B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-155/2016
Ur t e i l vom 3 0 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Roswitha Petry,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Fouad Kermo,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2015 / N (…).
E-155/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
- verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 1. April 2014
respektive am 1. April 2013 und reiste über die Türkei und ihm unbekannte
Länder am 23. Juni 2014 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um
Asyl nachsuchte. Am 8. Juli 2014 fand die Befragung zur Person (BzP) statt
(Protokoll in den SEM-Akten: A3/10), am 30. Juli 2015 wurde er einlässlich
zu seinen Gesuchsgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten A10/20).
Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte er vor, er stamme aus
B._______, Distrikt C._______, Provinz D._______ und habe sechs Jahre
lang die Schule besucht. Danach habe er seiner Familie (…) geholfen und
für ein (…) gearbeitet. Als Maktum hätten er und seine Geschwister im Jahr
2008 die syrische Staatsbürgerschaft erhalten, und er sei am 20. Dezem-
ber 2009 in den Militärdienst eingezogen worden. Am 1. Oktober 2011 sei
er ordentlich entlassen worden.
Zur Begründung seines Gesuchs brachte er vor, er sei im Militärdienst An-
fang 2011 mit seiner Einheit nach Idlib verlegt worden. Man habe von ihm
verlangt, sich an Einsätzen gegen Demonstranten zu beteiligen. Da er sich
geweigert habe, sei er während zwei Monaten in E._______ in Haft gewe-
sen und dabei auch gefoltert worden. Nach seiner Rückkehr in sein Dorf
habe er im August 2012 an einer Demonstration in C._______ teilgenom-
men und sei bei einem Sturm eines Mobs auf ein Gebäude des Staatssi-
cherheitsdienstes dabei gewesen. In der Folge hätten die Behörden wie-
derholt nach ihm gesucht. Im August 2012 habe man zudem ein Aufgebot
für den Reservedienst bei seiner Familie abgegeben. Er habe sich im Haus
seines Onkels im Dorf F._______ versteckt gehalten. Zuletzt sei im Oktober
respektive im November 2012 nach ihm gesucht worden. Ab Dezem-
ber 2012 sei das Dorf F._______ unter der Kontrolle der PKK gestanden.
Die Behörden seien wegen ihm wiederholt bei seiner Familie vorbeigekom-
men, zuletzt sei dies im Jahr 2013 der Fall gewesen. Im März 2014 habe
er sich von den Behörden in D._______ einen Pass ausstellen lassen und
am 1. April 2014 sei er illegal über G._______ aus Syrien ausgereist.
Zur Stützung seiner Angaben reichte er seine Identitätskarte, sein Militär-
büchlein (A9 Dokument 1, Original), ein Aufgebot für den Reservedienst
(A9 Dokument 2, Original), eine Quittung eines Gerichts in G._______ (A9
Dokument 3, Original) und eine Kopie beziehungsweise das Foto einer Vor-
ladung vor das Stadtgericht D._______ (A9 Dokument 4) zu den Akten.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 – eröffnet am 14. Dezember 2015
– stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz an, schob jedoch den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen die-
sen Entscheid Beschwerde und beantragte, er sei aufzuheben und es sei
ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter beantragte er die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um die unentgeltliche Prozessführung und
um den Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2016 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Vernehmlassung vom 2. Februar 2016 nahm das SEM zur Beschwerde
Stellung und hielt vollumfänglich an seiner Verfügung fest.
F.
Mit Replik vom 19. Februar 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Rechtsbegehren fest.
G.
Mit Schreiben vom 4. September 2018 gab sein nunmehriger Vertreter die
Übernahme des Vertretungsmandats bekannt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
E-155/2016
Seite 4
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-155/2016
Seite 5
4.
4.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass
die Vorbringen zur Inhaftierung und Folter während des Militärdienstes im
Jahr 2011 und zur Verurteilung vom Jahr 2012 wegen der Beteiligung an
einem Sturm auf das Gebäude der Staatssicherheit in C._______ den An-
forderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht stand-
hielten. Da der Beschwerdeführer die Haft und Folter während des Militär-
dienstes nicht bereits an der BzP erwähnt habe, seien die Vorbringen als
nachgeschoben zu qualifizieren. Im Weiteren sei schwer zu glauben, dass
ausgerechnet er nach dem Sturm eines Mobs von 500 Personen auf ein
Gebäude in C._______ identifiziert worden sei, zumal er sich sonst in kei-
ner Weise exponiert habe. Auch sei es deshalb zu keinem persönlichen
Kontakt zwischen ihm und einer Behörde gekommen. Betreffend die gel-
tend gemachte Dauer der behördlichen Suche bestünden zudem Wider-
sprüche. In der BzP habe er angegeben, er sei zuletzt im Oktober oder
November 2012 gesucht worden, anlässlich der Anhörung habe er hinge-
gen ausgesagt, die Suche habe bis ins Jahr 2013 angedauert. Unlogisch
erscheine auch, dass er von der Regierung gleichzeitig wegen der Teil-
nahme an einem Mob gesucht und zum Reservedienst aufgeboten worden
sei. Doch selbst bei Wahrunterstellung reichten die Vorkommnisse vom Au-
gust 2012 nicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft aus, da der Be-
schwerdeführer erst im April 2014 ausgereist sei und es somit am engen
sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang zur Flucht fehle. Im Wei-
teren habe er nicht glaubhaft machen können, ein Aufgebot zum Reserve-
dienst erhalten zu haben. Seine Schilderungen, wie er das Aufgebot erhal-
ten habe, seien oberflächlich und allgemein geblieben. Insbesondere seien
seine Angaben, er habe sich trotz des Aufgebots im März 2014 einen Pass
ausstellen lassen können, der wegen der Suche nach ihm nur drei Jahre
gültig gewesen sei, zweifelhaft. Es leuchte auch nicht ein, weshalb er wäh-
rend zweier Jahre wegen des Aufgebots bei seinem Onkel gesucht worden
sein solle, ohne dass er aufgefunden worden wäre. Angesichts der geltend
gemachten Gefährdungslage erscheine sein weiterer Aufenthalt in Syrien
äusserst unglaubhaft. Seine Erklärungen, er habe sich während der zwei
Jahre nur im Hause seines Onkels aufgehalten respektive sei er wegen
seinem Onkel von der PKK in Ruhe gelassen worden, seien nicht überzeu-
gend. Die von ihm eingereichten Dokumente seien zweifelhaft und von ge-
ringem Beweiswert, da solche häufig gefälscht oder käuflich erwerbbar
seien.
4.2 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, das SEM habe zu Unrecht auf die fehlende Glaubhaftigkeit seiner
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Seite 6
Angaben geschlossen. Seine Angaben zur Haft und Folter während des
Militärdienstes habe er nicht nachgeschoben. Da die BzP zur Aufnahme
von Personalien da sei, habe man ihn gebeten, sich kurz zu halten. Es sei
ihm gesagt worden, dass er bei einer späteren Befragung Zeit für die Auf-
nahme der Asylgründe haben würde. Er sei anlässlich der BzP auch häufig
unterbrochen worden, gestresst und müde gewesen. In der Anhörung sei
er dann nicht mit den Zweifeln des SEM an der Substanz seiner Schilde-
rungen konfrontiert worden. Die in der Verfügung vom SEM angeführten
Widersprüche seien erklärbare Missverständnisse. Etwa seien zwei ver-
schiedene Dolmetscher aufgeboten worden. Die behördliche Suche nach
ihm sei asylrelevant, da seiner Familie Schikanen gedroht hätten. Er sei
von den Behörden identifiziert worden, weil in Syrien ein Spitzelsystem
herrsche und andere Demonstranten gefoltert worden seien. Sein Freund
A. R. sei verhaftet worden und aufgrund von Folter ums Leben gekommen.
Es sei nicht auszuschliessen, dass dieser den Namen (des Beschwerde-
führers) unter Folter preisgegeben habe. Bezüglich der Dauer der Suche
liege ein Missverständnis vor. In der BzP habe er gemeint, dass bis Ende
2012 bei seinen Angehörigen schriftliche Dokumente abgegeben worden
seien. Die Behörden hätten sich aber bis 2013 bei seinen Verwandten er-
kundigt. Im Weiteren könne man vom syrischen Staat keine Logik erwar-
ten, weshalb auch Regimegegner zum Militärdienst aufgeboten würden.
Auch bezüglich des Ortes seines Verstecks und der Suche bei seinen An-
gehörigen liege ein Missverständnis vor. Er habe sich beim Onkel mütterli-
cherseits versteckt, während vom Onkel väterlicherseits die Dokumente
entgegengenommen worden seien. Bei seinem Onkel mütterlicherseits in
F._______ sei er sicher gewesen, und bei seinen Verwandten in B._______
sei nach ihm gesucht worden. Wegen der Korruption sei die Ausstellung
des Reisepasses möglich gewesen und ohne persönliche Vorsprache er-
folgt. Er habe sich nicht früher zur Ausreise entschlossen, da seine Familie
noch vor Ort gewesen sei. Er habe auf die Beruhigung der Lage und auf
eine Amnestie gehofft. Im März 2013 sei seine Familie in den Libanon ge-
flüchtet, weshalb auch er in den Libanon gegangen sei (Beschwerde S. 5).
Nach der Flucht seiner Familie sei er nicht mehr länger in Syrien geblieben,
sondern etwa eine Woche später ausgereist. Im Weiteren gehe das SEM
zu Unrecht davon aus, die Dokumente seien gefälscht, ohne sich zur Echt-
heit der Dokumente beziehungsweise zu den Fälschungsmerkmalen zu
äussern. In der Schweiz sei er nach wie vor als Regimegegner exilpolitisch
aktiv, prangere das Regime an und werde sich auch in Zukunft an De-
monstrationen beteiligen.
E-155/2016
Seite 7
4.3 In seiner Vernehmlassung äusserte sich das SEM zu den Dokumenten,
die es als käuflich einstufte. Konkrete Fälschungsmerkmale seien im Auf-
gebot für den Reservedienst enthalten. Das Dokument sei an den Ortsvor-
steher adressiert, und es sei nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer
an dieses Dokument gelangt sei. Es enthalte Einfügungen von Hand be-
ziehungsweise Nachzeichnungen, wobei die Lücken Spuren von anderen
Eintragungen aufwiesen. Unter dem ovalen Stempel würden zudem Spu-
ren eines anderen rechteckigen Stempels auftauchen. Schliesslich fehlten
die Militärnummer und der Ort, an den er sich hätte begeben sollen. Voll-
ständigkeitshalber werde aber darauf hingewiesen, dass das Militärbüch-
lein und die Identitätskarte keine Fälschungsmerkmale enthielten.
4.4 Hiergegen hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik fest, auch das
Reservedienstaufgebot sei echt. Im Übrigen sei von einer Generalmobili-
sierung im Land auszugehen, weshalb auch der Erhalt des Aufgebots zum
Reservedienst glaubhaft sei.
5.
Die Vorinstanz hat das Asylgesuch im Ergebnis zu Recht abgelehnt, auch
wenn sich das Gericht den Erwägungen des SEM zur Glaubhaftigkeit nicht
vollumfänglich anschliessen kann.
5.1 Betreffend die in der Anhörung erstmals geltend gemachte Verhaftung
während des Militärdienstes im Jahr 2011 aufgrund einer Befehlsverweige-
rung kommt das Bundesverwaltungsgericht – anders als die Vorinstanz –
zum Schluss, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers, insbeson-
dere zu den erlittenen Übergriffen im Gefängnis, den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit zu genügen vermögen. Es trifft zwar zu, dass der Be-
schwerdeführer den Vorfall in der BzP nicht erwähnt hatte, weshalb die
Vorbringen vom SEM als nachgeschoben eingestuft wurden. Die Vo-
rinstanz hat es aber danach unterlassen, sämtliche Indizien, die für die
Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen sprechen, mit jenen, die dagegen spre-
chen, abzuwägen. Alle Angaben des Beschwerdeführers zur Militärdienst-
leistung, und zwar zur verspäteten Einziehung aufgrund seines vormaligen
Status als Maktum, zur Einteilung in die Militäreinheit und die Verlegung
nach Idlib sowie zur Befehlsverweigerung im Rahmen der durchgeführten
Operationen gegen die Zivilbevölkerung, einschliesslich der geltend ge-
machten Konsequenzen seiner Verweigerung, sind in sich schlüssig und
glaubhaft. Die anschliessenden Angaben zu den Vorfällen im Gefängnis
sind detailliert ausgefallen und enthalten verschiedene Realzeichen. Plau-
sibel sind auch die Angaben des Beschwerdeführers über die Hilfeleistung
E-155/2016
Seite 8
seiner Angehörigen, dank derer er wieder freigekommen sei. Das Bundes-
verwaltungsgericht schliesst deshalb nicht aus, dass der Beschwerdefüh-
rer während des Militärdienstes aufgrund einer Befehlsverweigerung fest-
genommen, inhaftiert und gefoltert worden ist. Nach zwei Monaten wurde
er dank der Intervention seiner Angehörigen wieder freigelassen. Nach der
Beendigung seines Militärdienstes hat er weiterhin vier Monate als Reser-
vist gedient, bis er am 1. Oktober 2011 ordentlich entlassen wurde. Diese
Angaben decken sich mit den Angaben im Militärbüchlein, dessen Beweis-
wert von der Vorinstanz auf Vernehmlassungsstufe anerkannt wurde.
5.2 Im Weiteren sind auch die Angaben des Beschwerdeführers plausibel,
sich nach seiner Entlassung aus dem Militärdienst bis zum August 2012
unauffällig verhalten zu haben, da er Konsequenzen für seinen im Militär-
dienst befindlichen Bruder, dem er bei der Desertion habe helfen wollen,
befürchtet habe. Dass er sich nach dessen erfolgreicher Ausreise im Au-
gust 2012 erstmals an einer Demonstration und an einem Mob in
C._______ beteiligte, ist glaubhaft. Hingegen erscheint die Annahme des
Beschwerdeführers, er sei wegen seiner Aktivitäten während dieser De-
monstration von den Behörden mehr als eineinhalb Jahre lang beharrlich
gesucht worden – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – nicht hinrei-
chend objektiv begründet.
5.3 Das SEM bezweifelte die behördliche Identifikation des Beschwerde-
führers im Zusammenhang mit dem Vorfall in C._______ und die anschlies-
sende Suche durch die Behörden. Hierzu gab der Beschwerdeführer in der
Beschwerde an, es sei durchaus möglich, dass er identifiziert worden sei,
weil sein Freund verhaftet und gefoltert worden sei. Vorliegend geht für das
Gericht aber aus den Akten hervor, dass er sich zwecks der Ausstellung
von Reisedokumenten im März 2014 mit den syrischen Behörden in Kon-
takt gesetzt hat. Fakt ist, dass ihm die Behörden nach dem angeblich
fluchtauslösenden Vorfall vom August 2012 dabei behilflich waren und ihm
– respektive für ihn – offenbar anstandslos einen Reisepass ausgestellt
haben (A10 F25). Es ist nicht wahrscheinlich, dass die syrischen Behörden
einer Person, die ihnen als oppositioneller Politaktivist und Refraktär be-
kannt gewesen wäre, und die sie deshalb als regimefeindlich einstufen be-
ziehungsweise namentlich gesucht hätten, solche Papiere ausgestellt hät-
ten. An dieser Einschätzung vermag auch das Vorbringen, es herrsche in
Syrien Korruption, nichts zu ändern (A10 F36 und Beschwerde S. 5). Un-
behelflich ist insbesondere das Argument, für gesuchte Personen würden
Reisepässe mit bloss dreijähriger statt sechsjähriger Gültigkeitsdauer aus-
E-155/2016
Seite 9
gestellt (A10 F28 – 30; F90), da auch dies einer Suche diametral entge-
gengesetzt erscheint. Hinzu kommt schliesslich, dass auch vor dem Hin-
tergrund der geltend gemachten subjektiven Furcht des Beschwerdefüh-
rers nicht nachvollziehbar ist, weshalb er sich diesem Risiko ausgesetzt
hätte, zumal er dann später trotzdem nicht mit Hilfe dieses Passes ausge-
reist sei (vgl. A3, Seite 5, Ziffer 5.02).
5.4 Im Weiteren hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einige
Widersprüche betreffend das Ausreiseverhalten des Beschwerdeführers
aufgeführt, die er auf Beschwerdeebene nicht zu entkräften vermag. Auch
das Gericht hält deshalb eine Suche, die mehr als eineinhalb Jahre – vom
August 2012 bis zur Ausreise am 1. April 2014 – angedauert habe, für un-
glaubhaft.
Zwar bringt der Beschwerdeführer zu Recht vor, es liege ein Missverständ-
nis bezüglich seiner Angaben zu seinem Aufenthaltsort vor. Es ist richtig,
dass er in der Anhörung angegeben hat, sich nach dem Vorfall vom August
2012 bis zu seiner Ausreise bei seinem Onkel mütterlicherseits in
F._______ versteckt zu haben (A10 F69 ff und F91); das Aufgebot zum
Reservedienst sei hingegen bei seinem Onkel väterlicherseits in
B._______ abgegeben worden (A10 F91); auch die angebliche Gerichts-
verurteilung aus G._______ (recte: Anzeigenquittung des Stadtgerichts;
A10 F130) sei in B._______ abgegeben worden.
Dennoch lassen sich auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts
seine Angaben zu seinem Aufenthalt bis zum März 2014 in dem Dorf sei-
nes Onkels mütterlicherseits, welches sich lediglich sechs Kilometer von
seinem Heimatdorf entfernt befinde (A10 F132), nicht mit seinen Aussa-
gen, er sei in diesem Heimatdorf beharrlich gesucht und verfolgt worden,
in Einklang bringen. Zum einen leuchtet nicht ein, wie er sich trotz der an-
geblich bis ins Jahr 2013 anhaltenden hartnäckigen behördlichen Suche
unbemerkt nur sechs Kilometer vom durchsuchten Ort entfernt – und dazu
noch bei einem Verwandten – hat aufhalten können, ohne belangt worden
zu sein. Zum anderen wurde der Beschwerdeführer wiederholt zu seinem
Ausreisezeitpunkt befragt, wobei er einige Schwierigkeiten hatte, diesen
auf den 1. April 2013 oder 2014 festzulegen und deshalb unsicher antwor-
tete (vgl. A10 F48, F53). Schliesslich konnte er seine Ausreise aus Syrien
jedoch deshalb gesichert dem 1. April 2014 zuordnen, da er sich danach
eigenen Angaben zufolge lediglich zwei Monate lang in der Türkei aufge-
halten habe und schliesslich im Juni 2014 in die Schweiz gelangt sei (A10
F83). Demgegenüber machte er auf Beschwerdeebene erstmals geltend,
E-155/2016
Seite 10
im Frühjahr 2013 seinen Eltern in den Libanon gefolgt zu sein (Beschwerde
S. 5). Dies steht seinen Aussagen anlässlich der Anhörung, er habe sich
noch ein ganzes Jahr lang wegen der syrischen Behörden in Verfolgungs-
gefahr befunden und bis Ende März 2014 in der Nähe von C._______ ver-
steckt aufhalten müssen, diametral entgegen. Dabei ist dem Beschwerde-
führer – wie anderen Asylsuchenden auch – durchaus zuzugestehen, dass
er viel erlebt und anlässlich der Anhörung Daten durcheinandergebracht
haben könnte. Hingegen ist nicht erklärbar, dass er in der Anhörung, in der
er noch dazu mehrfach ausführlich zum Befinden und zum Verbleib seiner
Eltern befragt wurde, vergessen haben soll, dass er sich mit ihnen zwi-
schenzeitlich gemeinsam für längere Zeit im Libanon aufgehalten habe.
Bei dieser Sachlage muss er sich auf den an der Anhörung geltend ge-
machten Aussagen, er habe noch während eineinhalb Jahren in Syrien ver-
steckt gelebt, behaften lassen, was zu den bereits erläuterten Folgerungen
auf Seiten des Gerichts, er sei im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht in asyl-
rechtlich relevanter Weise gefährdet gewesen, führt.
Die Vorinstanz hat diesbezüglich auch zu Recht festgehalten, dass es am
zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Vorfäl-
len und seiner Ausreise vom 1. April 2014 fehlt (vgl. auch E. 5.9 hiernach),
zumal weder plausible objektive oder subjektive Gründe ersichtlich sind,
die eine frühere Ausreise des Beschwerdeführers verhindert hätten (vgl.
BVGE 2009/51 E. 4.2.5 m.w.H.).
5.5 Zu den Angaben des Beschwerdeführers, es drohe ihm die Einziehung
als Reservist, ist zunächst auf die vom SEM angeführten Ungereimtheiten
auf dem Reservedienstaufgebot einzugehen. Soweit in der schlecht leser-
lichen Kopie Lücken und Nachzeichnungen von Eintragungen vorhanden
sind, ist zunächst festzuhalten, dass es gemäss den Angaben in öffentlich
zugänglichen Quellen nicht ungewöhnlich ist, dass Beamte neue Doku-
mente produzieren, indem sie alte Originale kopieren (vgl. Savelsberg, Eva
et Hajo, Siamend [Europäisches Zentrum für Kurdische Studien], D […]
Aktenzeichen 191/01-h, Anfrage vom 11. Februar 2005, 19.05.2005, abge-
rufen auf ,
abgerufen am 14.01.2019). Im Weiteren kann zwar mit dem SEM festge-
stellt werden, dass in dem Formular im Lückentext der Ort, an den sich der
Beschwerdeführer begeben solle, nicht ausgefüllt wurde und auch die Mi-
litärnummer fehlt. Es muss angesichts der Länderinformationen aber offen-
bleiben, ob es sich dabei um eine unsorgfältige Arbeitsweise eines Beam-
ten oder um ein Fälschungsmerkmal handelt (vgl. Savelsberg, Eva et Hajo,
Siamend [Europäisches Zentrum für Kurdische Studien], Betr.: Gutachten
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Seite 11
in der Verwaltungsstreitsache […] gegen Bundesrepublik Deutschland, Ak-
tenzeichen B 6 K 03.30241, 15.10.2004, abgerufen auf:
, abgerufen
am 14.01.2019). Dies gilt auch für den vom SEM bemerkten eckigen Stem-
pel, der sich über dem Rundstempel durchgedrückt habe. Offenbleiben
muss, warum die Polizei, die üblicherweise nach Aufforderung des Kreis-
kommandos die Reservisten informiert, die Originalaufforderung von Mitte
August 2012 bei den Verwandten des Beschwerdeführers hinterlegt hat.
Nicht abgeklärt wurde im Weiteren, weshalb das Kreiskommando von
C._______ von der Reservedienststelle G._______ angeschrieben wurde
und nicht von der gemäss dem Militärdienstbüchlein für den Beschwerde-
führer zuständigen Dienststelle für Reservisten in C._______. Dies er-
scheint auch in Anbetracht einer weiteren öffentlichen Information, wonach
die Rekrutierungsstelle in C._______ erst im November der Partiya
Yekîtiya Demokrat (PYD; Partei der Demokratischen Union) überlassen
worden sei, klärungsbedürftig (vgl. Kurdwatch [Berlin], […], abgerufen am
14.01.2019).
5.6 Zu den offen gebliebenen Fragen betreffend die Echtheit des Reserve-
dienstaufgebots und den Rekrutierungsvorgang können vorliegend aber
weitere Erhebungen unterbleiben, denn für das Bundesverwaltungsgericht
bleiben, selbst bei der Annahme, der Beschwerdeführer habe ein Aufgebot
erhalten, die vom SEM angeführten Zweifel an seinem tatsächlichen Aus-
reisegrund bestehen. Dies gilt etwa hinsichtlich seiner Motivation, sich un-
mittelbar vor der Ausreise Ende März 2014 einen Pass ausstellen zu las-
sen, trotz der später in Anspruch genommenen Möglichkeit, illegal auszu-
reisen, und vor allem im Wissen darum, dass sein Verhalten gerade zum
Einzug in den Reservedienst führen könnte, der Realisierung des angebli-
chen Hauptgrundes seiner Verfolgungsfurcht also. Eine abschliessende
Klärung der Frage, ob er tatsächlich ein Aufgebot erhalten hat, kann vorlie-
gend aber insbesondere auch deshalb unterbleiben, weil – wie weiter oben
bereits aufgezeigt wurde – kein asylbeachtliches Verfolgungsmotiv bezie-
hungsweise kein Politmalus dargelegt werden konnte. Gemäss der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag eine Wehrdienstver-
weigerung für sich genommen die Flüchtlingseigenschaft nämlich nicht zu
begründen, sondern nur, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 4.3-4.5). In Bezug auf
die spezifische Situation in den kurdischen Gebieten erwog das Gericht,
die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines Refraktärs erfüllt,
welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Fami-
lie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der
E-155/2016
Seite 12
staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. a.a.O.
E. 6.7.3). Vorliegend weist indessen der Beschwerdeführer kein solches
Profil auf. Es ist auch davon auszugehen, dass die Befehlsverweigerung
während seines Militärdienstes nach seiner Haftentlassung im Jahr 2011
ohne weitere Folgen geblieben ist und er darüber hinaus über keinen ent-
sprechenden politischen Hintergrund verfügt. Dass sein Vater Anhänger
der kommunistischen Ideologie sei und deshalb in der Vergangenheit Dis-
kriminierungen habe erdulden müssen (A10 F65 ff), lässt für sich allein
noch nicht auf den Hintergrund einer oppositionell aktiven Familie schlies-
sen. Auch hatte die Familie deshalb seit Jahren keine nennenswerten Re-
pressalien zu erdulden. So konnte der Vater des Beschwerdeführers für ihn
und seine Geschwister im Jahr 2008 unter Zuhilfenahme eines Rechtsan-
walts und der Zahlung eines Geldbetrags die Staatsbürgerschaft erlangen
(A10 F67), wobei nicht erkennbar ist, dass die Kinder danach anders be-
handelt worden wären als alle anderen Staatsbürger Syriens. Hinzu
kommt, dass die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers im Jahr
2015 wieder aus dem Libanon nach B._______ zurückkehren konnten (vgl.
A10 F39, F41 und F80), was insbesondere auch gegen die in der Be-
schwerdeschrift vorgebrachte Gefährdung der Familie des Beschwerde-
führers spricht. Im Weiteren ist der Beschwerdeführer auch nie wegen der
Beihilfe zur Desertion seines Bruders ins Visier der syrischen Behörden
geraten. So kann denn auch allein wegen des Umstands, dass der Bruder
wegen Desertion in der Schweiz als Flüchtling anerkannt ist, nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, der Beschwer-
deführer stamme aus einer Familie, die wegen ihres politischen Engage-
ments ins Visier der syrischen Behörden gelangt wäre. Zusammengefasst
ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Regime-
gegner auf dem Radar der Regierung wäre, weshalb er auch nicht das ge-
mäss BVGE 2015/3 verlangte Profil eines besonders gefährdeten Refrak-
tärs erfüllt und für ihn aus diesem Grund auch keine Asylgewährung erfol-
gen kann.
5.7 Zum geltend gemachten Beweiswert der übrigen vorgelegten Doku-
mente (Anzeigenquittung vom September 2012 [A9 Dokument 3] und Vor-
ladung des Zivilgerichts vom September 2013 [A9 Dokument 4]) ist ab-
schliessend festzuhalten:
Dem SEM ist zunächst zuzustimmen, dass ein Dokument wie die vorge-
legte Anzeigenquittung (A9 Dokument 3) in Syrien grundsätzlich käuflich
erwerbbar sein dürfte. Soweit der Beschwerdeführer damit belegen will, er
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sei wegen der Teilnahme an einer Demonstration identifiziert und vom Ge-
heimdienst unzählige Male gesucht worden, kommt das Bundesverwal-
tungsgericht – wie bereits erwähnt – zum Schluss, dass die Suche nach
ihm aus verschiedenen Gründen nicht glaubhaft ist, zumal das Gebiet sei-
nen Angaben zufolge erst Ende 2012 an die PYD übergeben worden sei.
Demnach hätte er sich monatelang lediglich sechs Kilometer entfernt un-
behelligt bei den Angehörigen seiner Mutter aufhalten können, ohne dass
dort nach ihm gesucht worden wäre. Auch vermag das Vorbringen des Be-
schwerdeführers, es seien keine Fälschungsmerkmale auf dem Dokument
ersichtlich, die Zweifel betreffend die unstimmigen Angaben zu seiner Aus-
reise nicht zu überwiegen. Wie bereits erwähnt, geht das Bundesverwal-
tungsgericht nämlich insbesondere davon aus, dass das Ausstellen eines
Reisepasses im Widerspruch zu seinen Angaben steht, er sei ein geheim-
dienstlich gesuchter Politaktivist. Im Weiteren fällt auf, dass der Beschwer-
deführer diese Anzeigenquittung anlässlich der BzP nicht erwähnte, dort
sprach er vielmehr noch von einer gerichtlichen Vorladung (vgl A3, Seite
7): „Ich wurde unzählige Male bei meinen Eltern zuhause gesucht, aber
auch bei meinem Onkel väterlicherseits. Das Gericht schickte 2012 auch
eine Mitteilung an meine Familie, gemäss welcher ich mich für eine Befra-
gung beim Gericht melden solle. F: Wann wurden Sie zuletzt von den Be-
hörden gesucht? A: im Oktober oder November 2012.“ Anlässlich der An-
hörung legte er sodann eine Vorladung des Zivilgerichts in D._______ aus-
gestellt im September 2013 in Kopie vor (vgl. A9 Dokument 4). Zu Recht
weist das SEM in der angefochtenen Verfügung darauf hin, dass der Be-
schwerdeführer in der BzP und in der Anhörung verschiedene Zeitpunkte
angegeben hat, zu denen er gesucht worden sei. In Bezug auf die Anzei-
genquittung des Gerichts von G._______ vom September 2012, die er an-
lässlich der Anhörung im Original vorgelegt hat, scheint er zudem davon
auszugehen, er sei darin von einem Gericht verurteilt worden (vgl. A10 F6),
was jedoch nicht dem Inhalt dieses Dokuments entspricht.
Die erwähnte Vorladung vom Zivilgericht in D._______ vom September
2013 (A9 Dokument 4) liegt zudem lediglich in der Form einer Fotografie
vor, die aufgrund des geringen Beweiswertes die übrigen Feststellungen
zur Glaubhaftigkeit der Suche im Jahr 2013 nicht umzustossen vermag.
Abschliessend sind auch die auf Beschwerdeebene aufgestellten pauscha-
len Angaben, seine Angehörigen hätten wegen der Entgegennahme sol-
cher Dokumente Konsequenzen zu befürchten, unsubstanziiert geblieben.
Dass seine Mutter und Schwester mittlerweile in das Heimatdorf zurück-
kehren konnten, wurde bereits weiter oben erwähnt.
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5.8 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung darzutun, auch wenn davon auszugehen
ist, dass er während des Militärdienstes im Jahr 2011 für zwei Monate in
Haft genommen worden und es dabei zu massiven Übergriffen gekommen
ist. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie
überhaupt rechtserheblich sind, vermögen an der fehlenden Glaubhaf-
tigkeit seiner Vorbringen zu seinen Ausreisegründen im Jahr 2014 nichts
zu ändern.
5.9 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im
Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger
Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beru-
hendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfin-
dung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Be-
gründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach,
wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element)
für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden
(vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2,
je m.w.H.).
5.10 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor
Verfolgung ist daher festzuhalten, dass er während seiner Haft im Frühjahr
2011 Opfer massiver Misshandlungen geworden ist, was hier, wie erwähnt,
nicht in Abrede gestellt werden soll. Er wurde aber nach zwei Monaten wie-
der freigelassen. Auch führte die geltend gemachte Haft, die er während
des Militärdienstes über sich ergehen lassen musste, nicht zur Ausreise,
vielmehr verblieb er eigenen Angaben zufolge noch fast drei Jahre lang im
Heimatstaat, ohne dass er von den syrischen Behörden deshalb erneut
belangt worden wäre. Zwar ist seine subjektive Furcht, erneut vergleichba-
ren Übergriffen ausgesetzt zu werden, nachvollziehbar; sie vermag aber
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angesichts der gesamten Umstände die Anforderungen an eine auch ob-
jektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung nicht in einem Masse zu
relativieren, als dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft er-
füllen würde. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die syrischen Be-
hörden den Beschwerdeführer nicht – wie bereits erwähnt – in Zusammen-
hang mit der Desertion seines Bruders gebracht haben. Im Weiteren ist das
erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte exilpolitische Engage-
ment des Beschwerdeführers, das sich gemäss Aktenlage als eine von ihm
beabsichtigte künftige Teilnahme an Demonstrationen darstellt, als sehr
niederschwellig einzustufen; deshalb ist noch nicht davon auszugehen,
dass er sich aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen heraushe-
ben könnte und als potenziell gefährlicher Regimegegner eingestuft wer-
den würde (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Okto-
ber 2015 E. 6.3.2, D-5872/2015 vom 2. Dezember 2016 E. 6.4.2.2 und
6.4.2.3 m.w.H.). Nachdem er aber für den Zeitpunkt seiner Ausreise keine
Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnte, ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begrün-
deten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl.
BVGE 2011/51 E. 6.2 und BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch aus heutiger Sicht
zu verneinen, zumal nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer
könnte nun plötzlich als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syri-
schen Behörden geraten (vgl. BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015
E. 6.4.3).
5.11 Zusammenfassend sind somit auch die hohen Anforderungen an eine
begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG nicht gegeben. Das SEM hat daher zu Recht das
Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint. Auch aus den Beschwerde-
vorbringen zu einem beabsichtigten künftigen exilpolitischen Engagement
lassen sich keine subjektiven Nachfluchtgründe ableiten.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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6.3 Im Sinne einer Klarstellung ist festzuhalten, dass sich aus den vorste-
henden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei
zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem
Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage
ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wo-
nach der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer un-
zumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Das SEM hat der generellen Gefähr-
dung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AIG mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Bei einer allfälligen Über-
prüfung der vorläufigen Aufnahme werden auch die individuellen Auswir-
kungen des Krieges auf den Beschwerdeführer in die Abwägung mit einzu-
beziehen sein, zumal seine Angaben, die Machtübernahme 2012 in Idlib
miterlebt zu haben und wegen Befehlsverweigerung in einem Militärge-
fängnis gefoltert worden zu sein, glaubhaft sind.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit
Verfügung vom 21. Januar 2016 die unentgeltliche Prozessführung ge-
währt worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Anna Wildt
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