B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-156/2016, E-160/2016
Ur t e i l vom 1 5 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführer 1),
(…),
B._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführerin 2),
(…),
Syrien
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügungen des SEM vom 21. Dezember 2015 / N (…) und
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden (Geschwister) am 1. Dezember 2015 in
der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass am 4. Dezember 2015 je eine Befragung zur Person (BzP) durchge-
führt wurde, bei der ihnen das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nicht-
eintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit
Bulgariens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), sowie zur Überstellung dorthin gewährt
wurde,
dass sie diesbezüglich ausführten, sie seien auf ihrer Reise von Syrien in
die Schweiz in Bulgarien von der Polizei angehalten und unter Androhung
von Haft im Unterlassungsfall gezwungen worden, die Fingerabdrücke ab-
zugeben,
dass sie eine Nacht auf dem Posten geblieben und am nächsten Tag frei-
gelassen worden seien und ihre Reise fortgesetzt hätten,
dass sie in Bulgarien keine Asylgesuche gestellt hätten, die Menschen dort
misshandelt würden und sie lieber nach Syrien zurückkehren würden als
nach Bulgarien zu gehen,
dass ihr Bruder und weitere Familienmitglieder in der Schweiz leben wür-
den und sie bei diesen bleiben wollten,
dass das SEM die bulgarischen Behörden am 7. Dezember 2015 gestützt
auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme der Beschwer-
deführenden ersuchte,
dass Bulgarien der Überstellung am 18. Dezember 2015 zustimmte,
dass das SEM mit separaten Verfügungen vom 21. Dezember 2015 (eröff-
net am 6. Januar 2016) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Bulgarien anordnete und die Beschwerdeführenden – unter
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Androhung der Inhaftierung und zwangsweisen Überstellung im Unterlas-
sungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerde-
frist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, allfälligen Beschwerden gegen die Ent-
scheide komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-
führenden verfügte,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihrer Entscheide im Wesentlichen
ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten die Zu-
ständigkeit Bulgariens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens nicht zu widerlegen,
dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gebe, das Asylver-
fahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Bulgarien wür-
den Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grund-
rechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen,
dass Bulgarien die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie),
2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie)
ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umge-
setzt habe,
dass die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, jeder Person, die internationa-
len Schutz beantrage respektive beim illegalen Überschreiten der Grenze
aufgegriffen werde und mindestens 14 Jahre alt sei, unverzüglich den Ab-
druck aller Finger abzunehmen (vgl. Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013) und die Ab-
nahme der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden vor diesem Hinter-
grund nicht zu beanstanden sei,
dass die Beschwerdeführenden nicht geltend machten, bei der Abnahme
der Fingerabdrücke sei Gewalt angewendet worden oder die bulgarischen
Behörden hätten sie zur Einreichung von Asylgesuchen gezwungen,
dass nicht davon auszugehen sei, dass sie bei einer Überstellung nach
Bulgarien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine
existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihrer Asylgesuche und un-
ter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimatstaat über-
stellt würden,
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dass keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen
den Beschwerdeführenden und ihren Verwandten in der Schweiz vorliegen
und keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (Zusammenführung
voneinander abhängiger Personen) bestehen würden,
dass Bulgarien ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem sei und
sich die Beschwerdeführenden, sollten sie sich in Zukunft durch die dorti-
gen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, mit einer Be-
schwerde an die zuständigen Stellen wenden könnten,
dass schliesslich keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklau-
sel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorliegen würden,
dass die Beschwerdeführenden dagegen mit separaten Eingaben vom
9. Januar 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und
beantragten, die vorinstanzlichen Entscheide seien aufzuheben und ihre
Asylgesuche seien durch die Schweiz zu behandeln,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung von Kostenvorschuss
ersuchten,
dass sie zur Begründung ihrer Beschwerden insbesondere vorbrachten,
sie hätten in Bulgarien nicht um Asyl nachsuchen wollen,
dass Bulgarien kein funktionierendes Asylwesen habe, Menschenrechte
verletze und Flüchtlinge misshandle,
dass Bulgarien mit der Versorgung von Flüchtlingen überfordert sei und
diesen Obdachlosigkeit drohe,
dass sie eine junge, unverheiratete Frau und ein junger, unerfahrener
Mann seien und nicht wüssten, wie sie in Bulgarien für sich sorgen könn-
ten,
dass sie Verwandte in der Schweiz hätten und die Schweiz deshalb von
Beginn weg ihr Reiseziel gewesen sei,
dass den Beschwerden zwei Internetartikel von vom
11. April 2015 und von vom 16. April 2015 bei-
gelegt wurden,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Januar 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden an den Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders be-
rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerden legi-
timiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers 1 und der Be-
schwerdeführerin 2 aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zu-
sammenhangs sowie aus prozessökonomischen Gründen vereinigt und
über diese in einem Urteil befunden wird,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde im vorliegenden Fall die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 27. Oktober 2015 in Bulga-
rien um Asyl nachgesucht hatten,
dass das SEM die bulgarischen Behörden am 7. Dezember 2015 um Wie-
deraufnahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO ersuchte und die bulgarischen Behörden die Ersuchen am
18. Dezember 2015 guthiessen,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens somit gegeben ist,
dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
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dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensricht-
linie sowie aus der Aufnahmerichtlinie ergeben,
dass es aus der Sicht des Gerichts keine wesentlichen Gründe für die An-
nahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antrag-
steller in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die
eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im
Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen,
dass einem Bericht des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Ver-
einten Nationen (UNHCR) vom 2. Januar 2014 (UNHCR Observations on
the Current Situation of Asylum in Bulgaria) zu entnehmen ist, dass in je-
nem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebedingungen für
Asylsuchende und dem Asylverfahren bestanden haben,
dass jedoch bereits einem nachfolgenden Lagebericht von Human Rights
Watch (Refugee Situation Bulgaria, External Update) vom 20. Januar 2014
zufolge Fortschritte bei der Registrierung von Asylsuchenden und den Le-
bensbedingungen zu verzeichnen waren,
dass sich gemäss dem Bericht des UNHCR vom 21. März 2014 (Refugee
Situation Bulgaria, External Update) die Lebensbedingungen in den Auf-
nahmezentren verbessert haben und in denjenigen Zentren, wo sich die
Bedingungen unter dem Standard bewegten, Renovierungsarbeiten getä-
tigt werden sollten,
dass gemäss dem Update des UNHCR vom April 2014 (UNHCR Observa-
tions on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) wesentliche Fort-
schritte in den Aufnahme- und Lebensbedingungen verzeichnet wurden
und weitere geplante oder sich bereits in Realisation befindliche Verbesse-
rungen aufgezeigt wurden und das UNHCR zum Schluss gelangte, seine
ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen von
Asylsuchenden nach Bulgarien abzusehen, lasse sich nicht länger auf-
rechterhalten,
dass hervorgehoben wurde, dass es für gewisse Personen weiterhin
Gründe gebe, die einer Überstellung entgegenstehen würden, weshalb je-
weils eine Einzelfallprüfung vorzunehmen sei um abzuklären, ob eine
Überstellung mit den sich aus dem internationalen Recht ergebenden Ver-
pflichtungen der Mitgliedstaaten vereinbar sei,
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dass das UNHCR an dieser Einschätzung in einem Schreiben vom Juni
2015 festhielt (aktualisierte Antworten auf Fragen von UNHCR Deutsch-
land im Zusammenhang mit Überstellungen nach dem Dublin-Verfahren)
und ausführte, nachdem sich die Aufnahmebedingungen im Jahr 2014
grundsätzlich verbessert hätten, seien aufgrund fehlender Ressourcen
Versorgungslücken entstanden, von denen vor allem besonders schutzbe-
dürftige Asylsuchende und Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen
betroffen seien,
dass Dublin-Rückkehrer Zugang zu den gleichen Leistungen wie andere
Asylsuchende erhielten,
dass der aktuellste Bericht der Asylum Information Database (aida;
Country Report: Bulgaria vom Oktober 2015) diese Aussagen stützt und
dort weiter festgehalten wird, die Zustände des Asylverfahrens in Bulgarien
hätten sich nach den im Jahr 2014 erreichten Verbesserungen seit Anfang
2015 graduell verschlechtert,
dass auch die eingereichten Beweismittel auf die für Asylsuchende schwie-
rigen Bedingungen in Bulgarien hinweisen,
dass trotz der angespannten Situation in Bulgarien nicht davon auszuge-
hen ist, die Beschwerdeführenden würden bei einer Überstellung gravie-
renden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werden oder in eine exis-
tenzielle Notlage geraten,
dass aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen ist, es bestehe für sie die
Gefahr einer Inhaftierung, einer Nichtprüfung ihrer Asylgründe oder einer
Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulements, da sie weder anläss-
lich ihrer Befragung noch in der Beschwerde konkret dargetan haben, in-
wiefern sich Bulgarien in Bezug auf ihre Person nicht an die völkerrechtli-
chen Verpflichtungen halten werde (vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.),
dass sie auch nicht konkret aufgezeigt haben, inwiefern die Lebensbedin-
gungen in Bulgarien dauerhaft dermassen schlecht seien, dass die Über-
stellung in dieses Land eine Verletzung der EMRK darstellen würde,
dass sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die
bulgarischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebe-
dingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahme-
richtlinie),
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dass die jungen, gemäss Akten gesunden Beschwerdeführenden keiner
besonders verletzlichen Personengruppe angehören und gemeinsam nach
Bulgarien reisen können,
dass sie in der Schweiz über einen Bruder und weitere Verwandte verfü-
gen, welche sie allenfalls in Bulgarien finanziell unterstützen könnten,
dass somit keine individuellen Gründe aufgezeigt werden, die eine Über-
stellung nach Bulgarien als unzulässig erscheinen liessen,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss
dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln
kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass – wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat – nicht vom Bestehen
eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen den Beschwerde-
führenden und ihren Verwandten in der Schweiz auszugehen ist und sich
die Beschwerdeführenden somit auch nicht auf Art. 8 EMRK berufen kön-
nen,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9 E. 8) und den Akten keine Hin-
weise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1
Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für die Anwendung der Ermes-
sensklausel nach Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
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dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerde-
führenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach
Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerden aus diesen Gründen abzuweisen sind,
dass die Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
sind, weshalb sich die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses als gegenstandslos erweisen,
dass die mit den Beschwerden gestellten Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen
waren, weshalb eine der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
erfüllt ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 800.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: