B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1569/2015
U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richterin Andrea Berger-Fehr,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsbera-
tungsstelle für Asylsuchende (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Februar 2015 / (…).
E-1569/2015
Seite 2
Sachverhalt:
I
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus der Nord-Provinz, verliess seinen
Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 25. Juli 2008 und ersuchte am
30. Juli 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen
um Asyl.
B.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im EVZ vom 12. August 2008
und der einlässlichen Anhörung vom 22. August 2008 brachte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei verheiratet und habe zwei
Töchter in Sri Lanka. Er habe sich im Heimatland als (...) und (...) betätigt.
Er sei in B._______ (Jaffna) geboren und habe bis April 2006 dort gelebt.
Danach habe er im Dorf C._______ bei D._______ (Kilinochchi Bezirk)
gewohnt.
Im Sommer 2005 sei eine Frau vergewaltigt worden. In der Folge habe in
E._______ eine Demonstration stattgefunden, anlässlich welcher eine
Büroräumlichkeit der Behörden demoliert worden sei. Der Beschwerde-
führer habe sich zufällig in der Nähe aufgehalten und sei von Leuten an-
gehalten und gefragt worden, ob er sich der Kundgebung anschliesse,
was er getan habe. Er habe nicht bemerkt, dass er dabei von der Sri Lan-
ka Army (SLA) gefilmt worden sei. Zehn Tage nach der Kundgebung sei-
en die Demonstrationsteilnehmenden von der Sri Lanka Navy festge-
nommen worden. Aufgrund der Videoaufnahmen sei auch er festgenom-
men, befragt und anschliessend wieder freigelassen worden.
Im Weiteren sei der tamilischen Bevölkerung im Hinblick auf die Präsi-
dentschaftswahlen vom 17. Dezember 2005 seitens der Liberation Tigers
of Tamil Eelam (LTTE) befohlen worden, die Wahlberechtigten an der
Wahlteilnahme zu hindern. Der Beschwerdeführer und andere hätten in
unmittelbarer Nähe der Wahllokale versucht, die tamilischen Wähler vom
Wahlboykott zu überzeugen. Die Polizei habe dies beobachtet.
Weil er und seine Familie in prekären finanziellen Verhältnissen gelebt
hätten, habe er am 20. Dezember 2005 von den LTTE den Auftrag ange-
nommen, gegen Entgelt drei Pistolen und zwei verkabelte Pakete von
E._______ nach F._______ zu transportieren. Am selben Nachmittag ha-
be er einen Telefonanruf erhalten. Dabei sei er aufgefordert worden, die
E-1569/2015
Seite 3
Tasche mit den Waffen und Paketen bei einem Tempel zu übergeben. Am
vereinbarten Treffpunkt habe er die Ware einem Mann und einer Frau
übergeben, die auf einem Motorrad erschienen seien. Am 24. Dezember
2005 seien diese beiden LTTE-Mitglieder gemeinsam mit drei weiteren
Personen in der Nähe des (...) in Jaffna erschossen worden.
Am 25. April 2006 seien sechs Personen auf Motorfahrrädern zu ihm
nach Hause gekommen und hätten ihn mitgenommen. Seine Ehefrau und
Kinder seien aus Angst mitgekommen. Sie seien in einem Camp unterge-
bracht worden. Er sei zur Schiesserei vom Dezember 2005 befragt wor-
den. Dabei habe man ihm mitgeteilt, dass sein Namen und seine Handy-
nummer auf dem Telefon der Getöteten registriert gewesen seien. Er ha-
be ausgesagt, mit der Sache nichts zu tun gehabt zu haben. Er sei beim
Verhör geschlagen und misshandelt worden. Am gleichen Abend sei er
freigelassen worden, wobei man ihm ein zweitägiges Ultimatum gestellt
habe, "die Wahrheit zu sagen". Er habe sich aus den genannten Gründen
zur Flucht entschieden und sei über G._______ nach D._______ (Distrikt
Kilinochchi) gereist, wo er bereits 1995 als Flüchtling gelebt habe. An-
schliessend sei er zu seiner Schwester nach H._______ gegangen, wo er
aber keine Arbeit gefunden habe. Am 10. oder 11. September 2006 sei er
nochmals gesucht worden.
Am 25. Juni 2007 sei er zwangsweise in H._______ von den LTTE mitge-
nommen und zu Trainings angehalten worden, was er verweigert habe. In
der Folge sei er nach I._______ gebracht worden, wo er 15 Tage lang zu-
sammen mit weiteren Personen den LTTE-Leuten beim Bunkergraben
und beim Baumsägen habe helfen müssen. Nachdem seine Ehefrau im
LTTE- Camp vorgesprochen habe, sei er freigelassen worden und an-
schliessend mit seiner Familie nach D._______ gezogen. Anfangs 2008
hätten die LTTE wieder begonnen Zwangsrekrutierungen durchzuführen.
Er habe dies nicht noch einmal durchmachen wollen, weshalb er am
2. Juli 2008 mit einem Boot nach J._______ und von dort aus weiter nach
Colombo gereist sei; dort sei er bei einer singhalesischen Familie unter-
gebracht worden. Sein Onkel habe einen Agenten engagiert. Nachdem
der Beschwerdeführer am 25. Juli 2008 einen Reisepass erhalte habe,
sei es ihm gelungen, mit Hilfe eines Schleppers Sri Lanka auf dem Luft-
weg zu verlassen.
C.
Mit Verfügung vom 16. August 2011 wies das damalige BFM das Asylge-
E-1569/2015
Seite 4
such des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2008 ab und ordnete die Weg-
weisung sowie deren Vollzug an.
Zur Begründung führte das BFM aus, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und an die
Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Die Schilderungen seien widersprüch-
lich ausgefallen und würden in wesentlichen Punkten der allgemeinen Er-
fahrung oder der Logik des Handelns widersprechen. Zudem hätten die
vorgetragenen Übergriffe seitens der LTTE an Asylrelevanz verloren, da
diese in Sri Lanka keinen Machtfaktor mehr darstellten.
D.
Am 28. August 2012 anerkannte der Beschwerdeführer die Vaterschaft
eines am (…) in der Schweiz geborenen Mädchens litauischer Staatsan-
gehörigkeit, welches im damaligen Zeitpunkt, wie die Kindsmutter, eine
Kurzaufenthaltsbewilligung in der Schweiz hatte.
E.
Mit Urteil vom 29. Juli 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht die ge-
gen die vorinstanzliche Verfügung vom 16. August 2011 gerichtete Be-
schwerde vom 15. September 2011 ab.
Dabei kam das Gericht zum Schluss, die Begründung der Vorinstanz er-
weise sich als nicht vollumfänglich stichhaltig. Insbesondere könne das
vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen der LTTE nicht als unlo-
gisch gewürdigt werden. Hingegen seien seine Vorbringen zur Suche
nach ihm und seiner Ehefrau am 10. oder 11. September 2006 nicht
überzeugend, da diese einerseits inhaltlich unwahrscheinlich erschienen,
andererseits anlässlich der (ersten) Befragung im EVZ nicht geltend ge-
macht worden seien. Auch die Ermittlungen der SLA gegen den Be-
schwerdeführer seien nicht glaubhaft geschildert worden. Seine angeblich
zufällige Anwesenheit bei der von Krawallen begleiteten Demonstration
im Sommer 2005 und die entscheidende Rolle seiner Ehefrau bei seiner
Entlassung nach dem Verhör vom 25. April 2006 respektive nach der
Zwangsarbeit bei den LTTE erschienen konstruiert. Doch selbst wenn zu-
gunsten des Beschwerdeführers von der Glaubhaftigkeit dieser Vorbrin-
gen auszugehen wäre, würden sich diese als nicht asylrelevant erweisen.
Nachdem die LTTE im Mai 2009 militärisch vernichtend geschlagen wor-
den seien, drohe von ihrer Seite her keine Gefahr mehr. Im Weiteren sei
kein asylbeachtliches Verfolgungsmotiv der SLA ersichtlich. Es sei mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass gegen den
E-1569/2015
Seite 5
Beschwerdeführer kein ernsthafter Verdacht einer über das alltägliche
Mass hinausgehenden Kooperation mit den LTTE vorgelegen habe. Zwi-
schen den geschilderten Kontakten des Beschwerdeführers mit den sri-
lankischen Behörden und seiner Ausreise bestehe kein Kausalzusam-
menhang. Als Ausreisegrund habe er bei den vorinstanzlichen Befragun-
gen den Wiederausbruch des Krieges und die damit einhergehende Wie-
deraufnahme von Zwangsrekrutierungen durch die LTTE genannt. Eine
drohende Verfolgung durch die SLA habe er im Zusammenhang mit sei-
ner Ausreise weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerde-
verfahren vorgebracht. Die auf Beschwerdeebene erstmals geltend ge-
machte Verwandtschaft zu einem ehemaligen LTTE-Mitglied aus
E._______ werde lediglich behauptet, aber nicht substanziiert. Aus sei-
nen geschilderten Kontakten zu den LTTE und der während kurzer Zeit
für diese verrichtete Zwangsarbeit könne keine Furcht vor künftiger Ver-
folgung abgeleitet werden.
Alleine der Umstand, dass ein Angehöriger der tamilischen Ethnie vor
dem Ende des Bürgerkrieges mit den LTTE in Kontakt gekommen sei,
bilde nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts kein ausreichen-
des Kriterium für eine asylrelevante Gefährdung. Es sei vielmehr davon
auszugehen, dass praktisch die gesamte Bevölkerung im Einzugsgebiet
der LTTE gewisse Kontakte zu dieser aufgewiesen habe. Die Wahr-
scheinlichkeit eines konkreten Verfolgungsrisikos setze ein besonderes
Profil der Person voraus, welches im Falle des Beschwerdeführers nicht
gegeben sei. Dieser gehöre keiner der in BVGE 2011/24 definierten Risi-
kogruppen an, deren Zugehörige einer erhöhten Verfolgungsgefahr unter-
liegen würden. Aus den Akten gingen keine Anhaltspunkte dafür hervor,
dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in der Schweiz
nahe Kontakte zu den LTTE unterhalten haben könnte. Er verfüge – so-
weit ersichtlich – auch nicht über beträchtliche finanzielle Mittel. Schliess-
lich vermöge auch der Wegzug ins Vanni-Gebiet im Jahr 2006 und die
Asylgesuchseinreichung in der Schweiz keine begründete Furcht vor
künftiger Verfolgung zu begründen.
Ferner hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, der Beschwerdeführer
verfüge weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf die Erteilung einer solchen. Die am (…) gebore-
ne Tochter des Beschwerdeführers und deren Mutter (litauische Staats-
angehörige) seien derzeit im Besitz einer bis zum 23. September 2013
gültigen Kurzaufenthaltsbewilligung "L" für Angehörige der Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union (EU) sowie der Europäischen Freihandels-
E-1569/2015
Seite 6
assoziation (EFTA). Der rechtlich vertretene Beschwerdeführer habe kei-
ne Wegweisungshindernisse geltend gemacht und berufe sich nicht auf
Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Die Anerkennung
der Vaterschaft betreffend seine Tochter ergebe sich nur aufgrund der Ak-
ten, denen ansonsten keine weiteren Informationen zu entnehmen seien.
Mit der aufgrund der Kurzaufenthaltsbewilligung ihrer Mutter erhaltenen
Aufenthaltsregelung verfüge seine Tochter nicht über ein gefestigtes Auf-
enthaltsrecht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichts oder des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR). Zudem werde
mit der Wegweisung aus der Schweiz zwar die Beziehung des Be-
schwerdeführers zu seiner sich aktuell in der Schweiz aufhaltenden Toch-
ter mutmasslich verändert, gleichzeitig aber dessen Privat- und Familien-
leben im Hinblick auf seine im Heimatstaat verbliebene Ehefrau und die
beiden Kinder geschützt. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer aus Art. 8 EMRK einen Anspruch auf eine Aufenthalts-
bewilligung ableiten könne. Im Übrigen sei der Wegweisungsvollzug zu-
lässig, zumutbar und möglich.
F.
Mit Schreiben vom 5. August 2013 wurde dem Beschwerdeführer mit
Hinweis auf die Rechtskraft des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom
29. Juli 2013 eine Frist bis zum 2. September 2013 zum Verlassen der
Schweiz angesetzt.
G.
Mit Schreiben vom 11. November 2013 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, das Bundesamt habe am 4. September 2013 beschlossen,
vorläufig keine Rückführungen von sri-lankischen Staatsangehörigen in
ihr Heimatland durchzuführen. Gleichzeitig wurde die ihm angesetzte
Ausreisefrist aufgehoben.
II
H.
Am 10. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer – neu vertreten
durch das Hilfswerk der Evangelischen Kirchen Schweiz (HEKS) – ein als
"Gesuch um Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung" betitel-
ten Eingabe beim BFM ein. Dazu wurde namentlich ausgeführt, die La-
gebeurteilung des BFM stimme nicht mehr mit der aktuellen Wegwei-
sungspraxis des Bundesamtes überein. Alle Asylgesuche von sri-
E-1569/2015
Seite 7
lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie würden in Wiedererwä-
gung gezogen, auch die bereits abgewiesenen Gesuche. Das Vorgehen
des BFM gehe auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-
lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz erfolglos ein Asyl-
verfahren durchlaufen hätten und weggewiesen worden seien.
I.
Mit Telefax des BFM vom 27. Dezember 2013 wurde dem kantonalen
Migrationsamt mitgeteilt, der Beschwerdeführer habe am 10. Dezember
2013 ein zweites Asylgesuch gestellt. Die zuständige Behörde wurde an-
gewiesen, einstweilen vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und Vor-
bereitungshandlungen (inklusive Papierbeschaffung) zu sistieren.
J.
Am 3. April 2014 trat das Migrationsamt des Kantons K._______ auf das
am 14. August 2013 bei den kantonalen Behörden gestellte Gesuch um
Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung nicht ein.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer fehle die Par-
teistellung im Verfahren betreffend Erteilung einer humanitären Aufent-
haltsbewilligung. Zudem habe er sich anlässlich des Ausreisegesprächs
vom 20. August 2013 nicht ausreisewillig gezeigt. Im Weiteren würden die
Aufenthaltsdauer von fünf Jahren, eine gute Integration sowie ein klaglo-
ses Verhalten für sich alleine betrachtet noch keinen persönlichen Härte-
fall begründen. Schliesslich würden auch keine ausserordentlichen Fami-
lienverhältnisse vorliegen, welche für die Erteilung einer Aufenthaltsbewil-
ligung sprechen würden.
K.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer die Vertre-
tungsvollmacht zugunsten der HEKS, datiert vom 6. August 2013, nach
und hielt explizit fest, dass er an seinem zweiten Asylgesuch festhalte.
L.
Mit Schreiben vom 7. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer vom BFM
aufgefordert, konkrete Fragen im Zusammenhang mit seinem zweiten
Asylgesuch zu beantworten. Es wurde ihm insbesondere Gelegenheit
geboten, sein Vorbringen aus den vorangegangenen Anhörungen zu ver-
vollständigen und ergänzen. Zudem wurde er aufgefordert, zu seinen Be-
ziehungen und Kontakten zu den LTTE, zu seiner Verbindung zum ehe-
E-1569/2015
Seite 8
maligen Nachbar L._______ sowie über seine exilpolitischen Tätigkeiten
Auskunft zu geben.
M.
Mit Eingabe vom 6. August 2014 nahm der Beschwerdeführer zu den ihm
unterbreiteten Fragen Stellung. Er führte namentlich aus, er halte an sei-
nen Vorbringen anlässlich seiner Befragungen vollumfänglich fest.
Ergänzend trug er vor, er sei nie offizielles Mitglied der LTTE gewesen.
Bereits seine Eltern hätten mit den LTTE sympathisiert und sie unter-
stützt, daher sei auch er bereits im Heimatland dieser Organisation positiv
gesonnen gewesen und habe diese verschiedentlich unterstützt. Seinen
grössten Beitrag habe er im Jahr 2005 geleistet, als er die LTTE bei ei-
nem Waffentransport unterstützt habe. Zudem habe er im Dezember
2005 Wahlberechtigte davon abgehalten, an der (Präsidenten-) Wahl teil-
zunehmen. Nachdem er sich einige Zeit lang in der Schweiz aufgehalten
habe, habe er begonnen, sich wieder für die LTTE einzusetzen, indem er
diese im Exil finanziell unterstützt und sich an mehreren öffentlich beo-
bachteten Kundgebungen gegen die sri-lankische Regierung beteiligt ha-
be. Es sei daher davon auszugehen, dass er von der Regierung in Sri
Lanka registriert worden sei und als exilpolitischer Aktivist identifiziert
werden könne. In Sri Lanka habe er insbesondere mit jüngeren, aggres-
siveren und militanteren Mitgliedern der LTTE Probleme bekommen. Er
habe sich nicht aktiv an den Kampfhandlungen beteiligen wollen, weshalb
er sich diesem Druck durch die Flucht entzogen habe. Es sei ihm aus der
Schweiz möglich, die LTTE und die Tamilen ohne direkten Kampfeinsatz
zu unterstützen, was im Heimatland nicht der Fall gewesen sei. Bei
"L._______" handle es sich nicht um einen Nachbarn, sondern um seinen
Onkel, welcher selbst für die LTTE aktiv und daher Repressalien seitens
der sri-lankischen Regierung ausgesetzt gewesen sei. Er befürchte, dass
ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seiner eigenen LTTE-
Unterstützung und seiner familiären Verbindungen zu einem gesuchten
und verschwundenen LTTE-Unterstützer das gleiche Schicksal drohen
würde. Im Weiteren habe er von seiner Ehefrau erfahren, dass er seitens
der sri-lankischen Behörden immer noch gesucht werde.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende
Beweismittel ein:
E-1569/2015
Seite 9
zwei Fotoaufnahmen, welche die Teilnahme des Beschwerdefüh-
rers in M._______ (am 16. September 2013) und in N._______
(am 27. November 2013) aufzeigen würden;
einen englischsprachigen Auszug aus dem Protokollbuch der Po-
lizei in F._______ (Datum unleserlich) im Original, in welchem der
Beschwerdeführer als LTTE-Kader bezeichnet und aufgefordert
wird, sich zwecks Befragung bei der Polizeistation in F._______
zu melden;
einen fremdsprachigen Auszug aus dem Protokollbuch der Polizei
in F._______ datiert vom 24. Mai 2014 im Original (mit englischer
Übersetzung), in welchem die Ehefrau des Beschwerdeführers
bestätigt, dass sie am 23. Mai 2014 von vier Personen in Zivil zu
Hause aufgesucht und nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes
befragt worden sei.
N.
Am 21. August 2014 beauftragte das BFM die Schweizer Botschaft in Co-
lombo mit Abklärungen zu den beiden vom Beschwerdeführer eingereich-
ten Auszügen aus dem Protokollbuch der Polizeibehörden in F._______.
O.
Mit Schreiben vom 10. September 2014 nahm die schweizerische Vertre-
tung in Colombo zu den beiden Beweismitteln Stellung.
P.
Am 29. Januar 2015 wurde eine ergänzende Anhörung des Beschwerde-
führers durch das (seit 1. Januar 2015 zuständige) SEM durchgeführt.
Dabei bestätigte er in Bezug auf seine Vorfluchtgründe seine Aussagen
im ersten Asylverfahren. Zu seinen exilpolitischen Tätigkeiten führte er
aus, er habe zwischen 2012 und September 2014 als Fahnenträger der
LTTE an mehreren Massen-Kundgebungen in M._______ teilgenommen.
Am 27. November 2014 habe er ferner an einer Märtyrertags-Zeremonie
teilgenommen. Mehrere Fotoaufnahmen, auf welchen er erkennbar sei,
seien auf Internet-Websites erschienen. Seine Familie in Sri Lanka habe
wegen seiner exilpolitischen Tätigkeiten Schwierigkeiten. Seine Frau sei
von unbekannten Personen aufgesucht und nach ihm gefragt worden. Am
nächsten Tag habe sie bei der Polizei Anzeige erstattet.
E-1569/2015
Seite 10
Im Verlauf seiner Anhörung wurde der Beschwerdeführer damit konfron-
tiert, dass das SEM die von ihm eingereichten Protokollauszügen der Po-
lizei in F._______ von der schweizerischen Botschaft in Colombo habe
überprüfen lassen. Dabei habe sich ergeben, dass es sich bei diesen
beiden Beweismitteln aus folgenden Gründen um Totalfälschungen hand-
le: (…). Dem Beschwerdeführer wurde zu den Fälschungsmerkmalen das
rechtliche Gehör gewährt. Dabei führte er aus, er habe von seiner Ehe-
frau die Unterlagen in der vorliegenden Form erhalten; sie habe damals
persönlich bei der Polizei vorgesprochen. Weil er zu Hause gesucht wor-
den sei, habe seine Ehefrau viermal den Wohnsitz wechseln müssen.
Im Weiteren wurde dem Beschwerdeführer zu mehreren Unklarheiten in-
nerhalb seiner protokollierten Aussagen (namentlich zur Anzahl der vor-
genommenen Waffentransporte, zum Ereignis vom April 2006 und zur
Geldsammlung zugunsten der LTTE) das rechtliche Gehör gewährt.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Farbfo-
to zu den Akten, auf welcher mehrere Personen anlässlich einer Kundge-
bung abgebildet sind.
Q.
Am 30. Januar 2015 wurde der Beschwerdeführer seitens des SEM ge-
stützt auf Art. 8 AsylG (SR 142.31) aufgefordert, die Internet-Webseiten
zu bezeichnen, auf welchen er im Rahmen von Demonstrationsteilnah-
men erkennbar sei.
R.
Am 3. und 12. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer zwei Internet-
sowie mehrere Farbfotoausdrucke nach, auf welchen mehrere Personen
anlässlich einer Kundgebung abgebildet sind.
S.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2015, eröffnet am 19. Februar 2015, lehn-
te das SEM das zweite Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz und den Wegweisungsvollzug an und erhob eine Gebühr in der
Höhe von Fr. 600.–.
Zur Begründung führte es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers
vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft respektive
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht zu genügen. Das
Bundesverwaltungsgericht habe im Rahmen seines Urteils vom 29. Juli
2013 rechtskräftig über das erste Asylgesuch befunden. Dabei sei festge-
E-1569/2015
Seite 11
halten worden, dass die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen in
wesentlichen Punkten nicht glaubhaft seien. Das Gericht habe offenge-
lassen, ob sämtliche Aspekte des Asylvortrages, namentlich der geltend
gemachte Waffentransport, unglaubhaft seien. Vor dem Hintergrund der
Lage in Sri Lanka, die sich in der vergangenen Zeit verschärft habe,
dränge es sich auf, die im ersten Asylverfahren unbestritten gebliebenen
Sachverhaltselemente auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen, auch wenn
diese bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens gebildet hätten. Die
Angaben des Beschwerdeführers zur Anzahl der Waffentransporte, zur
verstrichenen Zeit zwischen Waffenentgegennahme und dem Anruf beim
Waffentransport im Dezember 2005, zu seiner Verhaftung, zum Ge-
sprächsinhalt bei der Festnahme im April 2006, zu den Umständen seiner
Reise ins Vanni Gebiet, zu seinem Aufenthalt im Vanni-Gebiet, zur
Zwangsrekrutierung und zum Aufenthalt bei den LTTE würden sich wider-
sprechen.
Im Weiteren sei der Beschwerdeführer am 7. Juli 2014 vom SEM nament-
lich aufgefordert worden, sämtliche Teilnahmen an Kundgebungen unter
Nennung der jeweiligen Örtlichkeit, der Daten und seiner jeweiligen Rolle
bei den Anlässen offenzulegen. In seiner Eingabe vom 6. August 2014
habe der Beschwerdeführer festgehalten, zuhanden der LTTE Geld ge-
sammelt zu haben. Im Rahmen der Anhörung vom 29. Januar 2015 habe
er dies bestritten. Im Weiteren habe er am 29. Januar 2015 angegeben,
dass es im Rahmen des Märtyrerfesttages im November 2010 oder 2011
Auseinandersetzungen gegeben habe, weswegen er in den Folgejahren
nicht mehr zu dieser Veranstaltung gegangen sei. Erst im November 2011
habe er wieder an den Feierlichkeiten zum Heldengedenktag teilgenom-
men. In der Eingabe vom 6. August 2014 habe er explizit vortragen las-
sen, er habe am 27. November 2013 an den Heldengedenkfeierlichkeiten
teilgenommen und habe ein diesbezügliches Beweisfoto nachgereicht.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten exilpoli-
tischen Tätigkeiten seien daher auch widersprüchlich ausgefallen. Des-
halb könne das von ihm geltend gemachte politisch-oppositionelle Profil
auch nicht geglaubt werden. Er habe zwar Foto- und Internetausdrücke
zu den Akten gereicht, welche belegen würden, dass er zumindest an
zwei Kundgebungen der tamilischen Diaspora teilgenommen habe. Er
habe aber an den Kundgebungen, an welchen jeweils mindesten 5‘000
Personen zugegen gewesen seien, keine ausserordentliche Rolle einge-
nommen, welche ihn als eine aus der Masse herausstehende Person ha-
be erscheinen lassen. Auch die eingereichten Beweismittel liessen keinen
anderen Schluss zu. Auf den Internetausdrucken erscheine der Be-
E-1569/2015
Seite 12
schwerdeführer verschwindend klein, trete nicht aus der Masse heraus
und sei kaum erkennbar. Auf den öffentlich zugänglichen Websites sei
sein Name nicht erwähnt, weshalb nicht davon ausgegangen werden
könne, dass er dadurch in den Fokus der sri-lankischen Behörden gera-
ten sei. Auf den Fotoaufnahmen sei er zwar identifizierbar, jedoch handle
sich bei diesen Beweismitteln nicht um öffentlich zugängliche Abbildun-
gen, weshalb keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die heimatli-
chen Behörden davon Kenntnis haben sollten.
Die Angaben zur Reise seiner Ehefrau ins Vanni-Gebiet und zu den dorti-
gen Begebenheiten seien nicht nachvollziehbar respektive tatsachenwid-
rig. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Auszüge aus dem Proto-
kollbuch der Polizeistation in F._______ seien von der Schweizerischen
Botschaft in Colombo überprüft und als Fälschungen erkannt worden. Die
Einwände, seine Frau sei persönlich zur Polizei gegangen und habe die
Dokumente in F._______ beantragt respektive der Hinweis auf die bei
den sri-lankischen Polizeibehörden herrschende Willkür seien nicht stich-
haltig. Es könne nicht geglaubt werden, dass die heimatlichen Behörden
den Beschwerdeführer als LTTE-Kaderperson suchten.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie sei, aus
dem Norden von Sri Lanka stamme und das Land vor über sechs Jahren
verlassen habe, reichten nach herrschender Praxis nicht aus, um von
Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka auszu-
gehen.
Es gebe keine Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer vorgetragene
Furcht, von einem Nachbar verraten worden zu sein. Die Vorbringen, er
sei im Sommer 2005 durch Mitglieder der SFA gefilmt, in der Folge fest-
genommen, befragt und wieder freigelassen worden, seien nicht asylrele-
vant, da kein Kausalzusammenhang zur im April 2006 erfolgten Abreise
von der Jaffna-Halbinsel respektive der Ausreise aus Sri Lanka im Juli
2008 bestünden.
Der Beschwerdeführer habe erst im Rahmen der Beschwerde (im ersten
Asylverfahren) vorgetragen, wegen des Onkels L._______ gefährdet zu
sein, weshalb dieses Vorbringen – in Übereinstimmung mit dem Bundes-
verwaltungsgericht – als nachgeschoben und unbeachtlich zu betrachten
sei. Den Akten sei zudem nicht zu entnehmen, dass die Geschwister des
Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang Schwierigkeiten hätten.
E-1569/2015
Seite 13
Der Beschwerdeführer verfüge insgesamt über kein politisch-oppo-
sitionelles Profil, welches begründeten Anlass zur Annahme geben wür-
de, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit verfolgt werden könnte.
Mit Urteil vom 29. Juli 2013 sei vom Bundesverwaltungsgericht festge-
stellt worden, dass kein aus Art. 8 EMRK abgeleiteter Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung bestehe. Auf eine neuerliche Prüfung eines ent-
sprechenden Rechtsanspruches könne daher verzichtet werden.
Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Der be-
waffnete Konflikt in Sri Lanka sei im Mai 2009 zu Ende gegangen und das
gesamte Land befinde sich unter Regierungskontrolle. Der Wegwei-
sungsvollzug ins Vanni-Gebiet sei unzumutbar und eine zumutbare
Wohnsitzalternative sei zu prüfen. Der Beschwerdeführer stamme aus
dem Distrikt Jaffna, mit behaupteten letzten Wohnsitz im Vanni-Gebiet.
Die Vorbringen, von der Jaffna-Halbinsel ins Vanni-Gebiet geflohen zu
sein, könnten nicht geglaubt werden, weshalb es dem SEM nicht möglich
sei, sich in voller Kenntnis des letzten Aufenthaltsortes vor der Ausreise
zu äussern. Der Beschwerdeführer sei jung, verfüge über eine mehrjähri-
ge, in Sri Lanka und der Schweiz gewonnene Berufserfahrung, weshalb
von positiven Vorzeichen betreffend wirtschaftliche Reintegration und den
Aufbau einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage in der Nordprovinz aus-
zugehen sei.
Trotz Rechtsvertretung habe der Beschwerdeführer bisher keine medizi-
nischen Akten eingereicht und habe keine entsprechenden Wegwei-
sungshindernisse geltend gemacht. Es sei nicht von einer existenziellen
Notlage auszugehen. Der Beschwerdeführer könne auf ein breites famili-
äres Beziehungsnetz zurückgreifen, zumal seine Ehefrau, Kinder, Eltern
und jeweils verheirateten Geschwister in Sri Lanka lebten. Zudem dürfte
sein in der Schweiz lebender Bruder ihm bei der Kostendeckung allfällig
notwendiger medizinischer Behandlungen zur Seite stehen. Für die gel-
tend gemachte (…)krankheit sei die entsprechende Versorgung in Sri
Lanka gewährleistet.
Es sei auch kein Vollzugshindernis betreffend der gewünschten Bezie-
hung zu seinem in der Schweiz lebenden Kind erkennbar. Den Akten sei
zu entnehmen, dass er keine enge Beziehung zum Kind pflege und das
Kindeswohl durch die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka
nicht wesentlich tangiert wäre.
E-1569/2015
Seite 14
T.
Mit Eingabe seiner (damaligen) Rechtsvertreterin vom 11. März 2015 er-
hob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die
Verfügung vom 17. Februar 2015 Beschwerde und beantragte deren Auf-
hebung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in-
klusive -verbeiständung ersucht.
Zur Begründung führte er aus, im Asylpunkt werde der vorinstanzlichen
Verfügung nicht widersprochen. Es bestehe jedoch begründeter Anlass
zur Annahme, dass er nach seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit wegen seiner tamilischen Ethnie von staatlichen Verfol-
gungsmassnahmen betroffen würde.
Der Beschwerdeführer habe im Rahmen der ergänzenden Anhörung alle
Fragen zum Onkel beantwortet und angegeben, wie nach diesem ge-
sucht worden sei. Es genüge, wenn die verwandtschaftliche Verbindung
und der LTTE-Hintergrund dieses Onkels glaubhaft gemacht werde. Für
die Annahme einer diesbezüglichen Gefährdung genüge es, wenn nur ei-
ne vermeintliche Beziehung zu einem früheren LTTE-Unterstützer glaub-
haft sei. Es sei bekannt, dass die Gefährdungslage in Sri Lanka nur
schwer abschätzbar sei, was zu einem Entscheidstopp betreffend Asylsu-
chenden aus Sri Lanka und einer entsprechenden Praxisänderung des
SEM geführt habe.
Das SEM habe die verschiedenen Gefährdungsmerkmale des Beschwer-
deführers erkannt, habe jedoch trotzdem eine Gefährdungslage verneint.
Dieser habe bei einer Rückkehr wegen seiner Zugehörigkeit zur tamili-
schen Ethnie, seiner vermeintlichen Verbindung zu den LTTE, seiner
Verwandtschaft zu einem früheren LTTE-Kämpfer, seinem Asylgesuch
und langem Aufenthalt im Ausland ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG. Er sei daher als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurden mehrere Berichte von
Nicht-Regierungsorganisationen, ein Internetauszug betreffend eine De-
monstration vom 16. September 2014 sowie eine Kostennote der Rechts-
vertreterin nachgereicht.
E-1569/2015
Seite 15
U.
Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2015 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive -verbeiständung ge-
währt und die damalige Rechtsvertreterin, Frau Rechtsanwältin Bettina
Schwarz, HEKS St. Gallen/Appenzell, als amtliche Beiständin eingesetzt.
V.
Mit Schreiben vom 28. September 2015 teilte die amtliche Rechtsbei-
ständin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie nicht mehr als
Rechtsanwältin für die HEKS Rechtsberatungsstelle tätig sei. Sie ersuche
nach Rücksprache mit dem Beschwerdeführer um Entlassung aus dem
amtlichen Beistandsmandat. Ass. iur. Christian Hoffs (HEKS-Rechts-
beratungsstelle St. Gallen/Appenzell) habe sich bereit erklärt, den Be-
schwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren rechtlich zu be-
gleiten.
W.
Am 2. Oktober 2015 ersuchte Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsbera-
tungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, um Einsetzung als
amtlicher Beistand des Beschwerdeführers.
X.
Mit Zwischenverfügungen vom 13. Oktober 2015 und 9. Mai 2016 wurde
Ass. iur. Christian Hoffs dem Beschwerdeführer als amtlicher Beistand
beigeordnet und Rechtsanwältin Bettina Schwarz aus der amtlichen Bei-
standspflicht entlassen.
Y.
In der Vernehmlassung vom 11. Mai 2016 hielt das SEM an seinen Erwä-
gungen fest. Ergänzend wurde vorgetragen, die Schlussfolgerungen des
SEM zu den Vorfluchtgründen seien nicht angefochten, weshalb diese in
Rechtskraft erwachsen seien. Der Beschwerdeführer sei vor seiner Aus-
reise nicht in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten, weshalb
umso höhere Anforderungen an die Annahme einer gefährdungsbegrün-
denden Exiltätigkeit zu stellen seien. Er verfüge über kein exilpolitisches
Profil, das ihn aus der Masse herausstehen und für die sri-lankischen Be-
hörden als systemrelevantes Sicherheitsrisiko erschienen lassen würde.
Der auf Beschwerde eingereichte Internetbericht und die weiter einge-
reichten Dokumente vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu än-
dern. Die Verneinung der Glaubhaftigkeit der verwandtschaftlichen Ver-
bindung zum Onkel mit LTTE-Vergangenheit sei nicht – wie behauptet –
E-1569/2015
Seite 16
ohne Begründung erfolgt. Das SEM habe in der angefochtenen Verfü-
gung dargetan, dass dieses Vorbringen nachgeschoben und das Bun-
desverwaltungsgericht bereits denselben Schluss gezogen habe. Im Üb-
rigen würde dieses Vorbringen selbst bei Unterstellung der Wahrheit zu
keinem anderen Schluss führen, da der Beschwerdeführer nicht dargetan
habe, dass andere Verwandte wegen des behaupteten Onkels asylbe-
achtliche Nachteile erlitten hätten. Schliesslich halte auch das Bundes-
verwaltungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung fest, dass einzig
aufgrund des Alters einer asylsuchenden Person, ihres mehrjährigen Aus-
landaufenthaltes und dem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren nicht auf
eine ernstzunehmende Gefahr von Verhaftung und Folter geschlossen
werden könne. Zurückkehrende tamilische Asylsuchende seien nicht ge-
nerell in asylrelevanter Weise gefährdet.
Z.
Mit Replikeingabe vom 8. Juni 2016 liess der Beschwerdeführer ausfüh-
ren, die sri-lankischen Behörden legten gegenüber rückkehrenden Per-
sonen tamilischer Ethnie eine erhöhte Wachsamkeit an den Tag und wür-
den diese einem Screening unterziehen. Eine allfällige Rückkehr mit tem-
porären Reisedokumenten würde diese Aufmerksamkeit noch erhöhen.
Personen, die vermeintliche Beziehungen zu den LTTE hätten, seien in
erhöhtem Mass gefährdet und könnten unter dem sri-lankischen Anti-
Terror-Gesetz verhaftet werden.
Das Gefährdungspotential des Beschwerdeführers erschöpfe sich nicht in
seinem Alter, seinem langjährigen Auslandaufenthalt und seinem negati-
ven Asylentscheid. Er stamme zudem aus den Norden, sei tamilischer
Ethnie und habe Sri Lanka im Jahr 2008, also während der Zeit, in wel-
cher die LTTE noch aktiv gewesen seien, verlassen. Er habe zumindest
vermeintliche Verbindungen zu früheren LTTE-Mitgliedern, er habe sich
exilpolitisch betätigt und habe sich acht Jahre in einem Land aufgehalten,
dessen exil-tamilischer Gemeinschaft nahe Kontakte zu den LTTE nach-
gesagt würden. Zudem müsste er mit temporären Reisedokumenten nach
Sri Lanka zurückreisen.
Der Beschwerdeführer sei ergänzend angehört worden und habe dabei
verschiedene Details zum Onkel, zu dessen LTTE-Verbindungen und Ver-
folgung angegeben. Bloss aufgrund des späteren Vorbringens könne die-
ses Sachverhaltselement nicht als unglaubhaft eingestuft werden. Die
Existenz eines Onkels mit LTTE-Verbindungen sei als glaubhaft anzuse-
hen.
E-1569/2015
Seite 17
AA.
Am 2. November 2017 teilte Richterin Constance Leisinger dem Be-
schwerdeführer mit, dass sie ab 1. November 2017 als Instruktionsrichte-
rin für das vorliegende Verfahren eingesetzt worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein Interesse an de-
ren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
E-1569/2015
Seite 18
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
Personen, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach
solchen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind respektive begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, sind nach
Art. 54 AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, indes wegen
sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe von der Asylgewährung aus-
zuschliessen. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat dem-
nach nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von
äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen
Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernst-
haften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachflucht-
gründe).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Es stellt sich zunächst die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt
seiner Ausreise aus Sri Lanka ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt war respektive solche zu befürchten hatte und mithin
Vorfluchtgründe vorliegen.
4.1 Der Beschwerdeführer hielt eingangs seiner Begründung in der
Rechtsmitteleingabe vom 11. März 2015 fest, der vorinstanzlichen Verfü-
gung werde im Asylpunkt nicht widersprochen. Er stellte sich jedoch auf
den Standpunkt, er wäre im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka in flücht-
lingsbeachtlicher Weise gefährdet, insbesondere da ihm mutmassliche
LTTE-Verbindungen unterstellt würden.
4.2 Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten Asylgesu-
ches Vorfluchtgründe geltend macht, die im ersten Asylverfahren als un-
E-1569/2015
Seite 19
glaubhaft qualifiziert worden sind, unterzog das SEM diese Vorbringen zu
Recht nicht einer erneuten Glaubhaftigkeitsprüfung und verwies zutref-
fenderweise auf die entsprechenden Erwägungen des Bundesverwal-
tungsgerichts in seinem Urteil vom 29. Juli 2013 E. 5.3 (vgl. Verfügung
des SEM vom 17. Februar 2015, Ziffer II, S. 5).
4.2.1 Eine erneute Glaubhaftigkeitsprüfung bezüglich der im ersten Asyl-
verfahren vorgetragenen Vorbringen könnte sich gemäss Praxis des Ge-
richts nur ausnahmsweise als zulässig und sachgerecht erweisen, wenn
die Verneinung der Glaubhaftigkeit auf einer generellen Einschätzung des
länderspezifischen Kontexts beruhen würde, die sich nachträglich als un-
zutreffend erwiesen hat (vgl. hierzu etwa das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-3869/2015 E. 6.4 vom 19. Juni 2017, mit weiteren Ver-
weisen auf die Urteile D-2659/2016 und E-1479/2015). Eine solche Situa-
tion ist vorliegend nicht gegeben.
4.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam in seinem Urteil vom 29. Juli
2013 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zwar gewisse berechtigte
Einwände gegen die vorinstanzlichen Erwägungen erhoben habe, es ihm
jedoch nicht gelungen sei, eine ihm im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri
Lanka drohende Furcht vor künftiger asylrelevanter Verfolgung darzutun.
Ihm drohe seitens der LTTE keine Gefahr mehr und eine Vorverfolgung
durch die SLA sei nicht ersichtlich, da es den von ihm geschilderten Vor-
fällen (Filmaufnahmen der SLA im Sommer 2005, einmalige Befragung
durch die Sri Lanka Navy, Beobachtung durch die Polizei bei der Aktion
für den Wahlboykott, Befragung nach dem Vorfall vom 24. Dezember
2005) es an einer asylbeachtlichen Verfolgungsmotivation mangle.
Das Gericht qualifizierte die geltend gemachte Suche nach dem Be-
schwerdeführer vom 10. respektive 11. September 2006 und die Ermitt-
lungen durch die SLA nach der Tötung der beiden LTTE-Mitgliedern vom
24. Dezember 2005 als nicht glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer
habe auch nicht glaubhaft dargelegt, dass es zwischen seiner Befragung
im April 2006 durch die SLA und dem geltend gemachten Waffentransport
einen Zusammenhang gegeben habe. Ein solcher Zusammenhang sei
auch betreffend seiner Anwesenheit anlässlich der Demonstration im
Sommer 2005 respektive seiner Beteiligung am Wohlboykott im Dezem-
ber 2005 weder angesprochen worden noch gehe ein solcher aus den
Akten hervor.
E-1569/2015
Seite 20
Diese Würdigung der Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers im Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2013 ist abschliessend er-
folgt. Es wurde rechtkräftig festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, die genannten Vorfluchtgründe glaubhaft darzulegen.
4.2.3 Vor dem Hintergrund der (damaligen) Lage in Sri Lanka überprüfte
das SEM in seiner Verfügung vom 17. Februar 2015, ob die im Rahmen
des ersten Asylverfahrens unbestritten gebliebenen Sachverhaltselemen-
te – namentlich der geltend gemachte Waffentransport – allenfalls asylre-
levant geworden seien, auch wenn diese bereits Gegenstand des ersten
Asylverfahrens gebildet hätten.
Dabei kam das SEM zum Schluss, die Angaben des Beschwerdeführers
würden sich im wesentlichen Punkten seiner Asylbegründung (beispiels-
weise betreffend der Anzahl der Waffentransporte, der Waffenentgegen-
nahme, seiner Verhaftung im April 2006, der Umständen seiner Reise ins
Vanni Gebiet und der Zwangsrekrutierung durch die LTTE) widerspre-
chen.
Zudem hielt das SEM fest, die nachgereichten Auszüge aus dem Proto-
kollbuch der Polizeistation F._______ hätten sich angesichts der Abklä-
rungen durch die Schweizerische Botschaft in Colombo als Fälschungen
erwiesen.
In der Rechtsmitteleingabe wird zu den vom SEM aufgezeigten Wider-
sprüchen nicht eingehend Stellung genommen, weshalb davon auszuge-
hen ist, dass der Beschwerdeführer die entsprechende Würdigung dieser
Vorfluchtgründe durch das SEM nicht in Frage stellt.
4.3
4.3.1 Soweit der Beschwerdeführer auf seine nahe Verwandtschaft zu ei-
nem hochrangigen LTTE-Mitglied verweise, kam das SEM zum Schluss,
dieses Vorbringen sei nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe ei-
nerseits erst im Rahmen seiner Rechtsmitteleingabe (im ersten Asylver-
fahren) auf diesen Onkel verwiesen. Zudem sei nicht aktenkundig, dass
die Geschwister des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit diesem
Onkel in Sri Lanka Probleme hätten.
4.3.2 In der Beschwerde und der Replikeingabe wird diesbezüglich vorge-
tragen, die Angaben des Beschwerdeführers zum Onkel seien detailreich
ausgefallen. Alleine aufgrund der Tatsache, dass die Verbindungen zu
diesem Onkel erst nachträglich vorgetragen worden seien, lasse es nicht
E-1569/2015
Seite 21
zu, den entsprechenden Vorbringen die Glaubhaftigkeit abzusprechen
(vgl. Replikeingabe vom 8. Juni 2016, S. 2 unten).
4.3.3 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass der Verweis des Beschwerdeführers auf seinen Onkel kei-
ne hinreichende Grundlage darstellt, um eine diesbezügliche Gefährdung
als überwiegend wahrscheinlich darzutun.
Zum einen steht fest, dass der Beschwerdeführer bei der Begründung
seines ersten Asylgesuchs mit keinem Wort auf die angebliche Verwandt-
schaft zu einem LTTE-Mitglied hinwies und erst im Rahmen seiner Be-
schwerdebegründung eine entsprechende Verbindung geltend machte.
Zum andern hat er dieses Vorbringen mit keiner einlässlichen Argumenta-
tion oder gar mit Beweismitteln untermauert. Deshalb sind bereits erheb-
liche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens anzubringen. Auch
im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens gab der Beschwerdeführer nur
vage Angaben zu diesem Onkel zu Protokoll. Er hat zudem auch bei der
Schilderung der Situation seiner im Heimatstaat lebenden Geschwister
nicht vorgetragen, diese seien aufgrund ihrer Verwandtschaft mit besag-
tem Onkel Schwierigkeiten ausgesetzt worden (vgl. A54, Antworten 65-
73). Bei dieser Sachlage ist dem SEM zuzustimmen, dass die behauptete
Verwandtschaft des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Onkel
kein hinreichend konkreter Hinweis für eine diesbezügliche Gefährdungs-
lage zu begründen vermag.
4.4 Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs
keine weiteren, neuen Sachumstände geltend gemacht, die nicht bereits
im ersten Asylverfahren beurteilt worden sind. Auch aus den übrigen Ver-
fahrensakten gehen keine Hinweise dafür hervor, dass er im Heimatland
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen erlitten hat.
4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer
im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens geltend gemachten Vorflucht-
gründe im Ergebnis als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Der Beschwer-
deführer hat demzufolge im Zeitpunkt seiner Ausreise im Juli 2008 die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
5.
5.1 Sodann ist der Frage nachzugehen, ob dem Beschwerdeführer we-
gen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden, weshalb seine Flücht-
E-1569/2015
Seite 22
lingseigenschaft wegen Nachfluchtgründen anzuerkennen respektive ihm
Asyl zu gewähren wäre. Dies ist aus den nachfolgenden Gründen zu ver-
neinen:
5.2 In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hielt das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass angesichts der in den vergangenen
Jahren aufgetretenen Verhaftungs- respektive Foltervorfälle von aus Eu-
ropa zurückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie
davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Per-
sonen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri
Lanka zurückkehren, eine erhöhte Wachsamkeit aufweisen. Da aber ins-
besondere aus statistischen Gründen nicht generell angenommen wer-
den kann, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende
tamilische Asylsuchende alleine aufgrund seines Auslandaufenthalts einer
ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt ist,
muss – so das Bundesverwaltungsgericht – ermittelt werden, ob gewisse
Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den
sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.).
In den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen sind die fol-
genden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren identifiziert
worden: eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene
Verbindung zu den LTTE, Beziehung zu einer regimekritischen politischen
Gruppe, die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen,
das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden
(üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermute-
ten Verbindung zu den LTTE), das Fehlen der erforderlichen Identitätspa-
piere bei der Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären
Reisedokumenten, die zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder
durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete Rück-
führung, (sichtbare) Narben, eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem
westlichen Land sowie wohl auch Strafverfahren beziehungsweise Straf-
registereintrag (E. 8.4 m.w.H.). Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren
kam das Bundesverwaltungsgericht im genannten Referenzurteil zum
Schluss, dass im Kern jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens
der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind,
den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separa-
tismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat
zu gefährden. Auch nach dem Machtwechsel im Januar 2016 scheint es
nämlich ein wichtiges Ziel des sri-lankischen Staates zu sein, jegliches
E-1569/2015
Seite 23
Aufflammen des tamilischen Separatismus im Keim zu ersticken. Dabei
fallen allerdings nicht nur besonders engagierte respektive exponierte
Personen unter einen entsprechenden Verdacht (E. 8.5.1). Hingegen sind
nicht alle Rückkehrenden, die eine irgendwie geartete tatsächliche oder
vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufwei-
sen, einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr vor Verfolgung ausge-
setzt, sondern nur jene, die aus Sicht der sri-lankischen Regierung be-
strebt sind respektive einen wesentlichen Beitrag dazu leisten könnten,
den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Ob dies zu
bejahen und einer Person mithin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerken-
nen ist, ist im Einzelfall zu erörtern, wobei eine asylsuchende Person die
für diese Beurteilung relevanten Umstände glaubhaft machen muss
(E. 8.5.3). Entsprechendes gilt für sri-lankische Staatsangehörige, die
sich im Ausland regimekritisch betätigt haben (E. 8.5.4). Es sind jegliche
glaubhaft gemachten (stark und/oder schwach) risikobegründenden Fak-
toren in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen Wechselwirkung sowie
unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung
zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden
muss (E. 8.5.5).
5.3
5.3.1 Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung sind beim Be-
schwerdeführer keine stark risikobegründenden Faktoren erkennbar. Wie
vorstehend festgehalten, sind keine hinreichenden Hinweise dafür er-
sichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer tatsächlichen oder
bloss unterstellten Verbindung zu den LTTE ins Visier der sri-lankischen
Behörden geraten könnte. Es besteht auch keine konkrete Grundlage für
die Annahme, dass er im Zusammenhang mit seinem angeblichen Onkel
und LTTE-Kämpfer L._______ im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka
eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG hat.
5.3.2 Soweit der Beschwerdeführer die Entfaltung exilpolitischer Tätigkei-
ten in der Schweiz vorgetragen hat, ist Folgendes festzuhalten:
5.3.2.1 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung bereits festhielt,
fielen die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen konkreten exilpoliti-
schen Tätigkeiten teilweise widersprüchlich aus (vgl. Verfügung vom
17. Februar 2015, Ziffer II/1.1.5, S. 8). Diese Einschätzung ist zu bestäti-
gen, zumal sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe und
E-1569/2015
Seite 24
seiner Replikeingabe mit den entsprechenden Erwägungen der Vo-
rinstanz nicht konkret auseinandersetzte.
5.3.2.2 Mit der Einreichung entsprechender Beweismittel hat der Be-
schwerdeführer jedoch nachweisen können, dass er in einem gewissen
Umfang exilpolitische Tätigkeiten entfaltet hat. Wie das SEM bereits fest-
stellte, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in
der Schweiz mindestens an zwei politischen Kundgebungen im tamili-
schen Kontext teilgenommen hat. Seine Beteiligung an diesen Kundge-
bungen erschöpft sich indessen offenbar in der Wahrnehmung unterge-
ordneten Funktionen (Säuberung des Kundgebungsplatzes, Verteilen und
Hochhalten von LTTE-Fahnen, Verkauf von Esswaren und Beteiligung an
Dekorationsarbeiten). Zudem handelte es sich bei diesen Demonstratio-
nen um Massenkundgebungen, an welcher zwischen 5‘000 und 8‘000
Personen teilgenommen haben sollen (vgl. A54, Antworten 86 ff.). Es
muss daher angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Rah-
men dieser Anlässe keine ausserordentliche Funktion ausübte und daher
nicht in besonders exponierter Position oder als eine aus der Massen-
kundgebung besonders hervorgehobene Person wahrgenommen wurde.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er in den eingereichten In-
ternetauszügen nicht namentlich erwähnt wird. Er ist – wie das SEM in
der angefochtenen Verfügung festhält – auf den von ihm ausserdem ein-
gereichten Fotoaufnahmen zwar grundsätzlich identifizierbar. Da es sich
bei diesen Fotoaufnahmen jedoch nicht um öffentlich zugängliche Doku-
mente, sondern um private Aufnahmen handelt, ist nicht davon auszuge-
hen, dass die sri-lankischen Behörden von der entsprechenden Teilnah-
me des Beschwerdeführers an politischen Kundgebungen konkrete
Kenntnisse erlangt hat.
5.3.3 Es bestehen zusammenfassend keine hinreichend konkrete An-
haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer wegen exilpolitischen Tä-
tigkeiten in der Schweiz seitens der sri-lankischen Behörden als Gefahr
bezüglich des Wiederaufflammens des tamilischen Separatismus wahr-
genommen werden könnte. Die vom Beschwerdeführer entfaltete exilpoli-
tische Tätigkeit genügt vom Ausmass her nicht, um im Falle einer Rück-
kehr eine begründete Verfolgungsfurcht zu begründen.
5.3.4 Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht ins Visier der
sri-lankischen Behörden geraten ist respektive geraten könnte. Daran än-
dert auch nichts, dass er seinen Angaben im ersten Asylverfahren zufolge
E-1569/2015
Seite 25
zwar mit seinem eigenen Reisepass aus Sri Lanka ausgereist ist, diesen
Pass jedoch seinem Agenten habe abgeben müssen (vgl. Akte A1, Ziffer
16, S. 7) und folglich nicht mehr über die für die Einreise erforderlichen
Identitätspapiere verfügt. Zwar ist unter Umständen damit zu rechnen,
dass er bei der Einreise nach Sri Lanka angehalten, nach dem Verbleib
seiner Reisepapiere und zum Grund seiner Ausreise befragt und über-
prüft wird. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwer-
deführer wegen des fehlenden Reisepasses gebüsst wird, wobei ein ent-
sprechendes Vorgehen seitens des sri-lankischen Staates nicht asylrele-
vant ist (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 8.4.4).
Dass der Beschwerdeführer mangels Reisepass flüchtlingsrechtlich be-
achtliche Nachteile zu befürchten hätte, erscheint angesichts seines feh-
lenden Risikoprofils, d.h. seiner wenig verdächtigen Vergangenheit in Sri
Lanka aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Aus demselben Grund
vermag die relativ lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im
Ausland kein Risikoprofil zu begründen.
5.4 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass auch das Bestehen von Nachfluchtgründen zu verneinen
ist. Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers verneint und sein zweites Asylgesuch abgelehnt.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
6.1 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2013
festgestellt wurde, kann der Beschwerdeführer auch keinen aus Art. 8
EMRK abgeleiteten Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung ableiten (vgl. Erwägung 8.2), zumal der Beschwerdeführer im zwei-
ten Asylverfahren keine Sachumstände geltend gemacht hat, die zu einer
anderen Einschätzung führen könnten. Die Wegweisung wurde demnach
zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50
E. 9, je m.w.H.).
E-1569/2015
Seite 26
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.1 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte
Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.2 Sodann ergeben sich – wie nachfolgend dargelegt – weder aus den
Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte da-
für, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit be-
E-1569/2015
Seite 27
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Be-
schwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.).
Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine
EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem euro-
päischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst
(vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai
2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20.
Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil
vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbri-
tannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei un-
terstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszu-
gehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behand-
lung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Be-
troffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten
an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte
– welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 iden-
tifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind – in Betracht gezogen werden,
wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese
einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicher-
weise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen
Würdigung erreichen könnten (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O.,
§ 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69).
Da es – wie sich bereits aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt
– wenig wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr ins Heimatland befürchten muss, die Aufmerksamkeit der sri-
lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass
auf sich zu ziehen, ist auch die Schwelle eines „real risk“ von menschen-
rechtswidriger Behandlung aus denselben Gründen nicht überschritten.
7.2.3 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch
individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers
lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als
E-1569/2015
Seite 28
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Im Referenzurteil E-1866/2015 aktualisierte das Bundesverwal-
tungsgericht die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas (vgl. E. 13.2-
13.4). Betreffend den Distrikt Jaffna, aus welchem der Beschwerdeführer
stammt, hielt es zusammenfassend fest, dass es den Wegweisungsvoll-
zug dorthin als zumutbar erachte, wenn das Vorliegen von individuellen
Zumutbarkeitskriterien – insbesondere die Existenz eines tragfähigen fa-
miliären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesi-
cherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht werden könne (vgl.
E. 13.3.3.)
7.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf B._______ (Bezirk
Jaffna) und hat bis April 2006 dort gelebt (vgl. A1, Ziffer 3, S. 2). Anläss-
lich seiner summarischen BzP gab er zu Protokoll, zehn Jahre lang die
Schule besucht und danach als (...) und (...) gearbeitet zu haben. Er habe
von April 2006 bis zur Ausreise in C._______ (Bezirk Kilinochchi) gelebt.
Seine Ehefrau und die beiden Töchter lebten nach wie vor dort. Seine El-
tern hielten sich in B._______ (Bezirk Jaffna) auf. Zudem habe er drei je-
weils verheiratete Geschwister in H._______, O._______ und P._______.
Mithin ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimatregion über eine
gesicherte Unterkunft und ein Beziehungsnetz verfügt, auf dessen Hilfe er
bei seiner Rückkehr zählen kann. Ferner gab er an, in der Schweiz einen
Bruder (A54, Antwort 7) zu haben. Es ist dem SEM beizupflichten, dass
er im Bedarfsfall auf dessen Hilfe zurückgreifen kann. Vor diesem Hinter-
grund ist nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr nach Sri
Lanka dort in eine existenzgefährdende Situation gerät. Das SEM hat zu-
treffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Zusammen-
hang mit den in der Anhörung vom 29. Januar 2015 deponierten Gesund-
heitsbeschwerden ([…] und […]; vgl. A54, Antworten 6 und 30 ff.) keine
E-1569/2015
Seite 29
medizinischen Unterlagen eingereicht und auch im Beschwerdeverfahren
keine diesbezüglichen Ergänzungen vorgetragen hat. Nachdem die ent-
sprechende medizinische Versorgung in Sri Lanka gewährleistet ist (vgl.
Urteil D-3186/2011 vom 2. April 2012 E. 7.4.3) kann nicht von einem me-
dizinischen Wegweisungshindernis ausgegangen werden.
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach
Sri Lanka insgesamt als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich – sofern nötig –
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instrukti-
onsverfügung vom 19. März 2015 gutgeheissen wurde und den Akten
keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu
entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen.
9.2 Eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 64 VwVG ist beim vorlie-
genden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen.
9.3 Dem Beschwerdeführer wurde mit Instruktionsverfügung vom
19. März 2015 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 110a Abs. 1 AsylG zugesprochen und Rechtsanwältin Bettina
Schwarz, HEKS Rechtberatungsstelle St. Gallen/Appenzell wurde als un-
entgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Mit Verfügung vom 9. Mai 2016
E-1569/2015
Seite 30
wurde einem Mandatswechselgesuch stattgegeben, Rechtsanwältin Bet-
tina Schwarz aus der amtlichen Beistandschaft entlassen und Ass. iur.
Christian Hoffs, HEKS St. Gallen/Appenzell wurde als amtlicher Beistand
beigeordnet. Da beide ihr Mandat für die gleiche gemeinnützige Rechts-
beratungsstelle ausüben beziehungsweise ausgeübt haben, kann davon
ausgegangen werden, dass die frühere Rechtsvertreterin ihren Anspruch
auf das amtliche Honorar an ihren Nachfolger übertragen hat. Gestützt
auf den in den beiden Kostennoten vom 11. März 2015 (Rechtsanwältin
Schwarz) und vom 8. Juni 2016 (Ass. iur. Hoffs) ausgewiesenen, als an-
gemessen zu bezeichnenden, Arbeitsaufwand (6.5 Stunden zum Stun-
denansatz von Fr. 200.– respektive 3.25 Stunden zum Stundenansatz
von Fr. 150.– sowie insgesamt Fr. 55.– Auslagen) ist dem derzeitigen
amtlichen Rechtsvertreter für die gesamten Bemühungen im vorliegenden
Beschwerdeverfahren ein amtliches Honorar von total Fr. 1‘843.– auszu-
richten.
(Dispositiv: nächste Seite)
E-1569/2015
Seite 31
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dem amtlich beigeordneten Rechtvertreter Ass. iur. Christian Hoffs wird
zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1‘843.– ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Sandra Bodenmann