Abtei lung V
E-1561/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M ä r z 2 0 0 8
Richterin Therese Kojic (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
A._______, geboren _______,
Sri Lanka, wohnhaft _______,
und dessen Ehefrau B._______, geboren _______, zur
Zeit wohnhaft _______, Sri Lanka,
beide vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli,
Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende,
Schwarztorstrasse 124, 3007 Bern
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Einreisebewilligung / Familiennachzug / Einbezug in die
Vorläufige Aufnahme / Asylgesuch aus dem Ausland;
Verfügung des BFM vom 6. Februar 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1561/2008
Sachverhalt:
A.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 3. August 2007 fest, dass der Be-
schwerdeführer als [... ehemaliges Kadermitglied...] der LTTE die
Flüchtlingseigenschaft erfülle. Da er sich jedoch an verwerflichen
Handlungen im Sinne von Art. 53 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31), namentlich an strafbaren Handlungen, die unter
den Begriff des Verbrechens gemäss Art. 10 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) fielen,
beteiligt habe, wurde er von der Asylgewährung ausgeschlossen und
sein Asylgesuch abgelehnt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer
wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges als Flüchtling
vorläufig in der Schweiz aufgenommen.
Diese Verfügung erwuchs in der Folge am 6. September 2007 unange-
fochten in Rechtskraft.
B.
Mit einer als „Gesuch um Familienzusammenführung“ bezeichneten
Eingabe vom 1. Februar 2008 beantragten die Beschwerdeführer beim
BFM, der Beschwerdeführerin sei als Ehefrau des Beschwerdeführers
die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Situation in
Sri Lanka habe sich für die Beschwerdeführerin stark verschlimmert;
sie lebe unter ständiger Bedrohung und Verfolgung.
C.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2008 – eröffnet am 7. Februar 2008 –
verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise und lehnte
das Gesuch um Familiennachzug ab.
Begründet wurde dieser Entscheid im Wesentlichen mit dem Hinweis
darauf, dass gemäss Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20] Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von vorläufig
aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung
der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen
werden könnten, wobei die weiteren im Gesetz aufgezählten Voraus-
setzungen aufgeführt wurden. Sinngemäss wurde festgehalten, dass
Seite 2
E-1561/2008
die Anforderungen von Art. 85 Abs. 7 AuG im Falle der Beschwerde-
führerin nicht gegeben seien. Im Weiteren wurde ausgeführt, es stehe
der Beschwerdeführerin offen, ihre individuellen Vorbringen im Rah-
men eines Asylgesuches bei der Schweizer Botschaft in Colombo dar-
zulegen, wozu auf Art. 19 und 20 AsylG verwiesen wurde.
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. März 2008 fochten die Be-
schwerdeführer die Verfügung des BFM vom 6. Februar 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht an. Die Beschwerdeführer beantragten da-
bei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung; das BFM sei anzu-
weisen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zur Fest-
stellung der abgeleiteten Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen und ihre
vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März
2008 wurde der fristgerechte Eingang der Beschwerde bestätigt.
Gleichzeitig wurde unter Bezugnahme auf Art. 85 Abs. 7 AuG i.V.m.
Art. 74 Abs. 5 der der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulas-
sung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) und Art. 37
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) ausgeführt, einer Prüfung eines allfälligen deri-
vativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling habe stets die Prü-
fung der originären Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise einer ent-
sprechenden Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorzugehen. Ein
Familiennachzugsgesuch eines vorläufig aufgenommenen Flüchtlings,
mit dem unter anderem eine persönliche Gefährdung der sich im Aus-
land befindenden, nachzuziehenden Familienangehörigen geltend ge-
macht werde, sei gegebenenfalls nach Treu und Glauben auch als
Asylgesuch aus dem Ausland im Sinne von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG
zu verstehen. Hierfür könne nicht alleine ausschlaggebend sein, ob
das betreffende Gesuch bei einer Schweizerischen Vertretung im Aus-
land oder aber unmittelbar beim BFM eingereicht worden sei, wobei
auf BVGE 2007/19 E. 3.3 verwiesen wurde.
Im Weiteren wurde festgestellt, dass im Gesuch vom 1. Februar 2008
eine der Beschwerdeführerin im Heimatland Sri Lanka persönlich dro-
hende Verfolgungssituation geltend gemacht werde. Aus den Ausfüh-
rungen des Gesuchs gehe klar hervor, dass die Einreisebewilligung in
Seite 3
E-1561/2008
erster Linie mit diesem Vorbringen der persönlichen Gefährdung der
Beschwerdeführerin begründet worden sei. Zudem wurde – vorbehält-
lich der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung – das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Verfahrensak-
ten wurden dem BFM zur Vernehmlassung überwiesen.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 18. März 2008 beantragte das BFM
ohne ergänzende Ausführungen die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet betrifft (Art.
32 VGG), liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und
52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Seite 4
E-1561/2008
3.
Im vorliegenden Verfahren stellt sich die Frage, ob es sich beim Ge-
such vom 1. Februar 2008, mit welchem hauptsächlich die Bewilligung
der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz beantragt wurde,
um ein Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers handelt, auf welches in erster Linie
die neue, am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bestimmung von Art.
85 Abs. 7 AuG Anwendung finden würde, oder aber um ein Asylge-
such aus dem Ausland, das primär nach Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art.
3 sowie Art. 52 Abs. 2 AsylG zu beurteilen wäre.
3.1 Gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG können Ehegatten (und ledige Kinder
unter 18 Jahren) von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläu-
fig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme nachgezogen werden und in diese ein-
geschlossen werden, wenn:
a) sie mit diesen zusammenwohnen;
b) eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist; und
c) die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist.
3.2 Gemäss Art. 74 Abs. 5 VZAE ist beim Entscheid über die Gewäh-
rung des Familiennachzugs der besonderen Situation von vorläufig
aufgenommenen Flüchtlingen Rechnung zu tragen. Für Familienange-
hörige vorläufig aufgenommener Flüchtlinge gilt Art. 37 AsylV 1 sinn-
gemäss.
3.3 Art. 37 AsylV 1 sieht vor, dass ein Einbezug in die Flüchtlingsei-
genschaft eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines
eingetragenen Partners oder eines Elternteils nach Art. 51 Abs. 1
AsylG erst erfolgt, wenn in Anwendung von Art. 5 AsylV 1 festgestellt
wurde, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft
nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt.
3.4 Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird,
das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylge-
währung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des
Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthalts-
staat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint.
Seite 5
E-1561/2008
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits im Rahmen der Instruk-
tion des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf den Entscheid BVGE
2007/19 verwiesen. In diesem Entscheid wurde unter anderem erwo-
gen, es lasse sich aus dem Hinweis des - damals geltenden - Art. 24
Abs. 3 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der
Wegweisung und Ausweisung von ausländischen Personen (altVVWA;
AS 1999 2254, Fassung gemäss Ziff. I 2 der Verordnung vom 8. No-
vember 2006 über die Änderung von Verordnungen im Zusammen-
hang mit der teilweisen Inkraftsetzung der Änderung vom 16. Dezem-
ber 2005 des Asylgesetzes sowie des Krankenversicherungs- und des
AHV-Gesetzes, in Kraft bis 31. Dezember 2007) auf Art. 37 AsylV 1 -
welcher nach den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Asylgesetz-
änderungen unverändert blieb - der allgemein gültige Grundsatz ablei-
ten, wonach einer Prüfung eines allfälligen derivativen Anspruchs auf
Anerkennung als Flüchtling stets die Prüfung der originären Flücht-
lingsseigenschaft, also einer persönlichen Gefährdung nach Art. 3
AsylG vorzugehen habe.
Wie in der Zwischenverfügung vom 13. März 2008 ebenfalls festgehal-
ten wurde, verweist der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Art. 74
Abs. 5 VZAE inhaltlich gleichlautend wie die frühere VVWA zum da-
mals geltenden Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (altANAG, BS 1 121) auf diesen allge-
meinen Grundsatz in Art. 37 AsylV 1.
4.2 Vorliegend ist die Eingabe der Beschwerdeführer vom 1. Februar
2008 zwar als „Gesuch um Familienzusammenführung“ und nicht ex-
plizit als „Asylgesuch“ bezeichnet worden. Aus der Begründung dieses
Gesuchs geht jedoch klar hervor, dass die Einreisebewilligung alleine
mit der - sich für die Beschwerdeführerin persönlich verschlimmerten -
Situation im Heimatland begründet worden ist und nicht primär mit
dem Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um die Ehe-
frau des Beschwerdeführers handelt, auch wenn der Hinweis auf die-
sen „Verwandtschaftsgrad“ auf dem entsprechend beigelegten Formu-
lar aufgeführt wird. Weiter geht aus dem Gesuch hervor, dass die Be-
schwerdeführerin in ständiger Bedrohung und Gefahr lebe.
Obwohl das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Instruktions-
verfügung vom 13. März 2008 auf diese Sachlage hingewiesen und
das BFM in diesem Zusammenhang zur Stellungnahme eingeladen
Seite 6
E-1561/2008
hat, hat sich das BFM hierzu nicht vernehmen lassen. In der Vernehm-
lassung vom 18. März 2008 geht das BFM mit keinem Wort auf die Be-
gebenheiten der vorliegenden Verfahrenskonstellation ein und bean-
tragt ohne einzelfallspezifische Erwägungen die Abweisung der Be-
schwerde. Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens hat sich das
BFM darauf beschränkt, die Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ver-
fügung vom 6. Februar 2008 auf die blosse Möglichkeit der Asylge-
suchseinreichung aus dem Ausland hinzuweisen (vgl. angefochtene
Verfügung, S. 2, letzter Satz der Erwägungen).
4.3 In Anwendung von Art 37 AsylV 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 5 VZAE
kommt das Bundesverwaltungsgericht - wie bereits in der Zwischen-
verfügung vom 13. März 2008 angedeutet - vorliegend zum Schluss,
dass die Vorinstanz das Gesuch vom 1. Februar 2008, allenfalls im An-
schluss an eine bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo zu
veranlassende Befragung (vgl. Art. 10 AsylV 1), gestützt auf Art. 20
Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3 AsylG sowie gegebenenfalls Art. 52 Abs. 2
AsylG in erster Linie unter dem Aspekt einer persönlichen Gefährdung
der Beschwerdeführerin hätte prüfen müssen, was indessen vorlie-
gend unterlassen worden ist. Dies erstaunt umso mehr, als die Be-
schwerdeführer in ihrem Gesuch vom 1. Februar 2008 eine Verfol-
gungssituation explizit geltend gemacht haben und aus den Akten her-
vorgeht, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen mit einem
ehemaligen [...LTTE-Kadermitglied...] verheiratet ist. Unter diesen
Umständen hätte sich bereits aus diesem Grunde die Frage einer
allfälligen Reflexverfolgungsgefahr gestellt.
Nachdem Art. 18 AsylG definiert, dass jede Äusserung, mit der eine
Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfol-
gung nachsucht, als Asylgesuch zu gelten hat, muss vorliegend davon
ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer- unabhängig von
den konkret formulierten Rechtsbegehren respektive der Bezeichnung
ihres Gesuches - um Beurteilung der Verfolgungssituation der Be-
schwerdeführerin in Sri Lanka ersuchen.
Der Umstand, dass das betreffende Gesuch nicht bei einer schweizeri-
schen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, ist
nicht massgebend (vgl. für die in dieser Hinsicht weiterhin Geltung be-
anspruchende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission die
Feststellungen in EMARK 1997 Nr. 15 E. 2b S. 129, die sich zwar auf
den damaligen Art. 13a AsylG beziehen, jedoch auch nach geltendem
Seite 7
E-1561/2008
Asylgesetz weiterhin massgeblich bleiben).
Im Nachfolgenden befasst sich das Bundesverwaltungsgericht primär
mit der Frage der persönlichen Gefährdung der Beschwerdeführerin
und nur subsidiär mit der Frage eines allfälligen Familiennachzugs
nach Art. 85 Abs. 7 AuG.
5.
5.1 Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Am-
tes wegen festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Der Grund-
satz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt weiter, dass die verfügen-
de Behörde dabei die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich
hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berück-
sichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264). Die Begrün-
dungsdichte richtet sich dabei nach den Verfahrensumständen, dem
Verfügungsgegenstand und den Interessen der Betroffenen, wobei die
bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in
die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen - was bei der Fra-
ge der Gewährung oder Verweigerung des Asyls regelmässig der Fall
ist - eine sorgfältige und ausführliche Begründung verlangt (EMARK
2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256).
Die Frage, ob bei Asylgesuchen im Ausland die Schweizer Botschaft
über die Notwendigkeit der Durchführung einer Befragung entscheiden
und unter welchen Umständen, und auf wessen Anweisung hin allen-
falls darauf verzichtet werden darf, braucht vorliegend nicht ausführlich
erörtert zu werden (vgl. zur Sachverhaltsermittlung und zur Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs im Auslandverfahren das unter BVGE
2007/30 zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-6148/2006 vom 27. November 2007), denn wie sich im Fol-
genden zeigen wird, hat die Vorinstanz den Sachverhalt nicht genü-
gend erstellt.
5.2 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seines eigenen Asylgesu-
ches geltend gemacht, er sei seit [...] bei den LTTE tätig gewesen und
habe [...eine Kaderfunktion...] bekleidet. [...]. Er habe mit Waffen für
die Befreiung gekämpft und letztmals [...] an Kämpfen teilgenommen.
Weil er dabei Verletzungen erlitten habe, sei er dann nicht mehr in der
Seite 8
E-1561/2008
Lage gewesen, persönlich an Kampfoperationen teilzunehmen. Ab {...]
habe er jedoch für [...] der LTTE weitergearbeitet und [...] habe
namentlich [... Propagandatätigkeiten ausgeführt...]. Als sich die
Karuna-Faktion 2004 von den LTTE abgetrennt habe, habe er die
Organisation [...] verlassen (vgl. A10, S. 10). Die Karuna-Gruppe habe
mehrmals versucht, ihn zu töten. [... Ausführungen zu
Familienangehörigen...]. Seine Ehefrau sei im Kriegsgebiet
zurückgeblieben, habe jedoch in ständiger Angst gelebt, da allgemein
bekannt sei, dass der Beschwerdeführer bei den LTTE gewesen sei;
namentlich andere bewaffnete Organisationen würden von seinen
früheren Aktivitäten wissen (A10, S. 4). Seine Ehefrau habe ihn
aufgefordert, sofort zum Schutze seines Lebens etwas zu unterneh-
men; sie selbst würde später folgen (A 10, S. 17).
5.3 Auf Grund dieser Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit vom BFM
nicht in Frage gestellt worden ist, ist eine begründete Furcht des Be-
schwerdeführers vor künftiger Verfolgung bejaht worden. In der Folge
ist seine Flüchtlingseigenschaft anerkannt worden. Weil der Beschwer-
deführer als [... Kaderperson...] der LTTE an mehreren bewaffneten
Angriffen der LTTE auf die sri-lankische Armee beteiligt war, ist sein
Asylgesuch gestützt auf Art. 53 AsylG abgelehnt und sein An-
wesenheitsrecht in der Schweiz als Flüchtling mit der Anordnung der
vorläufigen Aufnahme geregelt worden.
5.4 Wie bereits festgehalten, hat sich das BFM bisher nicht mit der
Frage der persönlichen Gefährdungslage der Beschwerdeführerin aus-
einander gesetzt. Es hat kein eigentliches Asylgesuch aus dem Aus-
land entgegen genommen und in der Folge keine Anhörung der Be-
schwerdeführerin durch die Schweizerische Vertretung in Colombo an-
geordnet oder sie aufgefordert, ihre eigenen Asylgründe schriftlich
darzulegen. Das BFM hat auch im Rahmen des Schriftenwechsels kei-
ne entsprechenden Verfahrensschritte in Erwägung gezogen. Auch
wenn die eigentliche Begründung im Gesuch vom 1. Februar 2008
sehr kurz gehalten ist, wäre angesichts des Umfangs und Inhalts der
Verfahrensakten des Beschwerdeführers zu erwarten gewesen, dass
entsprechende Massnahmen oder Abklärungen vorgenommen wer-
den, da bereits aus diesen Akten gewisse Hinweise auf eine Reflex-
verfolgungssituation der in Sri Lanka verbliebenen Beschwerdeführerin
hervorgehen.
Aufgrund des Dargelegten muss festgestellt werden, dass das BFM
Seite 9
E-1561/2008
den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend erstellt respektive
abgeklärt hat, was grundsätzlich eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörsanspruchs darstellt.
5.5 Es stellt sich daher die Frage, ob diese Gehörsverletzung auf Be-
schwerdeebene geheilt werden kann oder zur Kassation der angefoch-
tenen Verfügung führt. Das Bundesverwaltungsgericht geht – in Fort-
setzung der Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
- davon aus, dass Gehörsverletzungen beziehungsweise unvollständi-
ge Sachverhaltsfeststellungen dank der umfassenden Kognition des
Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 106
AsylG) unter bestimmten Voraussetzungen geheilt werden können (vgl.
dazu: EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1, 1998 Nr. 34 E. 10d, mit weiteren
Hinweisen).
5.6 Es ist von einem nicht rechtsgenüglich erstellten Sachverhalt aus-
zugehen. Es kann nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens vor dem Bun-
desverwaltungsgericht sein, erst auf dieser Stufe für eine vollständige
Sachverhaltsermittlung zu sorgen. Mit der Vornahme sämtlicher noch
notwendiger Sachverhaltsabklärungen durch das Bundesverwaltungs-
gericht würde dieses weit über den prozessrechtlichen Rahmen eines
Beschwerdeverfahrens hinausgehen.
Vorliegend hat sich das BFM zur Frage der Abklärung der persönli-
chen Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin weder im vorin-
stanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren vernehmen
lassen. Der festgestellte Verfahrensmangel wiegt schwer, zumal es um
die zentrale Frage der Prüfung des Vorliegens einreiserelevanter
Verfolgung geht. Aus diesen Gründen ist offensichtlich, dass die
angefochtene Verfügung kassiert werden muss und eine Heilung durch
die Beschwerdeinstanz nicht in Frage kommen kann.
5.7 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist zusammenfassend fest-
zuhalten, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben ist, da das
BFM die Vorbringen der Beschwerdeführer nicht als Asylgesuch aus
dem Ausland behandelt und sich in der Folge nicht mit der Gefähr-
dungslage der in Sri Lanka verbliebenen Beschwerdeführerin ausein-
andergesetzt hat.
Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob das zugunsten der Beschwerde-
führerin gestellte Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung ge-
Seite 10
E-1561/2008
stützt auf Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3 AsylG gutzuheissen ist.
6.
6.1
Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m.
Art. 3 AsylG ist grundsätzlich an restriktive Voraussetzungen geknüpft.
Den Asylbehörden kommt dabei ein weiter Ermessensspielraum zu.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind
mit Blick auf den Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimi-
lationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist mit
anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, das
heisst die Beantwortung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft erscheint und der Verbleib am Aufenthaltsort für
die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann, bezie-
hungsweise ob der betreffenden Person - ohne nähere Prüfung einer
allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - zuzumuten ist, sich
in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. zum Ganzen
EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f., 2004 Nr. 20 E. 3 S. 130 f. und Nr.
21 E. 2 S. 136 f., 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.).
Es stellt sich vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführerin zur Ab-
klärung ihrer Vorbringen und damit zur Durchführung des Asylverfah-
rens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist.
6.2 Obwohl der Sachverhalt in vielen Punkten noch offen ist, bestehen
klare Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Heimat-
land eine Gefährdung, namentlich eine Reflexverfolgung, drohen könn-
te: Möglicherweise steht sie auf Grund der - vom Beschwerdeführer
glaubhaft dargelegten - politischen Vergangenheit respektive des poli-
tischen Profils ihres Ehemannes im Visier der sri-lankischen Behörden
beziehungsweise der Karuna-Gruppe. Dies erscheint um so wahr-
scheinlicher, als aus den Verfahrensakten des Beschwerdeführers her-
vorgeht, dass bereits mehrere nahe Familienangehörige, [... Angaben
zu den Familienangehörigen...]. Im Weiteren kann nicht
ausgeschlossen werden, dass die Ehefrau aufgrund der ehemaligen
Funktion ihres Ehemannes bei den LTTE seitens dieser Gruppierung
Seite 11
E-1561/2008
einer Verfolgungssituation ausgesetzt ist oder in absehbarer Zeit
ausgesetzt werden könnte.
Hinzu kommt, dass sich die Sicherheitslage in Sri Lanka derzeit
äusserst kritisch darstellt. Seit Januar 2006 hat sich die Situation konti-
nuierlich verschlechtert. Die Waffenstillstandsvereinbarung zwischen
den beiden Konfliktsparteien ist aufgekündigt worden (United Nations
High Commissioner for Refugees [UNHCR]: Position on the Internatio-
nal Protection Needs of Asylum-Seekers from Sri Lanka, Dezember
2006, S. 2). Namentlich der 2004 im Nordosten Sri Lankas erfolgte
Bruch zwischen dem LTTE-Führer Prabhakaran und seinem
wichtigsten Kommandanten im Osten, Vinayagamoorthi Muralitharan
alias Oberst Karuna und die damit einhergehende Abspaltung der
Karuna-Faktion führte zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und
einem Anstieg der politisch motiverten Tötungen. Besonders betroffen
von diesen Verstössen und dem daraus resultierenden Anstieg von
schweren Menschenrechtsverletzungen sind die bis heute mehrheitlich
von Tamilen und Muslimen bewohnten Gebiete im Norden (Nordpro-
vinz: Distrikte Jaffna, Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya)
und Osten (Ostprovinz: Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara),
wozu auch das Herkunftsgebiet respektive der derzeitige
Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin (_______, _______) gehört.
Seit dem Wiederaufflammen des Bürgerkriegs zu Beginn des Jahres
2006 sind in Sri Lanka so viele Menschen eines gewaltsamen Todes
gestorben wie während der blutigsten Zeit des Bürgerkrieges in den
1980er- und 1990er-Jahren. Hunderttausende sind zur Flucht
getrieben worden. Die mit der Überwachung des Waffenstill-
standsabkommens von beiden Konfliktsparteien ins Leben gerufene
Sri Lanka Monitoring Mission (SLMM) hat geschätzt, dass im Zeitraum
von November 2005 bis Februar 2007 gegen 4'000 Personen dem
Bürgerkrieg zum Opfer gefallen sind (SLMM, Mitteilung zum fünften
Jahrestag des Waffenstillstandsabkommens, 22. Februar 2007,
http://www ./documents , besucht am 18. Januar 2008).
Nachdem während rund zweier Jahre das zwischen der Regierung Sri
Lankas mit den LTTE geschlossene Waffenstillstandsabkommen vom
Februar 2002 von beiden Konfliktparteien nicht mehr beachtet wurde,
hat es die Regierung am 2. Januar 2008 formell aufgekündigt (vgl.
„Rückkehr Sri Lankas zum offenen Krieg“; NZZ vom 17. Januar 2008).
Im wiederaufgekeimten Bürgerkrieg ist auch das seit dem Ende der
1980er Jahre im ganzen Land gefürchtete Phänomen der „White Vans“
Seite 12
E-1561/2008
wieder in Erscheinung getreten: die plötzlich und zu jeder Tageszeit
auftauchenden, ungekennzeichneten weissen Minibusse, welchen
bewaffnete Personen entsteigen, die Zivilpersonen ins Wageninnere
zerren. Diese „white vans“ waren früher vor allem im Süden bekannt,
tauchen aber auch in Gebieten unter Regierungskontrolle wie auch in
den umkämpften LTTE-Gebieten auf. Längst nicht nur die LTTE
bedienen sich dieser Terrortaktik. Die von Oberst Karuna befehligten
Milizen haben diese Methode übernommen und dürfen offensichtlich
auf die Hilfe des sri-lankischen Militärs zählen, auch wenn die
Regierung jede Beteiligung an diesen Entführungen entschieden
abstreitet (vgl. dazu: Human Rights Watch, Return to War, August
2007, S. 56-59). Angesichts der weitverbreiteten Feindseligkeiten, der
schlechten Sicherheitslage und der Menschenrechtsverletzungen im
Norden und Osten Sri Lankas charakterisierte das UNHCR die Lage
bereits im Jahr 2006 als eine Situation allgemeiner Gewalt und als
ernsthafte Störung der öffentlichen Sicherheit und sprach danach von
einer weiteren Verschärfung der Lage in Sri Lanka (vgl. zum Ganzen
das zur Publikation vorgesehene Grundsatzurteil des Bundesverwal-
tungsgerichts: E-2775/2007 vom 14. Februar 2008).
6.3 Aufgrund der Akten kann schliesslich auch nicht davon ausgegan-
gen werden, die Beschwerdeführerin verfüge, vorrangig vor der
Schweiz, zu irgendeinem anderen Staat über eine besondere Bezie-
hung respektive sie verfüge tatsächlich über die Möglichkeit, in einem
anderen Land um Schutz zu ersuchen (vgl. zu den Voraussetzungen
der Einreisebewilligung EMARK 2005 Nr. 19).
Der Verbleib in ihrer Heimat ist demnach für die Beschwerdeführerin
als im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG unzumutbar zu betrachten. Da
die Aktenlage zur Beurteilung des Asylgesuches nicht ausreichend ist,
ist der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zu weiteren
Sachverhaltsabklärungen und zur Durchführung des Asylverfahrens zu
bewilligen.
6.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die
Verfügung des BFM vom 6. Februar 2008 aufzuheben. Der Beschwer-
deführerin ist zur Durchführung des Asylverfahrens die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen.
Seite 13
E-1561/2008
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführerin ist angesichts
des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64
Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige
Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 11.
Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter
weist in seiner Kostennote einen Betrag von Fr. 1'360.-- aus, welcher
sich aus einem Aufwand von insgesamt 7 Stunden zu einem
Stundenansatz von Fr. 180.-- sowie Auslagen von Fr. 100.-- zusam-
mensetzt. Dies erscheint angemessen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14
VGKE). Die Parteientschädigung wird deshalb auf Fr. 1'360.-- (inkl.
Auslagen und MwSt) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 14
E-1561/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 6. Februar 2008 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die
Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteient-
schädigung von Fr. 1'360.-- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage:
Vernehmlassung des BFM vom 18. März 2008)
- das BFM, Ref. Nr. N_______; (Beilage: Dossier des abgeschlosse-
nen Beschwerdeverfahrens E-1561/2008)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Sandra Bodenmann
Versand:>
Seite 15