B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1565/2015
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl ohne Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 9. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 22. November 2013 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befra-
gung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 12. Dezember 2013
und der Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 3. Februar 2015
machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei im Sudan geboren, später
habe sie in Eritrea gelebt und dieses Land illegal verlassen. Ihr Mann sei
im Militärdienst gewesen und habe ihr eines Tages gesagt, dass sie Eritrea
verlassen und in den Sudan reisen würden.
B.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 10. März 2015 (Poststempel) reichte die Beschwerdefüh-
rerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die
Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihr Asyl zu gewähren
oder es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In prozessualer Hin-
sicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde im Asylbereich kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
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unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen Dispositiv Ziffer 1
(Flüchtlingseigenschaft), Ziffer 2 (Asyl) und Ziffer 3 (Wegweisung) der an-
gefochtenen Verfügung. Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht mehr Gegen-
stand des Beschwerdeverfahrens.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
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das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid darge-
legt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt
und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Die Beschwerdeführe-
rin setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nur oberflächlich
auseinander und es gelingt ihr nicht, aufzuzeigen, inwiefern diese Bundes-
recht verletzt oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung
führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
So trifft zu, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin oberflächlich,
stereotyp und widersprüchlich sind. Es gelingt ihr beispielsweise nicht, De-
tails zum Militärdienst ihres Mannes oder Erlebnisse und Details zur an-
geblich zweiwöchigen Gefangenschaft im Container zu machen (SEM-
Akte, A 5 S. 10; SEM-Akte, A 17 S. 8) und sie will gemäss Erstbefragung
von dieser Gefangenschaft für eine Woche in ein Spital gebracht worden
sein, bevor sie von dort floh (SEM-Akte, A 5 S. 10). Gemäss Zweitbefra-
gung hingegen will sie im Anschluss an diese Gefangenschaft direkt geflo-
hen sein (SEM-Akte, A 17 S. 9). Es ergeben sich – entgegen den Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeschrift – auch keine Anhaltspunkte, inwiefern die
Vorinstanz zu wenig gefragt haben sollte und somit den Untersuchungs-
grundsatz verletzt haben könnte. Im Gegenteil: Die Vorinstanz befragte
ausführlich, wurden doch in der Erstbefragung zu den Gesuchsgründen
nach den ersten beiden Fragen 16 weitere Fragen gestellt, bevor dann ge-
fragt wurde, ob es noch weitere Gründe gebe, die gegen eine allfällige
Rückkehr sprechen könnten, was verneint wurde (SEM-Akte, A 5 S. 10–
11). Dasselbe Bild zeichnet sich bei den Fragen zum Reiseweg ab, zu dem
einleitend zwei Fragen gestellt wurden, woran die Frage nach dem Flucht-
weg von Asmara bis in die Schweiz angeschlossen wurde. Dies mit der
zusätzlichen Aufforderung, die Route, die Transportmittel und Orte zu nen-
nen. Weil die Antwort ausschliesslich mit "Von Asmara ritt ich mit einem
Kamel bis nach Gulij" beantwortet wurde, wurden bereits in der Erstbefra-
gung hierzu weitere 38 Fragen gestellt (SEM-Akte, A 5 S. 8–9). Die Be-
schwerdeführerin bringt auf Beschwerdeebene vor, sie habe "auf alle ge-
stellten Fragen in einer Genauigkeit und Ausführlichkeit geantwortet" (Be-
schwerdeschrift S. 3), womit sie indirekt bestätigt, dass ihr vertiefte oder
genauere Antworten nicht möglich sind. An diesem Schluss vermögen die
Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift zur allge-
meinen Lage in Eritrea oder die langen Zitate und die Schlussfolgerung
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hieraus, es würden sich ihre Antworten mit den Lageberichten von aner-
kannten Menschenrechtsorganisationen decken (Beschwerdeschrift S. 4),
nichts zu ändern und es kann – um Wiederholungen zu vermeiden – auf
die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden.
Ebenso wenig gelingt es der Beschwerdeführerin, subjektive Nachflucht-
gründe infolge illegaler Ausreise nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen. Zwar trifft zu, dass ein legales Verlassen Eritreas lediglich mit
einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich
ist, dass Ausreisevisa seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven
Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal
beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Män-
ner bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von
der Visumserteilung ausgeschlossen sind (vgl. etwa Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 mit weite-
ren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin verkennt jedoch, dass das Vorlie-
gen subjektiver Nachfluchtgründe sowohl von Gesetzes wegen als auch
nach der zitierten Rechtsprechung bewiesen oder zumindest glaubhaft ge-
macht werden muss. Mit dem blossen Behaupten, sie habe ihre "illegale
Flucht aus Eritrea unter Angabe des Fluchtweges, der Fortbewegungsmit-
tel, der Daten und der Reisedauer genau beschrieben" (Beschwerdeschrift
S. 5), zeigt sie nicht auf, inwiefern auf eine illegale Ausreise geschlossen
werden könnte. Vielmehr ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die
Ausführungen zu ihrer Reise äusserst unsubstantiiert und unglaubhaft aus-
gefallen sind (SEM-Akte, A 5 S. 8 und S. 10; SEM-Akte, A 17 S. 8–9 und
S. 12–13). Die Vorinstanz verletzt daher kein Bundesrecht, wenn sie eine
illegale Ausreise für nicht erstellt erachtet und deshalb subjektive Nach-
fluchtgründe ebenfalls verneint. Sie hat das Asylgesuch daher zu Recht
abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht
eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht
angeordnet.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorlie-
genden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: