B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1561/2013
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren _______,
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Februar 2013 / N (…).
E-1561/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer
Ethnie – ersuchte am 16. November 2009 in der Schweiz um Asyl. Er
wurde vom BFM am 19. November 2009 summarisch befragt und am
4. Dezember 2009 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört.
Dabei führte er zu seinem persönlichen Hintergrund aus, er sei im Distrikt
Jaffna geboren und aufgewachsen. Nach Abschluss seiner elfjährigen
Schulzeit habe er keinen Beruf erlernt, er habe jedoch in der Landwirt-
schaft seinem Vaters geholfen. Zur Begründung seines Gesuches machte
er im Wesentlichen geltend, am (…) 2008 hätten die srilankische Armee
(SLA) und die Eelam People's Democratic Party (EPDP) ihn und seine
Familie im Rahmen einer Grossrazzia zu einem Sportplatz befohlen. Dar-
auf sei er mit verbundenen Augen an einen weiteren Ort geführt worden.
Dort sei er von einem "Kopfnicker" als Sympathisant der LTTE (Liberation
Tigers of Tamil Eelam) identifiziert worden. Er sei verhört und zwei Tage
später auf einem Feld ausgesetzt worden. In der Folge habe er sich bei
einer Tante versteckt gehalten. Am (…) 2008 sei er von Unbekannten zu
Hause gesucht worden, worauf er sich vorerst zu einem anderen Ver-
wandten und einen Monat später zu weiter entfernten Verwandten nach
B._______ begeben habe. Die SLA und das CID (Criminal Investigation
Departement) hätten ihn immer wieder zu Hause gesucht. Auch in
B._______ hätten Armeeangehörige nach ihm an seinem Versteck ge-
sucht. Sie hätten ihn jedoch nicht gefunden, da er sich im Estrich des
Hauses versteckt habe. Am 10. November 2009 habe er B._______ ver-
lassen und sei nach Colombo gereist. Am 11. November 2009 habe er
sein Heimatland mit einem gefälschten Reisepass auf dem Luftweg ver-
lassen. Ein Onkel habe seine Ausreise organisiert.
B.
Mit Verfügung vom 19. Februar 2013 – eröffnet am 21. Februar 2013 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde vom Bun-
desamt die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und der Vollzug der
Wegweisung nach Sri Lanka angeordnet. In seinem Entscheid erkannte
das Bundesamt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien realitäts-
fremd, zudem in wesentlichen Punkten zu wenig detailliert und differen-
ziert dargelegt und würden den Eindruck erwecken, dass er das Geschil-
derte nicht selbst erlebt habe. Die Vorbringen würden deshalb den Anfor-
E-1561/2013
Seite 3
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art.7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten. Unter Verweis auf
die publizierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu Sri Lanka sei
der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar zu erachten und zu-
dem technisch möglich sowie praktisch durchführbar.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 25. März 2013
– handelnd durch seine damalige Rechtsvertretung – Beschwerde. In
seiner Eingabe beantragte er in materieller Hinsicht, die angefochtene
Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. In prozessualer Hinsicht er-
suchte er, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf
eine Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei ihm in
der Person der Rechtsvertretung ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen. Mit der Rechtsmitteleingabe reichte der Beschwerdeführer ver-
schiedene Beweismittel zu den Akten.
D.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2013 wurde
dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt.
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. April 2013
wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um
Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewie-
sen.
F.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2013 teilte die damalige Rechtsvertretung mit,
dass ihr Mandat beendet sei und sie den Beschwerdeführer nicht mehr
vertrete.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die
Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM; dabei ent-
scheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was
vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
E-1561/2013
Seite 4
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 Asyl i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine
Eingabe erweist sich als frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art.
52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
1.5 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu be-
handeln, da sie sich – wie nachfolgend aufgezeigt – im Ergebnis als of-
fensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
2.1 Im Rahmen der Beschwerdeeingabe wird geltend gemacht, die ange-
fochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Die Rüge erweist sich
im Urteilszeitpunkt – aus nachfolgend aufgezeigten Gründen – als be-
rechtigt.
2.2 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle srilankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die srilankischen Behörden haben diese zwei ta-
milischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Darauf-
hin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine all-
fällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage
der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht
E-1561/2013
Seite 5
damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom
19. Februar 2013 zugrunde liegt, zumindest unter den neu eingetretenen
Umständen offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht
kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkre-
te Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei
es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt.
2.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
2.4 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die angefoch-
tene Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachver-
haltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Die vorinstanzlichen Akten und das Beschwerdedossier, wel-
ches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird,
werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Be-
schwerdeeingabe ist damit aufgrund der vorliegenden Kassation zum
heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen.
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1-3 VwVG).
3.2 Nachdem der – zwar nicht mehr vertretene – Beschwerdeführer mit
seinem Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung durchge-
drungen ist, ist ihm zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für
die ihm notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
E-1561/2013
Seite 6
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Diese ist von Amtes wegen auf insgesamt
Fr. 800.-- festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1561/2013
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 19. Februar 2013 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.-
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Muriel Beck Kadima Christoph Berger
Versand: