B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1552/2013
U r t e i l v o m 2 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien
A._______, eigenen Angaben zufolge geboren am (…),
Belarus,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. März 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 7. Februar 2013 suchte der Beschwerdeführer ohne Abgabe von
Identitätspapieren und unter der Angabe, er sei am (…) in Belarus gebo-
ren, in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Das BFM liess aufgrund des äusseren Erscheinungsbildes des Be-
schwerdeführers in der Folge eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung
durchführen. Im Bericht des Spitals B._______ vom 21. Februar 2013
wurde ein Alter von (…) Jahren und (…) Monaten oder mehr festgestellt.
C.
Mit Verfügung des Departements für Justiz und Sicherheit des Kantons
B._______ vom 22. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführer wegen
des dringenden Verdachts auf die Vornahme von Vermögensdelikten aus
einem Teilgebiet der Stadt C._______ ausgegrenzt.
D.
Im Rahmen der Befragung zur Person vom 7. März 2013 wurde dem Be-
schwerdeführer auch das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Knochen-
analyse gewährt. Das BFM verzichtete für das weitere Verfahren auf die
Beiordnung einer Vertrauensperson für Minderjährige.
E.
Am 19. März 2013 hörte das BFM den Beschwerdeführer einlässlich zu
seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er im
Wesentlichen aus, er sei mit seinem Vater aufgewachsen, der mit (…)
gehandelt habe. Sein Vater habe diese von seinen Lieferanten erhalten,
um sie in Russland mit Gewinn zu verkaufen. Die unverkaufte Ware habe
er jeweils zurückgegeben. Am (…) 2013 sei sein Vater bei einem Autoun-
fall ums Leben gekommen; der Gewinn der verkauften Ware sei ver-
schwunden gewesen. Am (…) 2013 habe die Beerdigung stattgefunden.
Danach seien drei Männer zu ihnen nach Hause gekommen, hätten ihn
gefesselt und geschlagen und das Haus durchsucht. Weil sie kein Geld
gefunden hätten, sei er mit einer Pistole bedroht und ihm eine zehntätige
Frist zur Bezahlung gesetzt worden. Zur Polizei sei er nicht gegangen, da
dies sowieso sinnlos gewesen wäre.
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F.
Mit – gleichentags eröffneter – Verfügung vom 19. März 2013 trat das
BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte es aus, in Anbetracht der gesamten Umstände
(Knochenaltersbestimmung, Erscheinungsbild des Beschwerdeführers,
keine Einreichung eines rechtsgenüglichen Identitätsausweises oder an-
derer Dokumente, widersprüchliche Angaben zum Alter und zu Familien-
angehörigen) sei es ihm nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit
glaubhaft zu machen; es müsse der Schluss gezogen werden, dass es
sich bei ihm um eine volljährige Person handle, weshalb die direkte Anhö-
rung ohne Vertrauensperson durchgeführt worden sei; er habe ohne Vor-
liegen entschuldbarer Gründe innerhalb der eingeräumten Frist von
48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben; seine Vor-
bringen seien unglaubhaft sowie widersprüchlich und er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht; es seien keine zusätzli-
chen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich.
G.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 25. März 2013 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und auf
das Asylgesuch sei einzutreten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
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[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer gab an, am (…) geboren und somit zum Zeit-
punkt der Befragungen und des Asylentscheides noch minderjährig ge-
wesen zu sein. Damit würde er grundsätzlich den Normen des Überein-
kommens vom 20. November 1989 über die Rechte der Kinder (KRK,
SR 0.107) unterliegen.
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4.2 Gemäss Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Altersangaben einer
minderjährigen Person zunächst von allenfalls abgegebenen Identitäts-
papieren auszugehen, die objektive Beweislast für die behauptete Min-
derjährigkeit trägt die asylsuchende Person (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK 2004
Nr. 30]). Bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise kann auch auf
wissenschaftliche Methoden abgestellt werden (Art. 7 Abs. 1 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
4.3 Das mittels Handknochenanalyse ermittelte Alter des Beschwerdefüh-
rers liegt bei (…) Jahren (…) Monaten oder mehr. Zwar kommt der radio-
grafischen Untersuchung des Handknochens zur Bestimmung des tat-
sächlichen Alters einer Person nur beschränkten Aussagewert zu, da das
Knochenwachstum – in einem nach ethnischer Herkunft und Geschlecht
unterschiedlichen Mass – individuell variieren kann (vgl. EMARK 2001
Nr. 23 und EMARK 2000 Nr. 19). Die Abweichung von zweieinhalb bis
drei Jahren zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter
kann noch als innerhalb des Normalbereichs betrachtet werden. Das vor-
liegende Ergebnis vermag angesichts der erwähnten Standardabwei-
chung und – nachdem mit der Analyse ein Skelettalter von (…) Jahren
(…) Monaten oder mehr festgestellt worden war – die behauptete Minder-
jährigkeit juristisch zwar noch nicht zu widerlegen (vgl. EMARK 2004
Nr. 30 E. 6.2. S. 210); indessen belegt es aber mit hinreichender Sicher-
heit die Unrichtigkeit der Altersangabe des Beschwerdeführers, wonach
er (…) Jahre alt sei (vgl. A17 F1.06). Darüber hinaus erscheinen auch die
Angaben zu seinen Eltern und zum Verlust seiner Geburtsurkunde nicht
zu überzeugen (vgl. A17 F 1.06, 3.01, A20 S. 1-3). Dem Beschwerdefüh-
rer ist es nicht gelungen, die geltend gemachte Minderjährigkeit bei der
Befragung zur Person und anlässlich der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs glaubhaft zu machen, weshalb das Vorgehen des BFM, dem Be-
schwerdeführer für die Anhörung keine Vertrauensperson beizuordnen,
nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdeführer hat denn auch in seiner
Rechtsmittelschrift den nachvollziehbaren Argumenten des BFM zur Un-
glaubhaftigkeit der Minderjährigkeit inhaltlich nichts entgegengesetzt und
zur Widerlegung dieser Annahme auch keinen Nachweis erbracht. Er hat
deshalb die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.
5.
5.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innert
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
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abgibt. Diese Bestimmung findet nach Art. 32 Abs. 3 AsylG keine Anwen-
dung, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, dass sie
dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage war (Bst. a), wenn
aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder wenn sich aufgrund der
Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig sind (Bst. c). Entschuldbare Gründe liegen vor, wenn die asylsuchende
Person glaubhaft macht, dass sie ohne ihre im Heimatland zurückgelas-
senen Papiere in die Schweiz gereist ist, und sich umgehend und ernst-
haft darum bemüht, die zurückgelassenen Papiere innert Frist zu be-
schaffen (vgl. BVGE 2010/2).
5.2 Die Nichtabgabe von Reisepapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesu-
ches ist vorliegend unbestritten. In der Rechtsmitteleingabe äussert sich
der Beschwerdeführer nicht zu den diesbezüglichen vorinstanzlichen Er-
wägungen, sondern wiederholt nur, er sei in seinem Heimatland in Ge-
fahr. Er macht keinerlei Anstalten, Identitätsdokumente oder seine Ge-
burtsurkunde zu beschaffen oder Verwandte ausfindig zu machen, die
ihm behilflich sein könnten (vgl. A17 F 3.01).
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten in
Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass keine entschuldbaren
Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten,
den Behörden Reise- oder Identitätsdokumente einzureichen. Es kann
deshalb auf die zutreffende Begründung des BFM verwiesen werden.
5.3 Der Beschwerdeführer hält auch den nachvollziehbaren Erwägungen
der Vorinstanz, wonach er die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht
erfülle, argumentativ nichts entgegen, sondern wiederholt in knappen
Worten einzig seine bisherigen Äusserungen. Die Prüfung der Akten er-
gibt, dass das BFM zutreffend ausführte, der geschilderte Überfall stelle
einen Straftatbestand dar, weshalb er sich auch an die Polizei hätte wen-
den und die Behörden um Schutz hätte ersuchen können. Es ging zu
Recht von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit Weissrusslands aus
und qualifizierte den Übergriff als asylrechtlich nicht relevant.
5.4 Das Bundesamt hat somit zu Recht dem Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, und es waren und sind auch keine
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zusätzlichen Abklärungen zu deren Feststellung (oder zur Feststellung
eines Wegweisungsvollzugshindernisses) vorzunehmen.
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eingetreten ist.
6.
Tritt das Bundesamt auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Re-
gel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44
Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem
Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt, ist das flücht-
lingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK,
SR 0.101]). Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine Anhaltspunkte da-
für auszumachen, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Ausschaf-
fung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
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verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt. Der Wegweisungsvollzug
ist demnach zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Belarus herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Der Beschwerde-
führer macht keine individuellen Gründe geltend, welche auf eine konkre-
te Gefährdung bei einer Rückkehr schliessen lassen würden. Er ist jung
und gesund und hat bisher sein gesamtes Leben in Belarus verbracht.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich
zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Nach dem Gesag-
ten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Stella Boleki
Versand: