B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1552/2014
U r t e i l v o m 1 2 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach,
Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren (…), B._______, C._______, geboren
(…), D._______,
vertreten durch (…), Rechtsanwältin, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Februar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 16. Juni 2008 unter der Identität
C._______, D._______, in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Er mach-
te dabei im Wesentlichen geltend, er habe seit Geburt in (…) in der Regi-
on (…) in D._______ gelebt. Er sei nie zur Schule gegangen und habe
als angelernter Fahrer gearbeitet und Personen in einem Minibus trans-
portiert. Ende April 2008 habe er einen Unfall verursacht, bei dem ein am
Strassenrand sitzender Mann ums Leben gekommen sei. In der Folge sei
er auf den Polizeiposten verbracht worden. Am 5. Mai 2008 sei ihm die
Flucht aus dem Polizeiposten gelungen, worauf er ohne Ausweisepapiere
das Land verlassen habe. Das BFM erstellte am 21. Juli 2008 ein landes-
kundlich-kulturelles sowie linguistisches Herkunftsgutachten (LINGUA-
Gutachten); der Experte kam zum Schluss, der Beschwerdeführer sei mit
Sicherheit nicht in D._______ sozialisiert worden, sondern stamme sehr
wahrscheinlich aus E._______; auch eine Herkunft aus B._______ schei-
ne nicht ausgeschlossen. Mit Verfügung vom 11. August 2008 trat das
BFM in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht ein und verfügte die Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers aus der Schweiz sowie den Vollzug. Die dagegen erhobene Be-
schwerde vom 14. August 2008 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 25. August 2008 abgewiesen (Verfahren E-5292/2008).
A.b Gemäss Mitteilung des Amtes für Migration des Kantons (…) vom
26. September 2008 galt der Beschwerdeführer seit dem 15. September
2008 als verschwunden.
A.c Am 12. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer durch die Kantonspo-
lizei (…) wegen illegalen Aufenthaltes festgenommen. In der Folge war er
vom 14. Juli 2009 bis 30. März 2010 in Ausschaffungshaft.
A.d Vom 21. Juni 2010 bis 18. September 2010 verbüsste der Beschwer-
deführer eine Freiheitsstrafe wegen rechtswidrigen Aufenthaltes.
A.e Am 23. Januar 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in
die Akten des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens. Die Akten-
einsicht wurde am 8. Februar 2012 gewährt.
A.f Mit Urteil des Kriminalgerichts des Kantons (…) vom (…) Dezember
2012 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter Erpressung, Sach-
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Seite 3
beschädigung und rechtswidrigen Aufenthaltes in der Schweiz für die Zeit
bis und mit 20. Oktober 2011 zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten
verurteilt.
A.g Mit undatiertem und nicht adressiertem Schreiben (Eingang beim
kantonalen Amt für Migration am 19. April 2012) teilte der Beschwerde-
führer – weiterhin unter der angeblichen Identität C._______, geboren
(…), Staatsangehöriger von D._______ – mit, dass er in Wirklichkeit sein
Heimatland D._______ verlassen habe, weil er homosexuell sei, dass ihn
aber Afrikaner, die er in der Schweiz zufällig getroffen habe, davon über-
zeugt hätten, er solle dies im Asylverfahren nicht sagen, weshalb er dann
erfundene Vorbringen dargelegt habe ("then I became lieying about the
taxi issue").
A.h Im Rahmen der Vollzugs- und Ausschaffungsbemühungen der zu-
ständigen Behörden stellte sich unter anderem heraus, dass weder die
Behörden [von E._______ ] noch [von D._______ ] den Beschwerdefüh-
rer als Staatsangehörigen anerkannten. Abklärungen bei den Behörden
[von B._______ ] scheiterten an der mangelnden Kooperation des Be-
schwerdeführers.
B.
B.a Mit Eingabe vom 24. März 2013 stellte der Beschwerdeführer durch
seine damalige Rechtsvertreterin ein zweites Asylgesuch. Zur Begrün-
dung machte er dabei geltend, sein richtiger Name sei A._______, geb.
(…), und er stamme aus B._______. Sein tatsächlicher Fluchtgrund sei
seine Homosexualität, die er in seinem Heimatstaat nicht frei habe ausle-
ben können. Gemäss Länderberichten über B._______ sei Homosexuali-
tät illegal und es würden Haftstrafen [von mehreren] Jahren drohen. Es
sei dem Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren nicht gelungen, über
seine Homosexualität zu sprechen. Daher habe er versucht, unter fal-
scher Identität ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Er habe seit Ablehnung
des Asylgesuches illegal in der Schweiz gelebt. Vor zirka zwei Jahren ha-
be er seinen heutigen Partner, F._______, kennen gelernt. Sie würden ih-
re Partnerschaft gerne eintragen lassen. [Vorbringen betr. der Situation
von Homosexuellen im Land B._______ ] und es müsse mit Verfolgung
und Inhaftierung von Homosexuellen gerechnet werden. Dabei wurde auf
weitere Zeitungsberichte hingewiesen. Es sei dem Beschwerdeführer und
seinem Partner nicht möglich, ihre Partnerschaft in B._______ zu leben.
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Seite 4
Im Falle der Ablehnung seines Asylgesuches sei ihm gestützt auf Art. 8
EMRK die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Gleichzeitig wurden Kopien des Reisepasses [von B._______ ] (ausge-
stellt am … April 2012) und der Identitätskarte [von B._______ ] des Be-
schwerdeführers (ausgestellt am … Juni 2012) sowie ein gemeinsames
undatiertes Schreiben des Beschwerdeführers und seines Partners
F._______ eingereicht.
B.b Gemäss einem (im Laufe des Beschwerdeverfahrens nachgereich-
ten) Schreiben vom 26. März 2013 nahm das Zivilstandsamt G._______
Bezug auf zwei Eingaben des Beschwerdeführers betr. Eintragung einer
Partnerschaft vom 7. Februar und 24. März 2013 und forderte diesen da-
zu auf, aktuelle Bescheinigungen (Geburtsurkunde, Ledigkeitsbescheini-
gung, etc.) einzureichen.
Im Beschwerdeverfahren (act. 6 Beilagen 2 und 3) wurden zwei Schrei-
ben der damaligen Rechtsvertreterin ans Zivilstandsamt, datierend vom
7. Februar 2012 und 30. Oktober 2012, eingereicht. Die Datierung der
beiden Schreiben weist offenbar Irrtümlichkeiten auf; jedenfalls wurde
dem angeblich vom 7. Februar 2012 datierten Schreiben die Passkopie
des Beschwerdeführers beigelegt, während aber dieser Pass erst später,
am ... April 2012, ausgestellt worden ist. In den Schreiben ersuchten der
Beschwerdeführer – unter der Identität A._______, geb. (…), B._______,
– und sein Partner F._______ beim Regionalen Zivilstandsamt
G._______ um Eintragung ihrer Partnerschaft. Dabei wurden u.a. Kopien
des Reisepasses, der Identitätskarte, der Geburtsbescheinigung und der
Zivilstandsbescheinigung des Beschwerdeführers als Beweismittel aufge-
führt. In beiden Schreiben wurde zudem geltend gemacht, der Beschwer-
deführer stamme entgegen den Angaben seines ersten Asylgesuches aus
B._______, wo er aufgrund seiner Homosexualität grosse Nachteile habe
ertragen müssen. Es werde deshalb gleichzeitig ein zweites Asylgesuch
beim BFM eingereicht.
B.c Am 21. Mai 2013 kam der Beschwerdeführer einer Aufforderung des
BFM vom 25. April 2013 zur Einreichung der Originale seines Reisepas-
ses [von B._______ ], seiner Identitätskarte [von B._______ ], seiner Ge-
burtsbescheinigung und seiner Ledigkeitsbescheinigung nach.
B.d [Angaben zu Strafverfahren und Strafvollzug in der Schweiz].
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Seite 5
C.
Am 17. Januar 2014 führte das BFM gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG ei-
ne Anhörung im Gefängnis (…) durch. Der Beschwerdeführer machte da-
bei im Wesentlichen geltend, er habe nach seinem ersten Asylverfahren
die Schweiz nie verlassen. Er lebe seit 2011 zusammen mit seinem
Schweizer Partner. Er sei in D._______ geboren und sei im Alter von
sechs Jahren nach B._______ gegangen. Er sei zwar Doppelbürger von
D._______ und B._______, verfüge jedoch über keine Dokumente [von
D._______]. Er habe in B._______ Probleme wegen seiner Homosexuali-
tät gehabt. Er habe seine sexuellen Neigungen in B._______ mit ver-
schiedenen Männern heimlich ausgelebt. Im Jahre 2008 habe er mit ei-
nem Deutschen, den er seit 2005 gekannt habe, in einem Hotelzimmer,
wo er selber als Reiseleiter tätig gewesen sei, geschlafen und sei dabei
vom Reinigungspersonal beobachtet worden. Diese seien ins Zimmer ge-
kommen, hätten ihn geschlagen und die Polizei alarmiert. In der Folge sei
er festgenommen und auf den Polizeiposten gebracht worden, wo man
ihn geschlagen habe. Als er nach drei Tagen in ein Gefängnis hätte trans-
feriert werden sollen, sei ihm die Flucht gelungen. Er sei über eine Mauer
geklettert und geflohen. Es sei ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet wor-
den, wobei ihm eine Haftstrafe [von mehreren] Jahren drohe. Bezüglich
der von ihm eingereichten Reisepapiere machte er zudem geltend, er ha-
be diese durch seine Schwester ausstellen lassen, was kein Problem ge-
wesen sei. Ein Anruf habe genügt. Zudem habe er für sein zweites Asyl-
gesuch Papiere abgeben wollen, damit man ihm glaube. Er habe bei sei-
nem ersten Asylgesuch aus Angst nicht die Wahrheit gesagt.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen und Einzelheiten wird auf die Akten
verwiesen.
D.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 20. Februar 2014 – eröffnet am
21. Februar 2014 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es
dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre
Verfügung im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten Vorbrin-
gen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden.
Den Vollzug nach B._______ befand die Vorinstanz für zulässig, zumut-
bar und möglich. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
E-1552/2014
Seite 6
E.
Mit Eingabe vom 24. März 2014 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Die Anord-
nung der Wegweisung sei aufzuheben, eventualiter sei der Vollzug der
Wegweisung bis zum Abschluss des Verfahrens zu sistieren. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht sei ihm eine Frist anzusetzen, um die Urkunde
der eingetragenen Partnerschaft einzureichen. Auf die Begründung wird,
soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Gleichzeitig wurden eine Länderauskunft der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe SFH ([Auskünfte zur Situation in B._______ ] und zwei Auszüge
aus dem Internet vom 25. September 2012 und vom 24. März 2014 ein-
gereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2014 wurde festgestellt, der Be-
schwerdeführer könne den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten. Gleichzeitig wurde er dazu aufgefordert, schriftliche Unterlagen
betreffend seine Partnerschaft und die für die Eintragung unternommenen
Schritte einzureichen sowie Angaben hinsichtlich eines allfälligen Ge-
suchs um Gewährung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung
zu machen. Zudem wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– aufgefordert.
G.
Am 31. März 2014 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt.
H.
Mit Eingabe vom 16. April 2014 wurden innert erfolgter Fristerstreckung
die folgenden Unterlagen betreffend die Eintragung der Partnerschaft des
Beschwerdeführers und von F._______ eingereicht:
– chronologische Aufzeichnung der Vorbereitungshandlungen von
F._______,
– zwei Schreiben der damaligen Rechtsvertreterin an das
Zivilstandsamt G._______ datiert vom 7. Februar 2012 und
30. Oktober 2012,
– Schreiben des Zivilstandsamtes G._______ vom 26. März 2013,
– Schreiben der damaligen Rechtsvertreterin an das Zivilstandsamt
vom 27. November 2013,
E-1552/2014
Seite 7
– Gesuchsformular für die Eintragung einer Partnerschaft vom
4. Dezember 2013,
– Geburtsurkunde vom 9. Dezember 2013,
– Ledigkeitsbestätigung vom 10. Dezember 2013,
– Passkopie von F._______,
– Meldebestätigung des Einwohneramtes G._______ betreffend
F._______,
– persönliches Schreiben von F._______.
I.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2014 ersuchte das Amt für Migration des Kan-
tons (…) um prioritäre Behandlung des Beschwerdeverfahrens.
Mit Antwortschreiben vom 11. Juli 2014 wurde auf aktuelle Abklärungen
zu einer allfälligen Erteilung einer B-Bewilligung in einem anderen Kanton
hingewiesen.
J.
Mit Eingabe vom 14. August 2014 wurde eine Bestätigung der eingetra-
genen Partnerschaft des Beschwerdeführers mit F._______ (Partner-
schaftsausweis vom … 2014) zu den Akten eingereicht.
K.
Die Instruktionsrichterin lud das BFM gestützt auf diesen Sachverhalt am
21. August 2014 zu einer Vernehmlassung ein.
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2014 beantragte die Vorin-
stanz betreffend den Asylpunkt die Abweisung der Beschwerde. Gleich-
zeitig hob sie die Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 ihrer Verfügung vom
20. Februar 2014 auf.
M.
Mit Replik vom 18. September 2014 nahm der Beschwerdeführer dazu
Stellung. Gleichzeitig wurde eine Honorarnote der Rechtsvertreterin und
ein Schreiben der zuständigen kantonalen Behörden betreffend einem
Gesuch um bedingte Entlassung eingereicht.
N.
Am 19. September 2014 wandte sich F._______, der Partner des Be-
schwerdeführers, ans Bundesverwaltungsgericht und schilderte, ergän-
zend zur Replikeingabe, die persönliche Situation in der Partnerschaft
E-1552/2014
Seite 8
und die Hoffnungen des Paares, ihr Familienleben in der Schweiz zu ges-
talten.
O.
Wie aus den Akten hervorgeht, hat F._______ mit Datum vom 12. August
2014 ein Gesuch um Familiennachzug für den Beschwerdeführer einge-
reicht; dieses ist aktuell bei den zuständigen fremdenpolizeilichen Behör-
den des Kantons G._______ hängig.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zu-
lässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
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Seite 9
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht
vor künftiger Verfolgung muss nicht nur sachlich und zeitlich kausal für
die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, sondern auch im
Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Dies bedeutet insbeson-
dere, dass Veränderungen der objektiven Situation im Heimatland im
Zeitpunkt zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten
der asylsuchenden Person zu berücksichtigen sind (vgl. BVGE 2008/34
E. 7.1; BVGE 2007/31 5.3; je mit Hinweisen).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft,
wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und
auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen.
Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann,
wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durch-
aus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Be-
schwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit
der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen
oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7
AsylG; vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, m.w.H.).
E-1552/2014
Seite 10
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, die
Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er wegen seiner Homosexu-
alität in den Fokus der Behörden [von B._______ ] gerückt und deswegen
verfolgt worden sei, seien unglaubhaft. So sei nicht nachvollziehbar, wie
der Beschwerdeführer in den Besitz seines Reisepasses[von B._______
], ausgestellt am ... April 2012 in (…), gekommen sei. Seine Aussagen,
wonach er in B._______ seine Schwester kontaktiert habe und dadurch
den Pass bei den Behörden habe bestellen können, überzeuge nicht. Es
sei nicht nachvollziehbar, dass die Behörden [von B._______ ] einen Rei-
sepass ausgestellt hätten, wenn er zu diesem Zeitpunkt nicht persönlich
in (…) gewesen sei. Weiter leuchte nicht ein, weshalb er das Beantra-
gungsverfahren, um ein Ausweisdokument [von B._______ ] zu erhalten,
nicht exakt habe benennen können. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb
er, obwohl in D._______ geboren, im Alter von sechs Jahren nach
B._______ gezogen und somit Doppelbürger von B._______ und
D._______, über keine Ausweisdokumente [von D._______ ]verfüge. Es
sei auch unverständlich, weshalb in seinem Reisepass [von B._______ ]
als Geburtsort ein Dorf [von B._______ ] namens (…) eingetragen sei.
Aufgrund dieser Ausführungen würden erste Zweifel an seinem Aussage-
verhalten und damit an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit entstehen.
Im Weiteren erachtete es die Vorinstanz als nicht nachvollziehbar, dass
die Behörden [von B._______ ] ihm im April 2012 einen Reisepass [von
B._______ ] ausgestellt hätten, nachdem er wegen eines Vorfalls im Ho-
telzimmer im Jahre 2008 drei Tage inhaftiert worden, danach geflüchtet
und gegen ihn aufgrund seiner Homosexualität ein Verfahren eröffnet
worden sei, bei dem er im Falle einer Verurteilung mit einer Haftstrafe von
[mehreren] Jahren gerechnet habe. Weiter sei nicht nachvollziehbar, dass
er B._______ im Jahre 2008 aufgrund einer staatlichen Verfolgung ver-
lassen und deshalb in der Schweiz um Schutz ersucht habe, im April
2012 jedoch freiwillig mit den Behörden [von B._______ ] zwecks Ausstel-
lung eines Reisepapieres in Kontakt getreten sei. Daher bestünden
ernsthafte Zweifel, dass er aufgrund seiner Homosexualität in den Fokus
der Behörden [von B._______ ] gerückt und von diesen verfolgt worden
sei. Diese würden durch seine Ausführungen zur Inhaftierung und zur
Flucht aus dem Polizeiposten verstärkt. So sei er nicht in der Lage gewe-
sen, den typischen Tagesablauf des geltend gemachten dreitägigen Auf-
enthaltes im Gefängnis zu beschreiben. Seine diesbezüglichen Ausfüh-
rungen seien unsubstanziiert. Auch sei er nicht in der Lage gewesen, sei-
ne Flucht aus dem Polizeiposten, den er über eine Mauer unbemerkt ver-
lassen habe und so vor den Beamten habe flüchten können, zu beschrei-
E-1552/2014
Seite 11
ben. Im Weiteren würden keine Dokumente vorliegen, welche die Inhaftie-
rung und die Flucht belegen würden, so dass der Eindruck entstehe, dass
er das Beschriebene nicht selbst erlebt habe. Schliesslich wies die Vorin-
stanz darauf hin, der Beschwerdeführer habe in seinem ersten Asylge-
such vom 16. Juni 2008 angegeben, in D._______ im April 2008 einen
Autounfall gehabt zu haben, bei dem ein Mann getötet worden sei, worauf
er von den Verwandten des Mannes auf dem Polizeiposten bedroht wor-
den sei. Im vorliegenden Asylgesuch habe er völlig neue Asylgründe gel-
tend gemacht, indem er Schwierigkeiten mit den Behörden [von
B._______ ] wegen eines Vorfalls im Jahr 2008 in einem Hotelzimmer
vorgebracht habe. Vor dem Hintergrund, dass er gemäss seinen Ausfüh-
rungen einen unverkrampften Zugang zur Sexualität habe, sei nicht
nachvollziehbar, dass er die Vorfälle in B._______ nicht bereits im ersten
Asylverfahren erwähnt habe und stattdessen unter falscher Identität an-
dere Vorbringen geltend gemacht und die eigentlichen Vorfälle ver-
schwiegen habe. Aufgrund seines Aussageverhaltens entstehe der Ein-
druck eines bewusst geschaffenen Sachverhaltskonstrukts. Im Weiteren
habe er auch das Kernelement seines (zweiten) Asylgesuches – den Vor-
fall im Hotelzimmer und die daraus resultierende Verhaftung durch die
Behörden [von B._______ ] – in seiner schriftlichen Eingabe nicht er-
wähnt. Dort habe er lediglich vorgebracht, er habe seine Homosexualität
in B._______ nicht frei leben können und habe ständig mit grossen
Nachteilen und mit ungerechtfertigter Haft rechnen müssen. Es hätte je-
doch erwartet werden können, dass er die Verhaftung und die drohende
Verurteilung, welche den Kern seines Asylgesuches darstellten, in der
schriftlichen Eingabe zumindest ansatzweise erwähne. Es stehe somit
fest, dass seine Aussagen im Verlaufe des Verfahrens bewusst ange-
passt worden seien, um die Asylvorbringen zu verstärken. In dieses Bild
füge sich die Tatsache, dass er sich nach dem Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom August 2008 bis zur Einreichung des zweiten Asylge-
suches am 24. März 2013 während viereinhalb Jahren illegal in der
Schweiz aufgehalten habe, nahtlos ein. Dabei handle es sich nicht um ein
typisches Verhalten einer schutzbedürftigen Person. Es könne erwartet
werden, dass sich eine Person, die vom Heimatstaat verfolgt werde und
deshalb das Land verlassen habe, umgehend nach der Einreise mit den
Behörden zwecks Einleitung eines Asylverfahrens in Verbindung setze.
Es sei nicht einleuchtend, weshalb er zunächst unter falscher Identität ein
Asylgesuch eingereicht und erst wieder um Asyl nachgesucht habe,
nachdem er seinen jetzigen Partner kennengelernt habe.
E-1552/2014
Seite 12
4.2 Der Beschwerdeführer hält dazu in seiner Rechtsmitteleingabe fest,
seine Aussagen, wonach seine Schwester seinen Reisepass stellvertre-
tend für ihn besorgt habe und er deswegen keine Angaben zum Beantra-
gungsverfahren habe machen können, seien nachvollziehbar und glaub-
haft. Der Umstand, dass die Behörden [von B._______ ] trotz hängigem
Verfahren einen Reisepass [von B._______ ] ausgestellt hätten, könne
damit erklärt werden, dass das damals eingeleitete Verfahren wegen sei-
ner über vierjährigen Abwesenheit eingestellt oder aus anderen Gründen
nicht weiter verfolgt worden sei. Es sei auch nicht erwiesen, dass die
Passbehörden von allen polizeilichen Handlungen Kenntnis erlangt hät-
ten. Ferner habe der Beschwerdeführer den Vorfall im Hotelzimmer, bei
dem es zum Sexualkontakt mit einem Touristen gekommen sei, glaubhaft
dargelegt. Zwar habe er die Fragen zur Dauer der Inhaftierung, zu seiner
Flucht und zur Tagesstruktur im Polizeiarrest nicht detailliert beantwortet,
was jedoch nichts an der Glaubhaftigkeit des Kerntatbestands der Verfol-
gung wegen homosexuellen Handlungen ändere. Schliesslich wendet der
Beschwerdeführer ein, der Wahrheitsgehalt der Vorbringen sei nicht
schon deshalb zweifelhaft, wenn die Asylgründe zwischen dem ersten
und dem zweiten Asylgesuch nicht gleichlautend seien. So habe er im
ersten Asylgesuch aus nachvollziehbaren Gründen – aus Angst und
Scham – den wahren Fluchtgrund nicht bekannt geben wollen. Schliess-
lich sei durch seine gelebte gleichgeschlechtliche Partnerschaft von der
Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auszugehen. Aufgrund der Haltung ge-
genüber Homosexuellen in B._______ und [Ausführungen zur Situation in
B._______ ], sei seine Furcht vor Verfolgung und ungerechtfertigter Be-
strafung begründet. Homosexualität sei in B._______ strafbar. [Ausfüh-
rungen zur Situation in B._______ ]. Die menschenrechtsverachtende
Grundstimmung habe in B._______ weiter zugenommen und es müsse
damit gerechnet werden, dass dies auch Homosexuelle betreffe. Die ak-
tuelle Entwicklung in B._______ würde diese Bedrohungssituation bestä-
tigen. Selbst wenn das seinerzeitige gegen den Beschwerdeführer einge-
leitete Verfahren eingestellt worden sein sollte, sei dessen Sexualleben
als Teil seiner Persönlichkeit eine latente Gefahr weiterer Verfolgung in
seinem Heimatland. Im Weiteren sei es für den Beschwerdeführer und
seinen Schweizer Partner nicht möglich, ihre Partnerschaft in B._______
zu leben.
4.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2014
im Asylpunkt an ihrem Standpunkt fest. Dabei führte sie bezüglich der
Homosexualität des Beschwerdeführers und dessen eingetragene Part-
nerschaft aus, die schweizerischen Behörden hätten die Behörden [von
E-1552/2014
Seite 13
B._______ ] nicht über den Status der eingetragenen Partnerschaft in-
formiert und würden dies auch künftig nicht tun. Es liege daher am Be-
schwerdeführer aufzuzeigen, wie die Behörden [von B._______ ] von der
eingetragenen Partnerschaft hätten erfahren sollen.
Hinsichtlich der Wegweisung sei mit der Eintragung einer Partnerschaft
am (…) 2014 mit einem Schweizer Partner eine neue Sachlage entstan-
den. Der Beschwerdeführer habe grundsätzlich einen Anspruch auf Ertei-
lung einer Aufenthaltsbewilligung, der indessen durch die kantonalen
Migrationsbehörden zu prüfen sei. Entsprechend hob die Vorinstanz die
Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung auf und hielt unter
Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission (EMARK) 2001 Nr. 21 E. 8d fest, dass für den Ent-
scheid über den weiteren Aufenthalt oder eine allfällige Wegweisung die
kantonalen Migrationsbehörden zuständig seien.
4.4 In der Replik wird unter Hinweis auf die in der Beschwerdeschrift ein-
gereichten Beweismittel dazu eingewendet, Homosexualität gelte im
Heimatland des Beschwerdeführers als schweres Vergehen und als Ver-
folgungsgrund. Die eingetragene Partnerschaft sei eine neue Tatsache,
die seinen Asylgrund der Homosexualität bestätige. Diese sei ebenfalls
unter Strafe gestellt. Ungeachtet dessen, dass das BFM angebrachterm-
assen die Ziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung aufgehoben habe,
habe dennoch das Bundesverwaltungsgericht die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ebenso wie Ansprüche aus Art. 8 EMRK betreffend
den Schutz des Familienlebens zu prüfen. Für den schweizerischen Part-
ner sei ein Wegzug und ein Leben in B._______ aus persönlichen Grün-
den nicht möglich. In einem Schreiben von F._______ vom 19. Septem-
ber 2014 wurden dazu weitere Ergänzungen angeführt.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgewiesen hat. Dabei hat sie den Sachverhalt genügend abge-
klärt und in ihrem Entscheid die Gründe, weshalb die Vorbringen des Be-
schwerdeführers als nicht nachvollziehbar, unlogisch, unsubstanziiert,
nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu erachten sind, in schlüssi-
ger und einlässlicher Weise aufgezeigt. Die Einwände in der Beschwer-
deschrift vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern. Zur Vermei-
dung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Ausfüh-
rungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
E-1552/2014
Seite 14
5.2 Insbesondere ist festzuhalten, dass aufgrund des Verhaltens des Be-
schwerdeführers in den zwei von ihm anhängig gemachten Asylverfahren
(Auftreten unter verschiedenen Identitäten und Nationalitäten, Schilde-
rung ganz unterschiedlicher Asylgründe) grundsätzliche Zweifel an des-
sen persönlicher Glaubwürdigkeit anzubringen sind. Dabei kann der in
der Beschwerdeschrift vertretenen Ansicht, wonach der Wahrheitsgehalt
der Vorbringen nicht schon deshalb zweifelhaft sei, wenn die Asylgründe
zwischen dem ersten und zweiten Asylgesuch nicht gleichlautend seien,
nicht gefolgt werden, zumal der Beschwerdeführer in seinem zweiten
Asylgesuch auch über seine wahre Identität völlig andere Angaben ge-
macht hat. Ebensowenig vermag der Erklärungsversuch, er habe aus
Angst und Scham den wahren Fluchtgrund nicht von Anfang an bekannt
geben können, das Verschweigen seiner wahren Identität und der eigent-
lichen Fluchtgründe zu erklären. Es entstand nämlich an keiner Stelle
seines ersten Asylverfahrens der Eindruck, er sei aufgrund persönlicher
Erlebnisse nicht in der Lage gewesen, seine Asylgründe vorzutragen.
Vielmehr kann den diesbezüglichen Akten entnommen werden, dass er
anlässlich des ihm im ersten Asylverfahren gewährten rechtlichen Gehörs
zum Ergebnis der ausführlichen Lingua-Analyse darauf bestanden hat,
dass er aus D._______ stamme und sich davor fürchte, dort inhaftiert zu
werden (vgl. Akte A18). Nach Abschluss des ersten Asylverfahrens teilte
der Beschwerdeführer sodann der kantonalen Behörde mit, seine bisheri-
gen Asylvorbringen würden nicht der Wahrheit entsprechen, und er sei
homosexuell; gleichzeitig hielt er indessen weiterhin an der angeblichen
Identität [von D._______ ] fest (vgl. oben Bst. A.g). Bereits deshalb er-
scheinen die Aussagen des Beschwerdeführers konstruiert und damit un-
glaubhaft. Überdies hat er in seinem schriftlichen zweiten Asylgesuch
vom 24. März 2013 vorerst lediglich geltend gemacht, er müsse aufgrund
der Situation in B._______ bei Bekanntwerden seiner Homosexualität mit
Nachteilen rechnen (vgl. Akte B1). Demgegenüber machte er anlässlich
der nachfolgenden Anhörung vom 17. Januar 2014 erstmals geltend, er
sei im Jahre 2008 im Hotel, wo er gearbeitet habe, zusammen mit einem
Deutschen beim Sex erwischt und in der Folge verhaftet worden. Er habe
diesen bereits seit 2005 gekannt, wobei bis zu diesem Ereignis niemand
von seiner Homosexualität gewusst habe. Er habe wegen dieses Vorfalls
mit einem Verfahren, in dem er zu [mehreren] Jahren Haft verurteilt wer-
den könnte, gerechnet. Indem der Beschwerdeführer diese Umstände,
die schliesslich zu seinem Ausreiseentschluss geführt haben sollen, in
seiner schriftlichen Eingabe nicht ansatzweise erwähnt hat, erweisen sich
zentrale Gründe als nachgeschoben, was ihre Glaubhaftigkeit nachhaltig
erschüttert. Schliesslich sprechen weitere Gründe gegen die geltend ge-
E-1552/2014
Seite 15
machte Verfolgungssituation seitens der Behörden [von B._______ ]. So
kann nicht geglaubt werden, diese hätten dem Beschwerdeführer im April
2012 einen Reisepass ausgestellt, wenn tatsächlich ein Verfahren gegen
ihn eingeleitet worden wäre, in dem er mit einer Gefängnisstrafe von
[mehreren] Jahren hätte rechnen müssen. Der diesbezügliche Erklä-
rungsversuch des Beschwerdeführers, dass die Behörden [von
B._______ ] das gegen ihn im Jahre 2008 eingeleitete Verfahren wegen
sexuellen gleichgeschlechtlichen Handlungen wegen seiner Abwesenheit
eingestellt haben dürften, ist als unbehelfliche Schutzbehauptung einzu-
schätzen. Vielmehr lässt die Ausstellung eines Reisepasses den Schluss
zu, dass gegen den Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat nichts vor-
gelegen hat. Im Übrigen war der Beschwerdeführer auch nicht in der La-
ge, Angaben zum Ausstellungsprozedere des Reisepasses zu machen.
Indem er diesbezüglich ausgeführt hat, er habe seine Schwester telefo-
nisch mit der Ausstellung beauftragt, vermag dies nicht zu erklären, wie
seine Unterschrift in eingescannter Form auf den Reisepass gelangt ist,
welcher in (…) ausgestellt worden ist.
5.3 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, Verfol-
gungsmassnahmen seitens der Behörden [von B._______ ] aufgrund sei-
ner homosexuellen Neigung vor seiner Ausreise (im Sinne von Vorflucht-
gründen) nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Der Rechtsmittelein-
gabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, welche die
Argumentation der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen vermögen, weshalb
sich diesbezüglich weitere Ausführungen zu den Beschwerdevorbringen
erübrigen. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft zu machen ver-
mocht, dass er vor seiner Ausreise im Heimatland ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG erlitten habe oder in begründeter Weise habe be-
fürchten müssen.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt, ob bei der heutigen Sachlage – insbesondere auf-
grund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz eine ho-
mosexuelle Partnerschaft eingegangen ist, die hier am (…) 2014 einge-
tragen wurde – der Beschwerdeführer eine zukünftige flüchtlingsrelevante
Verfolgung (im Sinne von Nachfluchtgründen) in begründeter Weise be-
fürchten müsse.
Der Beschwerdeführer verweist auf verschiedene Berichte zur Situation
von Homosexuellen in B._______ und macht geltend, ihm würde im Falle
E-1552/2014
Seite 16
einer Rückkehr aufgrund seiner Homosexualität und seiner am (…) 2014
eingetragenen Partnerschaft mit F._______ Verfolgung drohen.
6.2 In der Tat stellt sich die Situation von Homosexuellen in B._______
gemäss den vorliegenden Informationen als schwierig dar. Gleichge-
schlechtliche sexuelle Kontakte sind in B._______ sowohl zwischen
Männern als auch zwischen Frauen gesetzlich verboten und stehen ge-
mäss [Ausführungen unter Quellenangaben zur Situation von Homosexu-
ellen im Land B._______ ].
6.3 Auch wenn die skizzierte Situation für Homosexuelle in B._______
schwierig ist, kann dennoch nicht aufgrund der Homosexualität eines
Asylsuchenden allein geschlossen werden, er werde in diesem Land in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt. Zwar stellt Homosexualität
insofern einen "Asylgrund" dar (vgl. Replik S. 2), als fraglos ein flücht-
lingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv anzuerkennen wäre, wenn in
einem homophoben gesellschaftlichen Klima wie dem für B._______ be-
schriebenen und angesichts der bestehenden Gesetzeslage [von
B._______ ] konkrete Verfolgungshandlungen gegenüber einer homose-
xuellen Person erfolgen oder drohen. Hingegen ist im konkreten Fall
glaubhaft aufzuzeigen, dass derartige Verfolgungshandlungen, mithin
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG, gezielt erfolgt sind oder in
begründeter Weise befürchtet werden müssen.
Eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht,
die Verfolgung werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in
absehbarer Zeit geschehen. Namentlich genügt es nicht, wenn diese
Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher
oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in
einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist
aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen; es
müssen hinreichend Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung
vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage
Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen
würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht
allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in
derselben Situation empfinden würde; die rein objektive
Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person
bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren
Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
E-1552/2014
Seite 17
war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht,
und die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie
zwar diejenige eines sich in der gleichen Situation befindlichen Durch-
schnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt
(vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2011/50 E. 3.1.1, 2011/51 E. 6.2, je
m.w.H.).
6.4 Vorliegend ist nach Auffassung des Gerichts eine zukünftig drohende
Verfolgung nicht mit der erforderlichen, hinlänglichen Wahrscheinlichkeit
glaubhaft gemacht worden, und eine begründete Furcht vor flüchtlingsre-
levanter künftiger Verfolgung ist daher nicht aufgezeigt. Zunächst ergibt
sich aus dem oben Gesagten, wonach die geltend gemachten Vorflucht-
gründe des Beschwerdeführers nicht glaubhaft geworden sind, die Fest-
stellung, dass nicht davon ausgegangen werden muss, die Behörden des
Heimatlands hätten vor der Ausreise des Beschwerdeführers etwas von
dessen Homosexualität gewusst. Das BFM weist in seiner Vernehmlas-
sung des Weiteren zu Recht darauf hin, dass den heimatlichen Behörden
selbstverständlich auch nicht von Schweizer Seite entsprechende Infor-
mationen irgendwelcher Art betreffend die Partnerschaft des Beschwerde-
führers in der Schweiz weitergeleitet werden.
Es ergeben sich aus den Akten keinerlei konkreten Hinweise, inwiefern
die Behörden [von B._______ ] von der homosexuellen Neigung des Be-
schwerdeführers und der in der Schweiz erfolgten Eintragung seiner
Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger Kenntnis erlangt haben könn-
ten. Zwar wird er in Zukunft den Zivilstand "in eingetragener Partner-
schaft" tragen, indessen wird dies auf keinem seiner heimatlichen Identi-
tätspapiere ersichtlich sein. Auch geht aus den Akten nicht hervor, dass
der Beschwerdeführer enge Kontakte zu homosexuellen Gruppierungen
oder Organisationen in der Schweiz pflegen würde oder sich in der Öf-
fentlichkeit als Homosexueller in irgendeiner Form exponiert hätte.
Dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit, vor seiner Ausreise
aus dem Heimatland, seiner Homosexualität wegen je ernsthafte asylre-
levante Nachteile erlitten hat, konnte er nicht glaubhaft machen, und dass
er solche Nachteile nunmehr in Zukunft in begründeter Weise befürchten
müsste, wird nach dem Gesagten insgesamt nicht mit der erforderlichen
hinlänglichen Wahrscheinlichkeit aufgezeigt.
6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende oder da-
E-1552/2014
Seite 18
mals unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen. Gleichzeitig ist auch nicht eine heute
bestehende, begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung glaubhaft auf-
gezeigt worden und liegen keine Nachfluchtgründe vor, die bei einer
Rückkehr des Beschwerdeführers nach B._______ zu einer für die
Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen könnten. Das BFM
hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht
verneint und sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Wegweisung wird unter anderem dann
nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]).
7.2 Nachdem der Beschwerdeführer am (…) 2014 seine Partnerschaft mit
einem Schweizer Bürger eintragen liess, ist ein grundsätzlicher Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu bejahen (vgl. Art. 42 Abs. 1
AuG), wobei die materielle Prüfung, ob die Anspruchsvoraussetzungen
zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gegeben sind, in die Zuständig-
keit der kantonalen Migrationsbehörden fällt (vgl. Art. 14 AsylG; EMARK
2001 Nr. 21 E. 8d), die gegebenenfalls auch über die Wegweisung und
den Wegweisungsvollzug zu entscheiden hat. Im Falle des Beschwerde-
führers ist derzeit das entsprechende Verfahren vor den Migrationsbehör-
den des Kantons G._______ hängig. Für eine Wegweisung durch die
Asylbehörden bleibt bei dieser Sachlage kein Raum; das BFM hat denn
auch die von ihm im Rahmen des Asylverfahrens angeordnete Wegwei-
sung und deren Vollzug in seiner Vernehmlassung zu Recht aufgehoben
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11a).
Damit ist die Beschwerde im Wegweisungspunkt gegenstandslos gewor-
den, und das Bundesverwaltungsgericht hat darüber nicht mehr zu befin-
den. Die diesbezüglich mit der Beschwerdeschrift eingereichten Unterla-
gen sind für das vorliegende Verfahren ohne Belang.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers, die sich auf allfällige Wegwei-
sungsvollzugshindernisse beziehen, namentlich auch seine Hinweise, ein
E-1552/2014
Seite 19
Familienleben mit seinem Partner nur in der Schweiz, nicht aber in
B._______ leben zu können, sind allesamt nicht im vorliegenden, auf die
Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung beschränkten
Beschwerdeverfahren, sondern vielmehr bei den kantonalen Migrations-
behörden im Rahmen des dort hängigen Verfahrens respektive allenfalls
im Rahmen des Rechtsmittelweges gegen einen allfälligen negativen
kantonalen Entscheid geltend zu machen.
8.
Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend,
dass die Beschwerde hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und der
Asylgewährung (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfü-
gung) abzuweisen ist. Betreffend die Anordnung der Wegweisung und
den Vollzug der Wegweisung (Ziffern 3 – 5 des Dispositivs der angefoch-
tenen Verfügung) ist sie gegenstandslos geworden, nachdem diese An-
ordnung vom BFM im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens aufge-
hoben worden ist.
9.
Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, sind
die Kosten nach Massgabe von Art. 5 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) jener Partei aufzuerlegen, deren
Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Der Vorinstanz werden
indessen keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Ist
das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, sind
die Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit
festzulegen (vgl. Art. 5 VGKE).
Beim Ausgang des vorliegenden Verfahrens ist von einem teilweise Un-
terliegen des Beschwerdeführers auszugehen, und es sind ihm diesbe-
züglich in hälftigem Anteil die Verfahrenskosten von Fr. 300.- aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 VGKE).
Soweit demgegenüber das Verfahren gegenstandslos geworden ist (Auf-
hebung der vom BFM verfügten Wegweisung, nachdem die entsprechen-
de Zuständigkeit auf die kantonalen Behörden übergegangen ist), kann
nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer oder das BFM
hätten "die Gegenstandslosigkeit bewirkt". Aufgrund einer Einschätzung
der Sachlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit der Fragen der Weg-
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Seite 20
weisung und des Wegweisungsvollzuges – und das heisst vorliegend: vor
Entstehen der Umstände, die zum Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilli-
gung und daher zur Begründung der entsprechenden kantonalen Ent-
scheidkompetenz geführt haben – ist festzuhalten, dass nicht mit einer
Gutheissung der Beschwerde hätte gerechnet werden können. Dass
nach Abweisung des Asylgesuches eine Wegweisung angeordnet worden
ist, entsprach der gesetzlich vorgesehenen ordentlichen Rechtsfolge ei-
nes negativen Ausgangs des Asylverfahrens (vgl. Art. 44 AsylG); ange-
sichts der Erwägungen, wonach der Beschwerdeführer keine begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung glaubhaft aufzuzeigen vermag, wären
sodann auch Vollzugshindernisse zu verneinen gewesen. Demnach sind
auch diesbezüglich dem Beschwerdeführer die hälftigen Kosten von
ebenfalls Fr. 300.- aufzuerlegen.
Insgesamt sind somit dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von
Fr. 600.- aufzuerlegen. Diese sind durch den in selber Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.
10.
Bei ganzem oder teilweisem Obsiegen einer Partei kann die Beschwerde-
instanz dieser eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Wird
ein Verfahren gegenstandslos, gelten für die Zusprechung einer Partei-
entschädigung die Regeln der Kostenauferlegung sinngemäss (vgl. Art.
15 i.V.m. Art. 5 VGKE).
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer weder
ganz noch teilweise obsiegt; was die Gegenstandslosigkeit des Verfah-
rens betrifft, kann auf das in E. 9 Gesagte verwiesen werden.
Gestützt auf Art. 64 VwVG sowie Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE ist demnach
keine Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit sie die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Asylgewährung betrifft, abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird, soweit sie die Anordnung der Wegweisung und des
Wegweisungsvollzugs betrifft, als gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantona-
len Migrationsbehörden.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Alexandra Püntener
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