B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1558/2015
U r t e i l v o m 1 8 . N o v e m b e r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Februar 2015 / N (…).
E-1558/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 24. September 2010 am Flughafen Zü-
rich ein Asylgesuch. Dieses begründete er anlässlich der Befragung vom
26. September 2010 und der Anhörung vom 5. Oktober 2010 im Wesent-
lichen damit, aus B._______ zu stammen und dort von der Al-Shabaab-
Miliz beziehungsweise von Islamisten verfolgt zu sein.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2010 lehnte das damalige BFM das Asyl-
gesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem
Transitbereich des Flughafens sowie den Vollzug an. Betreffend seinen
ablehnenden Asylentscheid führte das BFM aus, dass die Schilderungen
des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG (SR 142.31)
nicht genügten und er daher die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG
nicht erfülle. Die Wegweisung stelle die Regelfolge eines ablehnenden
Asylentscheides dar und es seien keine zureichenden Gründe ersichtlich,
die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Weg-
weisungsvollzugs schliessen lassen würden, wobei die Zumutbarkeit ei-
nes Wegweisungsvollzuges nach B._______ angesichts der dortigen La-
ge zwar zu verneinen, bezüglich Nordsomalia aber zu bejahen sei.
Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 17. Oktober
2010 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-7414/2010 vom
15. November 2010 insoweit gutgeheissen, als es die Ziffern 3–5 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung (Anordnung der Wegweisung
und des Wegweisungsvollzugs) aufhob und die Sache zur vollständigen
Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückwies. Im Übrigen – betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asylge-
währung (Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) –
wies das Gericht die Beschwerde in Bestätigung der vorinstanzlichen Er-
kenntnisse als unbegründet ab.
B.
Am 18. November 2010 bewilligte das BFM die Einreise des Beschwer-
deführers in die Schweiz.
C.
Mit Eingabe vom 4. September 2011 reichte der Beschwerdeführer beim
BFM ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 12. Oktober
2010 betreffend die Dispositivziffern 1 und 2 (Flüchtlingseigenschaft und
Asyl) ein. Dieses begründete er mit neuen Verfolgungsereignissen (öffent-
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licher Aufruf der Al Shabaab vom Sommer 2011 zur Ermordung des Be-
schwerdeführers).
In der Folge mahnte der Beschwerdeführer das BFM mehrmals zur Be-
handlung des wiederaufgenommenen Asylverfahrens im Wegweisungs-
und Vollzugspunkt sowie des Wiedererwägungsgesuchs vom 4. Septem-
ber 2011 betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht retournierte die ihm am 15. November
2013 vom BFM mit der schlichten Bemerkung "Revision" und im Übrigen
kommentarlos überwiesenen Akten umgehend an den Absender.
E.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 trat das BFM in Anwendung des per
1. Februar 2014 aufgehobenen aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das
"Asylgesuch" des Beschwerdeführers vom "18. November 2010" nicht ein
und ordnete gleichzeitig dessen Wegweisung an, gewährte ihm aber zu-
folge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Somalia die vor-
läufige Aufnahme. Zur Begründung stellte es fest, dass das erste Asylver-
fahren im Asylpunkt rechtskräftig abgeschlossen und damals die Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen erkannt worden sei, die neuen Gründe und
Beweismittel im Wesentlichen eine Wiederholung der damaligen darstell-
ten und sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, dass nach dem Ab-
schluss dieses Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wä-
ren, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant wären. Die Wegweisung aus der
Schweiz stelle die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides dar, je-
doch sei der Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- beziehungsweise
Heimatstaat oder in einen Drittstaat in Würdigung sämtlicher Umstände
nicht zumutbar.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2014 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung vom 21. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde. Darin beantragte er im Wesentlichen deren Aufhebung und
die Anweisung des BFM zum Eintreten auf das Asylgesuch. In der Be-
gründung wandte er sich nicht grundsätzlich gegen eine Qualifikation von
Wiedererwägungsgründen der vorliegenden Art als neues Asylgesuch.
Indessen bekräftigte er gegenüber der offensichtlich unzutreffenden Ein-
schätzung des BFM, neue, nach Abschluss des ersten Asylverfahrens
eingetretene Verfolgungsgründe vorgebracht zu haben, die zudem durch-
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aus Hinweise beziehungsweise gar Beweise zur Begründung der Flücht-
lingseigenschaft enthielten, was die Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst.
e AsylG ausschliesse. Damit habe er Anspruch darauf, dass das BFM
seine neuen Gründe materiell im Rahmen eines Wiedererwägungs- oder
Zweitasylverfahrens behandle und prüfe. Im Weiteren übte er scharfe Kri-
tik an der Verfahrensführung des BFM.
Mit Urteil E-1040/2014 vom 20. März 2014 hob das Bundesverwaltungs-
gericht die Verfügung des BFM vom 21. Februar 2014 unter Gutheissung
der Beschwerde vom 28. Februar 2014 auf und wies die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurück. In der Begründung schützte es zwar
unter Hinweis auf die Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asyl-
gesetzes vom 14. Dezember 2012 die grundsätzliche übergangsrechtli-
che Anwendbarkeit von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG. Dennoch erkannte
es eine Bundesrechtsverletzung sowie eine unrichtige und unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Begründet wurde dies
damit (Zitat:),
"dass der altrechtliche Nichteintretenstatbestand des Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG nach der klaren gesetzlichen Konzeption rechtslogisch nur auf ein
multiples Asylgesuch nach erfolglosem Durchlaufen eines oder mehrerer
vorgängiger Asylverfahren(s) Anwendung finden kann,
dass das mit Gesuch vom 24. September 2010 eingeleitete erste Asylver-
fahren insoweit als rechtskräftig abgeschlossen bezeichnet werden kann,
als das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 15. November 2010 die
mit Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2010 festgestellte Nichterfüllung
der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Asylgesuchs letztinstanz-
lich bestätigt hat, wogegen das Gericht die vom BFM getroffene Wegwei-
sungs- und Vollzugsanordnung aufgehoben und das erste Asylverfahren
insoweit zur Wiederaufnahme und Neubeurteilung an das BFM zurück-
gewiesen hat,
dass dennoch gemäss zuvor erwähnter Praxis (vgl. EMARK 2006 Nr. 20
E. 2.1, 1998 Nr. 1 E. 5) die in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG statuierte Vo-
raussetzung des erfolglosen Durchlaufens eines vorgängigen Asylverfah-
rens vorliegend grundsätzlich erfüllt ist,
dass indessen seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
15. November 2010 betreffend den Beschwerdeführer das wiederaufge-
nommene Asylverfahren im Wegweisungs- und Vollzugspunkt und seit
dem 4. September 2011 zusätzlich ein Wiedererwägungsverfahren betref-
fend Flüchtlingseigenschaft und Asyl beim BFM hängig sind beziehungs-
weise waren, wogegen der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden
Akten und ebenso gemäss dem Aktenverzeichnis des Dossiers N (…) je-
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Seite 5
doch nie ein zweites Asylgesuch gestellt hat, insbesondere auch nicht –
wie vom BFM in der Verfügung vom 21. Februar 2014 (dort S. 1) behaup-
tet – am 18. November 2010,
dass das BFM denn auch – entgegen seiner bei Zweitgesuchen üblichen
Praxis – keine separierten "B"-Akten mit eigenem Aktenverzeichnis er-
stellt hat,
dass das Datum des 18. November 2010 gemäss den vorliegenden Akten
eine prozessgeschichtliche Relevanz einzig durch die Tatsache aufweist,
dass damals das BFM die Einreise des Beschwerdeführers in die
Schweiz bewilligt hat,
dass der Inhalt der vorliegend angefochtenen Verfügung die Vermutung
nahelegt, das BFM würdige erneut das am 24. September 2010 gestellte
(erste) Asylgesuch und ansatzweise die mit Gesuch vom 4. September
2011 geltend gemachten Wiedererwägungsgründe,
dass sich das BFM jeglichen Kommentars zu seinem prozessualen Vor-
gehen enthält und damit gänzlich ungeklärt bleibt, welches das Verhältnis
der Verfügung vom 21. Februar 2014 zum wiederaufgenommenen ersten
Asylverfahren im Wegweisungs- und Vollzugspunkt einerseits und zum
Wiedererwägungsverfahren betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl
anderseits wäre, insbesondere welche rechtlichen und prozessualen Aus-
wirkungen die Verfügung vom 21. Februar 2014 auf diese beiden Verfah-
ren hätte,
dass nach dem Gesagten aber jedenfalls die Anwendbarkeit des Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG mangels Bestehens des vom BFM behaupteten zwei-
ten Asylgesuchs vom 18. November 2010 ausser Betracht fällt".
Weiter erwog das Gericht (Zitat:),
"dass mit diesem Kassationsausgang die in der Beschwerde geübte Kritik
an der Verfahrensführung des BFM für das vorliegende Verfahren zwar
keiner Beurteilung mehr bedarf, angesichts ihrer offensichtlichen Berech-
tigung aber vom BFM im Hinblick auf die Verfahrenswiederaufnahme zur
Kenntnis zu nehmen ist,
dass das Gericht im selben Zusammenhang im Übrigen insoweit weitere
Mängel in der Verfahrensführung feststellt, als verschiedene Aktenstücke
unpaginiert und unchronologisch im Dossier liegen und das BFM vermut-
lich verschiedene weitere Dokumente bzw. Aktennotizen weder in den Ak-
ten abgelegt noch im Aktenverzeichnis erfasst hat".
F.
Mit Eingabe vom 23. März 2014 reichte der Beschwerdeführer beim BFM
die im Urteil E-1040/2014 als nicht aktenkundig festgestellten weiteren
Dokumente (Gesuche um Rückgabe von Dokumenten, Anfragen nach
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Seite 6
dem Verfahrensstand und Bitte um beförderlichen Verfahrensabschluss)
nochmals ein. Gleichzeitig ersuchte er abermals um eine baldige Ent-
scheidfällung über das wiederaufgenommene Asylverfahren im Wegwei-
sungs- und Vollzugspunkt sowie das Wiedererwägungsgesuch vom
4. September 2011 betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl.
G.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2015 – eröffnet am 4. März 2015 – ver-
neinte das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwer-
deführers und lehnte dessen "Asylgesuch" vom "18. November 2010" be-
ziehungsweise vom "18. November 2011" ab (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs
der Verfügung vom 26. Februar 2015). Gleichzeitig ordnete es seine
Wegweisung aus der Schweiz an (Ziff. 3 des Dispositivs), gewährte ihm
aber zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Somalia
die vorläufige Aufnahme (Ziffern 4 bis 7 des Dispositivs). Schliesslich er-
hob das SEM vom Beschwerdeführer eine (reduzierte) Gebühr von
Fr. 300.– (Ziff. 8 des Dispositivs). Auf die Begründung wird, soweit we-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
H.
Am 5. März 2015 erhielt der Beschwerdeführer antragsgemäss Einsicht in
das Aktenverzeichnis.
I.
Mit Eingabe vom 9. März 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung vom 26. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde. Darin beantragt er die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2, 3
und 8, die wiedererwägungsweise Gewährung von Asyl, eventualiter die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung sowie
den Verzicht auf die Erhebung sowohl von Verfahrenskosten als auch ei-
nes Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
J.
Am 12. März 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
K.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2015
wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
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Seite 7
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Wie nachstehend zu erörtern sein wird, handelt es sich bei dem in die
angefochtene Verfügung vom 26. Februar 2015 mündenden Verfahren
um ein multiples Asylverfahren, das vor der am 1. Februar 2014 in Kraft
gesetzten neuen Fassung des Asylgesetzes (Änderungen vom 14. De-
zember 2012) eingeleitet wurde. Diese Fassung enthält unter anderem
auch neue Bestimmungen zur Wiedererwägung und eben zu Mehrfach-
asylgesuchen (insb. Art. 111b und 111c AsylG). Die Übergangsbestim-
mungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 halten in ihrem Absatz 2
indessen fest, dass bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsände-
rung hängigen Wiedererwägungs- und Mehrfachasylgesuchen weiterhin
das bisherige Recht (in der Fassung vom 1. Januar 2008) anwendbar
bleibt.
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Seite 8
1.4 Die Kognition und die möglichen Rügen richten sich nach Art. 106
Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG
(vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In der Begründung des angefochtenen Entscheides hält das SEM zu-
nächst fest, dass der Beschwerdeführer zwar am 24. September 2010 ein
Asylgesuch gestellt habe, vorliegend aber "systembedingt" der "18. No-
vember 2011" (recte 18. November 2010) als Datum des Asylgesuchs
gelte. Sodann verweist das SEM auf die im Asylpunkt eingetretene
Rechtskraft betreffend das Asylgesuch vom 24. September 2010, dies
nachdem das Bundesverwaltungsgericht – mit Urteil vom 15. November
2010 – die "diesbezügliche Beschwerde vom 15. November 2010" (recte:
17. Oktober 2010) infolge "fehlender Glaubwürdigkeit" abgewiesen habe.
Die nun neu geltend gemachte, von einer Pressekonferenz der Al-
Shabaab stammende Morddrohung sei im Rahmen eines zweiten Asyl-
gesuchs zu behandeln. Indessen knüpfe sie an die bereits "im ordentli-
chen Verfahren" geltend gemachte Verfolgungslage an, welche aber vom
Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig als unglaubhaft qualifiziert wor-
den sei, weshalb "begriffslogisch" auch das neue Vorbringen unglaubhaft
sei. Die hierzu vorgelegten Beweismittel vermöchten daran nichts zu än-
dern, da einerseits Informationen aus dem Internet und Fotokopien von
Zeitungsartikeln notorisch wenig zuverlässig seien und anderseits der
Standpunkt des SEM vom Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich
rechtskräftig gestützt worden sei. Soweit auf der Glaubhaftigkeit der im
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Seite 9
ordentlichen Verfahren geltend gemachten Vorfluchtgründe beharrt wer-
de, sei dies revisionsweise beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu
machen. Demnach ergäben sich "keine neuen Hinweise, dass nach dem
Abschluss des ersten Verfahrens Ereignisse eingetreten wären, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen". Die bürgerkriegs-
ähnliche Situation und prekäre Sicherheitslage in Somalia begründe
schliesslich keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und Gewährung des Asyls. Ihnen werde im Rahmen der Prüfung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges Rechnung getragen. Schliesslich
auferlegte das SEM dem Beschwerdeführer in Anwendung von aArt. 17b
Abs. 4 AsylG und Art. 7c Abs. 1 AsylV 1 eine auf die Hälfte reduzierte Ver-
fahrensgebühr von Fr. 300.–, wogegen es die Ausrichtung einer Entschä-
digung in Anwendung von aArt. 17b Abs. 1 AsylG verweigerte.
4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst
darauf aufmerksam, dass das SEM ein Gesuch vom 2. Juni 2014 um Be-
richtigung von Daten (insbesondere des Gesuchsdatums vom "18. No-
vember 2010") bis heute unbeantwortet belassen und auf eine Aufforde-
rung vom 6. September 2014 um beförderliche Behandlung erst am
27. Januar 2015 – telefonisch – reagiert habe; beide Eingaben seien wie-
derum nicht in die im Übrigen nun korrekt geführten neuen B-Akten auf-
genommen worden. Sodann rügt er eine Missachtung des Entscheidge-
genstandes durch das SEM, indem dieses trotz klarer Beanstandung im
Urteil vom 20. März 2014 erneut über ein "Phantom-Asylgesuch" vom
18. November 2010 befinde und dieses Datum als "systembedingt" erklä-
re, ohne die Gründe und die Notwendigkeit für ein solches System auszu-
führen. Er habe am 18. November 2010 entgegen der rechtswidrigen An-
nahme des SEM kein zweites Asylgesuch gestellt. Der Begründung des
angefochtenen Entscheides sei ferner zu entnehmen, dass das SEM fak-
tisch über ein Wiedererwägungsgesuch befinde, ohne dies indessen zu
deklarieren und in das Dispositiv aufzunehmen. Angesichts der Unfähig-
keit des SEM, in der vorliegenden Sache ein korrektes Verfahren zu füh-
ren und innert nützlicher Frist einen nachvollziehbaren Entscheid zu fäl-
len, wünsche er einen reformatorischen Entscheid durch das Bundesver-
waltungsgericht und nehme den dadurch entstehenden Instanzenverlust
in Kauf. In der Sache selber sei nicht einzusehen, weshalb die nun wie-
dererwägungsweise geltend gemachten Morddrohungen nur vordergrün-
dig neue Elemente mit Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft darstellen
sollten, sondern vielmehr an die früher geltend gemachte Verfolgung an-
knüpften. Die Unglaubhaftigkeit der letzteren schliesse die Glaubhaftigkeit
einer späteren Verfolgung aufgrund seiner unbestrittenen Eigenschaft als
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Betreiber eines (…) nicht aus; das SEM zeige denn auch einen nachvoll-
ziehbaren Zusammenhang zwischen den beiden Verfolgungsgründen
nicht auf. Sodann sei es unzulässig, den vorgelegten Beweismitteln mit
dem Hinweis auf die notorische Unzuverlässigkeit von Informationen aus
dem Internet jeglichen Beweiswert abzusprechen, ohne sich inhaltlich mit
ihnen zu befassen und ihre konkrete Untauglichkeit zu begründen. Die
Morddrohungen seien vielmehr glaubhaft und durch die Beweismittel gar
bewiesen, weshalb er Anspruch auf Gewährung des Asyls habe. Im Kos-
tenpunkt rügt der Beschwerdeführer eine rechtswidrige Anwendung von
aArt. 17b AsylG, da diese Bestimmung seit dem 1. Februar 2014 aufge-
hoben sei. Selbst die altrechtliche Gesetzesanwendung wäre rechtswid-
rig, weil die Voraussetzung des rechtskräftigen Abschlusses eines vorma-
ligen Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht erfüllt sei; das Wegwei-
sungsverfahren des mit Gesuch vom 24. September 2010 iniziierten
Asylgesuchs sei nämlich noch hängig. Abgesehen davon habe das SEM
offensichtlich das mit dem Wiedererwägungsgesuch gestellte Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten übersehen. Im Übrigen
habe die Vorinstanz – zu seinen Gunsten – auch Art. 17c AsylV 1 falsch
wiedergegeben. Die Gebühr sei daher aufzuheben.
Als Beweismittel gibt der Beschwerdeführer nebst einer Sozialhilfebestä-
tigung Kopien seiner beiden Eingaben vom 2. Juni 2014 und vom 6. Sep-
tember 2014 inklusive entsprechende Zustellbestätigungen zu den Akten.
5.
5.1 Der Wunsch des Beschwerdeführers nach Fällung eines reformatori-
schen Entscheides durch das Bundesverwaltungsgericht unter Inkauf-
nahme eines Instanzenverlustes ist angesichts der in der bisherigen Pro-
zessgeschichte festgestellten und nachfolgend noch festzustellenden
Mängel und Verzögerungen in der Verfahrensführung der Vorinstanz
nachvollziehbar. Indessen steht die Form des durch die Beschwer-
deinstanz zu treffenden Entscheides (kassatorisch oder reformatorisch)
nicht zur Disposition der Beschwerde führenden Partei, sondern sie bildet
das Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung von Amtes wegen. Stellt das
Bundesverwaltungsgericht somit in einem hängigen Verfahren unheilbare
Kassationsgründe fest, kann der Verfahrensausgang nur ein Kassations-
entscheid sein. Zur freien Disposition stünde dem Beschwerdeführer
selbstredend jederzeit der Verzicht oder der Rückzug eines Gesuchs oder
Rechtsmittels.
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Seite 11
5.2 Hinsichtlich der Verfahrensführung ist festzustellen, dass die vorlie-
gend angefochtene Verfügung einen Entscheid über ein scheinbar zwei-
tes Asylgesuch darstellt. Die Vorinstanz hat die im Urteil E-1040/2014
bemängelte Aktenführung insofern verbessert, als nun klar separierte
B-Akten betreffend das zweite Asylgesuch vorliegen. Unklar bleibt freilich
der Verbleib der im damaligen Verfahren vom Beschwerdeführer offenbar
eingereichten, aber vom BFM nicht in die Akten aufgenommenen Einga-
ben. Die Vorinstanz enthält sich diesbezüglich (und ebenso bezüglich ei-
ner nicht aktenkundigen Rückzugsanfrage) jeglichen Kommentars. Fest-
zustellen ist, dass der Beschwerdeführer einerseits bislang keine auf-
sichtsrechtlichen Schritte unternommen oder eine Rechtsverzögerungs-
beziehungsweise Rechtsverweigerungsbeschwerde eingereicht hat und
anderseits Kopien der betreffenden Eingaben zwecks Vervollständigung
der vorinstanzlichen Akten aus eigener Initiative am 23. März 2014
nochmals eingereicht hat und diese nunmehr aktenkundig sind (vor-
instanzliche Akte B16). Eine Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des
rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG sowie das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7452/2014 E. 6.1 [mit weiterfüh-
renden Hinweisen]) liegt daher diesbezüglich nicht vor. Ungeklärt ist je-
doch der Verbleib der vom Beschwerdeführer neu elektronisch übermittel-
ten Briefe vom 2. Juni 2014 (Gesuch um Berichtigung von Daten, insbe-
sondere des Gesuchsdatums vom "18. November 2010") und vom
6. September 2014 (Bitte um beförderliche Behandlung). Kopien dersel-
ben inklusive entsprechende Zustellbestätigungen liegen nunmehr als
Beschwerdebeilagen vor. Die Frage nach einer allfälligen diesbezüglichen
Verletzung des rechtlichen Gehörs unter Berücksichtigung der Frage des
Beweiswertes und der Beweistauglichkeit der Zustellbelege kann einst-
weilen offenbleiben, da das Urteil aus anderen Gründen auf Kassation
lautet.
5.3 Unter Hinweis auf das Kassationsurteil E-1040/2014 vom 20. März
2014 (vgl. dort S. 7 unten f.) ist festzustellen, dass das mit Gesuch vom
24. September 2010 eingeleitete erste Asylverfahren insoweit als rechts-
kräftig abgeschlossen zu bezeichnen ist, als das Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil vom 15. November 2010 die mit Verfügung des BFM vom
12. Oktober 2010 festgestellte Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft
und Ablehnung des Asylgesuchs letztinstanzlich bestätigt hat. Entspre-
chend der Praxis (vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.1, 1998 Nr. 1 E. 5) liegt
damit ein erfolglos durchlaufenes Asylverfahren vor, an welchem Um-
stand auch die Tatsache nichts ändert, dass das Gericht im besagten
Kassationsurteil die vom BFM getroffene Wegweisungs- und Vollzugsan-
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Seite 12
ordnung aufgehoben und das erste Asylverfahren insoweit zur Wieder-
aufnahme und Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen hat. Mit dem
SEM (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 oben) ist somit festzuhalten, dass
das später geltend gemachte Beharren auf der Glaubhaftigkeit der dama-
ligen Verfolgungsvorbringen prozessual mit dem ausserordentlichen
Rechtsmittel der Revision beim Bundesverwaltungsgericht geltend ge-
macht werden könnte. Das SEM verkennt dabei jedoch, dass die vom
Beschwerdeführer nunmehr geltend gemachten Morddrohungen bezie-
hungsweise öffentlichen Aufrufe zu seiner Ermordung tatsächlich neue
Verfolgungsvorbringen darstellen, zumal sie sich zeitlich nach dem Urteil
E-1040/2014 vom 20. März 2014 ereignet haben sollen. Der Beschwerde-
führer ist daher mit diesen neuen Vorbringen richtigerweise an das zur
Beurteilung erstinstanzlich zuständige BFM gelangt, welches denn auch
mit der angefochtenen Verfügung eine materielle Beurteilung vorgenom-
men hat. Prozessual steht hierzu einzig die Form eines neuen Asylge-
suchs oder jene des Wiedererwägungsgesuchs zur Verfügung.
Der Beschwerdeführer hat diese neuen Gründe (Morddrohungen bezie-
hungsweise öffentliche Aufrufe der Al-Shabaab zu seiner Ermordung) in
Form eines Wiedererwägungsgesuchs vom 4. September 2011 bei der
Vorinstanz geltend gemacht, wogegen diese in der angefochtenen Verfü-
gung über ein neues Asylgesuch befindet. Die Frage der prozessual rich-
tigen Wahl des Gesuchs ist nachfolgend zu erörtern. Festzustellen sind
indessen bereits an dieser Stelle folgende Mängel: Wenn das BFM – zu-
recht oder nicht – ein klar als "Wiedererwägungsgesuch" betiteltes Anlie-
gen in der Form eines Entscheides auf ein neues Asylgesuch (welchen
Datums auch immer) beurteilen will, hat es eine solche abweichende Be-
handlung nicht nur zu begründen, sondern auch in das Dispositiv aufzu-
nehmen; dies umso mehr, als der Beschwerdeführer – wie der vorliegen-
den Beschwerde entnommen werden kann – sein Wiedererwägungsge-
such scheinbar nach wie vor als solches (statt als neues Asylgesuch) be-
handelt wissen möchte und ihm gegen die "Umqualifikation" durch das
SEM eine wirksame Beschwerdemöglichkeit offenstehen müsste. Im Wei-
teren hat das SEM sowohl in der Begründung als auch im Dispositiv zu
klären, welches das Verhältnis des getroffenen Asylentscheides zu
gleichzeitig hängigen Verfahren in denselben Materien (Asyl und Weg-
weisung) ist. Obwohl das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil E-
1040/2014 (dort S. 8) unmissverständlich auf diesen Mangel aufmerksam
gemacht hat, wird er im vorliegenden Entscheid nicht behoben. Das Ge-
richt hat klar festgehalten (Zitat:), "dass sich das BFM jeglichen Kommen-
tars zu seinem prozessualen Vorgehen enthält und damit gänzlich unge-
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klärt bleibt, welches das Verhältnis der Verfügung (…) zum wiederaufge-
nommenen ersten Asylverfahren im Wegweisungs- und Vollzugspunkt ei-
nerseits und zum Wiedererwägungsverfahren betreffend Flüchtlingsei-
genschaft und Asyl anderseits wäre, insbesondere welche rechtlichen
und prozessualen Auswirkungen die Verfügung (…) auf diese beiden Ver-
fahren hätte". Der Beschwerdeführer hat ein berechtigtes und von ihm
mehrfach bekundetes prozessuales Interesse daran zu wissen, ob und
inwieweit diese beiden Verfahren aus Sicht des SEM mit der nun ange-
fochtenen Verfügung gegenstandslos geworden oder womöglich doch
noch hängig sind.
5.4 Auch aus anderen Gründen erscheint die Behandlung des Entscheid-
gegenstandes durch das SEM nicht adäquat: Es hält im angefochtenen
Entscheid (dort Ziff. I/3) zwar fest, dass es über ein Asylgesuch entschei-
de und als dessen Datum "systembedingt" der "18. November 2011" (rec-
te 18. November 2010; vgl. auch die Datumsangabe im einleitenden Be-
gleitbrief des SEM zum Asylentscheid) gelte. Die Rüge des Beschwerde-
führers, wonach das SEM, indem es trotz klarer Beanstandung im Urteil
vom 20. März 2014 erneut über ein "Phantom-Asylgesuch" vom 18. No-
vember 2010 befinde und dieses Datum als "systembedingt" erkläre, oh-
ne die Gründe und die Notwendigkeit für ein solches System auszufüh-
ren, ist berechtigt. Das SEM entscheidet über ein Asylgesuch vom 18.
November 2010, das zu jenem Datum gar nicht gestellt wurde. Der Ver-
fügungsgegenstand ist daher scheinbar inexistent und lässt sich jeden-
falls nicht auf die vorliegenden Akten abstützen. Es liesse sich zwar ar-
gumentieren, das SEM prüfe faktisch die im Wiedererwägungsgesuch
vom 4. September 2011 vorgebrachten neuen Verfolgungsgründe (Mord-
drohungen) als neues Asylgesuch. Dies läge denn auch durchaus auf der
Hand. In diesem Fall müsste aber das SEM nicht nur die Qualifikation des
Wiedererwägungsgesuchs als Asylgesuch in die Begründung und in das
Dispositiv aufnehmen (vgl. oben), sondern rechtslogisch auch das Datum
des Wiedererwägungsgesuchs als Datum des neuen Asylgesuchs heran-
ziehen. Angesichts des Umstandes, dass das SEM wiederholt und trotz
bereits erfolgter Kassation aus demselben Grund über ein imaginäres
Asylgesuch entscheidet, ist ein solch gravierender Mangel in der Sach-
verhaltsfeststellung nicht zu heilen.
5.5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt von Amtes wegen einen weite-
ren groben Verfahrensmangel fest: Will das SEM tatsächlich über die
neuen Verfolgungsgründe mittels einer Verfügung über ein multiples, in
der Schweiz gestelltes Asylgesuch materiell entscheiden, sind in diesem
E-1558/2015
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neuen Verfahren grundsätzlich die gleichen Verfahrensbestimmungen wie
bei einem ersten Asylgesuch anzuwenden. Dazu gehört insbesondere der
unabdingbare und als Kernstück der Sachverhaltsermittlung schlechthin
zu bezeichnende Verfahrensschritt der Durchführung einer Anhörung zu
den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG (vgl. EMARK 2006 Nr. 20, bestä-
tigt in BVGE 2009/53 E. 6). Zwar verweist das SEM im Sachverhalt der
angefochtenen Verfügung (dort S. 2 unten) auf "die Anhörungsprotokolle".
Dieses hat aber keine solche Anhörung betreffend das neue Asylgesuch
durchgeführt und den B-Akten oder dem betreffenden Aktenverzeichnis
ist auch kein Anhörungsprotokoll zu entnehmen. Dies stellt eine schwer-
wiegende Verletzung des Anspruchs auf Wahrung des rechtlichen Gehörs
und eine Bundesrechtsverletzung dar, welche zwingend die Kassation
des angefochtenen Entscheides nach sich zieht.
5.6 Wiederum unter hypothetischer Annahme, das SEM entscheide mit
der vorliegend angefochtenen Verfügung über das unter dem Titel "Wie-
dererwägungsgesuch" gestellte, aber als neues Asylgesuch zu qualifizie-
rende Asylbegehren, ist eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs
festzustellen. Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, trifft
das SEM seinen Kostenentscheid unter Ignorierung des mit dem "Wie-
dererwägungsgesuch" vom 4. September 2011 gestellten Kostenerlass-
gesuches (Antrag Ziff. 6).
Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers zum Kosten- und Entschädi-
gungspunkt sind vorliegend der Vollständigkeit halber unter hypotheti-
scher Annahme eines nicht gestellten Kostenerlassgesuchs zu behandeln
und differenziert zu betrachten: So trifft der Einwand, das SEM wende für
die Gebührenerhebung zu Unrecht aArt. 17b AsylG an, obwohl die Be-
stimmung seit dem 1. Februar 2014 ausser Kraft sei und die Übergangs-
bestimmungen für hängige Verfahren das neue Recht vorsähen, nicht zu.
Abs. 2 dieser Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember
2012 relativiert nämlich den im Abs. 1 verankerten Grundsatz der neu-
rechtlichen Gesetzesanwendung dahingehend, dass bei hängigen Wie-
dererwägungs- und Mehrfachgesuchen dennoch das bisherige Recht gel-
te. Auch die Rüge, wonach selbst die altrechtliche Gesetzesanwendung
deshalb rechtswidrig wäre, weil die Voraussetzung des rechtskräftigen
Abschlusses eines vormaligen Asyl- und Wegweisungsverfahrens auf-
grund des wiederaufgenommenen und noch hängigen Wegweisungsver-
fahrens des mit Gesuch vom 24. September 2010 indiziierten Asylverfah-
rens nicht erfüllt sei, ist angesichts der obigen Erwägung E. 5.3 (1. Ab-
schnitt) unbegründet. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer darauf
E-1558/2015
Seite 15
aufmerksam, das SEM habe "Art. 17c AsylV 1" falsch wiedergegeben. Die
Beanstandung trifft in ihrer eigentlichen Stossrichtung ins Leere, denn das
SEM spricht nirgends von einem "Art. 17c AsylV1", sondern von Art. "7c
AsylV1" und diese Bestimmung gibt es hinsichtlich der nach aktuellem
Recht geltenden Gebührenhöhe richtig wieder. Damit wendet es aber
fälschlicherweise den neurechtlichen Art. 7c AsylV1 an, statt richtiger-
weise den auf aArt. 17b AsylG basierten altrechtlichen, in der ab 1. Janu-
ar 2008 in Kraft stehenden Fassung; diese sah die doppelte Gebühren-
höhe vor. Im Übrigen verweigert das SEM in der angefochtenen Verfü-
gung gestützt auf den inzwischen aufgehobenen aArt. 17b Abs. 1 AsylG
die Zusprechung einer Parteientschädigung und verkennt dabei, dass
sich diese Bestimmung auf Wiedererwägungsgesuche bezog. Wenn das
SEM daher über ein multiples Asylgesuch befindet, hätte es die Verwei-
gerung der Parteientschädigung richtigerweise auf "aArt. 17b Abs. 4
i.V.m. Abs. 1 AsylG" stützen müssen.
5.7 Im Hinblick auf eine allfällige erneute materiell ablehnende Asylverfü-
gung nach Wiederaufnahme des Verfahrens ist das SEM auf weitere Un-
zulänglichkeiten in den Erwägungen seines Entscheides vom 26. Februar
2015 aufmerksam zu machen: Die in der angefochtenen Verfügung (dort
E. II/1, zweitletzter Abschnitt) erkannte "Verknüpfung" der neuen Verfol-
gungsgründe mit der bereits im "ordentlichen" (recte: ersten) Asylverfah-
ren geltend gemachten Bedrohungslage durch die Al-Shabaab ist zwar
insoweit durchaus zutreffend, als es sich – angeblich – um den oder die
gleichen Verfolger sowie denselben Verfolgungshintergrund (Betreiben
eines gegen die islamischen Prinzipien verstossenden […]) handelt. Auch
würdigt das SEM die neuen Gründe tatsächlich und zutreffend als solche.
Wenn nun aber das SEM die neuen Verfolgungshandlungen "begriffslo-
gisch" deshalb als unglaubhaft erkennt, weil bereits die vormaligen Ver-
folgungsgründe rechtkräftig als unglaubhaft erkannt worden seien, greift
diese Argumentation zu kurz und stellt eine Missachtung der Begrün-
dungspflicht dar (vgl. Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Klarzustel-
len ist vorab erneut, dass nur ein Dispositiv, nicht aber eine Erwägung in
Rechtskraft erwachsen kann. Die Argumentationslinie des SEM ist nur in-
soweit statthaft, als aus dem Umstand der Unglaubhaftigkeit der auf
demselben Verfolgungshintergrund basierten früheren Verfolgungsgründe
eine gewisse persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers er-
wächst, die durchaus auch Nachwirkungen auf die Glaubhaftigkeitsprü-
fung im Rahmen des zweiten Asylverfahrens haben kann. Mehr als ein
Indiz für ein Glaubhaftigkeitsmanko auch der neuen Gründe ist darin aber
nicht zu erblicken. Jedenfalls ist die vom SEM als einzige tragende Stütze
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für die Unglaubhaftigkeit der neuen Gründe verwendete Argumentations-
basis zu dünn. Das SEM hat vielmehr die neuen Verfolgungsgründe als
solche einer Glaubhaftigkeitsprüfung (und/oder Prüfung der flüchtlings-
rechtlichen Bedeutsamkeit) zu unterziehen und dabei die eingereichten
Beweismittel miteinzubeziehen. Die in der Verfügung (vgl. dort S. 3 letzter
Abschnitt) geäusserten grundsätzlichen Bedenken an Beweiswert und -
tauglichkeit der vorgelegten Beweismittel sind zwar nicht gänzlich von der
Hand zu weisen, genügen aber ebenso wenig für die implizite Schlussfol-
gerung, dass die Beweismittel keiner weiteren Würdigung zu unterziehen
seien. Den vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (vgl. dort S. 5)
formulierten Beanstandungen ist in diesem Sinne durchaus Beachtung zu
schenken.
Die in E. II/1 (letzter Abschnitt) getroffene Schlussfolgerung des SEM,
wonach sich somit keine neuen Hinweise ergäben, dass nach dem Ab-
schluss des ersten Verfahrens Ereignisse eingetreten wären, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist auf altrechtliche Nicht-
eintretensentscheide (auf multiple Asylgesuche) nach aArt. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG zugeschnitten. Im Gegensatz zur kassierten Verfügung vom
21. Februar 2014 handelt es sich aber bei der vorliegend angefochtenen
Verfügung um einen materiellen Entscheid, der eben gerade nur dann er-
gehen darf beziehungsweise durfte, wenn solchermassen Hinweise auf
Verfolgung vorhanden sind und deshalb einer materiellen Prüfung im
normalen Asylverfahren bedürfen.
5.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfü-
gung mehrere Sachverhaltsfehler und Rechtsverletzungen aufweist. Die-
se sind zum Teil schwerwiegend und nicht heilbar (zur Frage der Heilbar-
keit vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7452/2014 E. 6.5
mit weiteren Hinweisen), so dass sie zwingend zur Kassation der ange-
fochtenen Verfügung führen. Die Verfügung vom 26. Februar 2015 ist
deshalb hinsichtlich der angefochtenen Dispositivziffern 1, 2, 3 und 8 auf-
zuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist
gehalten, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig abzu-
klären, zu erfassen und gestützt darauf sowie unter Mitberücksichtigung
des Inhalts der vorliegenden Beschwerde einen neuen Entscheid zu fäl-
len.
Angesichts des erneut kassatorischen Verfahrensabschlusses, der fest-
gestellten Mängel in der Sachverhaltsfeststellung und in der Anwendung
formellen und materiellen Rechts sowie der Verfahrensdauer erscheint es
E-1558/2015
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geboten, dass das Bundesverwaltungsgericht dem SEM folgende Leitli-
nien für das wiederaufzunehmende Verfahren skizziert: Sollte, wie zu
vermuten und zu begrüssen ist, das SEM beabsichtigen, die im "Wieder-
erwägungsgesuch" vom 4. September 2011 geltend gemachten neuen
Verfolgungsgründe im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens zu prüfen,
hat es eine solche Umqualifikation zu begründen und in das Dispositiv
des neuen Entscheides aufzunehmen. Die entsprechende Dispositivziffer
würde beispielsweise lauten: "Das Wiedererwägungsgesuch vom 4. Sep-
tember 2011 wird als zweites Asylgesuch vom 4. September 2011 qualifi-
ziert." Keinesfalls darf dabei das Datum des 18. November 2010 (oder
des 18. November 2011) mehr als Gesuchsdatum erscheinen. Das SEM
hätte dieses zweite Asylgesuch materiell zu prüfen, da angesichts beste-
hender Hinweise auf Verfolgung ein Nichteintretensentscheid nach
aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht in Betracht fällt. Im Rahmen dieses
zweiten Asylverfahrens ist eine ordentliche Anhörung nach Art. 29 AsylG
durchzuführen. Im Hinblick auf die Entscheidfällung über das zweite Asyl-
gesuch sind sämtliche zwischen dem 4. September 2011 und bis zum
neuen Entscheiddatum angefallenen Akten zu berücksichtigen und die
vorgelegten Beweismittel in rechtsgenüglicher Weise zu würdigen; zudem
ist der Tatsache des rechtskräftigen Abschlusses des ersten Asylverfah-
rens Beachtung zu schenken. Sollte der Entscheid auf Gewährung des
Asyls lauten, wäre festzustellen, dass sämtliche zuvor betreffend den Be-
schwerdeführer getroffenen Wegweisungs- und Wegweisungsvollzugs-
entscheidungen hinfällig würden. Sollte bloss die Flüchtlingseigenschaft
zuerkannt werden oder sowohl die Flüchtlingseigenschaft als auch das
Asyl abschlägig beurteilt werden, wäre die Wegweisung anzuordnen.
Hingegen wäre der Vollzug der Wegweisung keiner Prüfung mehr zu un-
terziehen, sondern die mit Verfügung vom 26. Februar 2015 angeordnete
vorläufige Aufnahme (Ziffern 4-7 des dortigen Dispositivs) hätte nach wie
vor Bestand, zumal die betreffenden Dispositivziffern mit der vorliegenden
Beschwerde nicht angefochten wurden. Für alle beschriebenen Konstella-
tionen gilt, dass das mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
7414/2010 vom 15. November 2010 wiederaufgenommene erste Asylver-
fahren im Wegweisungs- und Vollzugspunkt mit einem Entscheid des
SEM über das zweite Asylgesuch hinfällig wird und sowohl in der Be-
gründung als auch im Dispositiv als gegenstandslos geworden abzu-
schreiben ist, weil es durch das vorliegende zweite Asylverfahren überholt
worden und konsumiert ist. In seinem neuen Entscheid über das zweite
Asylgesuch hätte das SEM zudem im Kostenpunkt über das am 4. Sep-
tember 2011 gestellte Kostenerlassgesuch zu befinden.
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6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig
sowie unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die angefochtene
Verfügung ist daher betreffend die angefochtenen Dispositivziffern 1, 2, 3
und 8 aufzuheben. Die Sache geht zurück an das SEM zur vollständigen
und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem ohnehin unentgeltliche
Prozessführung geniessenden Beschwerdeführer keine Kosten aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 - 3 und Art. 65 Abs. 1 VwVG).
7.2 Obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Partei-
entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Vorliegend ist der Beschwerdeführer als im Hauptantrag (Aufhebung der
Dispositivziffern 1, 2, 3 und 8) vollumfänglich obsiegend zu betrachten.
Der Beschwerdeführer beziehungsweise sein Rechtsvertreter beantragt
nicht formell die Ausrichtung einer Parteientschädigung und weist auch
keine Parteikosten aus. Die Entschädigung ist daher von Amtes wegen
festzusetzen und ohne Einholung einer Kostennote zuverlässig ab-
schätzbar. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist
unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (vgl.
Art. 7 ff. VGKE) vorliegend auf angemessene Fr. 600.– (inkl. Auslagen)
festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 26. Februar 2015 wird betreffend die ange-
fochtenen Dispositivziffern 1, 2, 3 und 8 aufgehoben. Die Sache geht zu-
rück an das SEM zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschä-
digung von gesamthaft Fr. 600.— (inkl. Auslagen) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
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