entscheidreife verhindert
hat. Für eine solche Betrachtungsweise hat das Gericht im vorliegenden
Fall allerdings keinen Anlass.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt im Übrigen die Einschätzung des
BFM, wonach aufgrund der Aktenlage keine unmittelbare Gefahr an Leib
und Leben für die Beschwerdeführerinnen erkennbar ist, die zwingend ei-
ne sofortige Einreisebewilligung erheischt hätte. Mithin sind weder die
vom Rechtsvertreter vermuteten personellen noch finanziellen Engpässe
noch ein bewusstes Verschleppen oder eine Nachlässigkeit des BFM für
die lange Verfahrensdauer verantwortlich.
Es besteht somit kein Grund daran zu zweifeln, dass die Vorinstanz be-
müht ist, die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen zwecks Erstellung
der Entscheidreife vorzunehmen und das Verfahren einem baldigen erst-
instanzlichen Entscheid zuzuführen.
5.4. Zusammenfassend erscheint die bisherige Verfahrensdauer in Anbet-
racht der Umstände des Einzelfalles als objektiv (noch) gerechtfertigt. Die
Vorakten vermochten zu belegen, dass das BFM fortlaufend den Fall ei-
ner Spruchreife und einer Entscheidung hat zuführen wollen, aber sich
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Seite 12
durch Neuigkeiten und Unerwartetes stets zu weiteren Abklärungen ver-
anlasst sah.
6.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Die Vorakten gehen ans BFM zur
Weiterführung des hängigen Verfahrens zurück. Von der beantragten An-
setzung einer Frist, innert welcher das erstinstanzliche Verfahren zu erle-
digen ist, ist aufgrund der sich präsentierenden Aktenlage abzusehen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grund-
sätzlich den unterliegenden Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Das mit Beschwerdeeinreichung gestellte Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege i.S. von Art. 65 Abs. 1
VwVG war allerdings angesichts der vermutungsweise bestehenden Mit-
tellosigkeit der Beschwerdeführerinnen und zufolge des Umstandes, dass
das Verfahren im Einreichungszeitpunkt nicht als aussichtlos erschien,
gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: