Abtei lung V
E-1555/2007
scr/rar/scb
{T 0/2}
Urteil vom 7. Mai 2007
Mitwirkung: Richterin Schenker Senn, Richter Monnet, Huber
Gerichtsschreiber Raemy
A._______, Türkei,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 21. Februar 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegwei-
sung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben am 25. Januar 2007 in die Schweiz
einreiste und gleichentags im Empfangszentrum C._______ ein Asylgesuch stellte,
dass er anlässlich der dort durchgeführten Kurzbefragung vom 30. Januar 2007 unter
anderem ausführte, er habe sich mehrere Jahre in Frankreich aufgehalten, wo er erfolg-
los ein Asylgesuch gestellt habe und von wo aus er im März 2006 in die Türkei zurück-
gekehrt sei,
dass er sich aufgrund familiärer Probleme (seine 17-jährige Freundin sei schwanger ge-
worden, weshalb er von ihren Brüdern massiv bedroht worden sei) erneut zur Ausreise
gezwungen gesehen habe,
dass die Vorinstanz am 30. Januar 2007 das D._______ mit einer Anfrage bezüglich des
Status des Beschwerdeführers in Frankreich beauftragte,
dass am 31. Januar 2007 eine Antwort (E-Mail) beim D._______ einging, welche
gleichentags elektronisch an die Vorinstanz weitergeleitet wurde,
dass die Vorinstanz am 19. Februar 2007 eine Anhörung des Beschwerdeführers nach
Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durchführte,
dass sie mit Verfügung vom 21. Februar 2007 auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG nicht eintrat und dessen Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Verfügung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers adressiert und dem
Beschwerdeführer am 21. Februar 2007 von der Vorinstanz mündlich eröffnet wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2007 (Datum Poststempel)
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache zur materiel-
len Entscheidung, die Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme
sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. März 2007 dem
Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, er könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet,
dass die Beschwerde gleichzeitig der Vorinstanz zur Vernehmlassung bis zum 22. März
2007 überwiesen wurde,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 29. März 2007, welche dem Beschwerde-
führer aus prozessökonomischen Gründen zusammen mit vorliegendem Urteil zuzustel-
len ist, die Abweisung der Beschwerde beantragte,
3und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 AsylG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgeset-
zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR
173.110]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Praxis
der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungs-ge-
richt übernommen wird, auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kogni-
tion zukommt,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einem Staat der
Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ableh-
nenden Asylentscheid erhalten haben, wobei diese Bestimmung keine Anwendung fin-
det, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt,
die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG),
dass zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. f AsylG gegeben sind,
dass sich dabei die Frage stellt, ob ein ablehnender Asylentscheid eines Staates der EU
oder des EWR vorliegt, an welchen die Rechtsfolge des Nichteintretens anknüpft,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung dazu ausführt, aufgrund der Akten
stehe fest, dass der Beschwerdeführer bereits in Frankreich erfolglos ein Asylgesuch
durchlaufen habe, beziehungsweise, dass er in Frankreich einen ablehnenden Asylent-
scheid erhalten habe,
dass gleichzeitig keine Hinweise vorliegen würden, wonach in der Zwischenzeit Ereig-
nisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären (vgl. angefochte-
ne Verfügung S. 2 und 3),
4dass sich gemäss Praxis einem ablehnenden Asylentscheid eines EU- oder EWR-Staa-
tes, wenn er in einem anschliessenden Asylverfahren in der Schweiz als Grundlage für
einen Nichteintretensentscheid nach Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG dienen soll, Aussagen
zur Flüchtlingseigenschaft entnehmen lassen müssen,
dass daher Entscheide, die auf der Grundlage formeller Kriterien ergangen sind, ebenso
wenig als "ablehnende Asylentscheide" gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG in Betracht
kommen wie Entscheide in Verfahren, in denen die Flüchtlingseigenschaft nicht Prü-
fungsgegenstand war (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 33 E. 5.4.),
dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im Zusammenhang mit den
Voraussetzungen für die Anwendung des Nichteintretenstatbestandes von Art. 32 Abs. 2
Bst. f AsylG auf protokollierte Aussagen des Beschwerdeführers stützt, wonach er in
Frankreich einen ablehnenden Asylentscheid erhalten habe,
dass der Beschwerdeführer dazu zwar zu Protokoll gab, er sei im Jahre 2002 nach
Frankreich gegangen, habe dort ein Asylgesuch gestellt und sei nach einem langen Ver-
fahren, während welchem er auch einen Rekurs eingelegt habe, am 20. März 2006 in
die Türkei zurückgekehrt,
dass ein Asylgericht den negativen Entscheid gefällt habe und dieser definitiv sei,
dass das Gericht beschlossen habe, er müsse das Land verlassen und er von den
französischen Behörden dazu aufgefordert worden sei (vgl. dazu A1 S. 2 und 5, A11 S.
2 und 9),
dass sich diesen Angaben des Beschwerdeführers indessen nicht entnehmen lässt, in
welcher verfahrensrechtlichen Form in Frankreich ein negativer Asylentscheid ergangen
sei,
dass das BFM seinerseits zwar im Rahmen einer eigenen Beweiserhebung bei den
französischen Behörden nachfragen liess, welchen Status der Beschwerdeführer in
Frankreich gehabt habe und wann er nach Frankreich ein- beziehungsweise ausgereist
sei (vgl. A6),
dass die französischen Behörden in ihrer Mailantwort vom 31. Januar 2007 mitteilten,
"E._______" (vgl. A8 S. 2),
dass aufgrund der Antwort der französischen Behörden keine Gewissheit darüber be-
steht, ob der Beschwerdeführer in Frankreich überhaupt ein Asylgesuch gestellt und (im
Falle der tatsächlichen Gesuchseinreichung) ob das Verfahren mit einem materiellen
oder formellen Entscheid geendet hat,
dass der Antwort der französischen Behörden vielmehr zu entnehmen ist, der Beschwer-
deführer habe sich mit einer Aufenthaltsbewilligung in Frankreich aufgehalten,
dass somit der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung, die Asylgesuchseinreichung
und Ablehnung dieses Gesuchs stehe fest, nicht beigepflichtet werden kann,
dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollstän-
digen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gelten
(Art. 12 VwVG),
dass die zuständige Behörde verpflichtet ist, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs
relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeutung des Unter-
5suchungsgrundsatzes allgemein ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 1623 ff.),
dass die allgemeine Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG) bzw. die besondere
Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) dabei den Untersuchungs-
grundsatz im vorliegenden Zusammenhang schon insofern nicht zu relativieren vermö-
gen, als vom Beschwerdeführer nicht erwartet werden kann, von sich aus die Beweis-
mittel beizubringen, welche das Vorhandensein eines Nichteintretenstatbestandes bele-
gen würden,
dass der Beschwerdeführer von sich aus darauf hingewiesen hat, dass er bereits in
Frankreich erfolglos ein Asylgesuch gestellt habe,
dass es folglich Aufgabe des Bundesamtes gewesen wäre, das tatsächliche Vorliegen
der durch Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG statuierten Voraussetzung für einen
Nichteintretensentscheid - das Vorliegen eines ablehnenden Asylentscheides in einem
Staat der EU oder des EWR, welcher Aussagen zur Flüchtlingseigenschaft enthält -
rechtsgenüglich abzuklären,
dass sich dies insbesondere aufgrund der fehlenden Hinweise in der Antwort der
französischen Behörde auf ein allfälliges Asylverfahren in Frankreich aufgedrängt hätte,
dass die blosse Aussage des Beschwerdeführers die Vorinstanz von ihrer Untersu-
chungspflicht nicht zu entbinden vermag, zumal nicht ausgeschlossen werden kann,
dass der Beschwerdeführer die Bedeutung des Vorgehens der französischen Behörden
nicht oder missverstanden haben könnte,
dass somit zusammenfassend festzuhalten ist, dass nicht in rechtsgenüglicher Weise
Gewissheit darüber besteht, ob der Beschwerdeführer in Frankreich tatsächlich einen
ablehnenden Asylentscheid erhalten hat, wie dies von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG ver-
langt wird, und sich somit die Verfügung des BFM auf einen unvollständig festgestellten
Sachverhalt stützt,
dass überdies, selbst wenn der Beschwerdeführer in Frankreich einen abweisenden
Asylentscheid erhalten hätte, Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG kaum zur Anwendung gelan-
gen könnte, zumal es sich bei den vom Beschwerdeführer in der Schweiz geltend ge-
machten Vorbringen (Schwangerschaft seiner 17-jährigen Freundin und Bedrohung
durch deren Bründer) um neue handelt, die sich nach der Ausreise aus Frankreich zuge-
tragen haben, und demzufolge von den dortigen Behörden in einem allenfalls vorherge-
henden Verfahren nicht hätten berücksichtigt werden können,
dass die Beschwerde bei dieser Sachlage gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben, und die Sache zur Weiterführung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (vgl. Art. 63
Abs. 2 und 3 VwVG),
dass dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) für die ihm erwachsenen notwendigen
Kosten eine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht worden ist, auf die
6Nachforderung einer solchen indessen verzichtet werden kann, weil sich der notwendige
Vertretungsaufwand im vorliegenden Verfahren zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art.
10 Abs. 3 VGKE),
dass die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung von Amtes wegen und
in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf
Fr. 300.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
7Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 21. Februar
2007 wird aufgehoben.
2. Die Sache wird zur Weiterführung und Neubeurteilung des Asylverfahrens an das
BFM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dem Beschwerdeführer ist von der Vorinstanz eine Parteientschädigung von
Fr. 300.-- (inkl. MWSt) zu entrichten.
5. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben, Beilagen: Vorin-
stanzliche Verfügung im Original, Vernehmlassung vom 29. März 2007 in
Kopie)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den vorin-
stanzlichen Akten (Kopie; Ref.-Nr. N _______) zum Vollzug gemäss Ziffer 2
des Dispositivs
- F._______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
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