B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1554/2011
U r t e i l v o m 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans
Schürch, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Serbien,
B._______, geboren am (…),
Kosovo,
C._______, geboren am (…),
Kosovo,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Feb-
ruar 2011 / N (…).
E-1554/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – eigenen Angaben zufolge ein nach Brauch
getrautes Ehepaar aus Serbien (Beschwerdeführer) beziehungsweise
Kosovo (Beschwerdeführerin), reiste am 24. Dezember 2010 unter Um-
gehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein. Gleichentags reichten sie
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch ein,
wo sie am 31. Dezember 2010 summarisch zu ihren Asylgründen ange-
hört wurden. Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er habe we-
gen seiner vor eineinhalb Jahren geschlossenen Ehe mit seinen Eltern
Probleme gehabt und sei vor allem deshalb ausgereist. Die Eltern hätten
seine Frau nicht gemocht, da sie Albanerin sei, während seine Familie
der Ethnie der Roma angehöre. Auch habe er trotz vieler Bewerbungen
keine Stelle gefunden. Zusammen mit seiner Frau habe er bis zirka drei
Monate vor der Ausreise bei seinen Eltern in D._______ bei Belgrad ge-
lebt. Dort habe trotz grosser Bemühungen keine Arbeitsstelle gefunden.
Er habe vom (…) gelebt, was ihm aber zum Leben gereicht habe. Zwei-
mal sei er von den Serben wegen der Zugehörigkeit zur Gemeinschaft
der Roma malträtiert worden. Der erste Vorfall habe sich im Jahre 2009
ereignet; an den Zeitpunkt des zweiten Vorfalls vermöge er sich nicht
mehr zu erinnern. Vor der endgültigen Ausreise seien sie noch für zirka
eineinhalb Monate zur Familie der Frau in den Kosovo gereist, bevor sie
diesen via Albanien in Richtung Schweiz verlassen hätten. Die Be-
schwerdeführerin ihrerseits gab an, sie sei ethnische Romni aus dem Ko-
sovo ([E._______]), wo sie zeitlebens gewohnt habe. Nebst ihrer Haupt-
sprache Albanisch spreche sie gut serbisch und Romanes. Ihr Hauptprob-
lem sei gewesen, dass sie keine Unterkunft und keine geregelten Ein-
künfte gehabt hätten. Sie sei zudem ständig als Romni beschimpft wor-
den. Sie negierte, je in Serbien bei ihrem Mann gelebt zu haben.
Die Beschwerdeführenden reichten keine Identitätsdokumente zu den Ak-
ten. Sie gaben an, dass sie sich solche nicht hätten leisten können (Be-
schwerdeführerin, A5/11, S. 4) beziehungsweise, dass sie sie zu Hause
zurückgelassen hätten (Beschwerdeführer, A4/11, S. 4)
Die Beschwerdeführenden wurden am 24. Dezember 2010 unter Andro-
hung eines Nichteintretensentscheides aufgefordert, innert 48 Stunden
gültige Identitäts- oder Reisepapiere zu den Akten zu reichen.
B.
Am 12. Januar 2011 wurden die Beschwerdeführenden einlässlich zu ih-
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ren Asylgesuchen befragt. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, er sei
in Serbien geboren und habe bis im Jahre 2009 beziehungsweise bis zir-
ka vier Monate vor der definitiven Ausreise (August 2010, Anmerkung des
Gerichts) zusammen mit seiner Frau in Serbien gelebt beziehungsweise,
er habe nur zirka einen Monat (im Oktober 2009) zusammen mit seiner
Frau in Serbien gelebt, beziehungsweise – auf Vorhalt sämtlicher Wider-
sprüche – er vermöge sich nicht mehr an die Daten zu erinnern. Auch
wisse er nicht, in welchem Dorf seine aus dem Kosovo stammende Frau
gewohnt habe, von welchem her sie beide nach einem mehrmonatigen
Zwischenaufenthalt auch ausgereist seien. Als Grund seiner Ausreise aus
Serbien nannte der Beschwerdeführer, dass er zu Hause mit seinen El-
tern Probleme gehabt habe. Sein Vater habe nicht gewollt, dass er seine
Frau nach Hause bringe, und sie beide aufgefordert, das Haus zu verlas-
sen. Er wisse nicht, weshalb die Eltern seine Frau, welche er im Jahre
2008 nach Brauch geheiratet habe, nicht gemocht hätten. Auf Vorhalt frü-
herer Aussagen hin gab er an, seine Eltern hätten seine Frau nicht ge-
mocht, da diese ethnische Albanerin gewesen sei. Er habe nun nichts
mehr, kein Zuhause, keine Arbeit und auch kein Geld. Zudem hätten sie
keinen Zugang zum Arzt gehabt und seien von den Serben beläs-
tigt/geschlagen worden. Man habe ihnen gesagt, sie hätten keinen Platz
mehr in Serbien. Er habe nicht ausgehen können wie die anderen Leute.
Sie hätten keine Rechte und die Polizei habe nichts unternommen, als er
sich wegen der Schläge, die er im Alter von 22 oder 23 Jahren erlitten
habe, beschwert habe. Nach der Ethnie seiner Frau gefragt, führte der
Beschwerdeführer aus, er wisse nicht, ob diese eine Albanerin oder eine
Romni sei.
Die Beschwerdeführerin führte ihrerseits aus, sie sei eine ethnische
Romni und habe zeitlebens in E._______ im Kosovo gelebt. Sie sei zwar
einmal nach Belgrad zu ihren Schwiegereltern gegangen, doch sei sie
von diesen nicht akzeptiert worden und sei nach zwei, drei Tagen alleine
nach Hause zurückgekehrt. Sie sei dort einfach nicht erwünscht gewe-
sen. Zudem habe ihr Mann die Eltern nicht um Erlaubnis für die Heirat ge-
fragt. Ihr Mann sei zwei drei Monate nach der Hochzeit zu ihr in den Ko-
sovo gezogen, wo sie danach während eineinhalb bis zwei Jahren bis zur
Ausreise zusammen gelebt hätten. Im Kosovo hätten sie zuerst bei ihren
Eltern und anschliessend in verschiedenen Schuppen gewohnt, die ihnen
zur Verfügung gestellt worden seien. Als Grund ihrer Ausreise nannte die
Beschwerdeführerin, dass sie in ihrem Heimatland keine Ruhe gefunden
und keine Rechte gehabt habe. Sie habe nicht einmal zum Arzt gehen
können, um sich untersuchen zu lassen. Auf dem Weg dorthin sei sie
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einmal von vielen Albanern beschimpft worden. Ein weiterer Grund für die
Ausreise sei die Armut gewesen. Sie habe sehr viel gelitten und wolle
nicht, dass ihr Kind (sie sei hochschwanger) auch so leide.
C.
Am (…) gebar die Beschwerdeführerin in (…) eine Tochter.
D.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 8. Februar 2011 – eröffnet am 9. Feb-
ruar 2011 – fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen, lehnte deren Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass es den Vorbringen
der Beschwerdeführenden teils an der Asylrelevanz und teils an der
Glaubhaftigkeit fehle. Die Folge der Ablehnung eines Asylgesuches sei in
der Regel die Wegweisung, deren Vollzug es als zulässig, möglich und
zumutbar erachtete.
E.
Mit Beschwerde vom 10. März 2011 beantragten die Beschwerdeführen-
den, dass die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung
aufzuheben seien. Es sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug
unzumutbar sei, und die Beschwerdeführenden seien vorläufig aufzu-
nehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Erlass der Verfahrens-
kosten.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht teilte den Beschwerdeführenden mit Ver-
fügung vom 15. März 2011 mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten könnten und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet werde. Die Beschwerdeführenden wurden sodann
aufgefordert, die in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung einzureichen.
G.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 17. März 2011 an seiner Ver-
fügung fest und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung
führte es aus, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tat-
sachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Stand-
punktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde den Be-
schwerdeführenden am 27. Juni 2011 zur Kenntnis gebracht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Vorab ist festzuhalten, dass die Verfügung des BFM vom 8. Februar 2011,
soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung
betrifft (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs), in Rechtskraft erwachsen ist.
Auch die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs) ist grund-
sätzlich nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Verfah-
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rens bildet somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen
oder ob statt dessen eine vorläufige Annahme anzuordnen ist.
An dieser Stelle sei zugleich festgestellt, dass das BFM hauptsächlich ei-
ne Prüfung der Wegweisungsfrage nach Serbien vorgenommen und den
Vollzug dorthin als rechtmässig erklärt hat. Das Bundesverwaltungsge-
richt schliesst sich dieser weitgehend auf Serbien beschränkten Wegwei-
sungsprüfung in E. 5 aus nachfolgenden Gründen an: Der Beschwerde-
führer stammt aus Serbien und hat dort bis ins Erwachsenenalter gelebt
und gearbeitet. Laut der einen Version des Beschwerdeführers hat nach
der Heirat auch seine Ehefrau bei ihm in Serbien gewohnt. Dass sie sich
in der letzten Zeit vor der definitiven Ausreise in die Schweiz noch im Ko-
sovo aufgehalten haben, erscheint aufgrund diverser Widersprüche frag-
lich. Gegen einen dortigen Aufenthalt spricht, dass der Beschwerdeführer
nicht in der Lage war anzugeben, aus welchem Ort seine Frau im Kosovo
komme, obwohl er sich ebenfalls dort aufgehalten haben will und dort
seiner Arbeit als [Tätigkeit] nachgegangen sei (A8/14, S. 5). Auch ver-
mochte er nicht anzugeben, wie lange er sich denn mit seiner Frau im
Kosovo aufgehalten habe ( a.a.O, S. 6). Schliesslich vermögen auch die
angegeben Versionen, weshalb sie das Elternhaus in Serbien hätten ver-
lassen müssen (Antipathie der Eltern gegen die Beschwerdeführerin,
bzw. weil diese ethnische Albanerin sei, bzw. der Beschwerdeführer ken-
ne die Ethnie seiner Frau nicht), nicht zu überzeugen (A8/14, S. 9), so
dass auch aus der Vertreibung aus der elterlichen Wohnung in Serbien
ebenfalls keine glaubhaften Aussagen zu Grunde liegen und von einer
Ausreise direkt aus Serbien ausgegangen werden darf. Bezeichnender-
weise decken sich schliesslich auch die Aussagen des Paares zu den
Ausreiseumständen bzw. zur Dauer der Reise angeblich vom Kosovo in
die Schweiz nicht (A4/11, S. 7 und A5/10, S. 6). Die für sämtliche Un-
stimmigkeiten von beiden Beschwerdeführenden bei der zweiten Befra-
gung ins Feld geführten Verständigungsschwierigkeiten anlässlich der
Befragung im EVZ widersprechen ihren damaligen Angaben zur Qualität
der Verständigung und vermögen daher nicht als Erklärung für die zahl-
reichen divergierenden Angaben zu dienen (A4/11, S. 2, 9; A5/10, S. 2,
7).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Begründung zum Vollzug der Wegwei-
sung aus, dass ein solcher als zulässig, zumutbar und möglich zu erach-
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ten sei. Insbesondere würden weder die in Serbien herrschende politi-
sche Situation noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvoll-
zug in dieses Land sprechen. So verfüge der aus Serbien stammende
Beschwerdeführer in D._______ über ein weit gefasstes tragfähiges Be-
ziehungsnetz und lebten nebst seinen Eltern auch seine Geschwister,
Onkel und Tanten dort. Aufgrund der Widersprüche sei das angespannte
Verhältnis zu den Eltern ebenso anzuzweifeln wie die Behauptung, die
Beschwerdeführenden seien aus dem Haus der Eltern vertrieben worden.
Zudem habe der Beschwerdeführer explizit erklärt, er habe zu seinen
Onkeln und Tanten in Belgrad ein gutes Verhältnis gehabt. Es könne folg-
lich davon ausgegangen werden, dass das Paar nach der Rückkehr auf
die Unterstützung der Verwandten zählen könne. Weiter dürfe angenom-
men werden, dass der Beschwerdeführer weiterhin für den Unterhalt der
Familie aufkommen könne, habe er doch angegeben, vor seiner Ausreise
mit dem (…) etc. ein knappes, aber ausreichendes Einkommen erzielt zu
haben. Alternativ stehe den Beschwerdeführenden die Rückkehr in den
Kosovo zusammen mit den Eltern der Beschwerdeführerin offen, deren
Asylgesuch ebenfalls abgelehnt worden sei und deren Wegweisung
ebenfalls angeordnet worden sei.
4.2 Dem hielten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe
vorab entgegen, das BFM habe den Wegweisungsvollzug zu Unrecht als
zumutbar bezeichnet. Eine konkrete Gefährdung gemäss Art. 84 Abs. 4
AuG könne sich auch aus einer Kombination von Faktoren wie Alter, Ge-
sundheit, fehlendes Beziehungsnetz und schlechte wirtschaftliche Aus-
sichten ergeben. Auch starke Diskriminierung einer Volksgruppe in wirt-
schaftlicher und administrativer Hinsicht führe zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. Zudem sei das Kindswohl gemäss Kinderrechts-
konvention ein Gesichtspunkt, der bei allen von Behörden, Gerichten und
Gesetzgebungsorganen getroffenen Massnahmen vorrangig zu berück-
sichtigen sei. Die Beschwerdeführenden verwiesen weiter auf ein Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2009 (E-4115/2006;
BVGE 2009/51), in welchem sich dieses mit der Situation der Ashkali
auseinandergesetzt und die Lage für prekär befunden habe. Weiter ver-
wiesen sie in ihrer Rechtsmitteleingabe auf Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 10
und 2006 Nr. 11, gemäss welchen vor Anordnung des Wegweisungsvoll-
zugs von ethnischen Roma nach Serbien zwingend von Amtes wegen ei-
ne Einzelfallabklärung vor Ort betreffend Reintegrationsmöglichkeiten
stattzufinden habe. Vor diesem Hintergrund gelte es den Wegweisungs-
vollzug der Familie näher zu betrachten. Die beiden Roma-Angehörigen
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aus Serbien beziehungsweise aus dem Kosovo, ein nach Brauch getrau-
tes Paar, hätten aufgrund der schwierigen familiären Situation und der
allgemeinen Situation der Roma keinen Platz gefunden, wo sie ihr ge-
meinsames Leben hätten aufbauen können. Besonders ins Gewicht fielen
die Belästigungen durch die lokale Bevölkerung. Zu berücksichtigen sei
sodann auch die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin, sei
bei dieser doch (…) festgestellt worden. In ihrem Heimatland habe sie je-
doch nie Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten. Sodann sei bei
den Beschwerdeführenden nicht von einem tragfähigen Netz in Serbien
auszugehen, welches sie nachhaltig unterstützen könnte. Der Beschwer-
deführer habe aufgrund der Ablehnung seiner Ehefrau keinen Kontakt
mehr zu seiner Familie. Auch die Beschwerdeführerin könne nicht mit der
Unterstützung durch ihre Familie rechnen, da diese den Kosovo ebenfalls
verlassen habe und diese vor der Ausreise weder ein geregeltes Ein-
kommen noch eine angemessene Behausung gehabt habe. Schliesslich
sei auch fraglich, ob die Polizei den Beschwerdeführenden den nötigen
Schutz gewähren würde, nachdem sie bereits einmal den Schutz verwei-
gert habe. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführenden aufgrund der beschriebenen Umstände mit grosser
Wahrscheinlichkeit in eine sehr prekäre, existenzgefährdende Lage gera-
ten würden.
5.
5.1
Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich,
so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
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den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
5.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.2 Da es den Beschwerdeführenden, wie rechtskräftig festgestellt ist,
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Serbien
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 ff., m.w.H.). Dies ist
ihnen nicht gelungen; auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Serbien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Ferner stellen gesundheitliche Probleme selbst
dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Weg-
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weisungsvollzugshindernis dar, wenn im Heimatland der medizinische
Standard schlechter sein soll als in der Schweiz, zumal die Ausweisung
einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person nur unter
ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK
zur Folge hat (vgl. Urteil des EGMR i.S. N. gegen Grossbritannien vom
27. März 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2
E. 9.1.3; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7). Solche ganz aussergewöhnlichen Um-
stände sind vorliegend nicht vorhanden, machte die Beschwerdeführerin
doch bloss (…) während der Schwangerschaft geltend und wurden seit-
her keine weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr geltend
gemacht.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Angesichts der heutigen Lage in Serbien kann gemäss konstanter Praxis
nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder kriegerischen respekti-
ve bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden. Zudem ist
darauf zu verweisen, dass Serbien seit dem 1. April 2009 als verfol-
gungssicherer Staat ("Safe Country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG gilt.
Ferner sind – wie bereits oben erwähnt - auch keine individuellen Gründe
ersichtlich, welche der Rückkehr der Beschwerdeführenden entgegen-
stünden. Zu den geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen der
Roma in Serbien ist anzumerken, dass allein wirtschaftliche Schwierigkei-
ten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist,
wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, für
sich allein keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
darstellt (vgl. EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1). Aufgrund der Aktenlage kann
sodann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden von
den Eltern und Geschwistern des Beschwerdeführers, welche im Gross-
raum Belgrad ansässig sind, wie schon vor der Ausreise bei Bedarf Un-
terstützung – beispielsweise in Form einer Unterkunft – erhalten können.
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Die geltend gemachten Feindseligkeiten innerhalb der Familie wegen
seiner Ehefrau vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu ma-
chen. Hinsichtlich des wirtschaftlichen Auskommens kann sodann darauf
hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben
mit seiner bisherigen Erwerbstätigkeit ein ausreichendes Einkommen zu
erzielen vermochte und es ihm angeblich auch möglich war, mit Erspar-
tem den Schlepper für sich und seine Ehefrau zu finanzieren (A8/14, S.
6). Weiter ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführenden weder aus
den in der Beschwerde angeführten Entscheiden des Bundesverwal-
tungsgerichts noch aus der Kinderrechtskonvention ein für sie günstige-
res Urteil abzuleiten vermögen. So bedingt die Anordnung des Wegwei-
sungsvollzugs von Roma nach Serbien entgegen ihrer Darstellung keine
Abklärungen vor Ort; letztere Vorgehensweise der Asylbehörden betrifft
nur Wegweisungen (bestimmter) Roma in den Kosovo. Nachdem sich
das Kind der Beschwerdeführenden erst im (…) Lebensjahr befindet, hat
dessen Wegweisung nach Serbien ebenfalls keine Härte zur Folge, wel-
che im Lichte von Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kin-
des vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) zu beachten wäre.
Schliesslich ist auf das Vorbringen, die Schutzfähigkeit der serbischen
Behörden bei Angriffen auf die Roma sei aufgrund des Erlebten in Frage
gestellt, nicht weiter einzugehen, vermochte der Beschwerdeführer die
angeblichen Übergriffe wegen der Ethnie in keiner Weise glaubhaft zu
machen (Jahre auseinanderliegende Datierung, divergierende Aussagen,
ob Anzeige erfolgt sei), so dass nicht davon auszugehen ist, er habe im
Heimatland ethnisch motivierte Übergriffe erlebt beziehungsweise, es sei
ihm vor der Ausreise je der Schutz verweigert worden.
Zusammenfassend lassen sich in den Akten keine konkreten Anhalts-
punkte dafür finden, dass die Beschwerdeführenden aus Gründen wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedro-
hende Situation geraten würden, weshalb nach dem Gesagten sich der
Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar erweist.
5.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch möglich, da keine
Vollzugshindernisse bestehen und es den Beschwerdeführenden obliegt,
sich die nötigen Reisepässen zu beschaffen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
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Seite 12
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Nachdem die Rechtsbegehren im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als
aussichtslos gewürdigt werden mussten und die Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführenden aus den Akten hervorgeht, ist das mit der Rechtsmit-
teleingabe vom 10. März 2011 gestellte Gesuch um Erlass der Verfah-
renskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, und es sind
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand: