Abtei lung V
E-1559/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
A._______,
Sudan,
vertreten durch Stefan Hery, [...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Wegweisung und Wegweisungsvollzug; Verfügung des
BFM vom 8. Februar 2010 / N._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1559/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 3. Januar 2009 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches geltend machte, seine in
der Schweiz niedergelassene und asylberechtigte Ehefrau sei im
Jahre 2007 in den Sudan gereist sei, um ihn dort zu heiraten,
dass sie beide dort in der Folge mehrmals Probleme mit den Behörden
wegen Verstosses gegen die islamischen Sitten und die islamische
Religion gehabt hätten und deswegen auch inhaftiert worden seien,
dass seine Frau im Sudan eine Fehlgeburt erlitten habe und im
September 2008 wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei,
dass der Beschwerdeführer seinerseits im Oktober 2008 auf dem Luft-,
Land- und Seeweg unter Umgehung der Grenzkontrollen von Italien
herkommend in die Schweiz gelangt sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. Februar 2010, eröffnet am 11.
Februar 2010, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Januar
2009 infolge Unglaubhaftigkeit der Vorbringen abwies und die
Wegweisung samt Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. März 2010
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde
erhob,
dass er in materieller Hinsicht die Aufhebung des
Wegweisungsentscheides beantragte,
dass er gleichzeitig darum ersuchte, die kantonale Behörde sei
anzuweisen, ihm eine Aufenthaltsbewillgung gemäss Art. 43 des
Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR
142.20) zu erteilen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung und, unter Beilage einer
Fürsorgebestätigung, um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung ersuchte,
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dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Instruktionsverfügung
vom 29. März 2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 VwVG guthiess und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtete,
dass sie weiter feststellte, der Beschwerdeführer habe die
Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die
Asylverweigerung nicht angefochten mit der Folge, dass diese Punkte
der BFM-Verfügung in Rechtskraft erwachsen seien,
dass Gegenstand des Verfahrens somit einzig die angeordnete
Wegweisung und deren Vollzug sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeschrift in der
Folge der Vorinstanz unter Hinweis auf die Rechtsprechung in
"Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission" (EMARK) 2001 Nr. 21 zur Vernehmlassung
überwies,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 12. April 2010, welche
dem Beschwerdeführer zusammen mit diesem Urteil zugestellt wird,
unter Hinweis auf EMARK 2000 Nr. 30 an seinen Erwägungen festhielt
und die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 37 VGG i.V. m. Art. 52 VwVG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich begründete
Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entscheidet (Art.
111 Bst. e AsylG) und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend
aufgezeigt, offensichtlich begründet ist, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
AsylG),
dass der Beschwerdeführer laut Akten seit dem 16. Mai 2007 mit der
in der Schweiz niedergelassenen und über den Asylstatus
verfügenden B._______ verheiratet ist,
dass aufgrund dieser Heirat ein grundsätzlicher Anspruch auf die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu bejahen ist (vgl. Art. 43 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bei dieser Konstellation das BFM auf die Anordnung einer
Wegweisung hätte verzichten müssen (EMARK 2001 Nr. 21), da mit
Entstehen dieses grundsätzlichen Anspruches auf eine
Aufenthaltsbewilligung der Entscheid über die Wegweisung in die
Zuständigkeit der kantonalen Behörden gefallen ist,
dass der von der Vorinstanz auf Vernehmlassungsstufe ins Feld
geführte Entscheid EMARK 2000 Nr. 30 auf den vorliegenden
Sachverhalt nicht anwendbar ist, da die Heirat nicht nach
rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens, sondern bereits drei
Jahre vor Erlass des erstinstanzlichen Entscheides des BFM erfolgt
ist,
dass nach dem Gesagten die seitens des BFM verfügte Wegweisung
und die Anordnung des Vollzugs aufzuheben sind,
dass die zuständige kantonale Behörde im Rahmen des laut Akten
hängigen Gesuches um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung über
eine allfällige Wegweisung und den Vollzug zu befinden haben wird,
dass der Rechtsvertreter somit mit seiner Beschwerde insoweit
durchgedrungen ist, als er die Aufhebung der vorinstanzlichen
Wegweisungsverfügung begehrt hat,
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dass demgegenüber auf seinen weiteren Antrag, die
fremdenpolizeiliche Behörde sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer
gestützt auf Art. 43 AuG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen,
mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht
eingetreten werden kann,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), womit das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden ist,
dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der obsiegenden Partei von Amtes
wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen
werden kann (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der
Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2],
dass der Rechtsvertreter am 8. April 2010 einen Aufwand von
sechseinhalb Stunden geltend machte und das Honorar auf Fr. 1335.--
bezifferte,
dass diese Kostennote in Anbetracht des Umfanges des Dossiers und
der Notwendigkeit des Beizugs eines Dolmetschers als angemessen
und den in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13
VGKE) entsprechend zu bezeichnen ist,
dass dem Beschwerdeführer somit Fr. 1335.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen sind und
dieser Betrag durch das BFM zu entrichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit
darauf einzutreten ist. Das BFM wird angewiesen, die angeordnete
Wegweisung aufzuheben und diese Frage der kantonalen Behörde
zum Entscheid zu überlassen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'335.- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter, das BFM und die kantonale
Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand:
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