B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1562/2015
Ur t e i l vom 3 0 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt, angeblich Volksrepublik China,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Februar 2015 / N (…).
E-1562/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben habe der Beschwerdeführer die Volksrepublik
China am 11. September 2014 in Richtung Nepal verlassen, wo er die fol-
genden Monate zugebracht habe. Am 22. Dezember 2014 sei er aus Nepal
auf dem Luftweg in Richtung eines ihm unbekannten Landes ausgereist.
Nach dem Wechsel des Flugzeugs, einem weiteren Flug, einer Eisenbahn-
und Autofahrt sei er schliesslich am 23. Dezember 2014 in der Schweiz
eingetroffen. Gleichentags reichte er sein Asylgesuch ein. Am 12. Januar
2015 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person,
zum Reiseweg und summarisch zu den Ausreisegründen befragt (Befra-
gung zur Person [BzP]). Die Vorinstanz hörte ihn am 28. Januar 2015 zu
den Asylgründen an. Er reichte keine Beweismittel ein.
Der Beschwerdeführer machte geltend, aus dem Dorf B._______ der Ge-
meinde C._______, Kreis/Bezirk D._______, Präfektur E._______, Region
Kham, Provinz Sichuan, Volksrepublik China, zu stammen. Er habe sein
ganzes Leben dort verbracht. Er spreche Tibetisch sowie die Dialekte von
(…), aber kein Chinesisch. Tibetisch könne er ein wenig schreiben und le-
sen, er habe jedoch nie eine Schul- und Berufsausbildung durchlaufen.
Seiner Familie habe er in der Land- und Viehwirtschaft geholfen. Er sei
zuweilen mit Freunden zum Berg F._______ gewandert. Einen Reisepass
habe er nie besessen. Am 2. September 2014 habe er mit einem Freund
im Dorf ein Foto des Dalai Lama aufgestellt. Sie hätten vor fünfzehn bis
zwanzig anwesenden Dorfbewohnern ein Loblied auf den Dalai Lama ge-
sungen, einige Pro-Tibet-Parolen gerufen, sich vor dem Bild des Dalai
Lama niedergeworfen und für tibetische Verbrennungsopfer gebetet. Die
ganze Aktion habe rund 15 bis 20 Minuten gedauert. Anschliessend seien
er und G._______ nach Hause zurückgekehrt. Am selben Abend sei der
Vater des G._______ erschienen und habe berichtet, dass G._______ von
den chinesischen Behörden abgeführt worden sei. In der Folge sei er zu
einem Freund in Lhasa gebracht worden. Dort sei die Ausreise vorbereitet
worden. Er habe vor Antritt der Reise sämtliche Dokumente, namentlich die
Identitätskarte, vernichten müssen. Dann habe er die nepalesisch-chinesi-
sche Grenze im Raum Dram mit Hilfe weiterer Personen zu Fuss überwun-
den. In Nepal habe ein Gast des Teehauses, in welchem er ausgeholfen
habe, von seinem Schicksal erfahren. Dieser habe ihm die Weiterreise
nach Europa organisiert und finanziert.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 – eröffnet am 18. Februar 2015 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung – unter
Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China – und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 10. März 2015 (Datum der Postaufgabe) reichte der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und be-
antragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und in der Sache
neu zu beurteilen, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen und es sei die vorläufige Auf-
nahme als Flüchtling infolge unzulässiger Wegweisung im Sinne von Art.
44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 AuG zu gewähren. Eventualiter sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmög-
lich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer
Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.
1 VwVG zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
gewähren.
Mit der Beschwerde wurden eine Fürsorgebestätigung vom 2. März 2015,
Kopien der Protokolle vom 23. Dezember 2014 und 28. Januar 2015 und
der angefochtenen Verfügung eingereicht.
D.
Mit Schreiben vom 19. März 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
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legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
1.3 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und
die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der
Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist somit gegenstandslos.
1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer behauptet, es hätten sich Fehler bei der Überset-
zung und bei der Protokollierung eingeschlichen. Er habe im Rahmen des
Anhörungsprotokolls (SEM-Akten A8) zur Frage F18 (H._______) geant-
wortet. Im Protokoll finde er lediglich den Begriff (I._______). Er habe auch
die ihm bekannten Ortschaften und Klöster erwähnt. Zudem habe er die
ihm vorgelegten Fotos erkannt. Ausserdem habe die Vorinstanz in der an-
gefochtenen Verfügung festgehalten, dass seine protokollierten Antworten
zufriedenstellend ausgefallen seien und er keinen Grund für Beanstandun-
gen geliefert habe. Damit wirft er der Vorinstanz sinngemäss unrichtige res-
pektive unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Falsch- oder
Nichtbeurteilung von erheblichen Sachverhaltselementen vor.
Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen (und eventuell die Anhörung zu wiederho-
len) wäre, sollte sich der sinngemässe Vorwurf der Verletzung des rechtli-
chen Gehörs oder allenfalls der Willkür bei Sachverhaltsfeststellung und
Entscheidfindung als begründet erweisen.
Allgemein gilt im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und
die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese behördliche Unter-
suchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG
auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Gesuchsteller bei
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der vertieften Anhörung alle Gründe zu nennen haben, die für die Asylge-
währung relevant sein könnten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2 m.w.H.). Was
die Anforderungen an die mündliche Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1
AsylG und den entsprechenden Anspruch auf rechtliches Gehör anbelangt,
so soll die Anhörung Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Person
ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde
korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch
dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen
und Missverständnisse zu klären.
Diesen Anforderungen ist die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Be-
schwerdeführers nachgekommen. So lässt dessen Aussageverhalten nicht
erkennen, dass er der Anhörung nicht hätte folgen können, oder er nicht
das hätte sagen wollen, was im Protokoll steht. Diese Feststellung steht in
Einklang mit seinen Aussagen, wonach er die Frage F18 eigentlich nicht
beantworten könne, weil er die Antwort darauf nicht wisse (vgl. BzP F19
und Anmerkung nach Rückübersetzung auf BzP S. 21), dass er keine Zu-
satzbemerkungen zum Protokoll habe (vgl. BzP F 203 und F205) und in
der Anhörung alles habe erklären können (BzP F 207). Wohl konnten die
angegebenen Vorkommnisse nicht immer in der wünschbaren Tiefe er-
gründet werden, was aber offensichtlich auf sein vages, mitunter pauscha-
les und selektives Aussageverhalten zurückzuführen ist. Auch findet seine
Bemerkung, wonach seine Kenntnisse das SEM zufriedengestellt hätten,
keine Bestätigung (vgl. Beschwerde S. 5). In der Anhörung sind keine Si-
tuationen mit gravierenden Verständnisproblemen zu erkennen. Befrager
und Dolmetscher haben ihm offensichtlich ausreichend Möglichkeit zur
vollständigen Darlegung oder Klarstellung seiner Angaben geboten. Zu-
dem gab der Beschwerdeführer an, den Tibetisch sprechenden Dolmet-
scher gut zu verstehen (SEM-Akten A8 S. 1). Der Beschwerdeführer hat
denn auch die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls nach Rück-
übersetzung unterschriftlich bestätigt. Die in der Anhörung anwesende
Hilfswerkvertretung hat keine Einwände zu Protokoll gegeben. Vor diesem
Hintergrund erweisen sich die nachträglichen Vorbehalte gegenüber Dol-
metscher, ev. Befrager und Protollführer und die hierzu in der Beschwerde
angeführten Erklärungen als aufgesetzt. Die für einen Entscheid wesentli-
chen Sachverhaltsteile sind damit rechtsgenügend von der Vorinstanz fest-
gestellt worden. Zusammenfassend besteht damit kein formeller Grund für
eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz oder für eine Neu-
anhörung.
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Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation be-
gründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich An-
spruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt aber das Asyl (vgl.
Art. 54 AsylG). Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere uner-
wünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlan-
des (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Aus-
land, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE
2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352). Keine Flüchtlinge
sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Ver-
haltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fort-
setzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Über-
zeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30] vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (vgl. dazu BVGE
2013/11 E. 5.1 m.w.H.). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt.
4.
4.1 Die Vorinstanz äussert in ihrer angefochtenen Verfügung erhebliche
Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft und
seinen Fluchtgründen. Sie kommt zum Schluss, die Vorbringen des Be-
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schwerdeführers hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG nicht stand. So seien die Angaben zur Herkunfts-
region, dem Alltag in Tibet, den Asylgründen und zum Reiseweg überwie-
gend unsubstanziiert ausgefallen. Ihm sei Elementares nicht geläufig, wie
ortsübliche Begriffe aus der Landwirtschaft, zentrale Gegebenheiten und
Verbindungsachsen des Bezirks sowie Bezeichnungen unmittelbar an-
grenzender Bezirke, Name und geographische Situation des Flusses beim
der sehr nah am Wohnort gelegenen Stadt, Sehenswürdigkeiten und Kul-
turelles, etc. Die einzelnen Hinweise des Beschwerdeführers, die lediglich
als Aspekte eines teilweisen Alltagswissens aufzufassen seien und die le-
diglich ein lokal beschränktes Länderwissen vermitteln könnten, könnten
von diesem nicht vertiefender ausgeführt werden, weshalb davon auszu-
gehen sei, dass er nicht von eigenen Erlebnissen, sondern aus Angelern-
tem berichtet habe. Es sei mithin von einer Kluft zwischen seinen Kennt-
nissen und den lokalen konkreten Lebensumständen auszugehen. Dar-
über hinaus fielen seine äusserst rudimentären Chinesischkenntnisse ins
Gewicht; er könne damit seinen Alltag in China schwerlich gemeistert ha-
ben. Es könne auch nicht sein, dass das Verhalten der Eltern gegenüber
der obligatorischen Schulpflicht keine Konsequenzen nach sich gezogen
habe. Lebensfremd muteten die Behauptungen an, wonach er beim nahen
Gemeindehauptort nie selber zum Einkaufen gegangen sei oder sich dort
nur sehr selten, letztmals fünf Jahre vor der Ausreise, habe blicken lassen.
Ebenso die in ihrer Gesamtheit pauschale und unspezifische Reiseschil-
derung, die keine genügenden Realkennzeichen aufweise, dokumentiere
klar, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht zutreffen könnten.
Ausserdem sei nicht plausibel, dass ihm eine wildfremde Person die Reise
von Nepal nach Europa organisiert und finanziert habe. Insgesamt sei so-
mit nicht davon auszugehen, dass er in der von ihm angegebenen Region
sozialisiert worden sei. Es handle sich bei ihm nicht um einen Staatsange-
hörigen der Volksrepublik China. Es sei mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit davon auszugehen, dass er in der exiltibetischen Diaspora gelebt
habe.
Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeig-
net, die Vorbringen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht er-
scheinen zu lassen. Die Argumente des Beschwerdeführers vermögen das
Gericht nicht von einer bestehenden Verfolgungssituation in der chinesi-
schen Provinz Sichuan zu überzeugen. Die Angaben des Beschwerdefüh-
rers weisen eindeutig auf grössere Wissenslücken im lokalen und regiona-
len Bereich des Alltagslebens hin, basieren vorwiegend auf Gemeinplätzen
und zeugen namentlich von einer grossen Lebensfremde. In den Angaben
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ist ein eklatanter Mangel an Realkennzeichen festzustellen. So weiss er
beispielsweise nichts Vertiefendes über die eigene Wohnregion und die
nahe Grossstadt zu berichten. Er kann die regionalen Gepflogenheiten,
Nahrungsmittel, Begriffe und Lebensumstände im nahen Gemeinde-
hauptort, den Namen und die dortige Lage des Flusses sowie dessen Ver-
lauf nicht konkret beschreiben, obschon er in dieser Region seit 1992, mit-
hin über eine Zeitdauer von mehreren Jahrzehnten, gelebt haben soll. Er
kann mit den benachbarten Dzongs nichts anfangen. Im Gegenzug führte
er jedoch den Namen einer seiner Ansicht nach von (…) Mönchen bewohn-
ten religiösen Stätte "Kloster J._______" (gemeint: das D._______ ) und
eines Tempels oder Klosters K._______ "auf einem Berg ohne Namen" an,
in dem lediglich noch ein einziger Mönch hause. Letzteres ist für das Ge-
richt trotz einer Liste religiöser Einrichtungen aus jener Gegend nicht veri-
fizierbar. Zum Kloster J._______ wusste er auf Nachfrage nur Spärliches
zu berichten, obschon er selber dort gewesen sei (vgl. SEM-Akten A6 S.
8). Weiter überzeugt die in der Beschwerde vorgebrachte Erklärung seiner
Papierlosigkeit, wonach ihm nach der Ausreise zwei Mönche in Nepal
sämtliche Identitätshinweise vernichtet hätten, weil es zu viele Spione in
Nepal gebe (vgl. Beschwerde S. 5) nicht, hatte er doch im Rahmen der
Anhörung und der BzP noch behauptet, die einschlägigen Unterlagen
seien ihm bereits in Dram, also in Tibet, durch einen Nachbarn vernichtet
worden (vgl. SEM-Akten A6 S. 9 und 10, BzP S. 7). Solche Ungenauigkei-
ten und Widersprüche lassen nur den Schluss zu, dass er nicht von eige-
nen Erlebnissen berichtet. Es liessen sich hierzu weitere Beispiele anfü-
gen. Namentlich ist auch die Schilderung der Reisemodalitäten realitäts-
widrig ausgefallen. Der Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach er sich
nach der Ankunft in der Schweiz wegen der Flucht in einem traumatisierten
Zustand befunden habe (Beschwerde, S. 6), weil er Heimat und Familie
habe zurücklassen müssen, verdient in seinem Fall kein Vertrauen. In die-
sem Kontext können seine Vorbringen nur als Ausreden verstanden wer-
den, die über seine Untätigkeit und das Desinteresse an einer Beschaffung
von Beweismitteln zur Identität und Herkunft hinweg täuschen sollen. Die
eingereichten Beweismittel vermögen daran nichts zu ändern. Bei dieser
Sachlage kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung verwiesen werden, denen sich das Gericht an-
schliesst. Die Fluchtgründe, Staatsangehörigkeit, Herkunft und Ausreise-
modalitäten des Beschwerdeführers sind unglaubhaft.
4.2 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass weder die Identität noch die
Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland des Beschwer-
deführers geklärt ist. Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt sodann
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eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar.
Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht er die Abklärung, wel-
chen effektiven Status er im Staat seines vormaligen Aufenthalts hatte. Die
Folgen dieses Verhaltens hat er selber zu verantworten. Bei Personen
(mutmasslich) tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder
verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen ist, dass keine
flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr
an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10
und 6.).
4.3 Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf EMARK 2006 Nr. 1
geltend, durch seine Flucht erfülle er aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe die Flüchtlingseigenschaft. Wie vorstehend dargelegt, vermag er
weder seine Fluchtgründe, Staatsangehörigkeit, Herkunft, noch eine legale
oder illegale Ausreise aus der Volksrepublik China glaubhaft zu machen.
Bei dieser Sachlage ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachflucht-
gründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen.
4.4 Insgesamt hat er somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, einen
Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch dem-
nach zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch
ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht
zu beanstanden.
6.
6.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab
fest, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Staatsangehörig-
keit nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in
diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägun-
gen. Seine Herkunft und Staatsangehörigkeit gelten deshalb als unbe-
kannt.
6.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersu-
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Seite 10
chungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asyl-
suchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast
trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, wo-
möglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungs-
vollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Ver-
mutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden
keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Ein
Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen
Entscheid – in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG – ausdrücklich
ausgeschlossen worden (Ziff. 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfü-
gung).
Für das Vorenthalten von Informationen und das offenkundige Fehlen jeg-
licher Bemühungen, originale Ausweispapiere und Beweismittel aus der
chinesischen Provinz Sichuan zu beschaffen, die seine Identität, Herkunft
und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selber verant-
wortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit
den Fragen der Wegweisung und deren Vollzug nur in grundsätzlicher Hin-
sicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst.
Er entzieht dem Gericht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärun-
gen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in
Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
6.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme aus-
ser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
E-1562/2015
Seite 11
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ist nicht stattzugeben, weil die Begehren als
aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf
Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Urteil ge-
genstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1562/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
Versand: