B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1565/2012
U r t e i l v o m 2 1 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
und ihr Kind
B._______, geboren (…),
Serbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Februar 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die der Ethnie der Roma zugehörige Beschwerdeführerin Serbien
eigenen Angaben zufolge am 17. Januar 2012 verliess und am 18. Janu-
ar 2012 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags für sich und ihr Kind
um Asyl nachsuchte,
dass am 1. Februar 2012 die Befragung zur Person (BzP) stattfand und
sie am 16. Februar 2012 zu ihren Asylgründen angehört wurde,
dass sie vorbrachte, sie sei von den Eltern als (…) beschimpft und weg-
gejagt worden, weil sie nicht wisse, wer der Vater des Kindes sei, das sie
nach ihrer erlittenen Vergewaltigung geboren habe,
dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verweisen
ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Februar 2012 – eröffnet am
21. Februar 2012 – feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, deren Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, das Vorbringen der erlit-
tenen Vergewaltigung müsse als nachgeschoben beurteilt und könne
nicht geglaubt werden
dass die Beschwerdeführerin dazu undifferenzierte und unplausibel Aus-
sagen gemacht habe und nicht in der Lage gewesen sei anzugeben, wo
und von wie vielen Männern sie missbraucht worden sei,
dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb der Grundsatz
der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) keine Anwendung finde und sich aufgrund der
Akten keine Anhaltspunkte ergäben, dass ihr im Falle einer Rückkehr in
den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behand-
lung drohe,
dass weder die im Heimatland der Beschwerdeführerin herrschende poli-
tische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rück-
führung nach Serbien sprechen würden,
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dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durch-
führbar sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. März 2012 (Poststem-
pel vom 21. März 2012) gegen diese Verfügung beim Bundesverwal-
tungsgericht (in der Folge: das Gericht) Beschwerde erhob und in mate-
rieller Hinsicht beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben
und es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei eine vorläufige Aufnah-
me anzuordnen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und um die aufschiebende Wirkung (ihrer Beschwerde) ersuchte,
dass das Gericht mit Zwischenverfügung vom 26. März 2012 feststellte,
die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abwies und unter der Androhung des Nichteintretens einen
Kostenvorschuss innert Frist einverlangte, welcher in der Folge rechtzei-
tig bezahlt wurde,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 13. April 2012 die Abwei-
sung der Beschwerde beantragte, und diese der Beschwerdeführerin am
17. April 2012 zur Kenntnis gebracht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass gegen den angefochtenen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde geführt werden kann (Art. 5 VwVG) und dieses auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110),
dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde erfüllt
sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass es im Gegensatz zum strikten Beweis genügt, wenn der Richter das
Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache für wahrscheinlich hält,
selbst wenn er noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht ver-
wirklicht haben könnte (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfah-
rens, Basel 1990, S. 302 f.),
dass die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung
durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Über-
einstimmung gekennzeichnet ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996
Nr. 28 S. 270),
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wie bereits vorinstanzlich
festgestellt, offensichtlich nicht glaubhaft sind,
dass zwar der Umstand, dass eine Vergewaltigung nicht gleich zu Beginn
der Ausführungen vorgebracht wird, nicht gegen die Glaubhaftigkeit eines
solchen Vorbringens spricht,
dass aber die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrer angebli-
chen Vergewaltigung sehr allgemein ausgefallen sind und kaum spezifi-
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sche Details enthalten, welche darauf schliessen liessen, sie habe das
Vorgebrachte tatsächlich erlebt, und es aufgrund der Aktenlage unwahr-
scheinlich erscheint, das zu Protokoll gegebene Geschehen entspreche
den Tatsachen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausfüh-
rungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gemäss ständiger Praxis des Gerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Ru-
din/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbü-
cher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568
Rz. 11.148),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass unter Hinweis auf die zutreffende Einschätzung in der angefochte-
nen Verfügung festzustellen ist, dass das BFM den Vollzug der Wegwei-
sung zu Recht als zumutbar beurteilt hat und die Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe zu keiner anderen Beurteilung führen,
dass die allgemeine Lage in Serbien weder von Bürgerkrieg noch von all-
gemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, so dass der Vollzug der Wegwei-
sung dorthin grundsätzlich zumutbar ist,
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dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung der
Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass zwar die Roma in Serbien unter erschwerten Bedingungen leben,
aber soziale und wirtschaftliche Erschwernisse für sich allein keine exis-
tenzbedrohende Situation darstellen, welche den Wegweisungsvollzug
als unzumutbar erscheinen liesse, weshalb einzig aufgrund der Zugehö-
rigkeit zu den Roma nach gefestigter Rechtsprechung keine Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges angenommen wird,
dass einer zusammen mit ihrer Mutter erfolgenden Rückkehr des Kindes
nach Serbien unter dem Aspekt des Kindeswohls (Art. 3 Abs. 1 des Über-
einkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK,
SR 0.107]) nichts im Wege steht (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6),
dass angesichts der vorstehenden Erwägungen und insbesondere der
Vermutung, die Vorbringen würden nicht den Tatsachen entsprechen,
nicht zu erwarten ist, die Beschwerdeführerin geriete bei einer Rückkehr
nach Serbien in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug
der Wegweisung – in Übereinstimmung mit dem BFM – auch als zumut-
bar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren Hei-
matstaat überdies möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug demnach zu
bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Be-
tracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass die Beschwerdeführerin somit nicht darzutun vermag, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem in gleicher Höhe bezahl-
ten Kostenvorschuss gedeckt sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ge-
deckt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, an das BFM und an das
C._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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