B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1563/2015
Ur t e i l vom 5 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zu Gunsten von
B._______ geboren am (…);
Verfügung des SEM vom 11. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung 15. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführerin die Flüchtlings-
eigenschaft zuerkannt und in der Schweiz Asyl gewährt.
B.
Mit Schreiben vom 16. Juli 2014 reichte die Beschwerdeführerin bei der
Vorinstanz ein Gesuch um Einreisebewilligung von B._______ und um Fa-
milienzusammenführung ein.
C.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2015 – eröffnet am 12. Februar 2015 –
lehnte die Vorinstanz das Gesuch um Einreisebewilligung und Familienzu-
sammenführung ab.
D.
Mit Eingabe vom 10. März 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der
Vorinstanz sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihrer Toch-
ter die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu
bewilligen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege
zu gewähren, insbesondere sei die unterzeichnende Juristin als amtliche
Rechtsbeiständin einzusetzen und es sei auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten.
Sie reichte eine Bestätigung ihrer Sozialhilfeabhängigkeit zu den Akten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2015 hiess die damals zuständige
Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut,
lehnte das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung ab und lud die
Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
F.
Mit Eingabe vom 24. April 2015 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlas-
sung ein. Sie hielt dabei vollumfänglich an den Erwägungen der angefoch-
tenen Verfügung fest.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2015 setzte die damals zuständige
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Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung einer
Replik an.
H.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2015 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik
und eine Honorarnote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgenügend eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in
Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 51 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre
minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn
keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1). Wurden die an-
spruchsberechtigten Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt
und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu
bewilligen (Abs. 4). Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51
Abs. 4 AsylG setzt eine vorbestandene Familiengemeinschaft, die Tren-
nung der Familie durch die Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienver-
einigung in der Schweiz voraus (BVGE 2012/32 E. 5).
3.2 Unter den Begriff der minderjährigen Kinder fallen nicht nur gemein-
same minderjährige Kinder eines Ehepaars, sondern auch Kinder jedes
einzelnen Ehegatten wie etwa Stiefkinder oder Adoptivkinder (Botschaft
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des Bundesrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgeset-
zes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer, BBl 1996 II 69).
3.3 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienasyl
ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen zur Fa-
miliengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familien-
gemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest beab-
sichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft, a.a.O.,
BBl 1996 II 70).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
das Gesuch um Familienzusammenführung sei abzuweisen. Es würden
erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer
Flucht aus Eritrea mit ihrer Tochter B._______ ununterbrochen in einem
gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Ihre Angaben hierzu seien unstimmig
und vage.
4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die von Beginn weg
übereinstimmenden Aussagen von ihr und ihrem Ehemann würden keine
Zweifel daran lassen, dass B._______ mit ihnen vor der Flucht gemeinsam
in einem Haushalt gelebt habe. Sie und ihre Tochter seien deshalb durch
die Flucht getrennt worden, weshalb ihrer Tochter die Einreise zu bewilligen
sei.
4.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, es wirke befremdlich,
dass der Ehemann der Beschwerdeführerin B._______ nie erwähnt habe.
Ausserdem würden keine Dokumente vorliegen, die belegen würden, dass
B._______ am gleichen Ort wie die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann
registriert gewesen sei.
4.4 In ihrer Replik entgegnet die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann sei
nicht darüber aufgeklärt worden, dass er auch seine Stieftochter
B._______ in sein Gesuch um Familienzusammenführung hätte einbezie-
hen können. Ausserdem hätten die Befragung zur Person sowie die Anhö-
rung des Ehemannes nur kurz gedauert und er sei ausschliesslich nach
seinen leiblichen Kindern gefragt worden. Sie selbst habe von Beginn weg
kohärent zum Zusammenleben und zum Aufenthalt von B._______ Aus-
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kunft gegeben. Dokumente und Beweismittel einzureichen sei im afrikani-
schen Kontext äusserst schwierig. Dies sei auch den Schweizer Behörden
bekannt.
4.5 Der vorinstanzlichen Argumentation ist zu folgen. Zwar gibt die Be-
schwerdeführerin von Beginn weg zu Protokoll, dass sie eine Tochter na-
mens B._______ habe (vgl. SEM-Akten, C3/12 S. 5), trotzdem gelingt es
ihr nicht glaubhaft zu machen, dass die Familiengemeinschaft vorbestan-
den hat und die Familie durch die Flucht getrennt wurde. Während die Be-
schwerdeführerin geltend macht, B._______, welche aus erster Ehe
stamme, habe seit Geburt bei ihr gelebt und sodann auch zusammen mit
ihrem jetzigen Ehemann, geht aus den Befragungen ihres Mannes nicht
hervor, dass dieser eine Stieftochter namens B._______ hat, obwohl er
mehrfach zu seinen Familienverhältnissen befragt wurde (vgl. SEM-Akten,
A3/8 S. 2 f. und A8/7 F10 ff. und F32 ff.). Hinzu kommt, dass ihr Ehemann
für sie und die vier gemeinsamen Kinder ein Gesuch um Familienzusam-
menführung gestellt hat, welches auch bewilligt wurde. Auch in diesem Ge-
such erwähnte der vertretene Ehemann seine angebliche Stieftochter
B._______ mit keinem Wort, obwohl auch für die Tochter seiner Ehefrau,
sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt gewesen wären, ein Anspruch
auf Familienzusammenführung bestanden hätte (vgl. E. 3.2). Dass der
Ehemann von dieser Möglichkeit nicht gewusst habe, ist angesichts seiner
fachkundigen Vertretung durch ein Hilfswerk nicht glaubhaft. Die starken
Zweifel an der vorbestandenen Familiengemeinschaft mit B._______ und
der Trennung durch die Flucht werden durch die Antwort der Beschwerde-
führerin auf die Frage, warum sie B._______ bei ihrer Flucht nicht mitge-
nommen habe, verstärkt (vgl. SEM-Akten, C3/12 S. 5). Der Beschwerde-
führerin gelingt es nicht, eine tatsächlich gelebte vorbestehende Familien-
gemeinschaft mit ihrer Tochter B._______, welche durch die Flucht ge-
trennt wurde, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Diese
Voraussetzung ist jedoch „conditio sine qua non“ für die Gewährung des
Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG (vgl. E. 3.1).
4.6 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Einreisebewilligung für die
Tochter der Beschwerdeführerin verweigert und das Gesuch um Familien-
zusammenführung abgelehnt.
5.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Antrag auf Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom
18. März 2015 gutgeheissen wurde, werden keine Kosten erhoben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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