Abtei lung V
E-1553/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______, Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1553/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger,
kurdischer Ethnie aus der Provinz Dohuk – am 2. Juni 2003 ein erstes
Asylgesuch stellte, welches das BFM mit Verfügung vom 30. November
2005 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und ihn
infolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf-
nahm,
dass die Verfügung des Bundesamts unangefochten in Rechtskraft er-
wuchs,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. März 2008 die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers aufhob, wogegen er am 18. März 2008
(recte: 28. April 2008 [Poststempel]) Beschwerde erhob, die mit Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Mai 2008 abgewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am 27. Juni 2008 ein Wiedererwägungs-
gesuch stellte, auf welches das BFM mit Verfügung vom 2. Juli 2008
nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer am 30. Juli 2008 auf dem Luftweg über
Jordanien nach Erbil ausgeschafft worden ist,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben gemäss Dohuk am
7. August 2008 wieder verlassen habe und auf dem Landweg über
Zakho und und die B._______ am 5. Februar 2008 erneut illegal in die
Schweiz eingereist sei, wo er gleichentags zum zweiten Mal um Asyl
nachsuchte,
dass er am 17. Februar 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) A._______ summarisch zu seinen Asylgründen befragt sowie
am 27. Februar 2009 direkt angehört wurde,
dass er im Wesentlichen geltend machte, bei seiner Ankunft am Flug-
hafen von Erbil sei er von Polizisten angehalten worden,
dass sie ihn in einen Saal geführt und ihm mitgeteilt hätten, er sei frei
und könne gehen,
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dass er so ohne Passkontrolle in den Irak habe einreisen können,
worauf er von (...) abgeholt und zu Y._______ nach Dohuk gefahren
worden sei, wo er sich sieben Tage im Versteckten aufgehalten habe,
dass der Beschwerdeführer während dieser Zeit von seiner Schwester
erfahren habe, dass der Sicherheits- oder Geheimdienst nach ihm
gefragt hätte und auch die Angehörigen von Z._______. sowie
W._______ (vgl. erstes Asylgesuch) nach ihm suchten, da sie den
Beschwerdeführer beschuldigen würden, Z._______. und W._______
bei den Behörden verraten zu haben,
dass er aus Angst vor einer Vergeltung seitens der Angehörigen von
Z._______. und W._______ sowie vor einer Verhaftung durch die
Behörden sein Heimatland am 7. August 2008 verlassen habe und
nach einem längeren Aufenthalt in der B._______ ohne
Identitätsdokumente in die Schweiz geflohen sei,
dass er sich in der B._______ als (...) ausgegeben habe und so jeweils
für zwei Monate eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der zweiten Gesuchsstellung
seine irakische Identitätskarte, seinen Militärausweis sowie eine provi-
sorische Aufenthaltsbewilligung für die B._______ zu den Akten
reichte,
dass bezüglich der weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zu
seinem Asylgesuch auf die Akten verwiesen werden kann (vgl. Art. 109
Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110] i.V.m. Art. 6 und Art. 111a Abs. 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
dass das BFM mit Verfügung vom 3. März 2009 in Anwendung von Art.
32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das am 2.
Juni 2003 eingeleitete erste Asylverfahren sei rechtskräftig abge-
schlossen und die Ereignisse, welche der Beschwerdeführer für den
Zeitraum nach dem Abschluss dieses Verfahrens geltend gemacht
habe, seien weder geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
noch für die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant,
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dass die neuen Vorbringen im Zusammenhang mit der vorgebrachten
behördlichen Verfolgung in seiner Heimat auf den als im ersten Asyl-
verfahren als unglaubhaft qualifizierten Asylgründen beruhen würden
und daher ebenfalls unglaubhaft seien,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 17. Februar
2009 mit keinem Wort erwähnt habe, nach seiner Rückkehr aus der
Schweiz von den heimatlichen Behörden gesucht worden zu sein,
dass aufgrund des Aussageverhaltens und der äusserst unsubstanzi-
iert und realitätsfremd geschilderten Einreiseumstände in den Irak
davon auszugehen sei, er habe sich – entgegen seinen Behauptungen
– mit (...) über die genaueren Einzelheiten der getroffenen
Einreisevorkehrungen ausgetauscht,
dass die Aussagen zu den Warenlieferungen von Z._______. an die
PKK und zu dessen Festnahme im Erstgesuch in Widerspruch zu den
Vorbringen anlässlich der Anhörungen zum zweiten Asylgesuch
stünden,
dass der Beschwerdeführer aus einer der drei von der kurdischen
Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen stamme
und in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche,
so dass der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar sei,
dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges sprächen,
dass der junge und gesunde Beschwerdeführer in seinem Herkunfts-
gebiet über ein breites familiäres und soziales Beziehungsnetz sowie
über Berufserfahrung verfüge, was ihm die Reintegration in seinem
Heimatland zusätzlich erleichtere,
dass der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. März 2009 – Datum
Poststempel – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche
Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur Prü-
fung des Asylgesuchs zwecks Eintretens zurückzuweisen, ihm sei die
unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
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(VwVG, SR 172.021) zu gewähren, und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. März 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren durch die Vorinstanz teil-
genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass demnach auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50
und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit da-
rauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzug materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG und Art. 109
Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr
Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfah-
rens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die
Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse
ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder
die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art.
32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass dabei ein Beweismassstab zur Anwendung kommt, welcher tiefer
ist als der für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG gel-
tende, und auf Asylgesuche eingetreten werden muss, wenn sich
Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, welche nicht von
vornherein haltlos sind (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f. und EMARK
1998 Nr. 1 betreffend Art. 16 Abs. 1 Bst. d aAsylG sowie EMARK 2000
Nr. 14 E. 2.d S. 104 f.),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen ein erstes Asylver-
fahren erfolglos durchlaufen hat,
dass hinsichtlich der zur Begründung des zweiten Asylgesuchs geltend
gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf seine im
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EVZ A._______ protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der
direkten Anhörung durch das BFM zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer vorweg ausführt, da die Beschwerdefrist
extrem kurz bemessen sei und ihm zudem im EVZ A._______ keine
genügende Infrastruktur zur Verfügung stehe, sehe er sich ausser
Stande, hier seine Fluchtgründe im Detail wiederzugeben,
dass ihm innert Beschwerdefrist kein Zugang zu freiberuflichen An-
wälten möglich sei und er diese mangels Mitteln auch nicht bezahlen
könnte,
dass er deshalb das Bundesverwaltungsgericht bitte, sich für die
Beurteilung seiner Beschwerde auf die Akten zu stützen, d.h. insbe-
sondere auf die Protokolle der Befragungen,
dass er angesichts der rechtsstaatlich bedenklich kurzen Beschwerde-
frist und der geschilderten Lage im EVZ A._______ darum bitte, dem
Untersuchungsgrundsatz mit grösstmöglichem Wohlwollen nachzu-
kommen und sich ein von der Wertung der Vorinstanz unabhängiges
Bild seiner Akten zu machen,
dass diesen Anliegen mit der materiellen Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nachgekommen wird,
dass gemäss der Verordnung des EJPD zum Betrieb von Unterkünften
des Bundes im Asylbereich vom 24. November 2007 (SR 142.311.23)
den Asylsuchenden Telefonautomaten zur Verfügung stehen (Art. 7
Abs. 1) und ihnen auch die Nutzung von Telefaxgeräten ermöglicht
wird, sofern die Kontaktaufnahme mit einer Rechtsberatungsstelle
oder Rechtsvertretung erforderlich ist (Art. 7 Abs. 2),
dass ferner in den Unterkünften des Bundes Listen mit Adressen von
Rechtsberatungsstellen und Rechtsvertretern frei zugänglich sind (Art.
7 Abs. 1) und der persönliche Kontakt zwischen der Rechtsvertretung
oder Rechtsberatung und ihrer Mandantin oder ihrem Mandanten
während den Besuchszeiten ermöglicht wird (Art. 9 Abs. 2),
dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, diese Vorschriften
würden im EVZ A._______ generell oder in Bezug auf seine Person
nicht eingehalten,
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dass er auch nicht darlegt, aus welchen Gründen er trotz der grund-
sätzlich bestehenden Möglichkeit, einen Rechtsvertreter zu konsul-
tieren, nicht in der Lage gewesen sein soll, dies zu tun,
dass mithin nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer auf-
grund der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108 Abs. 2
AsylG) konkret ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll, zumal er offen-
sichtlich in der Lage war, innerhalb von fünf Arbeitstagen Beschwerde
zu erheben (vgl. auch EMARK 2004 Nr. 25 E. 3c S. 165 ff.),
dass sich der Beschwerdeführer zwar Ergänzungen und Ausführungen
ausdrücklich vorbehält, indem er weiter versuchen werde, professio-
nellen Rechtsbeistand zu erhalten beziehungsweise sich weitergehend
über das Verfahren kundig zu machen, solche indessen bis heute (vgl.
Art. 32 Abs. 2 VwVG) nicht nachgereicht wurden,
dass darüber hinaus gemäss Würdigung des BFM nach Abschluss des
ersten Asylverfahrens offensichtlich keine Ereignisse eingetreten sind,
welche für die Flüchtlingseigenschaft oder für die Gewährung des vor-
übergehenden Schutzes relevant sein könnten,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der Vorinstanz teilt
und auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG
i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer verän-
derten Betrachtungsweise zu führen vermögen, zumal sie sich im
Wesentlichen in einer Wiederholung der Vorbringen erschöpfen,
dass in der Beschwerdeschrift unter anderem vorgebracht wird, die
festgestellten Widersprüche zu seiner behördlichen Suche bei seiner
Rückkehr seien damit zu erklären, dass er nicht konkret danach
gefragt und ihm mitgeteilt worden sei, er solle nicht allzu viel sagen,
dass diesem Einwand kein Gewicht beizumessen ist,
dass nämlich aus dem Aussageprotokoll vom 17. Februar 2009 her-
vorgeht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner freien Erzäh-
lung nichts über eine Suche nach ihm seitens der heimatlichen Be-
hörden erwähnt hat und auf die Frage nach allfälligen weiteren Asyl-
gründen erklärt hat, es gebe keine (vgl. A1 S. 7),
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dass zudem von einer asylsuchenden Person erwartet werden kann,
dass sie imstande ist, ihre konkret erlebten Verfolgungsgründe im
Wesentlichen kohärent, substanziiert und insbesondere den Eindruck
des selbst Erlebten vermittelnd darzulegen, was vorliegend nicht der
Fall ist,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen betreffend die weiteren
Unstimmigkeiten in seinen Aussagen auf die zutreffenden Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeschrift keine zureichenden Anhaltspunkte für eine
gegenüber den vorinstanzlichen Erkenntnissen andere Betrachtungs-
weise in der Eintretensfrage enthält,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11.
August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refou-
lements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzu-
mutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medi-
zinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht zudem im Grundsatzentscheid
BVGE 2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen
Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und
Erbil zum Schluss gekommen ist, dass in den drei kurdischen Pro-
vinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige
politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rück-
führung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste,
dass zusammenfassend im erwähnten Entscheid festgehalten wurde,
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für
alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich
aus einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder
Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht die vom BFM vorgenommene
allgemeine Lageeinschätzung bezüglich der Menschenrechts- und der
Sicherheitslage in den kurdischen Nordprovinzen Erbil, Dohuk und
Sulaymaniya (woher der kurdische Beschwerdeführer stammt) im
Wesentlichen teilt und die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe
daran nichts zu ändern vermögen,
dass damit weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat
des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegen-
standslos geworden ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – von der Aussichtslosigkeit der
Begehren ausgegangen werden muss,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des (...)
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, (...) ( per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der
Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgerichts)
- das (...) (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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