B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1567/2013
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des BFM vom 14. Februar 2013 / N (…).
E-1567/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Aussagen zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 20. Juli 2009 mit einem Reisepass und gelangte nach ei-
nem Aufenthalt von zwei Tagen in B._______ mit einem Schlepper nach
Griechenland, wo er festgenommen, zwei Tage inhaftiert und wieder in
B._______ weggewiesen wurde. Nach einem Aufenthalt von zwei Mona-
ten verliess er B._______ am 5. Oktober 2009 erneut und gelangte mit
einem LKW über ihm unbekannte Länder am 12. Oktober 2009 in die
Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ um Asyl nachsuchte.
A.b Mit Verfügung vom 24. März 2010 trat das BFM gestützt auf Art. 34
Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Weg-
weisung nach Griechenland sowie deren Vollzug an. Angesichts der an-
haltend unbefriedigenden Situation im Asylbereich in Griechenland hob
das BFM seine Verfügung am 17. Mai 2011 wiedererwägungsweise auf
und nahm das nationale Verfahren auf.
Anlässlich der Befragung vom 20. Oktober 2009 im EVZ C._______ und
der Anhörung vom 18. Juli 2011 durch das BFM machte der Beschwerde-
führer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er
sei ethnischer Kurde und stamme aus D._______ (Distrikt al-Hasaka), wo
er zusammen mit (...) gelebt habe. Um Arbeit zu suchen, sei er im März
2009 nach E._______ gezogen, wo er eine Anstellung als (...) bei einem
Busbahnhof gefunden habe. Um die Kurden zu unterstützen, habe er ei-
nem Kurden (F. A.), den er in E._______ in einem Coiffeurgeschäft ken-
nengelernt habe, geholfen, wöchentlich Propagandamaterial nach Qa-
mishli zu transportieren. Am 16. Juli 2009, als er ausserhalb seines Büros
gewesen sei, um die Busse zu registrieren, sei er von einem Arbeitskolle-
gen telefonisch benachrichtigt worden, dass mehrere Leute des Geheim-
dienstes am Busbahnhof eine Razzia durchgeführt und dabei einen Koffer
mit Propagandamaterial an seinem Arbeitsplatz gefunden hätten. Aus
Angst, festgenommen und verhaftet zu werden, sei er durch die Busaus-
fahrt geflüchtet und habe sich beim Bruder eines Arbeitskollegen ver-
steckt. Nachdem ihm sein Vater am folgenden Tag einen Pass habe zu-
kommen lassen, habe er am 19. oder 20. Juli 2009 sein Heimatland über
Aleppo verlassen. Seit er ausgereist sei, werde er vom Geheimdienst ge-
sucht, weshalb er nicht mehr in sein Heimatland zurückkehren könne.
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Ferner habe er vernommen, dass Kurden aufgrund der Probleme mit der
Regierung im Militärdienst getötet würden. Er hätte Ende 2009 Militär-
dienst leisten müssen, was er nicht gewollt habe, da kurdische Soldaten
im Dienst umgekommen seien.
Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde, ei-
nen Auszug aus dem Personenregisterauszug je im Original sowie Ko-
pien verschiedener Dokumente (Identitätskarte, Militärausweis, Rekrutie-
rungsbefehl, Seite 15 des Familienbüchleins) zu den Akten.
A.c Mit Eingabe vom 16. November 2011 liess der Beschwerdeführer ei-
ne Fotografie, welche seine Teilnahme an einer regimefeindlichen De-
monstration in Lausanne bestätigt, zu den Akten reichen.
A.d Mit Schreiben vom 23. März 2012 wies der Beschwerdeführer darauf
hin, dass sein Vater, wegen der Flucht von drei seiner Söhne in
F._______ verhaftet worden sei.
A.e Mit Eingabe vom 8. Mai 2012 liess der Beschwerdeführer unter ande-
rem mitteilen, dass sein Bruder X. anlässlich einer Demonstration in Sy-
rien festgenommen und inhaftiert worden sei und seither nichts über des-
sen Verbleib bekannt sei. Gleichzeitig führte er aus, dass von seinem Va-
ter seit dessen Verhaftung jede Spur fehle.
A.f Am 8. Juni 2012 liess der Beschwerdeführer verlauten, die Familie
wisse nach wie vor nichts über das Schicksal seines Vaters.
A.g Mit Eingabe vom 14. Juni 2012 machte der Beschwerdeführer gel-
tend, dass einer seiner Cousins am 9. Juni 2012 in Damaskus von Si-
cherheitskräften getötet worden sei.
A.h Am 18. Juni 2012 liess der Beschwerdeführer weitere Beweismittel
(Fotos anlässlich einer Demonstration in Lausanne, Flugblatt, Print-
screenausdruck einer Demonstration aus ) zu den Ak-
ten reichen.
A.i Mit Schreiben vom 13. August 2012 wies der Beschwerdeführer auf
die kritische Menschenrechts- und Sicherheitslage in seinem kriegser-
schütterten Heimatland hin.
A.j Am 17. Januar 2013 erfolgte eine weitere Eingabe des Beschwerde-
führers, worin er um einen Entscheid in der Sache ersuchte.
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Seite 4
B.
Mit Verfügung vom 14. Februar 2013 – eröffnet am 21. Februar 2013 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz. Wegen Unzumutbarkeit schob es den Wegweisungsvollzug
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 25. März 2013 liess der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in
materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben und die Sache sei dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklä-
rung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neu-
beurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des BFM auf-
zuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu ge-
währen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, es sei seine Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und er sei deshalb wegen Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die
Verfügung des BFM aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit betreffend
den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers festzustellen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei ihm Einsicht in die Ak-
te A46/1 sowie in sämtliche weiteren von ihm eingereichten Beweismittel
und Ausweispapiere insbesondere diejenigen, die nicht paginiert worden
seien, sowie in sämtliche weiteren von ihm eingereichten und im Akten-
verzeichnis nicht erwähnten Dokumente zu gewähren, eventualiter sei
ihm das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren und nach Gewäh-
rung der Akteneinsicht bzw. des rechtlichen Gehörs sei ihm eine ange-
messene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
Es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung betreffend die
Feststellung der Unzumutbarkeit in Rechtskraft erwachsen sei und vor
der Gutheissung der Beschwerde sei dem unterzeichnenden Anwalt eine
angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Be-
stimmung einer Parteientschädigung einzuräumen. Der Eingabe lagen
ein Zeitungsartikel betreffend die Demonstration vom 9. Oktober 2011 vor
der syrischen Botschaft in Genf sowie Videoausdrucke verschiedener
Websites, die erwähnte Demonstration betreffend, und ein Mitgliederaus-
weis des Beschwerdeführers bei der Kurdistan Democratic Party (KDP) in
Kopie bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2013 wies die Instruktionsrichterin
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Seite 5
das Gesuch um Einsicht in das Aktenstück A46/1 ab, mit der Begründung,
es handle sich dabei um eine interne Notiz, die lediglich einen internen
Verfahrensschritt betreffe, stellte dem Beschwerdeführer das Aktenstück
A35 (Beweismittelcouvert mit den sich darin befindlichen Beweismitteln)
sowie die von ihm eingereichten Identitätsdokumente in Kopie antrags-
gemäss zu und wies den Antrag, nach Akteneinsicht sei ihm Frist zur Ein-
reichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, ab. Gleichzeitig wurde
ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses gesetzt. Sodann wurde
festgestellt, der vorläufig aufgenommene Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Der Kostenvorschuss
wurde am 15. April 2013 fristgerecht geleistet.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 3. Mai 2013 hielt das BFM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am
15. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht.
F.
Mit Eingabe vom 19. August 2013 liess der Beschwerdeführer replizieren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-1567/2013
Seite 6
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
Das BFM führte zur Begründung seines angefochtenen Entscheides aus,
die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht. So habe er unsubstan-
ziierte und stereotype Angaben zu den Gründen, die ihn veranlasst hät-
ten, das Propagandamaterial für F. A. periodisch nach Qamishli transpor-
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Seite 7
tieren zu lassen, und zu den Umständen der Begegnung mit F. A. ge-
macht. Auch liessen sich seinen Vorbringen keine Hinweise entnehmen,
dass er entsprechende Sicherheitsvorkehrungen für die Vorbereitung und
den Transport des Propagandamaterials getroffen hätte, obwohl er sich
durch diese Tätigkeit einer hohen Gefahr ausgesetzt habe. Ferner wider-
spreche der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns, dass er
aus dem Busbahnhof habe flüchten können, nachdem ihn die Leute des
syrischen Geheimdienstes an seinem Arbeitsplatz gesucht hätten. Auf-
grund der Tatsache, dass diese regimekritisches Propagandamaterial an
seinem Arbeitsplatz gefunden hätten und er aussagegemäss von F. A.
denunziert worden sei, sei davon auszugehen, dass niemand das Büro
hätte verlassen können, ohne kontrolliert zu werden. Gegen seine Suche
spreche schliesslich, dass er innert kürzester Zeit einen Pass habe be-
schaffen und damit sein Heimatland legal habe verlassen können. Da-
durch sei der geltend gemachten behördlichen Suche nach ihm die
Grundlage entzogen. Es könne daher nicht geglaubt werden, der Be-
schwerdeführer sei in der von ihm geltend gemachten Art und Weise sei-
tens der Behörden verfolgt worden.
Der Beschwerdeführer mache geltend, er habe Angst, in Syrien in den Mi-
litärdienst eingezogen zu werden, da im Dienst viele kurdische Soldaten
umgebracht würden. Hierzu sei festzustellen, dass es dem legitimen
Recht eines Staates entspreche, zu seinem Schutz eine Armee zu unter-
halten und zu diesem Zweck Soldaten zu rekrutieren. Ausserdem sei ein
Staat berechtigt, Massnahmen gegenüber Militärdienstpflichtigen zu tref-
fen, die einem Aufgebot zur Dienstleistung der Armee nicht nachkommen
würden. Bei behördlichen Massnahmen dieser Art würde es sich nicht um
eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG handeln.
Bezüglich der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Be-
schwerdeführers hielt das BFM fest, es sei bekannt, dass die syrischen
Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien und oppositionelle Kreise
überwachten. Angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen
syrischer Staatsangehöriger im Ausland sei jedoch davon auszugehen,
dass sich die syrischen Geheimdienste nur auf Personen mit qualifizier-
ten Aktivitäten konzentrieren würden. Die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Aktivitäten hingegen vermöchten keine Furcht vor flüchtlings-
relevanter Verfolgung zu begründen. Deshalb und aufgrund des fehlen-
den politischen Profils des Beschwerdeführers würden auch diese Vor-
bringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht standhalten.
E-1567/2013
Seite 8
4.
4.1 In der Beschwerde wird vorweg gerügt, das BFM habe den Anspruch
auf Akteneinsicht sowie auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt.
Überdies habe es den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig
und nicht richtig abgeklärt.
Das BFM habe dem Beschwerdeführer die Einsicht in das Aktenstück
A46/1 verweigert. Ebenso sei ihm die Einsicht in die von ihm eingereich-
ten Beweismittel (inklusive Identitätspapiere) formlos und ohne Begrün-
dung verweigert worden, obwohl er mit Gesuch vom 21. Februar 2013
ausdrücklich darum ersucht habe, ihm "sämtliche Akten zuzustellen, wel-
che [er] eingereicht hat (beispielsweise Beweismittel)".
Ferner habe das BFM den Anspruch auf rechtliches Gehör in frappanter
und gravierender Weise dadurch verletzt, dass es mit keinem Wort kon-
kret geschildert habe, welche Elemente zur Feststellung der Unzumut-
barkeit (des Wegweisungsvollzugs; Anmerkung Bundesverwaltungsge-
richt) geführt hätten. Des Weiteren sei das BFM auf wesentliche Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers unvollständig und mangelhaft eingegan-
gen. So habe es im Sachverhalt seiner Verfügung nicht erwähnt, dass er
Ende des Jahres 2009 offenbar Militärdienst hätte leisten sollen. Das
BFM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör auch dadurch verletzt,
dass es im Sachverhalt weder erwähnt habe, dass sich die syrischen Be-
hörden zum Dorf der Familie des Beschwerdeführers begeben und dort
nach ihm gesucht hätten, noch dass die syrischen Behörden bis zum
Zeitpunkt der Erstbefragung weiterhin in seinem Dorf auf der Suche nach
ihm gewesen seien, obwohl er dies anlässlich der Erstbefragung vom 20.
Oktober 2009 ausdrücklich geschildert habe. Ferner habe das BFM im
Sachverhalt nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer während Monaten
ungefähr einmal pro Woche Unterlagen und Pakete über den Busbahnhof
habe verschicken lassen. Es sei offensichtlich, dass die Häufigkeit dieser
Tätigkeit entscheidrelevant sei, da sie Aufschluss über das Profil und die
Frage der asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers gebe.
Überdies habe das BFM die eingereichte Militärdienstkarte sowie den
Rekrutierungsentscheid in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort
gewürdigt, was eine schwerwiegende Gehörsverletzung darstelle und die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur Folge habe. Weiter habe es
im Sachverhalt nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer vom Geheim-
dienst ("Mukhabarat") gesucht worden sei, sondern fälschlicherweise die
Polizei erwähnt. Ebenso habe es unterlassen aufzuführen, dass zwei Ar-
beitskollegen des Beschwerdeführers auf die Geheimdienstsektion ge-
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bracht worden seien. Ausserdem sei offensichtlich, dass das BFM weitere
Abklärungen in Bezug auf die vom Beschwerdeführer in zahlreichen Ein-
gaben gemachten Vorbringen betreffend seinen Vater und die übrigen
Familienmitglieder hätte machen müssen. Indem die Vorinstanz in ihrer
Verfügung in willkürlicher Weise die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers angenommen habe, habe sie sich faktisch geweigert,
die ihr obliegende Pflicht zur Abklärung des vollständigen Sachverhalts
wahrzunehmen. Es stehe somit fest, dass die schwerwiegenden Verlet-
zungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör – insbesondere der Be-
gründungspflicht – zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das BFM führen müsse.
Daraus ergebe sich, dass das BFM zur Klärung des rechtserheblichen
Sachverhalts dringend weitere Abklärungen hätte vornehmen müssen.
Ausserdem sei nicht nachvollziehbar, weshalb das BFM in vorliegendem
Fall aus dem Jahr 2009 im Gegensatz zu praktisch allen anderen "Syrien-
Fällen" aus dieser Zeit keine Botschaftsabklärung in Syrien vorgenom-
men habe. Ungeachtet der Tatsache, dass diese Botschaftsabklärungen
zweifelhaft und nicht aussagekräftig seien, müsste vorliegend offengelegt
werden, nach welchen Kriterien das BFM entschieden habe, auf eine sol-
che Anfrage zu verzichten.
4.2
4.2.1 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte und in
den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs
umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick
in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen
Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Ge-
hör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein per-
sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz
des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig
und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen
(Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behör-
den, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu be-
fassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begrün-
dung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn
sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz
die Überlegungen genannt werden, die für den Entscheid bedeutsam sind
(BVGE 2009/35 E. 6.4.1, mit weiteren Hinweisen). Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
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Seite 10
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE
136 I 184 E. 2.2.1 S. 188).
Der Untersuchungsgrundsatz gehört sodann zu den allgemeinen
Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollstän-
dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss
die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen
und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss
darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gut-
achtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein
Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG
und Art. 8 AsylG). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich näm-
lich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken, die
Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebote-
nen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu
müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen,
wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel
oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen
von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission ARK [EMARK]
1995 Nr. 23 E. 5a S. 222). Ein Sachverhalt gilt erst dann als unvollständig
festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentli-
cher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beach-
tet wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 286).
4.2.2 Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April
2013 wurden dem Beschwerdeführer Einsicht in die von ihm eingereich-
ten Beweismittel (A35) gewährt. Insoweit wurde dem entsprechenden An-
trag Genüge getan. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass das BFM das
Aktenstück A46/1 ("Notice interne, Admission provisoire pour inexigibilité
du renvoi") zu Recht als interne Akte klassifiziert und es diese daher ge-
mäss BGE 115 V 303 zu Recht nicht ediert habe. Damit handelt es sich
bei der Nichtzustellung der Akte A46/1 entgegen der in der Beschwerde
vertretenen Auffassung nicht um eine schwerwiegende Gehörsverletzung.
4.2.3 Die Vorinstanz gelangte nach einer gesamtheitlichen Würdigung der
aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem anderen
Schluss als der Beschwerdeführer, was jedenfalls weder eine Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige Feststellung
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Seite 11
des rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt. Hinsichtlich der gerügten
Verletzung der Abklärungs- und Begründungspflicht ist anzuführen, dass
die Vorinstanz in Beachtung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs die
Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hörte, diese sorgfältig und
ernsthaft prüfte und in der Entscheidfindung berücksichtigte, was sich
entsprechend in den betreffenden Erwägungen niederschlug. Insbeson-
dere legte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in schlüssiger Wei-
se dar, aufgrund welcher Überlegungen die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers die Anforderungen von Art. 3 und 7 AsylG nicht erfüllen,
weshalb weitergehende Abklärungen als nicht nötig erachtet wurden. In-
dem das BFM im Sachverhalt fälschlicherweise die Polizei erwähnt habe
anstatt den Geheimdienst ("Mukhabarat") und weder erwähnt habe, dass
der Beschwerdeführer behördlich gesucht worden sei noch dass er zur-
zeit der Erstbefragung am 20. Oktober 2009 immer noch gesucht werde,
kann vorliegend eine Verletzung der Begründungspflicht nicht erkannt
werden. Auch der Umstand, wonach das BFM die Unglaubhaftigkeit der
entscheidrelevanten Vorbringen angeblich in kurzen Sätzen behaupte,
ohne diese weiter abzuklären (vgl. Beschwerdeeingabe S. 9 Art. 4, S. 11
Art. 22), lässt keine andere Schlussfolgerung zu, zumal es dem Be-
schwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des Ent-
scheides des BFM zu machen und diesen sachgerecht anzufechten (vgl.
dazu auch BGE 129 I 232 E. 3.2). Auch kann aus dem Nichtpaginieren
und der Nichterwähnung von Beweismitteln, welche der Beschwerdefüh-
rer eingereicht hat, nicht geschlossen werden, diese seien nicht ange-
messen gewürdigt worden. Der Beschwerdeführer begründet denn auch
nicht, inwiefern ihm durch die Nichtpaginierung der einzelnen Beweismit-
tel respektive der (teilweisen) Nichterwähnung, konkrete Nachteile er-
wachsen sein sollten, da ihm diese Dokumente selbst bekannt sein dürf-
ten. Solches ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Zudem muss sich
die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be-
hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern
darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE
126 I 97 E. 2b).
4.3 Ferner wird gerügt, das BFM habe Art. 9 BV (Willkürverbot) verletzt.
Es sei diesbezüglich auf die willkürliche Argumentation des BFM betref-
fend die angeblich legitime Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund
der Militärdienstverweigerung hinzuweisen.
Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür dann vor, wenn ein Ent-
scheid von einer tatsächlichen Situation ausgeht, die mit der Wirklichkeit
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Seite 12
in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz offensichtlich krass verletzt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜL-
LER/MARKUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008,
S.11; ULRICH HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I
149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürli-
che Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426
S. 428, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend setzt sich der Beschwerde-
führer mit der entsprechenden, als angeblich willkürlich qualifizierten, vor-
instanzlichen Würdigung nicht auseinander und zeigt in keiner Weise auf,
inwiefern diese Bundesrecht verletzen soll. Solches ist auch nicht ersicht-
lich. Nebst seinen Behauptungen sind keine sachlichen Gründe ersicht-
lich, die es rechtfertigen können, dass die Ausführungen der Vorinstanz
betreffend den Militärdienst willkürlich sein sollten. Die erhobene Rüge
erweist sich somit als unbegründet.
4.4 Nach dem Gesagten besteht daher keine Veranlassung, die Verfü-
gung des BFM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur zur
Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
5.
5.1 Weiter wird in der Beschwerdeeingabe gerügt, das BFM habe Bun-
desrecht, insbesondere Art. 7 und Art. 3 AsylG verletzt. Entgegen der An-
sicht des Beschwerdeführers lassen sich in seinen Asylvorbringen diverse
Ungereimtheiten feststellen, die die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen er-
schüttern. Übereinstimmend mit dem BFM kommt das Bundesverwal-
tungsgericht ebenfalls zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten Verfolgungsgründe (Unterstützung der "kurdischen Sa-
che"), als insgesamt unglaubhaft zu werten sind und er folglich im Zeit-
punkt des Verlassens seines Heimatlandes nicht in asylrelevanter Weise
verfolgt worden ist. Aufgrund der Akten erweisen sich die Erwägungen
des BFM zu den Fluchtgründen und -umständen sowie zum Verlassen
Syriens und der Chronologie der Ereignisse, die ihn zur Flucht bewegt
hätten, als zutreffend, und es kann vollumfänglich darauf verwiesen wer-
den. Aufgrund des Umstandes, dass eine Person, die – wie der Be-
schwerdeführer – zu ihrer kurdischen Ethnie stehe und deshalb in diesem
Umfeld eine hoch politische Positionierung habe (vgl. Beschwerdeeinga-
be S. 12 f. Art. 25), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
genau gewusst haben müsste, welche Gefahren seine Tätigkeiten mit
sich bringen. Dies zeigt sich auch darin, dass seine beiden dienstälteren
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kurdischen Arbeitskollegen wegen deren Familien und aus Angst vor dem
Mukharabat entsprechende Tätigkeiten nicht hätten übernehmen wollen
(vgl. Akten BFM A30/11 A: 56 S. 7). Vor diesem Hintergrund ist auch die
Begegnung mit F. A. in einem Coiffeursalon im Quartier G._______, wo
es viele Offiziere und ein Gefängnis gebe (vgl. A30/11 S. 4) unlogisch.
Insbesondere kann nicht nachvollzogen werden, weshalb sich der Be-
schwerdeführer bereits nach einem einzigen Kontakt mit F. A. in einem
Coiffeurgeschäft bereit erklärt haben soll, für diesen Propagandamaterial
über den Busbahnhof nach Qamishli zu versenden, da er F. A. zuvor nicht
gekannt habe und das Risiko im Quartier G._______ an einen Spitzel zu
geraten, wegen der vielen Offiziere zu gross gewesen wäre. Die Erklä-
rung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei dabei kein Risiko ein-
gegangen, weil es sich bei einem Coiffeursalon nicht um einen "Lieu pub-
lic", sondern um einen "pseudo-öffentlichen" Ort (vgl. Beschwerdeeinga-
be Art. 28 S. 14) handle, der einen sehr persönlichen Rahmen gewähr-
leiste, überzeugt nicht. Es ist damit als nicht nachvollziehbar zu bezeich-
nen, dass der Beschwerdeführer nicht im Stande ist, nähere Angaben zu
den Beweggründen zu machen, die ihn veranlasst haben, das Propagan-
damaterial zu transportieren, ohne dabei weitere Sicherheitsvorkehrun-
gen zu treffen. Auch die Behauptung, das Risiko, bei den Sendungen er-
wischt zu werden, sei für den Beschwerdeführer wegen dessen Vollzeit-
anstellung beim Busbahnhof in zeitlicher Hinsicht klein gewesen, vermag
ebenso wenig zu überzeugen wie die Mutmassung, in Syrien würde der
Versand von Dokumenten, Gegenständen und Geld über Buschauffeure
ein grosses Nebengeschäft der Busbetriebe beziehungsweise der Chauf-
feure persönlich darstellen. Mit dem BFM ist schliesslich festzuhalten,
dass Zweifel an der vom Beschwerdeführer geschilderten Vorgehenswei-
se des Geheimdienstes anlässlich der Razzia im Busbahnhof bestehen,
da diese gewöhnlich mit aller Strenge und Grausamkeit gegen regime-
feindliche Personen vorgehen. Zudem wäre aufgrund der Verhaftung von
F. A., der die Identität des Beschwerdeführers angeblich bekannt gege-
ben habe, naheliegend gewesen, dass sich die Leute des Mukharabat
vorab über die Person des Beschwerdeführers sowie die Sicherheitsein-
richtungen seines Arbeitsortes informiert hätten, so dass er nicht hätte
entkommen können, wäre er tatsächlich gesucht worden. Die angebotene
Erklärung in der Beschwerde, der Mukharabat habe bei dieser Aktion of-
fenbar allfällige Mängel wettgemacht, weil in der Folge nach dem Be-
schwerdeführer gesucht worden sei, bekräftigt die Einschätzung des BFM
geradezu. Die Unglaubhaftigkeit dieser Angaben wird auch dadurch er-
härtet, dass er nach seiner Flucht mit seinem Vater Kontakt aufgenom-
men habe, der ihm seinerseits kurzfristig einen Reisepass habe aus- und
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zustellen lassen. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer vom
Geheimdienst gesucht worden und letzterem wegen F. A., dessen Identi-
tät bekannt gewesen sei, muss davon ausgegangen werden, dass er mit
Bestimmtheit nicht auf diese Weise hätte ausreisen können. Dass allge-
mein bekannt sei, dass ab dem Zeitpunkt eines solchen Vorfalls einige
Stunden bis Tage verstreichen würden, bis sämtliche syrischen Geheim-
dienste informiert seien, vermag seine unglaubhaften Vorbringen nicht
umzustossen. Mit dem BFM ist auszugehen, dass die vom Beschwerde-
führer getätigten Aktivitäten zur Unterstützung der Kurden nicht glaubhaft
sind und er zum Zeitpunkt seiner Ausreise vom syrischen Mukharabat
nicht gesucht wurde.
5.1.1 Hinsichtlich der vorgebrachten Benachteiligung des Beschwerde-
führers aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit ist festzuhalten,
dass die Kurden die grösste nicht arabische Minderheit in Syrien darstel-
len, deren Gesamtzahl auf 1,75 bis 2 Millionen oder etwa 10 % der syri-
schen Gesamtbevölkerung geschätzt wird. Diese Volksgruppe ist generell
einer Diskriminierung ausgesetzt, als es Kurden in Syrien nicht gestattet
ist, eigene Schulen zu eröffnen, ihre Sprache zu unterrichten und kulturel-
le Vereine zur Wahrung ihrer Identität zu gründen. Im Übrigen verbietet
die Regierung auch die Publikation von Büchern und Artikeln auf Kur-
disch. Das Bundesverwaltungsgericht ging aber in Fortführung der
Rechtsprechung der ARK (vgl. EMARK 2002 Nr. 23 E. 4d S. 185 f.) davon
aus, dass die vorerwähnten Diskriminierungen für sich allein zu wenig in-
tensiv sind, als dass sie Massnahmen gleichkämen, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken und damit ernsthafte Nachteile im Sin-
ne von Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen könnten. Wie die gegenwärtige Si-
tuation der Kurden zu beurteilen ist, kann offen bleiben, da auch die aktu-
ellen politischen Entwicklungen in Syrien nicht die Annahme einer Ge-
fährdungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG rechtfertigen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-7748/2009 vom 11. Dezember 2012
E. 4.2.3). Der Lageveränderung im Heimatland des Beschwerdeführers
wurde vom BFM im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme
angemessen Rechnung getragen.
5.1.2 Nachfolgend ist auf die Frage einzugehen, ob möglicherweise dem
Umstand asylrechtliche Relevanz zukommt, dass der Beschwerdeführer
im Falle einer Rückkehr nach Syrien in den Militärdienst eingezogen wer-
den könnte.
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Wie vom BFM zutreffend festgestellt, stellen allfällige strafrechtliche
Konsequenzen wegen Wehrdienstverweigerung, Refraktion oder
Desertion bei einer Rückkehr ins Heimatland gemäss konstanter Recht-
sprechung grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes
oder der Flüchtlingskonvention dar. Es gehört zu den legitimen Rechten
eines Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur
Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische
Sanktionen zu verhängen (vgl. EMARK 2004 Nr. 2 E. 6b.aa S. 16). Als
flüchtlingsrechtlich relevant gilt eine Bestrafung nur dann, wenn der
Wehrpflichtige aus einem Grund nach Art. 3 Abs, 1 AsylG mit einer
höheren Strafe zu rechnen hat (sog. Politmalus; vgl. auch den die
ständige einschlägige Praxis des Bundesverwaltungsgericht bestätigende
neue Bestimmung gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG). Wehrpflichtige Männer
werden in Syrien aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs
für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine
asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen
würde. Eine allfällige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Wehr-
dienstverweigerung wäre mithin als asylrechtlich nicht relevant zu
qualifizieren. Kurdische Refraktäre haben ihrer Ethnie wegen nicht
generell strengere Strafen im Sinne eines "Malus" zu befürchten (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1790/2013 vom 22. Oktober
2013). Da der Beschwerdeführer bislang mit den heimatlichen Behörden
keinerlei Probleme hatte (vgl. vorstehende Erwägungen), besteht kein
Grund zur Annahme, dass ein allfälliges Verfahren gegen ihn aus
anderen als militärstrafrechtlichen Gründen angehoben und er aufgrund
seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer
ethnischen oder sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen
Anschauungen härter als andere Dienstverweigerer beziehungsweise
Deserteure ohne einen solchen spezifischen Hintergrund bestraft würde.
Es liegt somit diesbezüglich keine objektiv begründete Furcht vor
asylrechtlich relevanter Verfolgung vor.
5.2
5.2.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein
Verhalten nach der Ausreise aus seinem Heimatland, namentlich dem
geltend gemachten exilpolitischen Engagement in der Schweiz Grund für
eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt hat und
deshalb (das heisst infolge subjektiver Nachfluchtgründe) die Flüchtlings-
eigenschaft erfüllt, wie er dies geltend macht. Dabei kann es sich ange-
sichts der Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche Erwägungen han-
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deln, ist doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheits-
apparat, auf den auch vorliegend Bezug genommen wird, völlig offen.
5.2.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen,
wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit
subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a,
mit weiteren Hinweisen). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist
absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob
Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl.
EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.). Es ist daher nicht entscheidend, wel-
chen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpoli-
tischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat. Massgebend ist vielmehr,
ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als
staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den
Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss.
Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten
Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE
2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; UNHCR, Hand-
buch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 96, S. 25).
5.2.3 Zunächst ist festzuhalten, dass – da der Beschwerdeführer eine
Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte – ausgeschlossen werden
kann, dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche
Person ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist.
5.2.4 Dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt In-
formationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, ist bekannt. Die-
ser Umstand reicht für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine
begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zu-
sätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht rein theoretische Möglichkeiten –
vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse der syri-
schen Behörden auf sich zog respektive als regimefeindliches Element
namentlich identifiziert und registriert wurde. So werden nach Kenntnis-
stand des Bundesverwaltungsgerichts exilpolitische Aktivitäten erst dann
wahrgenommen, wenn ein exponiertes exilpolitisches Wirken an den Tag
gelegt wird. An dieser Einschätzung vermag auch die derzeitige Situation
in Syrien nichts zu ändern.
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5.2.5 Der Beschwerdeführer machte mit Hinweis auf seine nach der Ein-
reise begonnene Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz für die
Belange der kurdischen Minderheit und seine Aktivitäten das Vorliegen
subjektiver Nachfluchtgründe geltend. Dazu reichte er eine Kopie seines
Mitgliederauswseises der KDP (Kurdistan Demokratic Party) sowie meh-
rere Beweismittel von Veranstaltungen (Fotos der Demonstration in Lau-
sanne und Genf, ein Flugblatt, Berichte sowie einen Zeitungsausschnitt
aus der Zeitung "20 minutes" über die Demonstration in Genf, wonach es
anlässlich dieser Kundgebung zu Ausschreitungen gekommen sei und
fünf Personen das syrische Konsulat belagert hätten, sowie Printscree-
nausdrucke aus , die ihn als einen von vielen Teil-
nehmern an diesen Kundgebungen zeigen würden) zu den Akten. Dies-
bezüglich ist festzuhalten, dass im erwähnten Zeitungsbericht keine Teil-
nehmer namentlich erwähnt wurden und der Beschwerdeführer nicht auf
dem in der Zeitung abgelichteten Standbild zu sehen ist, so dass die
Wahrscheinlichkeit, er sei anlässlich der Demonstration in Genf und der
ins Recht gelegten Fotografien oder über das Internet von den syrischen
Geheimdiensten wahrgenommen und erkannt worden, gering ist. Dies
insbesondere auch deshalb, weil in der Schweiz unzählige exilpolitische
Anlässe durchgeführt werden, so dass es den syrischen Behörden un-
möglich sein dürfte, alle diese Anlässe genau zu überwachen. Inwiefern
er aus der Masse der exilpolitischen aktiven Kurdinnen und Kurden her-
vorgetreten sein und dadurch wahrscheinlich eine Registrierung durch die
syrischen Behörden bewirkt haben sollte, ist nicht einzusehen. Durch die
blosse Teilnahme an Protestaktionen, an denen er teilweise Transparente
mit regimekritischen Parolen getragen und Flugblätter verteilt hat, hebt er
sich nicht von der breiten Masse der exilpolitisch tätigen Kurden ab. Ins-
gesamt erscheint es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund der eingereichten Dokumentation identifiziert
wurde, da es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene be-
deutsame Persönlichkeit handelt. Mit Blick und Umfang seiner exilpoliti-
schen Tätigkeiten kann er nicht als besonders engagierter und exponier-
ter Regimegegner qualifiziert werden. Insgesamt lassen die eingereichten
Beweismittel nicht auf ein wesentliches exilpolitisches Engagement des
Beschwerdeführers schliessen, aufgrund dessen dieser damit rechnen
müsste, dass er dem syrischen Geheimdienst als ernsthafter Regime-
gegner aufgefallen und entsprechend registriert worden wäre. Dieser Ein-
schätzung liegt die Erkenntnis zugrunde, dass nicht primär das Hervortre-
ten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit, sondern die Fähigkeit zu ei-
nem Verhalten in der Öffentlichkeit massgebend ist, welches aufgrund der
Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftretens
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und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der abgegebenen Erklärungen
den Eindruck erweckt, er stelle eine Gefahr für das von der Baath-Partei
und dem Präsidenten Baschar al-Assad dominierte politische System in
Damaskus dar. Eine dermassen spezifische, über die Rolle eines blossen
Mitläufers hinausgehende und damit einer erhöhten Exponiertheit gleich-
kommende Funktion innerhalb der regimekritischen exilsyrischen Ge-
meinschaft kann dem Beschwerdeführer nicht bescheinigt werden. Daher
ist vorliegend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Syrien nicht mit einer
ernsthaften Benachteiligung seitens der dortigen Behörden zu rechnen
hat. Dies auch in Berücksichtigung der in der Rechtsmitteleingabe vom
25. März 2013 erwähnten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-
4837/2009 vom 29. August 2012, E-892/2011 vom 22. Oktober 2012 so-
wie in der Beschwerdeergänzung vom 19. August 2013 D-4051/2011 vom
8. Juli 2013, wo exilpolitisch tätigen Asylsuchenden die Flüchtlingseigen-
schaft zuerkannt worden ist, da diesen insgesamt keine präjudizielle Wir-
kung beizumessen ist und sich die vorliegende Sachlage anders präsen-
tiert, als in den genannten Urteilen. Aufgrund dieser Tatsache ist das in
diesem Zusammenhang geltend gemachte Vorbringen, wonach Famili-
enmitglieder in Syrien wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten von den
syrischen Behörden unter Druck gesetzt worden seien, in Würdigung
sämtlicher Umstände und obiger Erwägungen als nicht belegte Behaup-
tung zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigen-
schaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht.
An obiger Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass der Be-
schwerdeführer in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat, da keine An-
haltspunkte dafür bestehen, dass die Einreichung eines Asylgesuchs für
sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig zu behördlicher
Verfolgung führt.
5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen be-
ziehungsweise die Asylrelevanz nicht zu genügen vermögen und die gel-
tend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser
Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Rechtsmit-
teleingabe sowie die eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Das
BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht ab-
gelehnt.
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6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2
S. 510, EMARK 2001 Nr. 21).
6.3 Da der Beschwerdeführer vom BFM in seinem Entscheid vom
14. Februar 2013 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor-
läufig in der Schweiz aufgenommen wurde, erübrigen sich sodann Aus-
führungen zur Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzuges (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in
Bezug auf die Nichtanerkennung als Flüchtling, die Ablehnung des Asyl-
gesuchs und die Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und angemes-
sen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 1 – 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem
am 15. April 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech-
net.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: