B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1556/2013
U r t e i l v o m 4 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 7. März 2013 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein im Iran aufgewachsener afghanischer
Staatsangehöriger, eigenen Angaben zufolge Teheran vor ca. drei Jahren
verliess und über die Türkei, Griechenland und Italien am 30. Januar
2013 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 1. Februar 2013 mittels der europäischen Fingerab-
druck-Datenbank (EURODAC) feststellte, dass der Beschwerdeführer am
6. August 2011 in Otranto daktyloskopisch erfasst worden war, wo er glei-
chentags ein Asylgesuch gestellt hatte (vgl. A4/1 und A5/1),
dass das BFM am 6. Februar 2013 im EVZ Kreuzlingen anlässlich der
Kurzbefragung die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn
summarisch zu seinen Asylgründen und zu seinem Reiseweg befragte
(vgl. A7/15),
dass er unter anderem angab, vor der Einreise in die Schweiz während
ca. 14 Monaten in Italien gelebt zu haben, wo er bei seiner Ankunft wi-
derwillig ein Asylgesuch habe stellen müssen und ihm später ein Aufent-
haltsausweis ("Permesso di Soggiorno") ausgestellt worden sei, welchen
er allerdings bei seinen afghanischen Zelt-Mitbewohnern in [Italien] zu-
rückgelassen habe (vgl. A7/15 S. 8),
dass ihm anlässlich der Befragung im EVZ das rechtliche Gehör zu einer
allfälligen Wegweisung nach Italien – da dieser Staat gestützt auf seine
Aussagen und die Ergebnisse der Eurodac-Abklärung vermutlich für die
Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei –
gewährt wurde,
dass er hierzu geltend machte, dass er in Italien weder eine Unterkunft
noch warmes Essen erhalten würde und auch keine medizinische Be-
handlung seines Beines möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Februar 2013 für die
Dauer des Asylverfahrens dem Kanton (...) zugewiesen wurde (vgl. A10/6
S. 2 bis 4),
dass das BFM am 18. Februar 2013 die italienischen Behörden gestützt
auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be-
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stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zustän-
dig ist (Dublin-II-VO), um Rückbernahme ("take back") des Beschwerde-
führers ersuchte (vgl. A13/4),
dass der Eingang des E-Mails von den italienischen Behörden gleichen-
tags elektronisch bestätigt wurde (A14/2),
dass das BFM mit E-Mail vom 12. März 2013 wieder an das Dublin Office
Italiens gelangte und dabei ausführte, dass Italien infolge der ausbleiben-
den Antwort gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO für die Prüfung
des Asylgesuchs zuständig sei, und dass das BFM gleichzeitig darum
bat, innert zwei Arbeitstagen die Vollzugsmodalitäten bekannt zu geben
(A15/1),
dass der Eingang des zweiten E-Mails ebenfalls von den italienischen
Behörden gleichentags elektronisch bestätigt wurde (A16/1),
dass das BFM mit Verfügung vom 7. März 2013 – eröffnet am 19. März
2013 – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eintrat, ihn nach Italien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kan-
ton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, ei-
ne Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wir-
kung,
dass es zur Begründung ausführte, Italien sei gestützt auf die einschlägi-
gen staatsvertraglichen Bestimmungen (Dublin-Assoziierungsabkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-
gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [SR 0.142.392.68,
DAA], Dublin-II-VO, Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom
2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO-Dublin], Verordnung [EG]
Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung
von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der
effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens [VO Eurodac] und
Verordnung [EG] Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Fest-
legung von Durchführungsbestimmungen zur VO Eurodac [DVO Euro-
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dac]), zu deren Umsetzung sich die Schweiz verpflichtet habe, für die
Durchführung des Asylverfahrens und Wegweisungsverfahrens zustän-
dig,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen hätten und so-
mit unter Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die Zustän-
digkeit Italiens, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen,
feststehe,
dass dem Beschwerdeführer bezüglich der Wegweisung nach Italien am
6. Februar 2013 das rechtliche Gehör gewährt worden sei und er dabei
geltend gemacht habe, er sei von den italienischen Behörden gezwungen
worden, ein Asylgesuch zu stellen,
dass das BFM hierzu festhielt, Italien sei gemäss Dublin-II-VO für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig und es
seien keine Hinweise gegeben, dass die italienischen Behörden das
Asylverfahren nicht korrekt durchgeführt hätten,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers demnach die Zuständig-
keit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens nicht zu widerlegen
vermöchten und auch nicht gegen einen Wegweisungsvollzug nach Ita-
lien sprächen,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – bis spätestens am 5. September
2013 zu erfolgen habe,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintre-
tens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und
das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen
sei,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
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freiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Italien bestehen würden,
dass zudem weder die in Italien herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien somit zumutbar sei,
dass der Vollzug der Wegweisung sich zudem als technisch möglich und
praktisch durchführbar erweise,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. März 2013 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei gestützt auf Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Recht auf Selbsteintritt aus-
zuüben und sich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig zu erklä-
ren,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei der Beschwerde im
Sinne einer vorsorglichen Massnahme aufschiebende Wirkung zu ertei-
len, und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und
von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Faxmitteilung vom 26. März 2013
an die zuständige Migrationsbehörde den Vollzug im Sinne einer vorsorg-
lichen Massnahme gemäss Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) bis zum Vorliegen der Ak-
ten und zum Entscheid über die allfällige Gewährung der aufschiebenden
Wirkung aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. März 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass am 2. April 2013 (Eingang Bundesverwaltungsgericht) zwei Arztbe-
richte, datierend vom 6. März resp. 28. März 2013, eingereicht wurden,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2011/30
E. 3, BVGE 2011/9 E. 5; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen –
namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernis-
sen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in
den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids
stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass das BFM gestützt auf die Eurodac-Einträge betreffend den Be-
schwerdeführer in Italien am 18. Februar 2013 ein Ersuchen um Rück-
übernahme des Beschwerdeführers an Italien gestellt hat,
dass das Ersuchen bis zum Ablauf der festgelegten Frist unbeantwortet
geblieben und demnach die Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren
von Italien infolge Verfristung stillschweigend anerkannt worden ist,
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutref-
fend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf
die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen geltend machte, er leide an gesundheitliche Beschwerden, nament-
lich sei er wegen Schmerzen an seinen Beinen bzw. Füssen höchstwahr-
scheinlich auf Spezialschuhe angewiesen, und dass er in diesem Zu-
sammenhang ein Schreiben betreffend einen Sprechstundentermin in der
[orthopädische Klinik], einreichte,
dass er somit zur Gruppe der verletzlichen Personen zu zählen sei und
ihm in Italien diesbezüglich keine ausreichende Betreuung zur Verfügung
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stünde, weshalb sich der Wegweisungsvollzug dorthin als unzumutbar
erweise,
dass er auf Beschwerdeebene zudem zwei Arztberichte zu den Akten
reichte, worin eine Gefässentzündung (Thrombangiitis obliterans) diag-
nostiziert wurde,
dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen,
wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen
Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot, halten
würde,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termina-
len Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Europäi-
scher Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], N. c. Vereinigtes König-
reich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers
nicht zutrifft,
dass dem Bundesverwaltungsgericht bekannt ist, dass das italienische
Asylverfahren gewisse Schwachstellen aufweist und dass Asylsuchende
in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zu medizinischer
Infrastruktur durchaus gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,
dass das Gericht jedoch davon ausgeht, Dublin-Rückkehrende würden
betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden eher bevorzugt
behandelt, und es würden sich zudem neben den staatlichen Strukturen
auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsu-
chenden und Flüchtlingen annehmen,
dass sodann auf die systemimmanente Grundvermutung der garantierten
medizinischen Infrastruktur und Versorgung durch jeden Dublin-
Mitgliedstaat hinzuweisen ist, zumal jeder Mitgliedstaat an die Aufnahme-
richtlinie 2003/9/EG gebunden ist (vgl. Art 15 der Aufnahmerichtlinie
betreffend die medizinische Versorgung),
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dass im Fall des Beschwerdeführers angesichts der in Italien bereits
durchgeführten Behandlung in einem Spital in [Italien] vorliegend davon
auszugehen ist, dass eine medizinische Folgebehandlung in Italien wei-
terhin möglich ist (vgl. A7/15 S. 9),
dass seine Vorbringen somit keine stichhaltigen Einwendungen gegen
seine Wegweisung nach Italien aufweisen,
dass daher für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich
sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrecht (Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten
ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in
den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – ent-
spricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensent-
scheids ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme
gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt,
sondern eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits
im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der Ausübung des Selbst-
eintrittsrechts stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbst-
eintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM
verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass mit dem vorliegenden Entscheid das Verfahren abgeschlossen wird
und daher die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses obsolet werden,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
ungeachtet der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
nachdem die Begehren aufgrund des oben Gesagten als aussichtslos
bezeichnet werden müssen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: