Abtei lung V
E-1554/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . M ä r z 2 0 0 8
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
A._______, Serbien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Februar 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1554/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben - ethnischer
Albaner aus Serbien, mit albanischem Vater und serbischer Mutter -
seinen Heimatstaat im November oder Dezember 2001 verliess, via
Ungarn und die Slowakei nach Tschechien gelangte, wo er um Asyl
nachsuchte,
dass er nach negativem Asylentscheid Tschechien im August 2003
verliess, via Oesterreich und Italien nach Frankreich gelangte, wo er
ebenfalls ein Asylgesuch einreichte, sich nach negativem Entscheid im
November 2007 nach Deutschland begab und nach zweimonatigem
illegalem Aufenthalt am 4. Januar 2008 in die Schweiz einreiste,
dass er am 21. Januar 2008 wegen mehrfachen Diebstahls in Zürich
verhaftet wurde und sich mit einem gefälschten tschechischen
Reisepass, lautend auf B._______, mit Wohnsitz in X._______,
Frankreich, auswies,
dass der Beschwerdeführer am 8. Februar 2008 dem Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Y._______ zugeführt wurde, wo er
gleichentags um Asyl ersuchte,
dass der Beschwerdeführer am 13. Februar 2008 im EVZ Y._______
kurz befragt und am 25. Februar 2008 durch das BFM einlässlich zu
den Asylgründen angehört und ihm gemäss Art. 29 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das rechtliche Gehör zu einer
allfälligen Rückführung nach Deutschland gewährt wurde, wobei er im
Wesentlichen Folgendes geltend machte,
dass er in den Jahren 1990 bis Ende 2000 - wie sein Vater - als
Geheimdienstbeamter unter dem Regime Milosevic für den
Staatssicherheitsdienst 'DB' (Drzami Bezbednost) gearbeitet habe,
dass seine Aufgabe die Beschattung und Datenbeschaffung über
Gegner der Politik Milosevic gewesen sei,
dass er und sein Vater nach dem Krieg von den Albanern verfolgt
worden seien,
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dass sein Vater im Dezember 2000 von Unbekannten ermordet worden
sei, nachdem dieser zuvor drei Attentate überlebt habe,
dass dem Beschwerdeführer anfangs 2001 gedroht worden sei, das
gleiche Schicksal wie sein Vater zu erleiden und der Beschwerdeführer
zudem durch eine Handgranate verletzt worden sei,
dass in der gleichen Zeit das Haus des Beschwerdeführers in
Bujanovc in Brand gesteckt worden sei, wo er all seine Identitäts-
dokumente aufbewahrt habe, weshalb er diese bis dato nicht habe
einreichen können,
dass er zudem aufgrund seiner ethnisch gemischten Abstammung -
halb Serbe, halb Albaner - mit den kosovarischen Behörden, den
Albanern und den Serben Probleme habe, daher verfolgt werde und in
seiner Heimat gefährdet sei,
dass das Bundespolizeiamt Weil am Rhein mit Telefax vom 19. Februar
2008 einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmte, unter
dem Vorbehalt, dass der Beschwerdeführer die in der Schweiz
gemachten Angaben zum Reiseweg auch in Deutschland
aufrechterhalte,
dass gemäss Auskunft der deutschen Behörden der Beschwerdeführer
am 5. April 1986 in Deutschland eingereist, beim Landratsamt
Z._______ ausländerbehördlich unter dem Namen C._______ erfasst
worden und am 11. April 1990 sein Fortzug nach unbekannt erfolgt sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Januar 2008 – gleichentags
persönlich ausgehändigt – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Voraus-
setzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V. mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG seien vorliegend erfüllt, da der Bundesrat Deutschland als si-
cheren Drittstaat bezeichnet habe, der Beschwerdeführer sich vor der
Einreise in die Schweiz dort aufgehalten habe und jenes Land die
Bereitschaft zur Rückübernahme erklärt habe,
dass Deutschland effektiven Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5
Abs. 1 AsylG biete, ferner das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die
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Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und die Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) ratifiziert habe und das Land damit die
Bedingungen von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG erfülle,
dass der Beschwerdeführer keine Gründe vorgebracht habe, welche
zur Widerlegung der Vermutung der Beachtung des Non-refoulement-
Gebotes durch Deutschland geeignet wären,
dass weder Personen, zu denen der Beschwerdeführer eine enge
Beziehung habe, noch nahe Angehörige in der Schweiz lebten,
dass der Beschwerdeführer aufgrund nachfolgender Erwägungen die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
dass er sein Asylgesuch erst gestellt habe, nachdem er wegen
mehrfachen Diebstahls in Zürich in Untersuchungshaft gesetzt worden
sei und somit seine Einreise in die Schweiz kaum aus
schutzersuchenden Motiven erfolgt sei, was durch die Haltlosigkeit
seiner Verfolgungsvorbringen bestätigt werde,
dass seine Angaben, wonach er in serbischem Umfeld sozialisiert
worden sei, zu bezweifeln seien, zumal Albanisch offensichtlich seine
Muttersprache sei,
dass er lediglich rudimentäre Kenntnisse über den Aufbau des
serbischen Sicherheitsdienstes habe und überdies widerlegt sei, dass
er in Belgrad eine Ausbildung für den serbischen Sicherheitsdienst
absolviert habe, da er sich während dieser Zeit nachweislich in
Deutschland aufgehalten habe,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges in
den Drittstaat Deutschland schliessen lassen würden, zumal insbe-
sondere Deutschland effektiven Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5
Abs. 1 AsylG biete und das Land einer Rückübernahme des Be-
schwerdeführers zugestimmt habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. März 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei dessen Aufhebung, die Rückweisung der Sache an die
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Vorinstanz zwecks Eintreten auf das Asylgesuch sowie in prozessualer
Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
entsprechend den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
beantragt,
dass er ausführt, es sei ihm aus verschiedenen Gründen nicht möglich
gewesen, eine einlässlicher begründete Beschwerdeeingabe zu
verfassen und er die Behörden um wohlwollende Prüfung unter
Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes ersucht,
dass der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Art. 32 Abs. 2 Bst.
a AsylG darlegt, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, Reise-
oder Identitätsdokumente beizubringen und er geltend macht,
aufgrund einer summarischen Prüfung könne nicht abschliessend
festgestellt werden, ob er offensichtlich Flüchtling sei oder nicht,
dass der Beschwerdeführer des Weiteren geltend macht, es sei die
vorläufige Aufnahme anzuordnen weil der Wegweisungsvollzug unzu-
lässig, unzumutbar und unmöglich sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. März 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass im Übrigen vorliegend hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung und
Verfahrensgang auf die Akten und den Inhalt der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der
Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren
Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in
welchem sie sich vorher aufgehalten haben,
dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeich-
nen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht,
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dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Ar-
tikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsu-
chende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der
Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise
darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c),
dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegend in Bestätigung der
vorinstanzlichen Erkenntnisse erfüllt sind,
dass nämlich der vorangegangene Aufenthalt des Beschwerdeführers
in Deutschland aktenkundig und unbestritten ist,
dass der Beschwerdeführer zudem nie behauptete, er hätte zur
Schweiz enge Beziehungen oder hier nahe Angehörige,
dass Deutschland – zusammen mit allen anderen EU- und EFTA Staa-
ten – am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat be-
zeichnet worden ist,
dass der Beschwerdeführer – wie vom BFM zutreffend erkannt – in
den sicheren Drittstaat Deutschland zurückkehren kann, da dessen
Behörden mit nach wie vor gültiger Erklärung vom 19. Februar 2008
gegenüber der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben,
dass der Beschwerdeführer die Vermutung der Beachtung des Rück-
schiebungsschutzes im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG durch den Dritt-
staat Deutschland nicht bestreitet und auch keine anderweitigen
Indizien für die Vermutungswiderlegung ersichtlich sind,
dass unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer persönliche Anknüp-
fungspunkte zu Deutschland hat (Botschaft des Bundesrates zur
Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [02.060] S. 6884;
demgegenüber zur alten Rechtslage der vorsorglichen Wegweisung in
einen Drittstaat EMARK 1994 Nr. 12 und EMARK 1997 Nr. 16),
dass überdies gemäss der Drittstaatenregelung unbeachtlich ist, ob im
Drittstaat ein Asylverfahren hängig oder schon abgeschlossen ist
(a.a.O. S. 6884),
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dass bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von
Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1
der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssi-
cheren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfol-
gung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34
Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in
den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person
offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits
die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls
nicht offensichtlich zutage tritt,
dass sich, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, aus
den Akten keine konkreten Hinweise zur offensichtlichen Annahme der
Flüchtlingseigenschaft ergeben und auf die betreffenden Erwägungen
verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeschrift keine Anhaltspunkte für eine gegenüber
den vorinstanzlichen Erkenntnissen andere Betrachtungsweise in der
Eintretensfrage enthält,
dass der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, dass die Erkenntnis
eines allfälligen weiteren Abklärungsbedarfs im Hinblick auf die
Prüfung der Flüchtlingseigenschaft einen Nichteintretensentscheid
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht abzuwenden vermöchte,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht einge-
treten ist,
dass es sich erübrigt, auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift
hinsichtlich Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG näher einzugehen, zumal
vorliegend dieser Nichteintretenstatbestand nicht zur Anwendung
gelangt ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
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Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass vorliegend einzig ein Vollzug der Wegweisung nach Deutschland
zur Diskussion steht, nicht aber ein solcher in das Heimatland des
Beschwerdeführers,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (insb. auch Art. 3 EMRK)
zulässig ist, da der Beschwerdeführer in Deutschland offensichtlich
nicht an Leib, Leben oder Freiheit gefährdet ist oder eine menschen-
rechtswidrige Behandlung zu befürchten hat und er dort zudem – wie
bereits oben erkannt – Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG findet, sofern darum ersucht wird,
dass weder die in Deutschland herrschende allgemeine Lage noch
sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges
des Beschwerdeführers nach Deutschland sprechen,
dass eine Feststellung der Unzumutbarkeit die begründete Annahme
einer konkreten und ernsthaften Gefährdung, mithin einer eigentlichen
Notlage bedarf, die vom Beschwerdeführer nicht dargetan wird,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Deutschland schliesslich möglich ist, da keine konkreten Vollzugshin-
dernisse ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die deutschen Be-
hörden die Rückübernahme zugesichert haben,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt angeordnete Vollzug
der Wegweisung als rechtmässig zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde in-
klusive sämtlicher materieller und prozessualer Anträge abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit
abzuweisen ist, da sich die Beschwerde gemäss vorstehenden Er-
wägungen als aussichtslos präsentierte, welcher Umstand die Ge-
währung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch im Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums Y._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Y._______ (per Tele-
fax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der Bitte um Eröffnung
des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der
beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- das _______ (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Chantal Schwizer
Versand:
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