B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1554/2014
U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richterin Esther Karpathakis;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______,
Bangladesch,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 13. Februar 2014 / N (…).
E-1554/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben gemäss verliess der Beschwerdeführer sein Heimat-
land am 18. Januar 2013 und gelangte über Indien und Italien am 13. Au-
gust 2013 in die Schweiz, wo er am 20. August 2013 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Am 26. August
2013 fand die Empfangsstellenbefragung statt und am 16. Oktober 2013
mit Fortsetzung am 30. Oktober 2013 wurde er einlässlich durch das BFM
angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer im We-
sentlichen an, er stamme aus Bangladesch und sei in C._______ gebo-
ren. Mit seiner Mutter und seinem Bruder zusammen habe er bei seinem
Onkel in D._______ gelebt und das dortige College besucht. Ab dem Jahr
2008 bis ins Jahr 2012 habe er an der dortigen Universität studiert und
während dieser Zeit bei einem anderen Onkel in D._______ gelebt. Im
September 2012 habe er die Bachelorprüfung bestanden. Im Januar 2011
sei er der Studentenpartei Jasod Chattro League (JSD) beigetreten, die
zur National Socialist Party (NSP) gehöre, und sei als Schatzmeister für
die Region E._______ beziehungsweise als Buchhalter für die Universität
tätig gewesen. An der Universität sei nebst der JSD auch die Studenten-
partei der Awami Leage (AL), die Chattro League, aktiv gewesen. Deren
Mitglieder hätten die Mitglieder der JSD belästigt. Da er beim Social Cul-
tural Club sowie beim Social Welfare Club (SWC) ebenfalls aktiv und an
der Universität beliebt gewesen sei, habe man ihn dazu bringen wollen,
der Chattro League Party beizutreten. Da er das Angebot abgelehnt ha-
be, sei er von diesen belästigt und geschlagen worden. Im April respekti-
ve Ende April 2012 sei es zu einem landesweiten Streik gekommen, der
von der Bangladesh Nationalist Party (BNP) organisiert worden sei. Er
habe den Streik von zu Hause aus am Fernseher mitverfolgt. An diesem
Tag seien viele Leute festgenommen worden. Darunter auch er respekti-
ve sei die Polizei abends zur Universität gekommen und habe auch ihn
verhaftet respektive er sei von der Polizei in einem Teeladen in
E._______ verhaftet worden. Obwohl er beteuert habe, nicht am Streik
teilgenommen zu haben, sei er dennoch verhaftet und beschuldigt wor-
den, Cocktailbomben in die Menge und Luftschüsse abgefeuert zu haben.
Er vermute, dass es sich dabei um eine Verschwörung seitens der
Chattro League Party handle. Er sei zwei Wochen lang inhaftiert und ge-
foltert worden, ohne einem Gericht vorgeführt zu werden respektive er sei
weder geschlagen noch gefoltert worden. Seine Familie habe ihn täglich
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besuchen und ihm Essen sowie Zigaretten mitbringen dürfen respektive
er sei einzig auf dem Polizeiposten einige Male geohrfeigt und beschimpft
worden. Er denke, dass die Chattro League Party dahinterstecke respek-
tive ihm habe ein Polizist gesagt, dass sie von der Chattro League Party
gezwungen worden seien, ihn zu verhaften und zu foltern. Dank seinem
Anwalt sei er auf Kaution freigekommen, weil er Ende April 2012 bezie-
hungsweise im Mai 2012 die Prüfungen habe ablegen müssen. Demzu-
folge sei das Verfahren noch hängig. Nach seiner Entlassung aus dem
Gefängnis habe er bis zur Ermordung seines Freundes F._______ am
21. November 2012 keine Probleme gehabt. Dass F._______ getötet
worden sei, habe er am Tag nach dessen Ermordung in der Zeitung gele-
sen respektive sein Onkel sei am folgenden Tag zur Universität gekom-
men und habe ihm die Nachricht überbracht respektive er habe die Nach-
richt der Zeitung entnommen, sie von einem Onkel persönlich und von ei-
nem Freund telefonisch erfahren. Die Polizei habe Freunde von
F._______ festgenommen und des Mordes angeklagt. Er habe erfahren,
dass auch er gesucht werde beziehungsweise ihn Anhänger der Chattro
League Party bei der Polizei denunziert und die Familie von F._______
gegen ihn aufgehetzt hätten. Er habe Angst vor deren Rache, insbeson-
dere weil ein Onkel von F._______ eine führende Persönlichkeit der AL
sei und dessen Cousin beim Rapid Action Bataillon (RAB; Anti-terror-
Einheit: Anmerkung Bundesverwaltungsgericht) tätig sei. Dies sei eine
erneute Verschwörung gegen ihn und er vermute, dass der Chef der
Chattro League Party dahinter stecke.
Ausserdem gehörten er und seine Familie einer religiösen Minderheit an,
welche an Latif Shikdhar "Baba" glaube. Seine Familie sei die einzige im
Heimatdorf, die diesen Glauben praktiziere, während es im Nachbardorf
mehrere Anhänger dieses Glaubens gebe. Die Extremisten, die diesen
Glauben nicht respektieren würden, hätten ihm mit dem Tod gedroht und
damit, sein Haus anzuzünden. Nachdem er sich deswegen an den Dorf-
vorsteher gewandt habe, habe dieser versucht, mit den Leuten zu spre-
chen, jedoch ohne Erfolg. Vor diesem Hintergrund seien seine Mutter und
sein Bruder zu seinem Onkel nach D._______ gezogen. Wegen dieser
Probleme könne er nicht mehr in sein Heimatdorf C._______ zurückkeh-
ren.
Nach seiner illegalen Einreise in die Schweiz habe er in Genf einen Ben-
galisch sprechenden Mann kennengelernt. Dieser habe ihm gesagt, er
werde auf seine Tasche mit seinen Identitiätsdokumenten aufpassen,
während er (der Beschwerdeführer) am See spazieren gehen solle. Als er
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von seinem Spaziergang zurückgekehrt sei, sei der besagte Mann mit
seiner Tasche nicht mehr dort gewesen. Im Bahnhof Genf habe er einen
weiteren Bengalen kennengelernt, welcher ihn zu sich nach Hause einge-
laden habe, um ihm zu erklären, wie ein Asylgesuch einzureichen sei.
Dieser habe jedoch keine Zeit gehabt, um ihm zu zeigen, wie man ein
solches stelle. Als er eines Tages in einem Tabakladen in Genf gewesen
sei, sei er von Polizisten kontrolliert und wegen der fehlenden Ausweis-
papiere auf den Polizeiposten abgeführt worden.
Der Aufforderung, rechtsgenügliche Identitätspapiere einzureichen, ist der
Beschwerdeführer bis heute nicht nachgekommen.
Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer anlässlich
der Anhörung sechs Farbfotos sowie ein Kondolenzzirkular der University
of (…) betreffend F._______ zu den Akten.
Für weitere Ausführungen kann auf die Protokolle bei den Akten verwie-
sen werden.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 13. Februar 2014 – eröffnet am
21. Februar 2014 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch gestützt auf Art. 7 AsylG
(SR 142.31) ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz
und deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 24. März 2014 erhob der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, der Entscheid
des BFM vom 13. Februar 2014 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu ge-
währen. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumut-
bar sei und als Folge davon sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
Nebst einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung liess er der Beschwerde
zur Untermauerung seiner Vorbringen verschiedene fremdsprachige Do-
kumente (Vollmacht seines Anwaltes in Bangladesch vom April 2012 in
Farbkopie, Polizeirapport vom 21. April 2012, handschriftliches Gerichts-
urteil und Gerichtsurteil beide datierend vom 12. Oktober 2012, Zeugnis
der Oberschule 2005/2006 im Original, Zeugnis der Sekundarschule vom
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2003/2004 in Farbkopie, provisorisches Bachelor-Zertifikat der University
of (…), vom 19. November 2012 in Farbkopie) beilegen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2014 stellte die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, verwies den Entscheid über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späterem Zeitpunkt und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud
sie die Vorinstanz zur Stellungnahme ein.
E.
Am 22. Mai 2014 liess sich das BFM vernehmen.
F.
Mit Eingabe vom 16. Juni 2014 replizierte die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass es
sich bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behauptungen,
wonach ihm seine politischen Gegner diverse Delikte hätten unterschie-
ben wollen, um reine Mutmassungen handle. Er habe nicht plausibel er-
klären können, weshalb die Chattro League gerade ihn im Fokus gehabt
haben sollte, während der Präsident der JSD keine Probleme gehabt ha-
ben solle. Sein Erklärungsversuch, er sei beliebt gewesen und habe viele
Studenten für seine Partei angeworben, sei nicht nachvollziehbar. Insbe-
sondere weil die JSD an seiner Universität lediglich etwa 20-22 Mitglieder
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gehabt haben solle. Somit sei er nicht in der Lage gewesen, die angebli-
chen Probleme aufgrund seiner Parteizugehörigkeit und deren Hinter-
gründe differenziert und glaubhaft zu schildern. Ferner seien auch seine
Ausführungen zu den Umständen seiner Verhaftung Ende April 2012, zu
seinem Gefängnisaufenthalt und zur Art und Weise seiner Freilassung
widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen. Auch habe er angegeben,
nach seiner Haftentlassung keine Probleme mehr gehabt zu haben, um
dann zu behaupten, letztmals Mitte des Jahres 2012 an einer Demonstra-
tion teilgenommen zu haben. Gesamthaft gesehen seien seine Schilde-
rungen in Bezug auf die angebliche Verhaftung als Konstrukt zu betrach-
ten. Des Weiteren sei seine Darlegung, wie er vom Tod seines Freundes
F._______ erfahren habe, widersprüchlich ausgefallen. Es sei ihm nicht
gelungen, glaubhaft darzulegen, weshalb gerade er in diesem Mordfall
beschuldigt worden sei. Auch bei diesen Ausführungen handle es sich um
reine Vermutungen. Bei der Konfrontation mit dem Zeitungsartikel des
"Daily Star" vom 23. November 2012, wonach drei Personen den Mord an
F._______ gestanden hätten, weil bei ihnen die bei F._______ gestohle-
nen Sachen gefunden worden seien, habe der Beschwerdeführer nicht
plausibel erklären können, weshalb auch er gesucht werde. Damit seien
seine diesbezüglichen Angaben unglaubhaft. Widersprüchlich und wenig
differenziert sei auch, dass er selbst seit dem Jahr 2005 in D._______ le-
be, wo er keine religiösen Probleme geltend mache, während seine Fami-
lie im Heimatdorf Probleme wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit
habe, die an "Baba" glaube.
Die zur Untermauerung seiner Vorbringen eingereichten Beweismittel
seien nicht geeignet, um an dieser Einschätzung etwas zu ändern. Die
Fotografie der Abschlussfeier beziehungsweise der Zwischenfeier sei am
3. Mai 2012 aufgenommen worden, was in zeitlicher Hinsicht keinen Sinn
ergebe, nachdem die Demonstration im April beziehungsweise Ende April
stattgefunden habe, er danach zwei Wochen im Gefängnis verbracht und
etwa eine Woche später seine Prüfungen geschrieben habe wolle. Dem-
zufolge bekräftige dieses Foto vielmehr die Unglaubhaftigkeit seiner Vor-
bringen.
Letztendlich seien die Angaben des Beschwerdeführers über die Art und
Weise, wie es zum Verlust seiner Dokumente gekommen sei, unglaub-
haft. Es widerspreche jeglicher Logik, dass ein Mann mit solch einer Bil-
dung seine Tasche mit Allem, was er besitze, einem Unbekannten gebe,
um spazieren zu gehen. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, er
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wolle seine Dokumente und somit auch seine wahre Identität den
Schweizer Behörden absichtlich vorenthalten.
Damit hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubwürdig-
keit (recte: Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass de-
ren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
4.2 In der Beschwerdeeingabe wird geltend gemacht, es sei allgemein
bekannt, dass in Bangladesch die an der Macht und der Regierung betei-
ligte Partei AL grosse Macht habe und ihre Oppositionsparteien unter
Druck setzen und deren Mitglieder sogar verschwinden lassen würde. Die
AL und die BNP stünden sich in unversöhnlichem Misstrauen gegenüber
und die politischen Auseinandersetzungen seien durch gewalttätige Aus-
schreitungen auf der Strasse gekennzeichnet. Vor diesem Hintergrund sei
verständlich, dass die AL versuche, ein Parteimitglied für sich zu gewin-
nen, welches der Parteiführung angehöre, an der Universität viele Be-
kanntschaften und durch sein Engagement und sonstige Aktivitäten einen
guten Namen habe.
Der Beschwerdeführer habe plausibel und widerspruchsfrei erwähnt,
dass er an der besagten Kundgebung vom April 2012 nicht teilgenommen
habe, da er sich auf die Prüfungen habe vorbereiten müssen und die
Kundgebungen von der BNP organisiert gewesen seien. Wie seinen
Schilderungen zu seiner Inhaftierung und dem Gefängnisaufenthalt zu
entnehmen sei, sei er nur beim Verhör auf dem Polizeiposten geschlagen
und misshandelt worden. Entgegen der Meinung des BFM sei durchaus
plausibel und nachvollziehbar, dass er mit Hilfe eines Anwalts und gegen
Hinterlegung einer Kaution mit der Begründung, er müsse die Abschluss-
prüfungen ablegen, freigelassen worden sei. Eines der auf Beschwerde-
ebene neu eingereichten Dokumente sei der Polizeirapport über die
Kundgebung vom 21. April 2012, in dem der Beschwerdeführer und zwei
weitere Personen mit vollem Namen als Beteiligte genannt würden. Ge-
stützt darauf sei der Beschwerdeführer vom Gericht zu drei Jahren Frei-
heitsstrafe und einer Geldbusse verurteilt worden. Wie bereits erwähnt,
würden sich die Angehörigen der AL nicht scheuen, ihre Gegner mit allen
ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln zu vernichten, weshalb sie ihn mit
dem Mord an seinem Freund F._______ belastet hätten. Der vom BFM im
Internet gefundene Zeitungsartikel sei eigentlich ein Indiz zugunsten der
Aussagen des Beschwerdeführers. Der zu den Akten gelegte Polizeirap-
port und die Anzeige würden die Aussage des Beschwerdeführers, wo-
nach er fälschlicherweise beschuldigt und ein strafrechtliches Verfahren
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gegen ihn eröffnet worden sei, untermauern. Zudem gehe daraus hervor,
dass er angesichts der allgemein bekannten Vorgehensweisen kein faires
Verfahren habe erwarten können und er keine inländische Fluchtalternati-
ve habe, da er im ganzen Land von der Polizei gesucht und verfolgt wer-
de.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer wegen seines Glaubens stets
Probleme gehabt; diese hätten aber aufgrund seiner politischen Aktivitä-
ten in jüngster Vergangenheit noch zugenommen. Nachdem ihn die loka-
le Polizei zuhause aufgesucht habe, hätten die Belästigungen ein uner-
trägliches Mass erreicht, weshalb seine Mutter und sein jüngerer Bruder
in die Stadt hätten fliehen müssen.
Seine Aussagen, wonach er wegen seines Studiums bei Verwandten in
D._______ gelebt, seine Freizeit hingegen zuhause bei seiner Mutter und
seinem Bruder verbracht habe, oder dass er während der Prüfungen zu
diesem Grabmal gegangen sei und "Baba" um Unterstützung und Bei-
stand gebeten habe, seien nicht widersprüchlich ausgefallen.
Darüber hinaus habe er plausibel und nachvollziehbar erklärt, dass die
Semester-Abschlussfeier vor den Prüfungen stattgefunden habe, unab-
hängig davon, ob man das Studienjahr erfolgreich abschliessen würde
oder nicht. Nach erfolgreich bestandener Prüfung habe eine andere Ab-
schlussfeier zum "Bachelor" stattgefunden.
Dass er seine Reisetasche mit all seinen Dokumenten auf diese Weise
verloren habe, könne er selbst schwer nachvollziehen. Er sei naiv gewe-
sen und habe diesem Bengalen vertraut.
4.3
4.3.1 In der Vernehmlassung vom 22. Mai 2014 verwies das BFM auf
seine Erwägungen und hielt vollumfänglich daran fest. Ergänzend führte
es aus, die eingereichten Dokumente habe der Beschwerdeführer be-
zeichnenderweise erst auf Beschwerdeebene eingereicht, obwohl sich
die von ihm behaupteten Vorfälle bereits vor eineinhalb bis zwei Jahren
ereignet haben sollen und die eingereichten Beweismittel, gemäss dem
sich darauf befindenden Datum, zu einem Zeitpunkt ausgestellt worden
sein sollten, als er sich eigenen Angaben gemäss noch in seiner Heimat
befunden habe. Ausserdem habe der Beschwerdeführer unterlassen,
Beweismittel bezüglich des angeblichen Verfahrens wegen Mordes einzu-
reichen, dafür aber ein Original eines Schulzeugnisses, eine Kopie der
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Registrationskarte der Sekundarschule und eine Kopie seines Bachelor-
diplomes der Beschwerdeschrift beigelegt. Diese Schuldokumente seien
jedoch nicht geeignet, um die Vorbringen des Beschwerdeführers zu be-
weisen. Auch habe die eingereichte Vollmacht seines Anwalts in Bangla-
desch für seine Vorbringen keinen Beweiswert.
In Bezug auf den Polizeirapport vom 12. April 2012 und das handschriftli-
che Gerichtsurteil vom 12. Oktober 2012 sowie jenes vom 12. Oktober
2012 V führte das BFM aus, es sei allgemein bekannt, dass solche Do-
kumente in seinem Heimatstaat ohne weiteres unrechtmässig erworben
werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als gering eingestuft werden
müsse. Diese Einschätzung werde durch die unglaubhaften Schilderun-
gen seiner Vorbringen bestärkt und dadurch, dass er – wie anlässlich der
Anhörung angegeben – zwischen seiner Freilassung aus dem Gefängnis
und dem 21. November 2012 keinerlei Probleme gehabt haben wolle.
Bezeichnenderweise habe er das am 12. Oktober 2012 gefällte Urteil,
wonach er zu drei Jahren Arbeitslager und 120'000 Taka Strafe verurteilt
worden sein solle, mit keinem Wort erwähnt, sondern angegeben, der Fall
sei vor Gericht noch hängig. Auch habe er anlässlich der Anhörung depo-
niert, er sei am Tag des Streiks gegen 18:00 oder 18:30 Uhr verhaftet
worden, während in dem eingereichten Polizeirapport stehe, dass die Po-
lizei gegen 21:40 Uhr auf die Demonstranten getroffen sei.
Ergänzend zu diesen Widersprüchen sei festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer in seiner Beschwerde angegeben habe, sein getöteter
Freund F._______ habe der AL angehört, während er anlässlich der An-
hörung zu Protokoll gegeben habe, F._______ sei politisch nicht aktiv
gewesen. Zudem habe er in der Rechtsmitteleingabe festgehalten, dass
die Polizei nach der Tötung von F._______ verschiedene mutmassliche
Täter verhaftet habe, darunter auch ihn. Anlässlich der Anhörung hinge-
gen habe er deponiert, dass einige Freunde verhaftet worden seien, er
hingegen sei nicht erwischt worden. Auch habe er in seiner Beschwerde-
schrift gemeint, dass sich das Grabmal des religiösen Führers "Baba" in
seinem Dorf befinde, während er bei der Empfangsstellenbefragung ge-
sagt habe, dass dieses im Nachbardorf liege.
4.3.2 In seiner Replik vom 16. Juni 2014 hielt der Beschwerdeführer fest,
es sei bedauerlich, dass das BFM seine Vorbringen und die eingereichten
Dokumente voreingenommen bewerte. Es möge sein, dass die Korrupti-
on in Bangladesch hoch sei und manche Dokumente käuflich seien. Um-
gekehrt könne dies auch ein Indiz für seine willkürliche und amts-
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missbräuchliche Inhaftierung und Beschuldigung sein. Es sei fraglich, wie
das BFM ohne gehörige Untersuchung und Überprüfungen sicher sein
könne, dass der polizeiliche Rapport, die Anschuldigungen und die dazu-
gehörige staatliche Verfolgung und gerichtlichen Massnahmen und Verur-
teilung, für die diese Dokumente eingereicht worden seien, alle falsch und
wertlos seien. Dass der Beschwerdeführer diese Dokumente erst auf Be-
schwerdeebene eingereicht habe, weil ihm die Wichtigkeit und die Bedeu-
tung seiner Dokumente für das Asylverfahren anfänglich nicht verständ-
lich dargelegt worden seien, sei ein Indiz für die Wichtigkeit eines
Rechtsvertreters beim Asylverfahren. Dass er nach seiner Freilassung
aus dem Gefängnis keine Probleme mit der Polizei bekommen habe, sei
seiner Ansicht nach korrekt. Denn wie gesagt, habe er sich nach der Frei-
lassung auf die Bachelor-Prüfungen vorbereiten müssen. Zudem habe er
während dieser Zeit bei seinem Onkel oder bei Freunden gelebt und nicht
zu Hause im Elternhaus. Da ihn die Polizei weder bei seinem Onkel noch
bei seinen Freunden gesucht habe, habe er angegeben, dass er nach der
Entlassung keine Probleme mit den Behörden gehabt habe. Schliesslich
betreffe das eingereichte Urteil seine politischen Aktivitäten und nicht den
Mord am Studenten F._______.
Wäre er, wie die anderen mutmasslichen Täter, inhaftiert gewesen, dann
wäre ihm die Flucht ins Ausland und der Asylantrag in der Schweiz nicht
gelungen. Zu erwähnen sei, dass sein getöteter Freund F._______ zu ei-
ner politisch einflussreichen Familie gehöre, welche Anhänger der AL sei.
Zudem liege das Grabmal von "Baba" nicht, wie in der Beschwerdeschrift
fälschlicherweise vorgebracht, in seinem Heimatdorf, sondern im Nach-
bardorf.
4.4 Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt auch das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss gelangen, dass die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Asylvorbringen als unglaubhaft gewertet werden müs-
sen. Es kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutref-
fenden Erwägungen des BFM in seiner Verfügung und Vernehmlassung
verwiesen werden. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und der
Replik sind nicht geeignet, eine andere Würdigung herbeizuführen. Darin
wird im Wesentlichen auf die parteipolitische Landschaft in Bangladesch
hingewiesen sowie auf den angeblich insgesamt plausiblen, nachvoll-
ziehbaren und widerspruchsfreien Vorbringen des Beschwerdeführers
beharrt und die Untersuchung und Überprüfung der Echtheit der auf Be-
schwerdeebene eingereichten Dokumente durch das BFM in pauschaler
Weise in Frage gestellt. Eine konkrete und differenzierte Auseinanderset-
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zung mit den einzelnen Unglaubhaftigkeitselementen findet indessen
nicht statt. Vielmehr ist auf eine weitere Ungereimtheit im Zusammenhang
mit der angeblichen Verhaftung, anschliessenden Inhaftierung und dem
Examen hinzuweisen: So machte der Beschwerdeführer zuerst geltend,
die Theorie sei Mitte April 2012 abgeschlossen gewesen, später habe er
das Fest gehabt, und man bekomme noch vier Monate Zeit, um eine Ar-
beit zu schreiben (vgl. A13/19 Antwort auf F95). Diese Aussage lässt sich
jedoch in zeitlicher Hinsicht nicht mit der späteren Behauptung vereinba-
ren, er habe sein Examen eine Woche nach seiner Entlassung gehabt
(vgl. A15/15 Antwort auf F20), was ein Examensdatum Mitte Mai 2012 er-
gäbe. In der Beschwerde wird in diesem Zusammenhang sodann ohne
Detailangaben zu den Daten behauptet, die Abschlussfeier des Semes-
ters habe vor den Prüfungen stattgefunden. Insgesamt ergibt sich für das
Gericht aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten das Bild einer kon-
struierten Verfolgungsgeschichte. Daran vermögen die auf Beschwerde-
ebene eingereichten Dokumente (wobei der Beschwerdeführer eine Dar-
legung der Umstände, wie er in den Besitz der Dokumente gelangt ist,
unterlässt) aus den bereits vom BFM genannten Gründen nichts zu än-
dern. Die Behauptung in der Replik, dem Beschwerdeführer sei erst
durch seine Rechtsvertreterin auf Beschwerdeebene verständlich ge-
macht worden, wie bedeutend seine Dokumente für sein Asylverfahren
seien, weshalb er sie erst auf Beschwerdeebene eingereicht habe, über-
zeugt nicht zuletzt vor dem Hintergrund seiner überdurchschnittlichen
Schulbildung nicht. Darüber hinaus wurde er bereits bei seiner Ankunft im
EVZ B._______ mittels eines in Bengalischer Sprache verfassten Merk-
blattes über seine Rechte und Pflichten informiert (vgl. Akten BFM A2/1).
Es wurden ihm seine Pflichten zu Beginn der Befragung nochmals erklärt
(vgl. A4/13 S. 2) und anlässlich der Anhörung wurde erneut darauf hinge-
wiesen (vgl. A15/15 S. 2). Demnach ist davon auszugehen, ihm sei ver-
ständlich dargelegt worden, dass er an der Feststellung des Sachverhal-
tes mitwirken und unter anderem seine Beweismittel unverzüglich einrei-
chen muss (Art. 8 Abs. 1 AsylG). Abgesehen davon hat das BFM in seiner
Vernehmlassung zu Recht auf den inhaltlichen Widerspruch zwischen
den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung und dem
auf dem Polizeirapport gemachten Angaben in Bezug auf den Zeitpunkt
der angeblichen Verhaftung verwiesen (vgl. E. 4.3.1). Darauf geht der
Beschwerdeführer in seiner Replik bezeichnenderweise nicht ein.
Schliesslich ist festzuhalten, dass er hinsichtlich seiner behaupteten Ver-
folgung aufgrund des Verdachts, seinen Freund F._______ getötet zu ha-
ben, bis heute keine tauglichen Beweismittel einreichte und auch den
Grund dafür nicht angab.
E-1554/2014
Seite 13
Es erübrigt sich nach dem Gesagten, noch detaillierter auf die Ausführun-
gen in der Beschwerde und der Replik einzugehen, da sie nicht geeignet
sind, am Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfol-
gung nicht glaubhaft machen konnte, etwas zu ändern. Das BFM hat sein
Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asyl-
gesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50
E. 9), womit die Wegweisung zu Recht verfügt wurde.
5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20)
unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Wei-
terreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die
Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vorliegend vielmehr nach den
allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25
Abs. 3 BV); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105); Art. 3 EMRK.
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Akten ergeben sich
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Bang-
ladesch lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-7793/2009 vom 7. Juni 2012, mit weiteren Hinweisen). Der Vollzug der
Wegweisung ist somit zulässig.
5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
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Die allgemeine Lage in Bangladesch ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg
noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund
derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet
werden müsste. Sodann sind den Akten keine Hinweise auf individuelle,
in der Person des Beschwerdeführers liegende Vollzugshindernisse zu
entnehmen. Vielmehr sind in seinen individuellen Umständen noch be-
günstigende Faktoren zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat gemäss
seinen eigenen Angaben zwar keinen Beruf erlernt, indes hat er nach
dem Schulunterricht die Universität besucht und mit dem Bachelor mit
Spezialisierung in (…) abgeschlossen (vgl. A4/13 S. 4), weshalb ohne
weiteres davon auszugehen ist, er könne bei einer Rückkehr eine Exis-
tenz aufbauen. Zudem leben seine Mutter, sein kleiner Bruder und zwei
Onkel in D._______, wo er während seiner Studienzeit ebenfalls gelebt
hat (vgl. A4/13 S. 4) und die ihm – allenfalls in einer ersten Phase – un-
terstützend zur Seite stehen können. Ferner ist davon auszugehen, dass
er aufgrund seiner Universitätszeit und seiner Parteitätigkeiten über zahl-
reiche soziale Kontakte verfügt und er nicht auf sich alleine gestellt ist.
Darüber hinaus stellen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten ohnehin keine
existenzbedrohende Situation dar, die gegen die Zumutbarkeit des Voll-
zugs sprechen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
5508/2013 vom 3. Oktober 2013, mit weiteren Verweisen). Der Vollzug
der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE
2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch
möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
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7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem sich die gestellten Rechtsbegeh-
ren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos erwie-
sen und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist, ist das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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