B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1555/2016
Ur t e i l vom 2 9 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
(….),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine han-chinesische Staatsangehörige mit letz-
tem Wohnsitz in B._______ – verliess ihr Heimatland am (…) und reiste
per Flugzeug von B._______ über C._______ und am 16. April 2015 in die
Schweiz ein. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in D._______
suchte sie am 22. Mai 2015 um Asyl nach. Am 2. Juni 2015 wurde sie zu
ihrer Person befragt (BzP, Protokoll in den SEM-Akten: A3/12). Am
16. Juli 2015 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt (Protokoll in den
SEM-Akten: A9/37).
In den Akten befindet sich der Reisepass der Beschwerdeführerin, der ein
von der schweizerischen Botschaft in Peking ausgestelltes Schengenvi-
sum für (…) mit einer Gültigkeit vom (…) enthält.
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen vor, sie gehöre seit März beziehungsweise September 2013
der christlichen Glaubensgemeinschaft "E._______" (in deutscher Sprache
"[…]" oder "[…]") an. Diese Gemeinschaft sei in China illegal, weshalb sich
die Glaubensgenossen geheim hätten treffen müssen. Sie hätten sich rund
zweimal pro Woche bei einer Glaubensschwester zum Gespräch und Ge-
bet eingefunden.
Am (…) habe wiederum ein Treffen bei dieser besagten Glaubensschwes-
ter stattgefunden, als unerwartet deren Tochter nach Hause gekommen sei
und – abgesehen von ihrer Mutter – alle Anwesenden gefilmt habe. Sie
habe zu verstehen gegeben, dass sie bereits die Polizei informiert habe
und diese bald eintreffen werde, um die Mitglieder der Glaubensgemein-
schaft zu verhaften. Sie habe ihre Mutter zum Austritt aus der Gemein-
schaft aufgefordert, weil sie mit ihrem Glauben ihre eigene (der Tochter)
sowie die (…) Arbeitsstelle des Vaters (des Ehemannes der Mutter) ge-
fährde. Erst als die Mutter gedroht habe, aus dem Fenster zu springen,
beziehungsweise als der Vater hinzugekommen sei und die Tochter er-
mahnt habe, habe die Tochter der Beschwerdeführerin und den anderen
Glaubensgenossen erlaubt, die Wohnung zu verlassen. Die Polizeisirenen
seien bereits hörbar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin die
Wohnung einer weiteren Glaubensgenossin aufgesucht, um sich dort ver-
steckt zu halten. Einige Tage später habe ihr diese Glaubensschwester be-
richtet, auf der Strasse seien Fotografien und Namen von den in den Vorfall
vom 20. Februar 2015 involvierten Personen öffentlich ausgehängt. Von ihr
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habe sie auch erfahren, dass die Polizei bei der Beschwerdeführerin zu
Hause nach ihr gesucht habe, die Eltern indes gesagt hätten, sie sei ab-
wesend. Schliesslich hätten ihr die Glaubensgenossen vorgeschlagen, ins
Ausland zu gehen, woraufhin sie sich über einen Kollegen ein Visum für
die Schweiz besorgt habe und aus China ausgereist sei.
Im Übrigen gab die Beschwerdeführerin an, sie sei in der F._______ gebo-
ren und habe seit dem zehnten Lebensjahr in der Provinz G._______ ge-
lebt. (…) habe sie ein Studium in (…) an der Universität H._______ abge-
schlossen und nach dem Studium mit (…) – seit (…) als Inhaberin eines
Geschäftes in B._______ – gehandelt. Seit (…) sei sie geschieden vom
Vater ihrer Tochter, die bei ihren Eltern (der Beschwerdeführerin) in
B._______ wohne.
C.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 – eröffnet am 12. Februar 2016 – stellte
das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete
den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es sei der Beschwerde-
führerin nicht gelungen, eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrele-
vanter Verfolgung glaubhaft zu machen. Der Vollzug der Wegweisung er-
weise sich als zulässig, zumutbar und möglich, zumal nicht davon auszu-
gehen sei, dass das abgelaufene Schengenvisum oder der in der Schweiz
gestellte Asylantrag für die Beschwerdeführerin bei der Wiedereinreise
nach China zu asylrelevanten (recte: flüchtlingsrechtlich relevanten) Prob-
lemen führen werde.
D.
Gegen die Verfügung des SEM vom 9. Februar 2016 erhob die Beschwer-
deführerin mit Eingabe vom 11. März 2016 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und sie sei als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei sie vorläufig
aufzunehmen.
In formeller Hinsicht beantragte sie, es sei auf die Erhebung von Kosten,
insbesondere eines Kostenvorschusses, zu verzichten.
Zur Begründung ihrer Eingabe brachte die Beschwerdeführerin vor, ihre
Vorbringen seien sehr wohl glaubhaft; auf die einzelnen Ausführungen
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wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegan-
gen.
Zusammen mit der Rechtsmitteleingabe reichte die Beschwerdeführerin
Auszüge eines Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH), (…) –
Schnellrecherche, vom 2. Juni 2015 sowie eine Fürsorgebestätigung von
I._______, ABS Betreuungsservice AG, vom 4. März 2016 zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2016 stellte die Instruktionsrichterin
des Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführerin dürfe den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess das Gesuch
um Erlass der Verfahrenskosten – unter Vorbehalt einer nachträglichen
Veränderung der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin – gut.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
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2.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die
einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind. Diese einschränkende Formulie-
rung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den Vorbehalt der Geltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) relativiert, wenn nicht gar neutralisiert (vgl. Art. 3 Abs. 4
AsylG). Entsprechend der bisherigen Praxis besitzen demnach Personen,
bei welchen aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Gefahr einer
zukünftigen Verfolgung besteht, die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art.
3 AsylG. Sie erfüllen allerdings nach Art. 54 AsylG einen Asylausschluss-
grund und werden vorläufig aufgenommen (vgl. auch BVGE 2009/28 E. 7.1
m.w.H.).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Entscheidend für die Glaubhaftmachung ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Ver-
folgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanti-
ierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der
dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tat-
sächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Origi-
nalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft
wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, wi-
dersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es insgesamt nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11
E. 5.1, BVGE 2010/57 E. 2.3 jeweils m.w.H).
5.
5.1 Die Vorinstanz zieht bereits die geltend gemachte Mitgliedschaft der
Beschwerdeführerin zur Gemeinschaft der E._______ in Zweifel, weil sie
ihre Beweggründe für den Beitritt nur oberflächlich und wenig überzeugend
habe darlegen können. Auf Fragen betreffend die Glaubensgemeinschaft
habe sie nur vage, allgemein und teilweise abschweifend antworten kön-
nen und sie scheine grundlegende Fakten nicht zu kennen. Insgesamt ver-
füge sie nur über beschränkte Kenntnisse. Auch seien die Aussagen zur
Glaubensausübung und entsprechenden Bedrohungslage in mehreren
Punkten widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen. Vor dem Hinter-
grund, dass die Glaubenstreffen gemäss ihren Aussagen im Geheimen
hätten abgehalten werden müssen, sei es etwa nicht plausibel, dass sich
die Glaubensgenossen als Versammlungsort die Wohnung einer Gläubi-
gen ausgewählt hätten, obwohl man Kenntnis davon gehabt habe, dass
deren Tochter den Glauben ablehne. Dies erscheine umso ungewöhnli-
cher, als die Beschwerdeführerin zuvor noch zu Protokoll gegeben habe,
dass die Treffen nur bei jenen Glaubensgenossen abgehalten würden, de-
ren Familienangehörige ebenfalls gläubig seien oder zumindest keine
Probleme verursachten. Nicht nachvollziehbar sei sodann, dass die Toch-
ter noch bevor sie überhaupt gewusst habe, was sich in der Wohnung ab-
spiele, bereits die Polizei verständigt haben solle. Unklar bleibe auch, wie
die Polizei überhaupt auf den Namen und die Adresse der Beschwerdefüh-
rerin habe stossen können, nachdem gemäss ihrer Aussage nur die Anfüh-
rerin den richtigen Namen gekannt habe und sie untereinander einzig
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Pseudonyme verwendet sowie ihre Adressen verschwiegen hätten.
Schliesslich erstaune es, dass die Beschwerdeführerin die Tatsache, dass
zwei Glaubensgenossen verhaftet worden seien, erst bei der Anhörung zu
Protokoll gegeben und bei der BzP noch unerwähnt gelassen habe. Insge-
samt seien die geltend gemachten Ereignisse vom Februar 2015 sowie die
anschliessende behördliche Suche unglaubhaft, was durch die Tatsache
bestärkt werde, dass die Beschwerdeführerin problemlos mit ihrem eige-
nen Pass habe ausreisen können.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Einschätzung des SEM, das
sich in der angefochtenen Verfügung ausführlich mit den zahlreichen Un-
gereimtheiten bezüglich der angeblichen Religionszugehörigkeit und der
geltend gemachten behördlichen Suche auseinandersetzt und kommt zum
Schluss, dass die Vorinstanz, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu
Recht als unglaubhaft erachtet hat. Die Einwände in der Rechtsmittelein-
gabe vom 11. März 2016 vermögen – wie nachgehend aufzuzeigen ist und
soweit sie nicht ohnehin aus Wiederholungen des bereits vor der Vo-
rinstanz Vorgebrachten bestehen – an dieser Einschätzung nichts zu än-
dern.
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stützt insbesondere die Ansicht des
SEM, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur vorgebrachten
Glaubensgruppierung oberflächlich ausgefallen seien und von ihr fundier-
tere Kenntnisse zur Religionsgemeinschaft, der sie angehören will, zu er-
warten gewesen wären. Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdefüh-
rerin – "aus Eigenschutz" herrsche eine Kultur des "Nichtwissens über den
Aufbau der Religionsgemeinschaft" und über den Gründer sei insgesamt
wenig bekannt (vgl. Beschwerde vom 11. März 2016, S. 5) – vermag, zu-
mal angesichts des hohen Bildungsstandes der Beschwerdeführerin –,
nicht zu überzeugen. So ist sie zwar im Stande gewisse Elemente des
Glaubens wiederzugeben (vgl. z.B. A9/37 F111, F154 ff.), soweit die Aus-
führungen jedoch die wesentliche Frage betreffen, wie sich der Glaube im
Alltag niedergeschlagen habe, bleiben die Ausführungen unsubstantiiert
und weisen keinen lebensnahen Bezug auf. Diesbezüglich gab die Be-
schwerdeführerin etwa zu Protokoll, die Merkmale des Glaubens seien "nur
die Versammlungen" gewesen, wo man "Psalme gesungen", "zusammen
gebetet und Texte gelesen" habe (vgl. A9/37 F132), was in dieser allgemei-
nen Form auf Praktiken diversester Religionen zutreffen könnte. Auch wei-
tere Beschreibungen zur Glaubensausübung wirken fern von tatsächlich
gelebter Religion (vgl. z.B. A9/37 F108). Nicht erklärbar ist sodann, dass
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die Beschwerdeführerin trotz zahlreichen Fragen seitens der Sachbearbei-
terin des SEM zur Glaubensrichtung (vgl. insb. A9/37 F113 ff. und F164 ff.)
nicht erwähnt, dass die vorgebrachte Religionsgemeinschaft auf der An-
sicht gründet, dass Jesus in der Form einer (…) auf die Welt gekommen
sei (vgl. […], 2015, S. 1). Ihre diesbezüglichen Ausführungen sowie ihr Ver-
such, die Wissenslücke auf Beschwerdeebene zu erklären, überzeugen
nicht (vgl. A9/37 F 165; Beschwerde S. 5).
5.2.2 Bezüglich der vom SEM zu Recht aufgezeigten Ungereimtheit in Be-
zug auf das Beitrittsdatum zur Glaubensgemeinschaft, wonach die Be-
schwerdeführerin gemäss Aussage bei der BzP seit September 2013, ge-
mäss Aussage in der Anhörung seit März 2013 Mitglied der E._______-
Gemeinschaft sei, fällt auf, dass die Beschwerdeführerin sich auf Rechts-
mittelstufe noch in eine weitere Widersprüchlichkeit verstrickt. Gab sie im
Rahmen der Anhörung noch an, der richtige Beitritt sei eben erst im Sep-
tember 2013 erfolgt, erst da habe sie nämlich angefangen, an Versamm-
lungen teilzunehmen und zuvor habe sie nur mit ihrer Mutter zu Hause ge-
sprochen und gelesen (vgl. A9/37 F260 f.), führt sie in der Rechtsmittelein-
gabe diesbezüglich aus, in der ersten Phase (nun plötzlich ab Mai 2013
und nicht mehr März 2013) gehe es darum, abzuklären, wie loyal eine Per-
son zum Glauben stehe, in dieser Zeit sei es aber möglich, an Versamm-
lungen teilzunehmen (vgl. Beschwerde S. 5). Vor dem Hintergrund, dass
die Beschwerdeführerin die Genesung ihrer Tochter von ihrem früheren
Herzleiden (im Jahr […] also) auch auf Beschwerdestufe als "Schlüssel-
moment" nennt, das ihr hinsichtlich ihres Glaubens Gewissheit gegeben
habe, erhellt noch immer nicht, weshalb sie sich dann erst 2013 intensiver
mit dem Glauben zu beschäftigen begann. Was der Einwand, die Mutter
habe damals gebetet und nicht sie selbst, diesbezüglich zu bewirken ver-
möchte, ist nicht ersichtlich und der Vorhalt des SEM, es sei der Beschwer-
deführerin nicht gelungen, ihre Motivation zum Glaubensbeitritt zu erklä-
ren, ist entsprechend berechtigt.
5.2.3 Nicht schlüssig sind aber auch die Angaben der Beschwerdeführerin
zu den Orten, wo die Versammlungen der Glaubensgemeinschaft stattge-
funden haben sollen. So überzeugt es nicht, wenn die Beschwerdeführerin
einerseits sagt, man sei so vorsichtig gewesen, dass die Teilnehmenden
selbst die jeweiligen Adressen nicht gekannt hätten (vgl. A9/37 F 138; wie
sie so an den richtigen Ort gelangt ist, ist im Übrigen ebenfalls fraglich)
sowie man habe einzig Orte ausgewählt, wo sämtliche Familienmitglieder
loyal gegenüber diesem Glauben gewesen seien (vgl. A9/37 F119) und an-
dererseits die Versammlungen gerade mehrmals in der Wohnung einer
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Glaubensschwester stattgefunden haben sollen, deren Tochter und Ehe-
mann beide Mitglieder der (…) gewesen seien (vgl. A9/37 F86). Auf Be-
schwerdeebene weist die Beschwerdeführerin gerade noch daraufhin, es
sei bekannt gewesen, dass die Tochter dieser Glaubensschwester offen
gegen diese religiöse Gruppierung eingestellt gewesen sei und sie habe
mehrmals versucht, ihre Mutter vom Glauben abzubringen (vgl. Be-
schwerde S. 6), womit sie sich bezüglich den angeblich getroffenen Sicher-
heitsvorkehrungen weiter widerspricht. Unterschiedliche Darstellungen
macht die Beschwerdeführerin im Übrigen auch dazu, wie die Flucht aus
der Wohnung am (…) möglich gewesen sei, wobei es sich erübrigt im Ein-
zelnen darauf einzugehen (vgl. etwa A3/1 F. 7.01 im Gegensatz zu A9/37
F86, F183). In Bezug auf die vom SEM aufgeworfenen Zweifel, wie es der
Polizei – vor dem Hintergrund, dass einzig Pseudonyme verwendet worden
und keine weiteren Informationen über die Glaubensgenossen bekannt ge-
wesen seien – überhaupt möglich gewesen sei, an den Namen und die
Adresse der Beschwerdeführerin zu kommen, räumt diese in der Rechts-
mitteleingabe im Übrigen selbst ein, es könne sein, dass die Behörden nur
ihren Decknamen kennen würden (vgl. Beschwerde S. 6), was indes mit
den restlichen Vorbringen – vorab den Besuchen bei ihr zu Hause sowie
der angeblichen Veröffentlichung der Namen der Glaubensgenossen –
nicht in Übereinstimmung zu bringen ist. Der Beschwerdeführerin gelingt
es insgesamt nicht, den Vorfall vom (…) und die anschliessende Suche
durch die Polizei glaubhaft zu machen.
Dass die Beschwerdeführerin die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behör-
den nicht auf sich gezogen hat, bestätigt sich sodann in ihrer problemlosen
legalen Ausreise aus China, wie das SEM zu Recht festgestellt hat. Die
diesbezüglichen Einwände auf Beschwerdestufe überzeugen nicht, zumal
sie gerade noch betont, die Behörden verfügten über ihr Bild; warum sie
dann trotzdem problemlos hat ausreisen können und dieser Umstand erst
bei der Wiedereinreise problematisch sein sollte, erhellt nicht.
5.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3
AsylG ist indessen nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern
die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. So ist auch eine asylsu-
chende Person als Flüchtling anzuerkennen, die aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst durch die unerlaubte
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhal-
tens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürch-
ten muss (vgl. E. 4.1).
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Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei aufgrund der Asyl-
gesuchstellung in der Schweiz sowie der verspäteten – nach Ablauf der
Gültigkeit ihres Visums stattfindenden – Rückreise in flüchtlingsrechtlich
relevanter Weise gefährdet, ist zum einen nicht ersichtlich, wie die chinesi-
schen Behörden von der Asylgesuchstellung überhaupt Kenntnis erhalten
sollten. Im Übrigen ist, nachdem die geltend gemachten Vorfluchtgründe
sich als unglaubhaft erwiesen haben, nicht davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr alleine wegen der verspäteten
Rückreise mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen hätte.
5.4 Zusammenfassend ist das SEM zu Recht zum Schluss gelangt, im Fall
der Beschwerdeführerin liege keine begründete Furcht vor Verfolgung vor.
Das SEM hat ihre Flüchtlingseigenschaft demzufolge zu Recht verneint
und ihr Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
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Seite 11
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach
China ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Ge-
fahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation in China lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
schliesslich nicht landesweit als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag-
ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Weder die allgemeine Lage in China noch individuelle Gründe lassen vor-
liegend jedoch auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im
Falle einer Rückkehr dorthin schliessen, zumal diese gut gebildet ist und in
ihrem Heimatland über ein soziales Netzwerk verfügt. Der Vollzug der
Wegweisung ist somit zumutbar.
7.4 Die Beschwerdeführerin hat einen authentischen Reisepass zu den Ak-
ten gegeben, der bis am (…) gültig ist, weshalb auch in technischer Hin-
sicht kein Wegweisungsvollzugshindernis ersichtlich ist. Der Vollzug der
Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2
AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
rechtmässig und, soweit überprüfbar, angemessen ist. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundes-
verwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass der
Verfahrenskosten mit Zwischenverfügung vom 24. März 2016 guthiess und
keine Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, sind indes
keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
Versand: