Abtei lung V
E-1567/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A._____, geboren (...),
Iran,
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Militärstrasse 76, Postfach 2115, 8021 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Januar 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1567/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen
Angaben am 5. Dezember 2000 und gelangte am 18. Dezember 2000
in die Schweiz, wo er gleichentags im B._____ ein erstes Asylgesuch
stellte. Am 21. Dezember 2000 wurde er dort zu seinen Asylgründen
summarisch befragt; die kantonale Anhörung fand am 19. März 2001
statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
geltend, er sei von 1978 bis 1986 bei den Basidj (paramilitärische
Miliz, Anm. BVGer) gewesen und habe als religiöser Sittenwächter
Leute überwacht. Wegen Streitigkeiten mit anderen Basidj habe er sei-
nen Basidj-Ausweis abgeben müssen, welcher unter anderem zu
günstigem Einkauf von Lebensmitteln berechtigt habe. Als es 1992 zu
Unruhen gekommen sei, habe man ihn der Anstiftung bezichtigt. Er sei
von (...) bis (...) im Gefängnis gewesen und dabei misshandelt worden.
In der Folge habe er als (...) gearbeitet und seit 1998 als (...) ein
Auskommen gehabt. Die Basidj hätten ihm aber immer wieder Steine
in den Weg gelegt. Aus diesen Gründen habe er schliesslich sein
Heimatland verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2001 stellte das vormalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF) fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers
genügten den Anforderung an die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an.
C.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde von der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil
vom 25. September 2001 vollumfänglich abgewiesen.
D.
Mit Eingabe vom 8. Juni 2006 stellte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beim BFM ein zweites Asylgesuch. Zur Begrün-
dung führte er an, es hätten sich neue Tatsachen ergeben bezie-
hungsweise hätten Ereignisse stattgefunden, welche geeignet seien,
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wegen Nachflucht-
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gründen herbeizuführen. Dieser habe sich exilpolitisch engagiert, in-
dem er regimekritische Artikel geschrieben und an zahlreichen Stand-
aktionen zu den politischen Missständen im Iran teilgenommen habe.
E.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2006 an die zuständige kantonale Behörde
setzte das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme einstweilen aus.
F.
Am 5. Dezember 2006 fand die direkte Bundesanhörung des Be-
schwerdeführers statt.
G.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2007 teilte C._____, Pfarrer der (...),
dem BFM mit, der Beschwerdeführer sei getauft worden.
H.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2007 - eröffnet am 29. Januar 2007 -
stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers
genügten den Anforderung an die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug an.
I.
Mit Beschwerde vom 28. Februar 2007 an das Bundesverwaltungs-
gericht liess der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht beantragen,
die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm die vorläufige Aufnah-
me als Flüchtling zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit be-
ziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht
beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt
anwaltlicher Rechtsverbeiständung und den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2007 stellte die vormals
zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Beurteilung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt an-
waltlicher Rechtsverbeiständung wurde auf einen späteren Zeitpunkt
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verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzich-
tet.
K.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 reichte der Beschwerdeführer
mehrere Arztberichte zu den Akten.
L.
Gemäss dem mit Schreiben vom 14. Juni 2010 - nebst der beigeleg-
ten Erklärung von der ärztlichen Schweigepflicht - eingereichten Arzt-
bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 27. Mai 2010
leide der Beschwerdeführer unter anderem an einer posttraumatischen
Belastungsstörung (F43.1), an einer chronischen Schmerzstörung
nach schwerer körperlicher Misshandlung sowie an HIV (B24, CDC-
Stadium A3), zudem sei er an Virushepatitis B und C erkrankt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Ge-
biet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
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(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
52 VwVG); auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheides vom 26. Januar 2007 aus, aufgrund des Profils des Be-
schwerdeführers bestünden keine konkreten Hinweise für eine begrün-
dete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung.
Einerseits habe das Bundesamt das erste Asylgesuch des Beschwer-
deführers im Wesentlichen deshalb abgelehnt, weil dessen Vorbringen
zur angeblichen politisch motivierten Verfolgung im Iran weitgehend
nicht geglaubt werden könnten, und die ARK habe diese Einschätzung
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in ihrem Urteil bestätigt. Da der Beschwerdeführer keine Vorverfolgung
habe glaubhaft machen können, bestehe auch kein Grund zur
Annahme, dass er vor dem Verlassen des Heimatstaates als regime-
feindliche Person in das Blickfeld der iranischen Behörden geraten
oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Akti-
vist registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszu-
gehen, dass er seit seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller
Beobachtung seitens der iranischen Behörden gestanden hätte.
Anderseits habe sich der Beschwerdeführer in den ersten Jahren nach
der Einreise in die Schweiz nicht politisch betätigt. Gemäss den ein-
gereichten Beweismitteln sei er erst seit Juni 2005, also fast vier Jahre
nach der rechtskräftigen Ablehnung seines ersten Asylgesuchs,
öffentlich als Aktivist aufgetreten, womit der Zusammenhang mit dem
Bestreben, doch noch ein Anwesenheitsrecht zu erlangen, selbst für
die iranischen Behörden – sollten sie davon überhaupt Kenntnis er-
langt haben – auf der Hand liegen dürfte. Zudem würden die von ihm
publizierten Artikel nicht den Eindruck erwecken, hinter diesen stehe
als Autor eine Person, die über klar definierte oppositionspolitische
Vorstellungen und über ein persönliches Agitationspotential verfüge,
welches auch nur ansatzweise zu einer Gefahr für das Regime in Iran
werden könnte. Ferner sei bezüglich der Teilnahme des Beschwerde-
führers an mehreren Kundgebungen und Standaktionen festzuhalten,
dass allein in der Schweiz innert weniger Monate unzählige
exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen anschliessend gestellte
Gruppenaufnahmen von insgesamt Hunderten von Teilnehmern in
einschlägigen Internetseiten publiziert würden, so dass es den irani-
schen Behörden unmöglich sein dürfte, all diesen, oftmals nicht
persönlich identifizierbaren Gesichtern konkrete Namen zuzuordnen.
Schliesslich vermöge auch die von ihm bei der Bundesanhörung ange-
kündigte und inzwischen mittels Taufbestätigung belegte Konversion
zum Christentum keine künftige Gefährdung begründen. Zum einen
dürfte diese Konversion den iranischen Behörden nicht bekannt sein,
zum anderen habe er selber erklärt, diese habe mit seinem Asyl-
gesuch nichts zu tun.
Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe hielten somit
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht stand, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling aner-
kannt werde.
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Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, kön-
ne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG nicht angewendet werden. Ferner würden sich aus den Akten
keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr
in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch
Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe
oder Behandlung drohe. Weder die im Heimatstaat des Beschwer-
deführers herrschende politische Situation noch andere Gründe wür-
den gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen. Ausserdem
sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar.
3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz zu-
nächst entgegengehalten, dass es im Sommer 2005 im Iran mit der
Wahl Ahmadinejads (zum Präsidenten Irans, Anm. BVGer) zu einer
Verschärfung der Unterdrückung gekommen sei. Hinzu seien die radi-
kaleren Einschränkungen der Grundrechte und die Wahrnehmung des
Iran in der Welt auch durch dessen Atomprogramm und verschiedene
Konflikte bis hin zu dem im Libanon gekommen. Erst im Laufe dieser
Entwicklung habe der Beschwerdeführer realisiert, dass er aus dem
Exil gegen das ungeliebte Regime etwas unternehmen könne und
müsse.
Lese man die Publikationen des Beschwerdeführers, so sei die Auf-
fassung der Vorinstanz, hinter diesen stehe keine tiefe politische
Überzeugung, nicht haltbar. Er beweise Kenntnis der Geschichte und
der Hintergründe im Iran und verfüge als ehemaliger Regierungs-
mitarbeiter über einen tieferen Einblick in deren Denkweise. Dies er-
höhe das Profil und damit das Interesse der iranischen Regierung an
den Aktivitäten des Beschwerdeführers. Zu berücksichtigen sei aus-
serdem, dass die Publikation in eigenem Namen in einem Medium,
welches bekanntermassen von den iranischen Behörden systematisch
ausgewertet werde, ein erhebliches Risiko berge, im Falle einer Rück-
kehr verfolgt zu werden. Die Annahme, die heimatlichen Behörden
verfügten über das nötige Differenzierungsvermögen, um zu erkennen,
dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen echten poli-
tischen Aktivisten handle, sei gewagt und gehe fehl. Die Gegeben-
heiten würden zeigen, dass die Geheimdienste lieber einen Mann zu
viel inhaftieren und foltern würden, als einen zu wenig.
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Die Fotos, welche mit dem zweiten Asylgesuch zu den Akten gereicht
worden seien, würden in erster Linie dem Beweis dienen, dass der
Beschwerdeführer tatsächlich an besagten Aktionen teilgenommen
habe. Sie seien nach wie vor im Internet zu sehen und könnten
durchaus für eine Identitikation herangezogen werden, doch stelle dies
nicht die primäre Gefahr für ihn dar. Viel grösser sei nämlich die
Wahrscheinlichkeit, dass sich unter den Teilnehmern solcher Aktionen
auch regimegetreue Personen befinden würden, die den iranischen
Geheimdiensten respektive den iranischen Vertretungen im Ausland
Bericht erstatten würden. Dass Erstere über ein weit verzweigtes Netz
von Spitzeln verfüge, sei gerichtsnotorisch. Es möge die Vorinstanz
stören, dass es sich um gestellte Gruppenaufnahmen handle, relevant
für die Beurteilung der Präsenz des Beschwerdeführers an der ent-
sprechenden Aktion sei dies jedoch nicht.
Der Beschwerdeführer sei Christ. Er habe erst im Ausland konvertiert.
Dieses Abfallen vom Glauben werde im Iran verfolgt. Die Praxis der
vormaligen ARK sehe zwar Christen im Iran nicht als systematisch
verfolgt an; jedoch differenziere die ARK stets zwischen blossen
Gläubigen, die allenfalls ihre Religion im Verborgenen ausüben
könnten, und solchen, die den Drang verspüren würden, ihren Glau-
ben im Sinne von Missionieren nach aussen zu tragen. Damit ver-
gleichbar sei die sehr aktive diakonische Arbeit des Beschwer-
deführers im (...). Dieser (...) sei der am meisten ethnisch
durchmischte in der Schweiz; es würden sehr viele Iraner dort leben.
Die Wahrscheinlichkeit, dass man auch auf sein Engagement für das
Christentum aufmerksam geworden sei, sei gross. Zudem würde er
wohl auch im Iran nicht mehr seine Überzeugung nur im Verborgenen
ausleben können. Daher gebiete der Schutz der Religionsausübung
als Grundrecht den Schutz vor Verfolgung wegen sol-cher Betätigung
und damit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der
Flüchtlingskonvention.
4.
4.1 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhal-
tens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden
(Art. 54 AsylG).
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Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach
Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjek-
tiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbie-
tet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor
der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind
und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft
und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995
Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff., EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit
weiteren Hinweisen).
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer macht vorliegend mit einem gewissen
Nachdruck geltend, er sei in der Schweiz zum Christentum konvertiert.
Dazu sei mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 9. Juli 2009 (D-3357/2006) Folgendes ausgeführt:
Die rechtliche Stellung von nicht-muslimischen und muslimischen Per-
sonen in der iranischen Gesellschaft ist in der Verfassung sowie in ver-
schiedenen Bereichen der Gesetzgebung (Straf- und Zivilgesetzbuch)
des Irans festgelegt. Artikel 12 der iranischen Verfassung bestimmt
den Islam und spezifisch die schiitische Glaubensschule der Zwölfer -
schia (Hauptströmung der Schiiten, Anm. BVGer) als Staatsreligion.
Artikel 13 benennt die vom Staat anerkannten religiösen Minderheiten:
Es sind dies die Zoroastrier, die Juden und die Christen. Die erwähn-
ten drei Religionsgemeinschaften geniessen innerhalb des gesetzlich-
en Rahmens das Recht auf freie Ausübung ihrer religiösen Riten sowie
Zeremonien, und ihre Anhängerinnen und Anhänger dürfen sich in
persönlichen und glaubensspezifischen Belangen gemäss ihren reli-
giösen Vorschriften verhalten.
In der Realität stellt sich dies jedoch etwas anders dar. So verlieren
beispielsweise die erwähnten religiösen Minderheiten diese Rechte
schon beim geringsten Verdacht auf eine sogenannte Verschwörung
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oder Ausübung anderer Aktivitäten gegen den Islam und die islami-
sche Republik Iran. Der im Artikel 13 der iranischen Verfassung
genannte Grundsatz der Anerkennung von religiösen Minderheiten
wird aber nicht nur im Alltag, sondern auch durch weitere Paragraphen
der iranischen Verfassung, des iranischen Strafrechts und des irani-
schen Zivilrechts strukturell durchbrochen. So zeigen sich die beste-
henden Diskriminierungen der religiösen Minderheiten respektive der
Christen insbesondere in wirtschaftlicher, beruflicher und sozialer Hin-
sicht. Generell ist festzustellen, dass Nicht-Muslime als Bürger „zwei-
ter Klasse“ betrachtet werden, was sich in diversen Gesetzen wider-
spiegelt respektive deren Schlechterstellung in ehe-, erb- und straf-
rechtlichen Angelegenheiten zur Folge hat. Was die Situation der
Christen im Speziellen betrifft, so ist anzuführen, dass Angehörige der
christlichen Minderheit dem Verbot ausgesetzt sind, ihren Glauben
über den Kreis ihrer Familie und ihrer Gemeinde hinaus zu propa-
gieren. Diesem Verbot unterliegt auch der Versuch, Moslems zum
Christentum zu bekehren. Missionarische Tätigkeit wird als Verstoss
gegen allgemein geltenden religiösen Grundprinzipien angesehen und
als solche verfolgt.
Trotz dieser Feststellungen kann indessen nicht von einer allgemei-
nen, allein an das Bekenntnis zum Christentum anknüpfenden Verfol-
gungssituation ausgegangen werden. Auch unter dem Gesichtspunkt
einer in das religiöse Existenzminimum eingreifenden staatlichen oder
dem Staat zurechenbaren Verfolgung lässt sich derzeit eine Gruppen-
beziehungsweise Kollektivverfolgung nicht bejahen. Aber der verfas-
sungsrechtliche Minoritätenschutz für die Christen im Iran hat sich, wie
vorstehend ausgeführt, in der Rechtswirklichkeit nicht in einer auch
nur annähernd weitgehenden Freiheit der religiösen Betätigung nieder-
geschlagen. Die Ausübung der religiösen Überzeugung und Betätigung
für die Christen im Iran bleibt immerhin in bescheidenem Rahmen
grundsätzlich gewahrt.
4.2.2 Bei einer Konversion im Ausland beziehungsweise in der
Schweiz ist zu berücksichtigen, dass solche Übertritte nach den
Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden nicht selten deshalb
vorgenommen werden, um sich ein entsprechendes Anwesenheits-
recht in der Schweiz beziehungsweise im betreffenden Aufenthaltsland
zu erwirken. Ein derartiger "Glaubenswechsel" würde aber nicht
ernsthaft und nachhaltig erscheinen, weshalb im Falle einer Rückkehr
in den Iran auch nicht mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
Seite 10
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AsylG gerechnet werden müsste, zumal die diskrete und private Glau-
bensausübung dort grundsätzlich möglich ist. Bei Konversionen im
Ausland ist daher die religiöse Überzeugung eines Asylgesuchstellers
im Einzelfall einer näheren Überprüfung – soweit dies überhaupt
möglich ist – zu unterziehen. Mithin vermag eine christliche Glau-
bensausübung im Iran dann Massnahmen auslösen, wenn sie
hierzulande aktiv und sichtbar nach aussen praktiziert wird und im
konkreten Fall davon ausgegangen werden muss, dass das heimatli -
che Umfeld von einer solchen aktiven, allenfalls gar missionierende
Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt. Sollten nämlich nahe
Familienangehörige extrem fanatische Muslime sein, kann der Übertritt
zum Christentum zu nachhaltiger Denunzierung bei iranischen
Sicherheitsdiensten führen. Zudem kann der Übertritt zum Christentum
immer auch als "Hochverrat, Staatsverrat, Abfall von der eigenen
Sippe und dem eigenen Stamm" gesehen werden. Bei Konversionen
im Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der
Glaubhaftigkeit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen
Bekanntheit für die betroffene Person in Betracht gezogen werden.
4.2.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer selber festgestellt, die
Konversion zum Christentum habe mit seinem neuerlichen Asylgesuch
nichts zu tun. Gleichwohl gilt gemäss dem Untersuchungsgrundsatz,
dass im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wie
im verwaltungsinternen Verfahren des Bundes der rechtserhebliche
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 12 VwVG).
Zusätzliche Abklärungen nimmt die mit der Sache befasste Instanz
jedoch nur dann vor, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder
anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender
Anlass dazu besteht. Dies ist vorliegend nicht der Fall. In Berück-
sichtigung des Schreibens von Gemeindepfarrer C._____ vom 6. März
2007 geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, der
Beschwerdeführer habe sich nur deshalb christlich taufen lassen, um
sich dadurch in der Schweiz ein Anwesenheitsrecht sichern zu
können. Vielmehr dürfte er tatsächlich aus innerer Überzeugung
konvertiert sein. Aufgrund der Akten bleibt aber festzustellen und ist
vorliegend von Bedeutung, dass er seinen Glauben nicht in einer
missionierenden Art und Weise ausübt – die Mithilfe in der Sozialdia-
konie, wie sie im Schreiben von C._____ erwähnt wird, ändert daran
nichts –, welche eine Denunzierung beim iranischen Sicherheitsdienst
zur Folge hätte.
Seite 11
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4.3
4.3.1 Bezüglich des dargelegten exilpolitischen Engagements des Be-
schwerdeführers gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass insgesamt auch diesbezüglich keine subjektiven Nachfluchtgrün-
de vorliegen. Die im Rahmen des ersten Asylverfahrens von ihm gel-
tend gemachten Probleme konnten nicht glaubhaft gemacht werden,
welche Einschätzung von der Beschwerdeinstanz geschützt wurde. Es
kann deshalb davon ausgegangen werden, dass er vor dem Verlassen
seines Heimatlandes nicht als regimefeindliche Person in das Blickfeld
der iranischen Behörden geraten ist.
Aus den eingereichten Beweismitteln wird ersichtlich, dass der Be-
schwerdeführer sein exilpolitisches Engagement erst im Jahre 2005,
also fünf Jahre nach dem ersten Asylgesuch, aufgenommen hat. Das
durch diverse Eingaben belegte Engagement bei Standaktionen und
Kundgebungen der Iranian Union of Refugees (I:U:R) ist durch meh-
rere Fotografien dokumentiert, auf welchen er zu erkennen ist. Daraus
und aus den diversen Bestätigungen ist jedoch nicht zu entnehmen,
dass er sich bei diesen Kundgebungen besonders und über das Mass
anderer Personen hinaus exponiert oder eine herausragende Füh-
rungsposition innegehabt hätte. Es ist davon auszugehen, dass sich
die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen kon-
zentrieren, welche über die massentypischen und niedrigprofilierten
Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahr-
nehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit
dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte sowie
potenziell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Er-
kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in Exil-
organisationen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien,
Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an
regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate
tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen
Veranstaltungen sowie Personen, die Büchertische betreuen und In-
formations- und Propagandamaterial in Fussgängerzonen verteilen,
keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch iranische Behörden.
Wie bereits ausgeführt, war der Beschwerdeführer in seinem Heimat-
land nicht als politischer Aktivist und Regimegegner bekannt. Seine
Rolle bei den Aktionen in der Schweiz, an denen er teilgenommen hat,
ging entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung nicht
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über das hinaus, was viele iranische Staatsangehörige im Rahmen
exilpolitischer Aktionen tun. Vorliegend gibt es jedenfalls keine
Indizien, welche zum Schluss führen würden, der Beschwerdeführer
könnte von den iranischen Behörden als politisch exponierte Person
und somit als Bedrohung für das politische System im Iran
wahrgenommen werden. Es fehlen denn auch jegliche Hinweise dafür,
gegen ihn seien im Iran aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit ein
Strafverfahren oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet wor-
den wären. Zudem dürfte auch den iranischen Behörden aufgefallen
sein, dass die exilpolitische Betätigung eines Teils der iranischen
Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig
stark zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab die-
sem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Enga-
gement als zweifelhaft erscheinen lässt.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die angegebenen
subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Be-
schwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An dieser
Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern,
weshalb darauf nicht einzugehen ist. Unter Berücksichtigung der ge-
samten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das
BFM hat somit sein (zweites) Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
Seite 13
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nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei -
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
6.2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
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terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Feb-
ruar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren
Hinweisen).
Auch die allgemeine, wenn auch in vielen Bereichen unbefriedigende,
Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt vorliegend nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung mithin sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG (in Kraft getreten am 1. Januar 2008)
kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein,
wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage
konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz beispielhaft aufge-
zählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder mangel-
haften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beeinträchtigung
des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellern oder eine Kombi-
nation von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit,
fehlendes Beziehungsnetz, düstere Aussichten für das wirtschaftliche
Fortkommen von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu
einer konkreten Gefährdung führen. Wird eine solche festgestellt, ist
– unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu
gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.1 In Bezug auf die allgemeine Lage im Iran erachtet das Bun-
desverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug zur Zeit als generell
zumutbar. Es herrscht dort zum heutigen Zeitpunkt weder Krieg noch
Bürgerkrieg, und es liegt auch nicht eine Situation allgemeiner Gewalt
vor.
Folgende individuellen Umstände sind jedoch vorliegend bei der Beur-
teilung mitzuberücksichtigen: Einerseits ist festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer bereits seit rund zehn Jahren in der Schweiz lebt.
Zwar obliegt die Prüfung einer fortgeschrittenen Integration nicht dem
Bundesverwaltungsgericht, aber es bleibt festzustellen, dass eine
Entwurzelung aus dem Heimatland hinsichtlich der Zumutbarkeit des
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Wegweisungsvollzugs ein relevanter Faktor sein kann. Sodann ist auf
das belegte, gravierende Krankheitsbild hinzuweisen (vgl. vorstehend
im Sachverhalt Bst. L).
Unter Berücksichtigung aller genannter Umstände erachtet das Bun-
desverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug derzeit als unzumut-
bar.
6.3.2 Im Übrigen bestehen gemäss Aktenlage keine Gründe für den
Ausschluss der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG. Es
liegt zwar eine Verurteilung (Bezirksanwaltschaft Hinwil vom 10. Mai
2004) zu einer bedingten 30-tägigen Gefängnisstrafe wegen einfacher
Körperverletzung vor. Jedoch ist die genannte Ausnahmeklausel nach
der Praxis der vormaligen ARK und nun auch des Bundesverwal-
tungsgerichts mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung
des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden (Art. 96 AuG; EMARK
2003 Nr. 3). Die Handlungen müssten eine schwerwiegende Gefähr-
dung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar-
stellen, was bei der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von
weniger als zwölf Monaten – auch vorliegend – nicht der Fall ist.
1. 7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten bezüglich der Nichtaner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung der Wegwei-
sung abzuweisen. Soweit die Anordnung des Wegweisungsvollzugs
be-treffend, ist die Beschwerde gutzuheissen. Das BFM ist
anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den
gesetzlichen Bestim-mungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln
(Art. 83 Abs. 4 AuG).
2. 8.
Bei diesem Verfahrensausgang wäre die Hälfte der Verfahrenskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. In Gutheissung des Gesuchs um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird jedoch praxisgemäss auf die Auferlegung von Ver-
fahrenskosten verzichtet. Das Gesuch um Beiordnung eines unent-
geltlichen Rechtsbeistands (Art. 65 Abs. 2 VwVG) wird abgewiesen, da
sich das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtli-
cher Hinsicht als besonders komplex erwiesen hat.
3. 8.1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten (Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar
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2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorliegenden Fall ist der Be-
schwerdeführer mit seinen Begehren im Sinne eines hälftigen Obsie-
gens durchgedrungen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten ge-
reicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund
der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung ei-
ner solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE).
In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksich-
tigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE)
wird die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung
demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 800.– festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, indem festgestellt wird,
dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar ist. Soweit weitergehend,
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig auf-
zunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
4.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 wird abgewiesen.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 800.– zu entrichten.
7.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand:
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