B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1552/2016
Ur t e i l vom 2 3 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Bangladesch,
Beschwerdeführende 1–4,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden 1–3 suchten am 20. Juli 2015 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Gleichentags
wurde ihnen mitgeteilt, dass sie per Zufallsprinzip der Testphase des Ver-
fahrenszentrums Zürich zugewiesen wurden. Am 21. Juli 2015 fanden die
Befragungen zur Peron (nachfolgend Erstbefragung) statt. Im Beisein der
ihnen zugewiesenen Rechtsvertretung fanden am 27. Juli 2015 die bera-
tenden Vorgespräche und am 1. Oktober 2015 die Anhörungen (nachfol-
gend Zweitbefragung) statt. Am (…) kam der Beschwerdeführer 4 zur Welt.
B.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 informierte das SEM die Rechtsvertre-
tung der Beschwerdeführenden, dass aufgrund der Aktenlage ihre Asylge-
suche im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entschieden werden könnten,
diese somit nicht weiter im Verfahrenszentrum Zürich behandelt würden
und die Beschwerdeführenden dem Kanton Zürich zugeteilt worden seien.
Hierauf erklärte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden mit
Schreiben vom 7. Oktober 2015, sie habe das Mandat niedergelegt.
C.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2016 stellte das SEM fest, die Beschwer-
deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylge-
suche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die
zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 11. März 2016 reichten die Beschwerdeführenden unter
Beilage eines einseitigen Schreibens (keine Amtssprache), eines Arztbe-
richts vom 24. November 2015, zweier Kopien mit dem Titel "Nationality
Certificate" (keine Amtssprache), zweier Geburtsurkunden in Kopie (keine
Amtssprache) und dreier Schriftstücke (21-, 25- und 29-seitig, alle keine
Amtssprache) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und bean-
tragten, es sei der Entscheid des SEM vom 12. Februar 2016 aufzuheben
und ihnen Asyl zu gewähren oder die Flüchtlingseigenschaft festzustellen.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs.1 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem
Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
4.
Die Vorinstanz hat die fehlende Asylrelevanz und den Massstab des Glaub-
haftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt ange-
wendet. Die Beschwerdeführenden setzen sich mit der vorinstanzlichen
Beweiswürdigung nicht auseinander und zeigen nicht auf, inwiefern sie
Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfest-
stellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
So schildert der Beschwerdeführer 1 auf die Frage, weshalb er ausgereist
sei, ausschliesslich die Probleme mit dem Islamisten (SEM-Akten, A46,
S. 4 f.). Die anschliessende Frage, ob dies alle Gründe seien, bejaht er
(SEM-Akten, A46, S. 4). Seine Ausführungen zum Islamisten und den Ge-
sprächen mit ihm sind jedoch stereotyp und lassen nicht auf einen erlebten
Sachverhalt schliessen (SEM-Akten, A46, insb. S. 8 und S. 10). Sodann
will er "viel über diese Gruppierung erfahren" haben, muss aber die Fragen
hierzu mit "ich weiss es nicht genau", "ich habe keine Informationen dar-
über" beantworten (SEM-Akten, A46, S. 4 und S. 8). Auch die massive Dro-
hung der Islamisten (Entführung der Tochter, Vernichtung der gesamten
Familie, Ermordung des Beschwerdeführers 1 "und zwar nicht nur in die-
sem Viertel", sondern überall in Bangladesch) scheint weit hergeholt (SEM-
Akten, A46, S. 4, S. 8 und S. 10). Dies erst recht, weil nicht nachvollziehbar
ist, weshalb die Islamisten gerade den Beschwerdeführer rekrutieren soll-
ten. Trotz seiner Bestätigung, nur wegen der Probleme mit den Islamisten
ausgereist zu sein, will er im weiteren Verlauf der Zweitbefragung auch we-
gen seiner Mitgliedschaft bei der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und
der Organisationshilfe von Veranstaltungen von der Polizei gesucht wor-
den sein. Hierzu weiss er jedoch nicht, wie oft und wann das genau gewe-
sen sein soll (SEM-Akten, A46, S. 6 und S. 9). Der Polizei ist es offenbar
ein halbes Jahr nicht gelungen, den Beschwerdeführer 1 zu fassen (SEM-
Akten, A46, S. 5, insb. F31). Die Polizei hat auch nicht erklärt, weshalb sie
ihn sucht (beispielsweise SEM-Akten, A46, S. 9, insb. F86 ff.). Folglich wä-
ren die Beschwerdeführenden 1–3 rein aufgrund von Annahmen vor der
Polizei geflohen. Zu den Suchaktionen sagt der Beschwerdeführer 1
"nachts sind sie nie gekommen" und seine Frau "sie kamen auch nachts"
(SEM-Akten, A46, S. 6 und SEM-Akten, A47, S. 5). Obwohl seine Frau bei
den Polizeibesuchen zu Hause gewesen sein will, gelingt es ihr nicht, Fra-
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gen hierzu zu beantworten (SEM-Akten, A47, S. 6, insb. F48 f.). Es ist fer-
ner offensichtlich unglaubhaft, dass wenn eine Familie ausreist, weil sie
aufgrund politischer Tätigkeiten von der Polizei gesucht wird, über diese
politischen Tätigkeiten und Probleme nicht miteinander spricht, sodass die
Beschwerdeführerin 2 keine Angaben hierzu machen kann (SEM-Akten,
A47, S. 4 und S. 6). Namentlich hält die Vorinstanz zu Recht fest, dass eine
Person, die wirklich aufgrund ihrer politischen Tätigkeiten verfolgt wird, sich
nicht unglaubhafter Vorbringen – wie etwa dem Rekrutierungsversuch der
Islamisten – bedient (angefochtene Verfügung S. 4). Auf Beschwerde-
ebene werden dem lediglich Schriftstücke auf fremden Sprachen und ein
Arztbericht entgegengestellt und geltend gemacht, diese würden bewei-
sen, dass der Beschwerdeführer 1 Mitglied der BNP gewesen sei und asyl-
relevant verfolgt werde; die Papiere seien zu übersetzten. Nach Art. 33a
Abs. 4 VwVG kann eine Übersetzung angeordnet werden, wo dies nötig
ist. Die Nationalität der Beschwerdeführenden wird zu keinem Zeitpunkt
des Verfahrens in Frage gestellt, mithin erübrigt sich eine Übersetzung der
Kopien der Geburtsurkunden und der "Nationality Certificates". Der Arztbe-
richt ist in einer Amtssprache verfasst und ist unter Erwägung 6.3 zu wür-
digen. Angesichts des Beweisergebnisses ist eine Übersetzung der übri-
gen vier Schriftstücke im vorliegenden Fall entbehrlich. So fallen die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden dermassen unglaubhaft aus, dass wei-
tere Beweismittel das Beweisergebnis nicht zu ändern vermögen. Es ist
auch nicht ersichtlich, weshalb den Beschwerdeführern nun plötzlich diese
"Haftbefehle mit langer Begründung" (Beschwerde S. 2) vorliegen sollen,
wollen sie doch gemäss ihren Aussagen von der Polizei nichts Schriftliches
erhalten haben (SEM-Akten, A46, S. 9). Die Schriftstücke haben – im
Lichte der offensichtlichen Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden –
keinen Beweiswert. Reine Gefälligkeitsschreiben sind in Bangladesch ver-
breitet und Schriftstücke beziehungsweise Urkunden können dort käuflich
erworben werden und sind leicht fälschbar. Im Übrigen wird eine Mitglied-
schaft bei der BNP sowieso nicht in Frage gestellt. Die Vorinstanz erkennt,
dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner politischen Aktivitäten – ein-
faches Mitglied, Hilfe bei Veranstaltungen – keine begründete Furcht vor
asylrelevanter Verfolgung haben kann (angefochtene Verfügung S. 4). In
antizipierter Beweiswürdigung ist folglich auf die Abnahme der Beweismit-
tel zu verzichten. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutref-
fenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden. Die Vorinstanz
hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
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5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt
oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht
zu beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da den Beschwerdeführenden die Flüchtlings-
eigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungs-
verbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zuläs-
sigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Aufgrund der Akten liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass
den Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Heimat-
staat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Voll-
zug der Wegweisung ist zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat (vgl. BVGE 2010/8 E. 9.5 sowie
Urteil D-3778/2013 vom 16. Juli 2013 E. 8.4) noch individuelle Gründe las-
sen den Wegweisungsvollzug vorliegend unzumutbar erscheinen. So le-
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ben die Eltern, alle Geschwister und weitere Verwandten des Beschwerde-
führers 1 in Bangladesch (SEM-Akten, A20, S. 5). Dasselbe gilt – bis auf
ihren Bruder – für die Beschwerdeführerin 2 (SEM-Akten, A21, S. 5). Mithin
finden sie dort ein solides, tragfähiges Beziehungsnetz vor. Auf Beschwer-
deebene wird lediglich ein unerwähnter Arztbericht betreffend Beschwer-
deführer 4 beigelegt. Gemäss diesem sei nach der Geburt eine Hydrone-
phrose festgestellt worden, weshalb weitere Abklärungen stattgefunden
hätten. Die letzte Abklärung vom 18. November 2015 sei unauffällig aus-
gefallen und die Prophylaxe sei nun nicht mehr indiziert (Arztbericht,
S. 1 f.). Weitere medizinische Gründe wurden keine geltend gemacht. Sol-
che sind auch nicht ersichtlich. Den aktenkundigen Arztberichten ist offen-
sichtlich keine medizinische Notlage zu entnehmen (insb. SEM-Akten,
A58). Indem auf Beschwerdeebene nur noch ein Arztbericht betreffend Be-
schwerdeführer 4 eingereicht wird, ist ferner davon auszugehen, dass der
bereits im August 2015 verzeichnete Heilungsprozess der Beschwerdefüh-
rerin 3 weiterhin positiv verlaufen ist. Im Übrigen ist in Bangladesch eine
entsprechende qualitativ gute medizinische Infrastruktur vorhanden, die in
Städten wie Dhaka sogar dem westeuropäischen Standard entsprechen
kann (hierzu Urteil des BVGer E-7153/2014 vom 1. Mai 2015 E. 6.2). Der
Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
6.4 Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat ist schliesslich auch
möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und
es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reise-
papiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem
vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: