B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1557/2016
Ur t e i l vom 1 6 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Indien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 26. Februar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 5. Februar 2016 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl
nach. Am 17. Februar 2016 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum B._______ summarisch befragt. Am selben Tag wurde ihm zur mut-
masslichen staatsvertraglichen Zuständigkeit Polens zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einem allfälligen Nichteintre-
tensentscheid mit Wegweisung nach Polen das rechtliche Gehör gewährt.
Er machte geltend, er wolle nicht nach Polen zurück. Die Reise aus dem
Tibet in die Schweiz sei lang und beschwerlich gewesen.
B.
Da dem Beschwerdeführer gemäss dem zentralen Visa-Informationssys-
tem CS-VIS von Polen ein vom 10. Januar 2016 bis am 10. April 2016 gül-
tiges Visum ausgestellt worden war, ersuchte das SEM am 23. Februar
2016 die polnischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers.
Am 26. Februar 2016 stimmte Polen dem Übernahmegesuch zu.
C.
Mit am 7. März 2015 eröffneter Verfügung vom 26. Februar 2016 trat das
SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus
der Schweiz nach Polen weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest,
einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschie-
bende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis.
D.
Mit Eingabe vom 11. März 2016 focht der Beschwerdeführer den Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte sinngemäss, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf
das vorliegende Asylgesuch einzutreten.
E.
Am 15. März 2016 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in
einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG). Zur Anwendung gelangt das Dublin-Assoziierungsabkom-
men vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68). Das SEM hat die Zu-
ständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zustän-
dig ist (Dublin-III-VO), geprüft. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO ist jeder
Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat zu prüfen, der nach den Kri-
terien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat be-
stimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge
ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-
VO).
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5.
In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz zu Recht fest, auf-
grund der Umstände, dass dem Beschwerdeführer von Polen ein Visum
ausgestellt worden sei und die polnischen Behörden dem Übernahmege-
such zugestimmt hätten, liege die Zuständigkeit zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Polen. Die staatsvertragliche Zu-
ständigkeit Polens steht aufgrund der Akten ohne weiteres fest. Die Ein-
wände des Beschwerdeführers (die Reise in die Schweiz sei lang und be-
schwerlich gewesen, er habe in Polen kein Asylgesuch gestellt, sondern
habe in die Schweiz kommen wollen, wo er sich integrieren und einen Bei-
trag leisten könne) sind unbehelflich.
6.
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
Aus landesrechtlichen Normen wie etwa Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) lässt sich gegebenen-
falls ein Anspruch auf Selbsteintritt ableiten – etwa aus humanitären Grün-
den (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
7.
Polen ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301). Ferner gelten die Richtlinien des Europäischen Parlaments
und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren
für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog.
Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie). Es gilt die Vermutung, dass Polen
seinen völker- und EU-rechtlichen Verpflichtungen nachkommt, sich ins-
besondere auch an das Gebot des Non-Refoulement hält. Die Gefahr einer
Rückschiebung des Beschwerdeführers von Polen in Verletzung des Non-
Refoulement-Gebots hat dieser nicht substanziiert dargetan und ihre Be-
gründetheit ist auch nicht ersichtlich. Beim Entscheid der Vorinstanz, ihr
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Selbsteintrittsrecht nicht auszuüben, hat sie keinen Ermessensfehler be-
gangen.
8.
Demnach hat die Vorinstanz die Zuständigkeit Polens zu Recht festgestellt,
ist auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Polen
angeordnet.
9.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
Versand: