Abtei lung V
E-156/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . A p r i l 2 0 0 8
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______, Irak,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung vorläufige Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 3. Dezember 2007 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-156/2008
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, ein iraki-
scher Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus A._______, Provinz
B._______, seinen Heimatstaat am 25. Oktober 2001 und gelangten
am 5. November 2001 via die Türkei und andere, ihm unbekannte
Staaten in die Schweiz. Gleichentags ersuchte er in der damaligen
Empfangsstelle des Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF, seit 1. Januar
2005 Bundesamt für Migration [BFM]) in Chiasso um Asyl. Am
19. November 2001 wurde er in der Empfangsstelle kurz befragt und
anschliessend dem Kanton Zug zugewiesen. Die Anhörung zu den
Asylgründen fand am 14. Dezember 2001 durch das Kantonale Amt für
Ausländerfragen Zug statt.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, nach
erfolgreich abgelegter Gymnasialprüfung habe er an der Polizeiaka-
demie in Erbil studieren wollen, denn als Offizier zu arbeiten, sei seit
seiner Jugend sein Wunsch gewesen. Weil er jedoch weder politisch
aktiv noch Mitglied der C._______ gewesen sei, hätten sie ihn auf der
Polizeiakademie nicht zugelassen. Nur um eine „Leumundsbestäti-
gung“ zu erhalten, habe er aber der Partei nicht beitreten wollen. Da er
an anderen Studiengängen kein Interesse gehabt habe und weil es in
Kurdistan keine Demokratie gebe, habe er am 25. Oktober 2001 sein
Heimatland verlassen, in der Hoffnung, seinen Wunsch anderswo ver-
wirklichen zu können.
B.
Mit Verfügung vom 1. Februar 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an. Als Begründung führte es im Wesent-
lichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asyl-
relevant.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
26. Februar 2005 Beschwerde und beantragte unter anderem die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des Wegweisungs-
vollzugs.
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D.
Im Rahmen der Vernehmlassung nahm das BFM mit Verfügung vom
28. Oktober 2005, in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom
1. Februar 2005, den Beschwedeführer zufolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig auf.
E.
In der Folge schrieb die damals zuständige Schweizerische Asyl-
rekurskommission (ARK) die Beschwerde mit Beschluss vom 31. Okto-
ber 2005 als gegenstandlos geworden ab.
F.
Mit Schreiben vom 5. November 2007 teilte das BFM dem Beschwer-
deführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und
Menschenrechtssituation in Irak den Wegweisungsvollzug in die drei
nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zur Zeit als
grundsätzlich zumutbar und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur
beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit
verbundenen Wegweisungsvollzug.
G.
Am 22. November 2007 nahm der Beschwerdeführer Stellung und er-
suchte, aufgrund der angespannten Sicherheitslage im Nordirak sei
von einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen.
H.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2007 hob das BFM die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers auf und forderte ihn unter Ansetzung
einer Frist zum Verlassen der Schweiz - unter Androhung von Zwangs-
mitteln im Unterlassungsfall - auf.
I.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 9. Januar 2008
beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom
3. Dezember 2007 sei aufzuheben und die vorläufige Aufnahme sei
beizubehalten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er unter Bei-
lage einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit wesent-
lich, in den Erwägungen eingegangen.
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J.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2008 verzichtete die zuständige Instruk-
tionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und verwies den Entscheid hinsichtlich der unent-
geltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine form- und und frist-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG).
1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]. Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich
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(Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat
zu begeben.
Gemäss den Anträgen der Beschwerde wird nicht geltend gemacht,
der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig beziehungsweise unmög-
lich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 und 3 AuG. Gegenstand des vorlie-
genden Beschwerdeverfahrens bildet entsprechend den Rechtsbegeh-
ren somit lediglich die Frage, ob die verfügte vorläufige Aufnahme in-
folge weiterhin bestehender Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu bestätigen oder diese aufzuheben ist.
2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
2.2.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, auf-
grund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei
von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen
Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya keine Situation allgemeiner
Gewalt. Obwohl es in der Vergangenheit vereinzelt auch in diesen
Provinzen zu Attentaten gekommen sei, sei die Sicherheitslage als
stabil einzuschätzen. Der Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich
zumutbar. Dies gelte insbesondere für aus dieser Region stammende
Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhielten.
Zudem sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Im Übrigen sei mit Verfügung vom 1. Februar 2005, welche in Rechts-
kraft erwachsen sei, festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch sei abge-
wiesen worden.
Der Beschwerdeführer sei im Alter von 22 Jahren in die Schweiz ein-
gereist und habe somit den grössten Teil seines Lebens, insbesondere
die prägenden Kinder- und Jugendjahre, in der Provinz B._______ ver-
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bracht. Damit sei er mit Sprache, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise an
seinem Herkunftsort bestens vertraut. Aus den Akten gäbe es keine
Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer an gesundheitlichen Be-
schwerden leiden würde. Damit sollte er in der Lage sein, nach der
Rückkehr in seinen Herkunftsort im Irak eine Basis für eine wirtschaft-
liche Existenz schaffen zu können. Zudem verfüge er mit seinen nach
wie vor in der Provinz B._______ wohnhaften Familienmitgliedern über
ein soziales Beziehungsnetz, das ihm in der Anfangsphase unter-
stützend zur Seite stehen könne. Aufgrund der Sachlage sei davon
auszugehen, dass die Reintegration des Beschwerdeführers an
seinem Herkunftsort keine grösseren Schwierigkeiten bereiten sollte,
zumal er sich in der Schweiz weder in aussergewöhnlicher Weise
integriert habe, noch eine besonders enge Beziehung pflege. Überdies
sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bei fristgemässer
Ausreise vom Angebot der Rückkehrhilfe Gebrauch machen könne,
welche ihm die Reintegration im Heimatland erleichtern dürfte.
2.2.2 Der Beschwerdeführer weist in seiner Rechtsmitteleingabe -
unter Bezugnahme auf diverse Berichte in den Medien - auf verschie-
dene Zwischenfälle mit teilweise zahlreichen Todesopfern hin, zu
welchen es in der zweiten Hälfte des vergangenen Jahres gekommen
ist und macht geltend, dass ein Einmarsch der türkischen Truppen
immer wahrscheinlicher werde. Wie die Vorinstanz richtig ausführe, be-
zwecke die Türkei mit ihrem Truppenaufmarsch zwar eine Bekämpfung
der PKK und nicht eine Intervention gegen die nordirakischen Kurden.
Wie die Angriffe vom 16. Dezember 2007 jedoch gezeigt hätten,
mache die türkische Armee auch vor der Zivilbevölkerung keinen Halt.
Angesichts der Eskalation der Gewalt sei eine Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme zur Zeit unverständlich und ein Wegweisungsvoll-
zug in die Provinz B._______, welche lediglich zirka 50 Kilometer von
der türkischen Grenze entfernt sei, sei unzumutbar. Zudem legt er dar,
die International Organisation of Migration (IOM) unterstütze eine
zwangsweise Rückkehr nicht, weshalb auch in praktischer Hinsicht
eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht angebracht sei,
wogegen eine freiwillige Rückkehr auch ohne Aufhebung der vor-
läufigen Aufnahme möglich wäre.
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist in einem Grundsatzurteil vom
14. März 2008 (E-4243/2007) aufgrund einer umfassenden Beurteilung
der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk,
Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei
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kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und
die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass
eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden
müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus
den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzu-
mutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg
durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für
alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke
und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und
insbesondere 7.5.8).
2.4 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz B._______, wo er
von Geburt bis zu seiner Ausreise im Oktober 2001 gelebt hat.
Gemäss eigenen Angaben hat er dort nach der obligatorischen Schul-
zeit im Jahr 2000/2001 das Gymnasium erfolgreich abgeschlossen.
Angesichts des Alters des Beschwerdeführers und der überdurch-
schnittlich guten Schulbildung ist davon auszugehen, dass er sich in
seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wird integrieren können. Seine in
B._______ lebende Familie (Eltern und mehrere Geschwister) wird
ihm, sofern erforderlich, bei einer Wiedereingliederung im Heimatland
behilflich sein können. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den
Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können.
Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden müsste, der Beschwer-
deführer, welcher frei ist von familiären Verpflichtungen und gemäss
Akten gesund ist, gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine
existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung
als zumutbar zu bezeichnen ist.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass entgegen den
Vorbringen in der Beschwerde ein Vollzug der Wegweisung in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Direktflüge Europa – Nordirak; vgl. Art. 83 Abs. 2 AuG) und es
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dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reise-
dokumente mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
3.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
5.
Aus den vorstehenden Erwägungen wird indessen ersichtlich, dass die
Rechtsbegehren im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht aussichtslos
waren. Angesichts der belegten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
wird sein mit der Rechtsmitteleingabe vom 9. Januar 2008 gestelltes
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) hiermit
gutgeheissen. Es werden folglich keine Verfahrenskosten erhoben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Vorinstanzliche Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das D._______ (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Chantal Schwizer
Versand:
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