Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1569/2007
beu/pua/ris
Urteil vom 10. Mai 2011
Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…), und deren
Kinder C._______, geboren am (…), und
D._______, geboren am (…),
Kosovo,
alle vertreten durch Annelise Gerber,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Januar
2007 / N (…).
E-1569/2007
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, Volkszugehörige der Gorani mit letztem
Auslandwohnsitz in Prizren, Kosovo, verliessen ihre Heimat eigenen
Angaben zufolge im Dezember 2006 und gaben zum Reiseweg an, sie
seien mit dem Bus nach Sarajewo und von dort mit einem Auto durch
ihnen unbekannte Länder in die Schweiz gelangt. Am 21. Dezember 2006
suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel nach
Asyl. Anlässlich der summarischen Erstbefragung vom 4. Januar 2007
und der eingehenden Anhörung vom 19. Januar 2007 führten die
Beschwerdeführenden aus, sie hätten nach ihrer Heirat in Prishtina
gelebt, bis sie 2005 nach Prizren umgezogen seien. Die
Beschwerdeführerin gab an, psychische Probleme zu haben; ausgereist
sei sie auf Geheiss ihres Ehemannes, nachdem dieser bedroht worden
sei. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei in der Heimat nicht in
Sicherheit gewesen; ihm sei dreimal – am 21., 22. und 23. bzw. 25.
November 2006 – telefonisch gedroht worden, weil er Goraner sei und
wahrscheinlich, weil er ein Geschäft habe eröffnen wollen. Die Anrufer
hätten gesagt, dass sie ihn und seine Familie umbringen würden. Er habe
dies der Polizei gemeldet; von deren Seiten habe es aber keinen Erfolg
gegeben, weshalb er mit seiner schwangeren Frau und dem
gemeinsamen Kind ausgereist sei. Als Beweis der geltend gemachten
Drohungen reichte er eine polizeiliche Bestätigung vom 22. November
2006 in Kopie und als Nachweis seiner Zugehörigkeit zu den Gorani eine
kopierte Bestätigung vom 24. März 2006 der "Bürgerlichen Initiative (…)"
zu den Akten. Zum Beleg der psychischen Erkrankung der
Beschwerdeführerin wurde ein ärztlicher Bericht vom 24. November 2006
eingereicht. Im Weiteren führten sie allgemeine Diskriminierungen gegen
ihre Volksgruppe an. Anlässlich der Anhörung vom 19. Januar 2007 gab
der Beschwerdeführer überdies (neu) an, bereits zuvor in Prishtina
bedroht worden zu sein.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 30. Januar 2007 – gleichentags
eröffnet – fest, die Beschwerdeführenden würden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, weshalb die Asylgesuche
abgewiesen würden. Gleichzeitig wies das BFM sie aus der Schweiz weg
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die Polizeibestätigung
wurde als gefälscht beurteilt und eingezogen.
E-1569/2007
Seite 3
Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die
Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Drohungen (in
Prizren) seien dürftig und oberflächlich ausgefallen; er habe sich auf
Allgemeinplätze beschränkt; echte Befürchtungen oder Ängste hätten in
seinen Ausführungen vollständig gefehlt und seien anlässlich der
Anhörung auch nicht wahrnehmbar gewesen. Hinsichtlich der
geschilderten Anrufe habe er widersprüchlich geantwortet. Schliesslich
sei die Polizeibestätigung aufgrund mehrerer Ungereimtheiten als
Fälschung zu werten. Diese Vorbringen der Beschwerdeführenden
würden insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
standhalten, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen und die
Asylgesuche abzuweisen seien. Die angeblichen Behelligungen, denen
der Beschwerdeführer in Prishtina ausgesetzt gewesen sei, seien nicht
asylrelevant, da sie zu lange zurück liegen würden. Gegen die
Wegweisung würden weder die im Heimatstaat herrschende politische
Situation noch andere Gründe – insbesondere die Zugehörigkeit zur
ethnischen Minderheit der Gorani – sprechen; die Rückführung sei
zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar.
C.
Mit fristgemässer Beschwerde vom 28. Februar 2007 gelangten die
Beschwerdeführenden über ihre Rechtsvertreterin an das
Bundesverwaltungsgericht und liessen beantragen, der negative
Asylentscheid sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und als Folge davon sei ihnen und ihren Kindern in der
Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell seien die Unzulässigkeit bzw. die
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als
Folge davon für sie und ihre Kinder die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
Zur Begründung führten sie insbesondere aus, sie seien traumatisiert. Die
Beschwerdeführerin sei bereits zu Hause krank und in Behandlung
gewesen. Sie sowie auch ihr Mann bräuchten eine psychiatrische
Behandlung. Auf eine ordentliche Untersuchung der Bedrohungen durch
die kosovarische Polizei hätten sie zu Recht nicht vertraut. Bei einer
erzwungenen Rückkehr in den Kosovo hätten die Beschwerdeführenden
aus ethnischen Gründen unter Verfolgung seitens Privater zu leiden, was
asylrelevant sei. Sofern kein Asyl gewährt werde, so sei aus diesen
Gründen der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar,
weshalb mindestens die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei.
E-1569/2007
Seite 4
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2007 stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Beschwerdeführenden den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften. Auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und der Entscheid
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wurde auf einen
späteren Zeitpunkt verlegt. Die Beschwerdeführenden wurden
schliesslich aufgefordert, bis zum 23. März 2007 aktuelle und
ausführliche Arztberichte einzureichen, ansonsten aufgrund der
bestehenden Aktenlage entschieden werde.
Mit Schreiben vom 24. März 2007 (Poststempel) reichten die
Beschwerdeführenden verschiedene Dokumente ein, darunter eine
Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht und eine
ärztliche Bestätigung von Dr. med. E._______, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, vom 21. März 2007. Am 24. April 2007 wurde
zudem ein psychiatrischer Konsiliumsbericht vom (…) 2007 zu den Akten
gereicht, in welchem bei der Beschwerdeführerin ein depressiver Zustand
bei Verdacht auf Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung
diagnostiziert wurde.
E.
Am (…) wurde die Tochter der Beschwerdeführenden, D._______,
geboren.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 8. Mai 2007 hielt das BFM an seinem
Entscheid fest, da die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel enthalte. Die Vernehmlassung wurde den
Beschwerdeführenden am 16. Mai 2007 zur Kenntnis gebracht.
G.
Aufgrund des beabsichtigten Abschlusses des Beschwerdeverfahrens
und in Anbetracht des Umstandes, dass der letzte Schriftenwechsel
bereits längere Zeit zurücklag, gab das Bundesverwaltungsgericht den
Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 14. Februar 2011 Gelegenheit,
bis zum 2. März 2011 allfällige Ergänzungen zu machen und Beweismittel
einzureichen, und drohte an, ansonsten aufgrund der Akten zu
entscheiden. Diese Frist liessen die Beschwerdeführenden ungenutzt
E-1569/2007
Seite 5
verstreichen.
Mit Verfügung vom 23. März 2011 wurden sie aufgefordert, bis zum 4.
April 2011 ihre Bedürftigkeit – sofern fortdauernd – erneut zu belegen.
H.
Am 4. April 2011 reichten die Beschwerdeführenden verschiedene
Dokumente ein und führten aus, sie würden sich beide in ärztlicher
Behandlung befinden; ein aktueller Arztbericht werde so schnell wie
möglich nachgereicht.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführenden mit
Verfügung vom 6. April 2011 zur Einreichung der angekündigten
Arztberichte Frist bis zum 20. April 2011 an und kündigte an, bei
unbenutztem Fristablauf aufgrund der bisherigen Aktenlage zu
entscheiden. Die Beschwerdeführenden liessen sich innert Frist nicht
vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
E-1569/2007
Seite 6
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Die am (…) geborene Tochter D._______ wird in das
Beschwerdeverfahren einbezogen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
E-1569/2007
Seite 7
4.1. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung des
BFM, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft zu
erachten sind, an.
4.2. Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in
wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik
entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn
sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt,
aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner
– im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer
Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7
Abs. 2 und 3 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1).
Die Beschwerdeführenden haben den Inhalt sämtlicher Protokolle mit
ihrer Unterschrift genehmigt und müssen sich deshalb ihre Aussagen
grundsätzlich entgegenhalten lassen.
4.2.1. Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer habe
insbesondere betreffend die telefonischen Drohungen widersprüchliche
Aussagen gemacht. Bei der Anhörung habe er angegeben, er sei drei Mal
bedroht worden und die Anrufe seien jedes Mal von einer anderen
Nummer gekommen. Auf der Polizeibestätigung stehe hingegen, dass
jene lediglich von einer einzigen Festnetznummer gekommen seien. Da
die Nummer auf dem Bildschirm seines Mobiltelefons erschienen und der
Anrufende aufgrund der Verwendung einer Festnetznummer leicht
eruierbar gewesen sei, überzeuge es zudem nicht, dass der
Beschwerdeführer nicht wissen wolle, wer angerufen habe. Schliesslich
habe er bei der Erstbefragung angegeben, am 21., 22. und 23. November
2006 telefonisch bedroht worden zu sein; bei der Anhörung sei als Datum
des letzten Anrufs dann der 25. November 2006 angegeben worden. Aus
E-1569/2007
Seite 8
der Polizeibestätigung vom 22. November 2006 gehe sodann hervor,
dass die Drohungen am 21., 22. und am 25. November 2006 gewesen
seien. Es verstehe sich, dass man am 22. November 2006 nicht über ein
Ereignis schreiben könne, welches erst drei Tage später stattfinde. Es sei
zudem unerfindlich, wofür und zu welchem Zweck eine solche
Bestätigung ausgestellt werden sollte; entsprechendes fehle auf dem
Dokument. Zusammen mit dem gravierenden Fälschungselement
("Vordatierung") entstehe aus dem nicht nachvollziehbaren Sinn der
Bestätigung der Eindruck, sie wäre im Hinblick auf die beabsichtigte
Asylgesuchstellung im Ausland angefertigt worden. Das Dokument werde
somit als Fälschung gewertet und eingezogen. Schliesslich erachtete das
BFM die vorgebrachten Probleme mit dem Marktstand in Prishtina (wo
der Beschwerdeführer ebenfalls bedroht und gezwungen worden sei,
verschiedenen Leuten Geld zu geben) als zu weit zurückliegend, weshalb
sie im Zeitpunkt des Entscheides keine Asylrelevanz mehr hätten.
4.2.2. In der Rechtsmitteleingabe führten die Beschwerdeführenden aus,
die Vorwürfe der emotional unbeteiligten Schilderung und der
widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers könnten zum
grössten Teil mit seinem psychischen Zustand erklärt werden. Bezüglich
der vorgebrachten Drohungen halte er daran fest, dass diese am 21., 22.
und 25. November 2006 erfolgt seien. Am 22. November 2006 sei er zur
Polizei gegangen, die seine Aussagen entgegen genommen habe. Im
Verlauf der gleichen Woche sei die Polizei bei ihn zu Hause erschienen
und habe aufgrund seiner Abwesenheit seinem Cousin mitgeteilt, der
Beschwerdeführer solle am Montag, dem 27. November 2006, noch
einmal zu einer Anhörung kommen. Unterdessen sei er am 25. November
2006 noch einmal bedroht worden, was er der Polizei am 27. November
2006 mitgeteilt habe. Daraufhin sei ihm an jenem Tag die Bestätigung
ausgehändigt worden. Er wisse nicht, warum die Vorladung vom 27.
November 2006 nicht erwähnt werde, und auch nicht, warum ihm das
Dokument erst dann ausgehändigt worden sei.
4.2.3. Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass der
Beschwerdeführer die mehrfachen Fragen nach dem genauen Ablauf,
den Umständen der Bedrohungen und seinem unmittelbaren Verhalten
danach nur oberflächlich und widersprüchlich beantwortete. Insbesondere
sind Widersprüche betreffend die Telefonnummer(n), von welcher bzw.
welchen aus ihm angerufen worden sein soll, den Zeitpunkt des Kontakts
mit der Polizei und der angeblichen Daten der Drohanrufe im Vergleich zu
den Angaben in der polizeilichen Bestätigung auszumachen.
E-1569/2007
Seite 9
Bei der Anhörung gab er zunächst an, er habe auf dem Display seines
Mobiltelefons eine Nummer sehen können, die die Polizei registriert habe.
Er wisse nicht, wem diese Nummer gehöre, da es eine für ihn
unbekannte gewesen sei (A8/11 S. 5). Dies deckt sich mit der
eingereichten Urkunde ("Polizeibestätigung"), auf der nur eine (Festnetz-
)Nummer (vgl. A9/1) verzeichnet ist. Zum Einwand des Befragers, dass
aufgrund der Nummer der Anrufer hätte festgestellt werden können,
sagte der Beschwerdeführer dann jedoch aus, es sei jedes Mal eine
andere Nummer gewesen; die Polizei habe diese (A8/11 S. 5). Ferner ist
bereits aufgrund des Anhörungsprotokolles unklar, ob der
Beschwerdeführer sich nach dem zweiten oder nach dem dritten Anruf an
die Polizei gewendet haben will. Er sei zur Polizei gegangen, als er das
letzte, d.h. das dritte Mal (also am 25. November 2006) angerufen
worden sei (A8/11 S. 4). Darauf aufmerksam gemacht, dass die
Polizeibestätigung aber vom 22. November datiere, meinte er, als die
Polizei "wieder" zu ihm gekommen sei, habe er erklärt, er sei auch am 25.
November 2006 bedroht worden (A8/11 S. 6 und 8). In der
Beschwerdeschrift bringt er schliesslich vor, er sei am 22. November
2006 zur Polizei gegangen und im Verlauf der Woche sei die Polizei bei
ihm zu Hause erschienen, wo sie jedoch nicht ihn, sondern seinen Cousin
angetroffen und ihm mitgeteilt habe, dass er (der Beschwerdeführer) am
27. November 2006 bei der Polizei zu erscheinen habe. Diesen Termin
habe er wahrgenommen und anlässlich desselben von der erneuten
Bedrohung am 25. November erzählt (act. 1, S. 4), worauf ihm die Polizei
am selben Tag (27. November) die Bestätigung ausgehändigt habe.
Diese Darstellung passt nicht zu den Ausführungen bei der Anhörung,
wonach die Polizei den Beschwerdeführer zu Hause angetroffen und
seine Aussagen bezüglich des Anrufes vom 25. November aufgenommen
haben soll (A8/11 S. 6). Auch ist die Einschätzung des BFM betreffend
die lediglich in Kopie eingereichten "Polizeibestätigung" vom 22.
November 2006 zu bestätigen. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb
diese eine Angabe über eine Bedrohung (vom 25. November 2006)
beinhalten sollte, welche nach dem Ausstellungsdatum stattgefunden
haben soll. Auch mit der Beschwerde vermag der Beschwerdeführer
diese Inkohärenz nicht zu entkräften, da er auch damit nicht zu erklären
vermag, weshalb die Polizei ihm am 27. November eine Bestätigung vom
22. November ausgehändigt haben sollte, die einen Vorfall vom 25.
November bestätigt.
Schliesslich vermögen auch die angeblich geringen Albanischkenntnisse
E-1569/2007
Seite 10
des Beschwerdeführers (A2/10 S. 2) das Fehlen substanziierter und
ausführlicherer Informationen bezüglich der Begleitumstände der geltend
gemachten Drohungen, beispielsweise über die Dauer der Telefonate,
seine Tätigkeit unmittelbar vor den jeweiligen Anrufen, seine Reaktionen
darauf und seine Gefühle zu erklären, auch wenn nicht auszuschliessen
ist, dass der Beschwerdeführer beim ersten Telefonat an einen Scherz
gedacht haben mag und erst beim zweiten wirklich Angst bekommen hat.
Derart krasse Widersprüche lassen sich mit der angeblichen
Traumatisierung des Beschwerdeführers – die er im Übrigen erst auf
Beschwerdeebene ausdrücklich geltend macht – nicht erklären. Die
vorgebrachte Traumatisierung des Beschwerdeführers ist damit als
Schutzbehauptung zu werten.
4.3. Im Weiteren ist bezüglich der anlässlich der Anhörung sowie in der
Beschwerdeschrift geltend gemachten Probleme vor dem Umzug nach
Prizren in Prishtina (Drohungen und Schutzgelderpressung; A8/11 S. 3
sowie A 7/8 S. 4) zu bemerken, dass der Beschwerdeführer
diesbezüglich anlässlich der Erstbefragung ausdrücklich angab, vor dem
21. November 2006 keinerlei Probleme in seiner Heimat gehabt zu
haben, auch nicht in Prishtina (A2/10 S. 5). Dies ist indessen vorliegend
nicht von Bedeutung, da die Vorinstanz zu Recht den zeitlichen
Kausalzusammenhang zwischen den allfälligen Schwierigkeiten in
Prishtina im und vor dem Jahre 2005 und der Ausreise aus dem Kosovo
im Dezember 2006 verneint hat. Nachdem der Beschwerdeführer
anlässlich der Kurzbefragung angab, nur wirtschaftliche Gründe würden
ihn daran hindern, nach Prishtina zurück zu kehren (A2/10 S. 5), würde
den Beschwerdeführenden ein Wohnsitzwechsel dorthin allenfalls offen
stehen, sollten sie sich in Prizren nicht sicher fühlen.
4.4. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die
Gründe, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen,
klarerweise überwiegen.
4.5. Im Übrigen würden die vorgetragenen Fluchtgründe selbst bei
Annahme der Glaubhaftigkeit die Anforderungen an die Asylrelevanz im
Sinne von Art. 3 AsylG mangels Intensität nicht erfüllen (vgl. die weiterhin
geltende Rechtsprechung der vormals zuständigen
Asylrekurskommission, EMARK 1996 Nr. 30).
E-1569/2007
Seite 11
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen folgt unter Berücksichtigung der
gesamten Umstände, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach
Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Das BFM hat
die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu
berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen und machen dies auch nicht geltend. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG;
EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2. Vorab ist festzustellen, dass im Ausreisezeitpunkt der Kosovo eine
autonome, unter UNO-Verwaltung stehende formelle Teilprovinz Serbiens
darstellte. Am 17. Februar 2008 erklärte die Republik Kosovo die
staatliche Unabhängigkeit. Am 15. Juni 2008 trat die neue Verfassung in
Kraft. Eine Reihe von Staaten – darunter die Schweiz – haben den
Kosovo seit der Unabhängigkeitserklärung als souveränen Staat
anerkannt. Von diesem Status geht somit auch das
Bundesverwaltungsgericht aus. Am 1. April 2009 erklärte sodann der
Bundesrat den Kosovo als sogenanntes Safe Country. Massgebliche
Kriterien für die Bezeichnung eines Staates als "Safe Country" sind
insbesondere die Einhaltung der Menschenrechte sowie die Anwendung
internationaler Konventionen im Menschenrechts- und Flüchtlingsbereich.
E-1569/2007
Seite 12
7.3. Gemäss den allgemeinen Regelungen des kosovarischen Gesetzes
über die Staatsangehörigkeit Nr. 03/L-034 vom 20. Februar 2008 sind
alle Personen – inklusive Angehörige von Minderheiten – kosovarische
Staatsangehörige, falls sie am 1. Januar 1998 die jugoslawische
Staatsangehörigkeit besassen und an demselben Tag auch ihr Domizil
auf dem Territorium der jetzigen Republik Kosovo hatten. Dies trifft auf
die Beschwerdeführenden zu. Somit ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführenden heute kosovarische Staatsangehörige sind.
Folglich ist der Wegweisungsvollzug in den Kosovo zu prüfen.
7.4. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So
darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] und Art. 25 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.
April 1999 [BV, SR 101]). Unter das flüchtlingsrechtliche
Rückschiebungsverbot fallen somit nur Flüchtlinge. Da die
Beschwerdeführenden nicht als Flüchtlinge anerkannt wurden, hat das
BFM zu Recht ausgeführt, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung
gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG vorliegend nicht angewendet werden kann.
Das menschenrechtliche Rückschiebungsverbot (Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 25 Abs. 3 BV), wonach niemand
in einen Staat ausgeschafft werden darf, in dem ihm Folter oder eine
andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung
drohen, ist dagegen auf alle Menschen ohne Rücksicht auf ihren Status
anzuwenden. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass sich weder aus den
Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte
für eine konkrete Bedrohung durch Folter oder eine andere Art grausamer
und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung entnehmen lassen. Die
Beschwerdeführerin war zwar gemäss dem eingereichten psychiatrischen
Konsilium vom 17. April 2007 in jenem Zeitpunkt suizidal, wobei die
konkrete Gefährdung als mässig eingestuft wurde. In der
Beschwerdeschrift oder in einem späteren Zeitpunkt wurde hierzu jedoch
nichts vorgebracht. Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die
E-1569/2007
Seite 13
Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu
Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten
(vgl. dazu das Urteil des EGMR Emre gegen die Schweiz vom 22. Mai
2008, Verfahren Nr. 42034/04), sind aufgrund der Akten nicht ersichtlich;
die Beschwerdeführerin wurde zudem bereits im Kosovo ambulant mit
Psychopharmaka behandelt. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in
den Kosovo erweist sich demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch
unter völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig; die psychische
Erkrankung der Beschwerdeführerin ist ausschliesslich unter dem
Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen
(vgl. nachfolgend E. 8.6.1).
7.5.
7.5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.5.2. Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass
weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach Serbien (recte:
den Kosovo) sprechen würden. Es bestünden auch keinen anderen
Gründe gegen die Zumutbarkeit, zumal es im Kosovo nach dem
Einmarsch der Kosovo Force (KFOR) am 12. Juni 1999 zu keinen
kriegerischen Auseinandersetzungen mehr gekommen sei. Die
Sicherheitssituation habe sich dank des KFOR-Einsatzes verbessert oder
zumindest stabilisiert und die Wahrscheinlichkeit einer konkreten
Gefährdung für Bosniaken, Torbes und Gorani alleine aufgrund der
Ethnie könne weitgehend ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese
Ethnien die Bewegungsfreiheit grundsätzlich im ganzen Kosovo gegeben.
Auch der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen sei in
aller Regel gewährleistet. Die Beschwerdeführerin habe einen Bericht
eines Arztes in Prizren eingereicht, worin ihr Probleme im psychisch
posttraumatischen Bereich attestiert würden und in dem auch
Medikamente aufgeführt seien, die ihr verabreicht worden seien. Damit
E-1569/2007
Seite 14
stehe fest, dass sie in ihrem Heimatland medizinische Unterstützung
erfahren könne und diesbezüglich nicht auf einen Aufenthalt in der
Schweiz angewiesen sei.
7.5.3. In der Beschwerdeschrift wird zur Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ausgeführt, dass die Beschwerdeführenden wegen
der im Kosovo herrschenden politischen und gesellschaftlichen Situation
an Leib und Leben gefährdet wären. Als ethnische Minderheit würden sie
Zielscheibe von Übergriffen durch die Albaner werden. Zudem sei die
Beschwerdeführerin psychisch traumatisiert.
7.5.4. Im Kosovo herrscht im jetzigen Zeitpunkt nicht eine generell
unsichere, von bewaffneten Konflikten oder jederzeit drohenden Unruhen
geprägte Lage, aufgrund derer die Beschwerdeführenden bei einer
Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würden.
Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile
der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht, um eine
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-7846/2008 vom 15. September 2010
E. 9.5).
Die Beschwerdeführenden gehören der Minderheit der slawischen
Muslime und innerhalb dieser der Untergruppe der Gorani an. Was die
allgemeine Lage der slawischen Muslime betrifft, so wurde ihnen im
Vergleich zu den Angehörigen der Ethnien der Roma, Ashkali und
„Ägypter“ (vgl. BVGE 2007/10 mit weiteren Hinweisen) sowie den
Kosovo-Serben schon immer eine höhere Toleranz entgegengebracht. Im
Zusammenhang mit der Beurteilung der Vollziehbarkeit einer
Wegweisung äusserte sich die ARK bereits in EMARK 2002 Nr. 22 zur
Situation der slawischen Muslime im Kosovo. Die dort vorgenommene
Einschätzung, nämlich dass ein Vollzug der Wegweisung der
Angehörigen dieser Ethnien in die Bezirke Dragash, Prizren, Gjakove
oder Pej grundsätzlich zumutbar sei, wenn diese Personen ihren letzten
Wohnsitz in einem dieser Bezirke hatten, wird vom
Bundesverwaltungsgericht auch heute noch als richtig angesehen (vgl.
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6712/2009 vom 12. April
2010 E. 7.3.3).
Dem BFM ist darin zuzustimmen, dass die Wahrscheinlichkeit einer
konkreten Gefährdung für Angehörige der Gorani alleine aufgrund ihrer
Ethnie weitgehend ausgeschlossen werden kann. Zudem ist für diese
E-1569/2007
Seite 15
Ethnie die Bewegungsfreiheit im Kosovo grundsätzlich gegeben. Auch ihr
Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen ist in aller Regel
gewährleistet (vgl. etwa das Urteil E-7846/2008 vom 15. September 2010
E. 9.6.). Daran vermögen der am 4. April 2011 eingereichte Bericht der
bürgerlichen Initiative Gore Dragas über die humanitäre Situation der
Minderheiten der Gorani im Kosovo und die Bestätigung, dass der
Beschwerdeführer ein Mitglied der Gemeinschaft sei, nichts zu ändern.
Das Gericht verkennt nicht, dass die Reintegration im Kosovo
insbesondere für Minderheiten schwierig sein kann. Dieser Umstand
vermag jedoch keine konkrete Gefährdung derselben zu begründen.
7.6. In Bezug auf die individuelle Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges sind folgende Aspekte zu beachten:
7.6.1. Aus dem am 24. März 2007 eingereichten ärztlichen Zeugnis die
Beschwerdeführerin betreffend (act. 4, Beilage S. 5) ergibt sich, dass
diese sich zum damaligen Zeitpunkt in psychiatrischer und
psychotherapeutischer Behandlung befand, welche eine supportive
Einzelpsychotherapie sowie eine Behandlung mit Psychopharmaka
beinhaltete. Aus dem Konsilium vom (…) 2007 (act. 5) geht hervor, dass
sie im Jahr 2007 deutliche Symptome einer posttraumatischen
Belastungsstörung zeigte (depressiver Affekt, Überregung, anhaltende
Ängstlichkeit, Neigung zu intrusiven Erinnerungen an die Vergangenheit).
Der beigezogene Psychiater diagnostizierte einen depressiven Zustand
beim Verdacht auf Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung
(ICD-10 F43.1) und schlug eine zweiwöchige medikamentöse
antidepressive Therapie sowie eine stützende Psychotherapie vor. Die
Diagnose deckt sich mit jener eines in Prizren ansässigen Arztes, der der
Beschwerdeführerin ebenfalls Medikamente gegen ihre Probleme im
psychisch posttraumatischen Bereich verschrieb, was sich aus dem
eingereichten Arztbericht vom 24. November 2006 ergibt. Die
Einschätzung des BFM ist zu stützen, dass die angegebenen
posttraumatischen Beschwerden kaum auf die Kriegsereignisse Ende der
1990er Jahre zurückzuführen sein dürften, da die Beschwerdeführerin
eigenen Angaben zufolge damals in Montenegro gewohnt hat.
Diesbezüglich sagte sie anlässlich der Erstbefragung aus, ihre Eltern
würden seit dem Krieg in Montenegro leben, sie selbst sei auch "einige
Zeit" dort gewesen und habe dann (2001) geheiratet. Sie könne sich an
die genauen Daten nicht erinnern, da sie psychisch angeschlagen sei
(A3/8 S. 3). Bei der Anhörung führte sie aus, sie sei mit ihren Eltern bei
Kriegsbeginn nach Montenegro geflohen (A7/8 S. 3).
E-1569/2007
Seite 16
Im Weiteren ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem
Heimatland wegen ihres Gesundheitszustandes einerseits nicht einer
unmittelbaren und schweren Gefährdung ausgesetzt ist und andererseits
im Kosovo die medizinische Versorgung auch mit Blick auf die vorliegend
benötigte psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung als
ausreichend zu bezeichnen ist. Seit dem Konsilium vom (…) 2007 hat die
Beschwerdeführerin zudem keine weiteren Arztberichte eingereicht,
obwohl die Beschwerdeführenden mit Verfügungen des
Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2011 sowie vom 6. April
2011 die Gelegenheit erhielten, Beschwerdeergänzungen zu machen und
Beweismittel bzw. die angekündigten Arztberichte einzureichen. Dies
lässt den Schluss zu, dass keine Verschlechterung des
Gesundheitszustands weder der Beschwerdeführerin noch des
Beschwerdeführers – welcher in der Beschwerdeschrift erstmals
ausdrücklich angab, ebenfalls psychisch angeschlagen zu sein – besteht.
Aus diesem Grund stehen die gesundheitlichen Probleme der
Beschwerdeführerin einer Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nicht entgegen. Der Zugriff auf die genannten Behandlungsmöglichkeiten
lässt sich im Bedarfsfall in Form einer individuellen Rückkehrhilfe
sicherstellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung
2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
Der angedeuteten Suizidalität ist mit einer angemessenen Vorbereitung
und allfälligen ärztlichen Begleitung des Vollzugs der Wegweisung durch
die zuständige Vollzugsbehörde Rechnung zu tragen.
7.6.2. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben während acht
Jahren die Schule im Kosovo besucht und war vor seiner Ausreise zuletzt
in Prishtina als (…) mit einem eigenen Stand selbstständig erwerbstätig.
Gemäss den am 4. April 2011 eingereichten Unterlagen arbeitet er seit
dem Sommer 2008 als (…) auf Abruf. Seine Frau hat ebenfalls während
acht Jahren die Schule und anschliessend während drei Jahren die (…)
besucht, derzeit arbeitet sie als Reinigungsfachkraft. Trotz der
angespannten Arbeitsmarktlage im Kosovo ist anzunehmen, dass der
Beschwerdeführer gute Chancen hat, den Wiedereintritt zu schaffen. Die
Beschwerdeführenden verfügen im Kosovo zudem über ein
Beziehungsnetz; die Eltern des Beschwerdeführers leben in E._______,
sein Bruder in F._______ und sein Onkel väterlicherseits lebt weiterhin in
Prizren. Die Beschwerdeführerin hat schliesslich Grosseltern sowie einen
Onkel väterlicherseits in E._______ (A2/10 S. 2 f.; A3/8 S. 3).
E-1569/2007
Seite 17
7.6.3. Die Beschwerdeführenden haben am 4. April 2011 Bestätigungen
dafür eingereicht, dass sie Deutschkurse besucht haben. Soweit damit
die fortschreitende Integration aufzuzeigen versucht wird, ist anzumerken,
dass diese keine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges erlaubt. Nachdem die Bestimmungen betreffend
vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwiegenden persönlichen
Notlage (insbesondere Art. 44 Abs. 3-5 AsylG in der Fassung vom 26.
Juni 1998; AS 1999 2273) auf den 1. Januar 2007 aufgehoben worden
sind, kann bei Beschwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen einer
schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft werden. Die
Integration in der Schweiz war unter altem Recht primär im Rahmen eben
jener Notlagenprüfung zu berücksichtigen. Nach geltendem Recht ist es
nun dem Kanton vorbehalten, mit Zustimmung des Bundesamtes einer
ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c
AsylG; vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6538/2006 vom
7. August 2008 E. 9.5).
7.6.4. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen,
so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen
Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt
aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im
Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des
Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu
würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In
Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende
Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung
sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit)
seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen
(insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und
Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung sowie der Grad der erfolgten
Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade
letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im
Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer
Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind
als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus
einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Die
Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage
E-1569/2007
Seite 18
der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke
Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat
zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als
unzumutbar erscheinen lässt (BVGE 2009/51 E. 5.6 mit weiteren
Hinweisen).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall indes nicht gegeben.
Der mittlerweile (…) der Beschwerdeführenden ist zusammen mit seinen
Eltern im Alter von (…) Jahren in die Schweiz eingereist. Gemäss dem
am 4. April 2011 eingereichten Schulbericht vom 1. April 2011 besucht er
seit dem 23. August 2010 die (…) Klasse. Dem Bericht nach habe er sich
sehr gut integriert und es sei für ihn selbstverständlich, Deutsch zu
sprechen und zu schreiben. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu
beachten, dass der Sohn der Beschwerdeführenden – wie für Kinder in
seinem Alter üblich – noch stark an seine Eltern gebunden sein dürfte,
weshalb für ihn eine Wohnsitznahme im Kosovo sowie eine Integration in
die dortige Schule – insbesondere da er sich noch am Beginn seiner
Schulzeit befindet – keine unüberwindbaren Probleme mit sich bringen
sollte. Die in der Schweiz geborene Tochter ist erst knapp (…) Jahre alt
und damit vollständig an ihre Eltern gebunden. Somit ist beiden Kindern
eine Rückkehr in den Kosovo zuzumuten, zumal das Serbische ihre
Muttersprache ist.
7.6.5. Inwiefern schliesslich die am 4. April 2011 eingereichte Erklärung
des Vaters des Beschwerdeführers, er sei während des Kosovokrieges
im Jahr 1999 für die Armee der Bundesrepublik Jugoslawien mobilisiert
worden, weshalb seine Familie sich nicht sicher fühle, ihren Heimatort
verlassen und oft den Wohnort habe wechseln müssen, eine individuelle
Gefährdung der Beschwerdeführenden nachweisen soll, ist nicht
ersichtlich.
7.6.6. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als
zumutbar.
7.7. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich nötigenfalls
bei der Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs.
2 AuG).
E-1569/2007
Seite 19
7.8. Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs.
1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten
grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben jedoch um
unentgeltliche Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
Gemäss dieser Bestimmung befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei,
die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der
Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos
erscheint. Im vorliegenden Fall erschienen die Anträge der
Beschwerdeführenden nicht als aussichtslos. Da zudem die Bedürftigkeit
mittels der am 4. April 2011 eingereichten Abrechnungen der Caritas von
Dezember 2010 bis März 2011 über die Ausrichtung von wirtschaftlicher
Sozialhilfe nachgewiesen ist, ist das Gesuch gutzuheissen und von der
Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1569/2007
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen und es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: