Abtei lung V
E-1570/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 1 0
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Robert
Galliker, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
A._______,
Nigeria,
vertreten durch Irene Ali-Moussa, [...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 27. Februar 2008 / N.(...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
Sachverhalt:
A.
Der nigerianische Beschwerdeführer verliess Lagos eigenen Angaben
zufolge am 30. August 2007 und reiste auf dem Luftweg in ein ihm
nicht bekanntes Land, von wo aus er am am 31. August 2007 erneut
auf dem Luftweg nach Genf gelangte. Am 1. September 2007 reichte
er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asyl -
gesuch ein.
Am 6. September 2007 wurde er im EVZ erstmals summarisch zu
seiner Person und seinen Ausreisegründen befragt. Dabei gab er zu
Protokoll, er sei ein ethnischer B._______ und gehöre der Pfingst-
gemeinde an. Er habe seit seiner Geburt in C._______ gewohnt. Seine
Eltern seien in den Jahren 1996 (Mutter) beziehungsweise 2003
(Vater) verstorben. Er sei ein Einzelkind. Er habe Kriminologie studiert,
jedoch keine entsprechende Anstellung gefunden. Ab Ende 2001 habe
er als Chauffeur für die D._______ gearbeitet. Bei der D._______
handle es sich um eine von verschiedenen Gruppierungen, deren
Aktivitäten unter anderem darin bestünden, ausländische Arbeiter von
Ölfirmen zu entführen und dafür Lösegeld zu erpressen. In der dritten
Augustwoche sei der Beschwerdeführer von Herrn E._______, einem
Exekutivmitglied seiner Bewegung, gerufen worden. Er habe den
Auftrag erhalten, einen Entführten ins Spital zu chauffieren. Diesen
Entführten habe er zusammen mit einem bewaffneten Mitglied der
Organisation, einem Sicherheitsagenten, abgeholt und in ein Spital
gebracht. Sowohl auf dem Hin- als auch auf dem Rückweg habe dieser
Mann gefleht, dass man ihn doch freilassen möge. Er habe ihnen eine
Kette mit Anhänger gezeigt, auf welchem seine beiden Kinder
abgebildet gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe angehalten
und die Sache mit dem Sicherheitsagenten besprochen. Sie seien
dann übereingekommen, den Entführten freizulassen. Sie hätten ihn in
F._______ an einer Bushaltestelle aussteigen lassen und noch bis zur
Ankunft des Busses mit diesem vor Ort gewartet. Dabei seien sie
offenbar von Drittpersonen beobachtet worden. Zurück in der Basis
hätten sie ihren Verantwortlichen beziehungsweise Chefs erzählt, dass
der Entführte nach der medizinischen Behandlung als Folge eines
Alarms habe entkommen können. Die Chefs hätten diese Ausrede
geglaubt, seien aber sehr enttäuscht gewesen. Am nächsten Tag sei
der bewaffnete Begleiter jedoch zum Führer ("Leader") gerufen
worden, welcher zwischenzeitlich durch Drittpersonen über die wahren
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Umstände des Entkommens der Geisel informiert worden sei. Der
Sicherheitsagent sei dann gefoltert worden und habe alles zugegeben.
Man habe ihm die Ohren abgeschnitten und ihn nachher exekutiert.
Der Beschwerdeführer sei davon durch einen Dorfbewohner informiert
worden. Dieser habe ihm auch erzählt, dass nach ihm gesucht werde.
Er sei deshalb für eine gewisse Zeit in den Wald geflüchtet. Nachts sei
er in sein Haus zurückkehrt und habe dieses verwüstet vorgefunden.
Seine Nachbarn hätten unter Schock gestanden, nachdem man sie
seinetwegen geschlagen habe. Die D._______-Leute hätten von ihnen
wissen wollen, wo er sich befinde. Er habe aufgrund der Vorfälle die
Flucht ergriffen und sei am 27. August 2007 nach Lagos gegangen.
Dort habe ihm die befreite Geisel mittels eines schwarzen Schleppers
zur Ausreise verholfen.
Zur Stützung seiner Vorbringen und dem Nachweis seiner Identität
reichte der Beschwerdeführer einen Ausweis der D._______, in
welchem seine Funktion als "Marshall" angegeben ist, zu den Akten.
Dem Beschwerdeführer wurden sodann eine Fahrkarte aus Grenoble
und eine französische Telefonkarte abgenommen.
Der Beschwerderführer wurde erstmals am 1. September 2007 –
damals mittels eines Merkblattes - unter Hinweis auf die Möglickeit
eines Nichteintretensentscheides aufgefordert, innert 48 Stunden
gültige Reise- oder Identitätsdokumente einzureichen.
Hinsichtlich des Verbleibs seiner Reisepapiere gab er anlässlich der
Befragung im EVZ vom 6. September 2007 zu Protokoll, er habe
weder einen nigerianischen Pass noch eine nigerianische Identitäts-
karte besessen. Ausgereist sei er mit einem fremden, auf einen
anderen Namen und mit einer fremden Fotografie versehenen
britischen Pass. Er wies darauf hin, dass der nigerianische Staat gar
keine nationalen Identitätskarten ausstelle. Er sei in Nigeria zwar im
Besitz eines Führerscheins gewesen. Diesen könne er jedoch nicht
besorgen, da er sich im Handschuhfach des Chauffeurwagens der
D._______ und damit in den Händen seiner Verfolger befinde.
B.
Am 10. Dezember 2007 wurde der Beschwerdeführer vom BFM ein-
lässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei gab er vorab zu
seinen persönlichen Verhältnissen zu Protokoll, er habe erst die
letzten acht Jahre in C._______ gewohnt, vorher habe er in
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G._______ bei seinem Vater gelebt. Auf Nachfrage hin führte er aus,
er habe immer zwischen diesen beiden Ortschaften gependelt. Seine
Eltern seien nämlich nicht verheiratet gewesen und hätten auch nicht
zusammengelebt. Er sei gemischter Ethnie, halb B._______, halb
H._______. Die zirka im Jahr [...] gegründete D._______ habe es zu
einer Pflicht für die in der Gegend ansässigen Burschen gemacht,
dieser Gruppe anzugehören. Um ein besseres Leben führen und die
Schule besuchen zu können, habe er sich dieser Gruppierung quasi
anschliessen müssen. Die D._______ finanziere die Ernährung,
Kleider, Bildung, medizinische Betreuung und auch Waffen. Das Geld
dafür habe die Organisation unter anderem aus dem Diebstahl von
Erdöl und Lösegelderpressungen von Erdölfirmen wie Shell oder
Chevron. In seiner Funktion als Chauffeur für die D._______ sei er in
der dritten Augustwoche 2007 beziehungsweise zwischen dem 20. und
dem 25. August 2007 zu einer Geisel gerufen worden, welche
dringend medizinischer Hilfe bedurft habe. Zusammen mit einem
bewaffneten Mitglied der Gruppierung, einem Kämpfer, hätten sie
diesen in I._______ abgeholt und ins Spital geführt. Der Patient, der
an Asthma gelitten habe, habe auf dem Weg ins Spital geweint. Nach
der Behandlung habe die Geisel ihnen ein Foto seiner beiden Töchter
gezeigt und darum gefleht, doch freigelassen zu werden. Er habe
ihnen 1 Million Naira offeriert für die Freilassung. Sein Begleiter habe
sich anfänglich jedoch dagegen gestellt. Als er ihn immer wieder
darum gebeten habe, die Geisel doch freizulassen, habe der Kämpfer
schliesslich eingewilligt. Sie hätten die Geisel an eine Bushaltestelle
gebracht, von wo aus sie J._______ habe verlassen können. Dabei
seien sie von Leuten, die von ihrer Zugehörigkeit zur D._______
gewusst hätten, offenbar beobachtet worden. Er habe seinen Begleiter,
welcher zur Basis habe zurückkehren müssen, am Ufer ausgeladen.
Dieser sei dann auf dem Wasserweg zur Basis auf der Insel F._______
zurückgekehrt. Der Vorgesetzte seines Begleiters, Herr E._______,
habe bereits gewusst, was geschehen sei, da er von den Leuten, die
sie beobachtet hätten, mit dem Handy informiert worden sei. Herr
E._______ habe seinen Begleiter gefragt, wie alles gelaufen sei. Als
dieser die Ausrede, wonach die Geisel nach der Behandlung habe
entkommen können, habe vortragen wollen, habe Herr E._______
gesagt, er solle nichts sagen, er wisse bereits, dass sie den weissen
Mann auf den Bus gebracht hätten. Der Beschwerdeführer sei über
das Schicksal des Begleiters dahingehend informiert worden, dass
dieser während des Verhörs gefoltert worden sei. Dessen linkes Bein
sei angeschossen worden und eines seiner Ohre sei teilweise
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abgeschnitten worden. Dann sei er in die Mangroven gebracht worden.
Bei der D._______ sei es so, dass man beim Brechen des geleisteten
Eides in die Mangroven geworfen werde und nie mehr lebend
herauskomme. Er selbst habe, nachdem er seinen Begleiter abgesetzt
hatte, das Auto abgestellt und sei nach C._______ zurückgekehrt. Am
nächsten Morgen habe er von den Vorfällen erfahren, indem er seinen
Nachbarn telefoniert habe beziehungsweise, indem einer seiner
Nachbarn ihm telefoniert habe. Er habe auch erfahren, dass sein
Familienhaus angegriffen worden sei, seine persönlichen Effekten
zerstört worden seien und er gesucht werde. Er habe sich in
C._______ nicht mehr sicher gefühlt. Als es dunkel geworden sei,
habe er sich in einen Wald begeben und sei dort bis zum frühen
Morgen des folgenden Tages verblieben. Er habe die befreite Geisel
kontaktiert und diese gefragt, ob sie ihm nun helfen könne. Der
Befreite habe ihn nach Lagos bestellt. Am 30. August 2007 hätten sie
sich auf dem Flughafen getroffen. Die befreite Geisel sei in Begleitung
einer weissen Person gewesen. Er habe einen britischen Pass
erhalten. Bei der Passkontrolle habe man ihn dank des britischen
Passes "einfach durchgehen lassen". Sicherheitskontrollen habe er
keine passieren müssen. Er sei mit dem weissen Mann direkt ins
Flugzeug marschiert. Für die Reise habe er nichts bezahlen müssen.
Er wisse weder, mit welcher Fluggesellschaft er geflogen sei, noch, wo
die Maschine zwischengelandet sei. Abschliessend führte der
Beschwerdeführer aus, er hätte im September 2007 die Ausbildung
zum Kämpfer beginnen müssen. Dies hätte bedeutet, dass er auf
Befehl auch Leute hätte umbringen müssen.
Nach Ausweispapieren gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe
sich in Nigeria mit dem Ausweis der Jugendbewegung und seinem
Führerschein ausgewiesen. Zudem befänden sich zu Hause noch ein
Geburtschein und Schulzeugnisse. Er sei sich fast sicher, dass es ihm
gelingen werde, den Führerschein durch eine Person, die fast sei wie
ein Onkel, zu beschaffen.
Zum Nachweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen
englischsprachigen Zeitungsartikel aus der Daily Sun vom 24. August
2007 zu den Akten.
C.
Am 22. Februar 2008 verfügte das K._______ [Behörde] gestützt auf
Art. 74 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
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Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) die Ausgrenzung
des Beschwerdeführers aus dem Gebiet des Kantons L._______,
nachdem dieser am 21. Februar 2008 wegen des dringenden
Verdachts auf Verkauf von Kokain festgenommen worden war.
D.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2008, eröffnet am 3. März 2008, trat
das BFM auf das Gesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32
Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug an.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass der
Beschwerdeführer keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben
habe und er dafür keine entschuldbaren Gründe habe glaubhaft
machen können. Weiter seien seine Asylvorbringen unglaubhaft, wes-
halb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Zusätzliche Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht
erforderlich. Für die detaillierte Begründung wird auf die nach-
stehenden Erwägungen verwiesen.
E.
Mit Eingabe vom 7. März 2008 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht durch seine Rechtsvertreterin fristgerecht
Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung des BFM
vom 27. Februar 2008, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und die Asylgewährung; weiter sei die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Ansetzen einer Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung; zudem sei die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen werden.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 14. März 2008 teilte die Instruktions-
richterin mit, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Be-
schwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Der Rechtsvertreterin
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wurde antragsgemäs eine Frist zur Beschwerdeergänzung eingeräumt.
Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf
einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
G.
Mit Urteil vom 10. März 2008 bestätigte das Verwaltungsgericht
L._______ die vom kantonalen Migrationsamt verfügte Ausgrenzung
aus dem Kanton L._______ des im Kanton M._______ wohnhaften
Beschwerdeführers.
H.
Mit Eingabe vom 30. März 2008 reichte die Rechtsvertreterin frist-
gerecht die in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung zu den Akten.
Der Eingabe lagen diverse Beweismittel (vgl. E. 4.6.2) sowie eine
Fürsorgebestätigung bei.
I.
In seiner Vernehmlassung vom 15. Mai 2008 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlasung wurde der Rechts-
vertreterin am 20. Mai 2008 ohne Replikrecht zugestellt.
J.
Mit Strafverfügung des O._______ [Behörde] vom 10. Juni 2008 wurde
der Beschwerdeführer wegen Besitzes und Verkaufs von Kokain und
des Kaufs, Besitzes und Konsums von Marihuana und Haschisch zu
einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagesstätzen zu je Fr. 30.-- sowie
einer Busse von Fr. 100.-- verurteilt. Hinsichtlich zweier sichergestellter
Handys wurden der Einzug und die Vernichtung verfügt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
Seite 7
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im
Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 48 Abs. 1
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Be-
gründetheit hin zu prüfen (Art. 32-35 AsylG), ist die Beurteilungs-
kompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht ein-
getreten ist. Dementsprechend ist im Fall der Begründetheit des
Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
3.2 Bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, hat das BFM im Rahmen einer
summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen
von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen (Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Be-
schwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet
(vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts,
[BVGE] 2007/8 vom 11. Juli 2007 E. 2.1).
Nicht einzutreten ist demgegenüber auf das Rechtsbegehren be-
Seite 8
treffend Asylgewährung. Was sodann das Rechtsbegehren betrifft, es
sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen,
ist dieses gegenstandslos, nachdem die Beschwerde von Gesetzes
wegen aufschiebende Wirkung hatte (vgl. Art. 42 AsylG) und diese
auch nicht entzogen worden war.
3.3 Die Vorinstanz hat die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt.
4.
4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben. Diese Norm findet jedoch keine Anwendung, wenn Asyl-
suchende entweder glaubhaft machen können, dass sie aus ent-
schuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abzu-
geben (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) oder aufgrund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Weiter findet die obgenannte Be-
stimmung auch dann keine Anwendung, wenn sich aufgrund der An-
hörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG).
4.2 Unter den Begriff “Reise- oder Identitätspapier“ gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG fallen nur fälschungssichere Dokumente und Aus-
weise, welche von den heimatlichen Behörden hauptsächlich zum
Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind und sowohl
eine zweifelsfreie Feststellung der Identität – einschliesslich der
Staatsangehörigkeit – als auch den allfälligen Vollzug der Wegweisung
der asylsuchenden Person ermöglichen. Diese Anforderungen erfüllen
nur Reisepässe und Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken
ausgestellte Dokumente wie insbesondere Führerausweise, Berufs-
und Schulausweise sowie Geburtsurkunden (vgl. BVGE 2007/7).
Vorliegend reichte der Beschwerdeführer einzig einen Ausweis der
D._______ ein. Gemäss zitierter Rechtsprechung ist dieses Ausweis-
papier klarerweise nicht rechtsgenüglich.
Seite 9
4.3 Demnach ist bezüglich der Papierlosigkeit des Beschwerdeführers
zu prüfen, ob er entschuldbare Gründe geltend macht, weshalb er
keine Identitätspapiere habe abgeben können.
Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen solcher entschuldbarer Gründe.
Sie führte an, der Beschwerdeführer habe behauptet, nie einen Pass
oder eine Identitätskarte besessen zu haben. Hingegen sei er im Be-
sitz eines Führerausweises gewesen, welchen er im Chauffeurwagen
der D._______ zurückgelassen habe. Während er bei der ersten Be-
fragung noch behauptet habe, diesen im Wagen der Verfolger zurück-
gelassenen Ausweis nicht beschaffen zu können, habe er bei der An-
hörung angegeben, er könne sich an eine bestimmte Person wenden,
welcher es vermutlich gelingen dürfte, den Führerschein zu besorgen.
Auch habe er einen Geburtsschein und Schulzeugnisse erwähnt,
welche zu Hause zurückgeblieben seien. Trotz der Zusicherung, eines
dieser Papiere zu beschaffen, habe er in den folgenden Monaten
offensichtlich nichts unternommen und auch keine Begründung für
seine Säumnis geliefert. Ungeachtet der fehlenden
Rechtsgenüglichkeit der in Aussicht gestellten Dokumente lasse das
Verhalten des Beschwerdeführers den Schluss zu, dass dieser nicht
gewillt sei, seine Identität mit Ausweisen zu belegen. Aufgrund der
dargelegten, widersprüchlichen Ausführungen des Beschwerdeführers
sei zu schliessen, dieser habe echte Reisepapiere verwendet, die er
den Behörden jedoch nicht aushändigen wolle.
4.4 In der Beschwerde wird bezüglich der Nichtabgabe der Identi-
tätspapiere Folgendes angeführt: Der Beschwerdeführer habe den
Mitgliederausweis der D._______ abgegeben. Damit habe er seinen
Willen, seine Identität mittels Ausweisen zu belegen, bereits gezeigt.
Er habe nicht ahnen können, dass es ihm zu einem späteren Zeitpunkt
negativ ausgelegt würde, wenn er offen zugebe, welche weiteren
Papiere sich noch in der Heimat befänden. Er sei auch nicht auf den
Umstand hingewiesen worden, dass es sich bei diesen Dokumenten
um nicht rechtsgenügliche Dokumente handeln würde. Was das
Fehlen einer Identitätskarte anbelange, sei darauf hinzuweisen, dass
es der nigerianischen Regierung bis heute nicht gelungen sei, eine
nationale Identitätkarte zu etablieren. Im Februar 2004 seien lediglich
2.75 Millionen Exemplare zur Ausgabe bereit gewesen, dies bei einer
Bevölkerungszahl von 128 Millionen. Faktisch bedeute dies, dass es
für nigerianische Staatsangehörige praktisch unmöglich sei, eine
Identitätskarte zu besitzen. Dass der Beschwerdeführer nie einen
Seite 10
nigerianischen Pass besessen habe, sei ebenfalls glaubhaft. Die
Passausstellung sei nämlich mit hohem Aufwand und der Überprüfung
des persönlichen Hintergrundes des Antragstellers verbunden. Die
Gebühren seien infolge Korruption zudem doppelt so hoch wie auf den
Formularen vermerkt. Wer nicht beabsichtige, das Land zu verlassen,
nehme diese Mühe nicht auf sich. Dass der Beschwerdeführer
angesichts der Zunahme des Handels von gefälschten Dokumenten
nicht versucht habe, Fälschungen der von ihm geforderten Papiere zu
erlangen, spreche für dessen Integrität. Vermutlich sei ein unechter
Mitgliedsausweis einer Jugendbewegung viel seltener. Die Echtheit
des D._______-Ausweises sei vom BFM übrigens nicht bestritten
worden. Zu berücksichtigen sei auch, dass das Ausweisen mittels
eines Führerscheins im P._______ ausreichend (gewesen) sei. Der
Beschwerdeführer habe somit keine Veranlassung gehabt, eine
Identitäskarte oder einen Pass zu beantragen, zumal es schnell habe
gehen müssen und er von der befreiten Geisel einen Pass für die
Ausreise erhalten habe. Der Beschwerdeführer habe im Übrigen nie
behauptet, den Führerschein und die weiteren Dokumente beschaffen
zu können; vielmehr habe er eingeräumt, die Beschaffung sei
schwierig, aber er werde es versuchen. Die vom Beschwerdeführer
vorgesehene Mittelsperson sei – wie absehbar gewesen sei – nicht in
der Lage gewesen, sich ohne Eingehen eines Risikos an ein Mitglied
der D._______ zu wenden. Die Rechtsvertreterin weist schliesslich
darauf hin, dem Beschwerdeführer sei nicht gesagt worden, dass er
sich gegenüber dem BFM zu erklären habe, falls die Beschaffung nicht
klappen sollte.
4.5 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Einwände der
Rechtsvertreterin zur Nichtabgabe eines rechtsgenüglichen Identi-
tätspapieres nicht als stichhaltig. Es mag zwar zutreffen, dass die
überwiegende Mehrheit der nigerianischen Bevölkerung – die Gründe
dazu sind vielfältig - über kein amtliches Identitätsdokument verfügt.
Dieser Umstand allein reicht jedoch nicht aus, um bei sämtlichen
nigerianischen Staatsangehörigen von vornherein vom Fehlen jeg-
licher Reisepapiere auszugehen. Vielmehr obliegt es diesen, zum
Verbleib der Papiere, der Möglichkeit der Beschaffung dieser oder
weiterer Identitätsbelege, der Herreise ohne jegliche Papiere oder der
Benutzung gefälschter Papiere überzeugende Angaben zu machen.
Dies ist dem Beschwerdeführer vorliegend nicht gelungen. Die Vor-
instanz hat zur Begründung bereits das unzureichende Engagement
des Beschwerdeführers hinsichtlich der Beschaffung des Führer-
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scheins oder anderer, zu Hause zurückgelassener Papiere erwähnt.
Der Einwand, dass der im D._______-Wagen zurückgelassene Führer-
schein durch seine Kontaktperson aus Sicherheitsgründen nicht habe
beschafft werden können, vermag angesichts der unglaubhaften
Asylvorbringen (siehe nachstehend E. 4.6.3) nicht zu überzeugen.
Weitere Zweifel ergeben sich im Zusammenhang mit dem Verbleib des
Führerscheins auch daraus, dass der Beschwerdeführer sich hinsicht-
lich des Ortes, wo er den Führerschein im Wagen deponiert habe,
widersprochen hat (Handschuhfach beziehungsweise hinter Sonnen-
blende).
Alles andere als überzeugend wirkt sodann auch die Schilderung der
Umstände, wie der Beschwerdeführer auf dem Luftweg von Lagos
nach Genf gelangt sei. So gab er an, die Passkontrolle in Lagos mit
einem britischen, auf einen fremden Namen lautenden und mit einer
fremden Fotografie versehenen Pass problemlos passiert zu haben
("als sie sahen, das es ein britischer Pass war, haben sie mich einfach
durchgehen lassen" [A10/19, S. 15]). Sicherheitskontrollen habe er
dank des Schleppers umgehen können ("ich lief mit ihm direkt ins
Flugzeug. Ich ging nicht durch die Kontrollen wie die anderen Leute"
[A10/19, S. 16]). Weiter vermochte der Beschwerdeführer weder an-
zugeben, mit welcher Fluggesellschaft er gereist sei, noch, in welchem
Land er in ein anderes Flugzeug umgestiegen sei (A1/10, S. 7). Wenig
plausibel ist auch die Aussage, er wisse nicht mit Sicherheit, wer seine
Reise bezahlt habe (A10/19, S. 15). Dass der Beschwerdeführer bei
der Asylgesuchstellung im Besitz einer Fahrkarte aus Grenoble und
einer französischen Telefonkarte war, lässt zusätzliche Zweifel an der
Darstellung der Reiseumstände aufkommen. Anzuführen ist in diesem
Zusammenhang auch die unterschiedlich ausgefallene Beschreibung
des Schleppers, welcher gemäss Befragung im EVZ schwarzer Haut-
farbe (A1/10. S. 6 ["monsieur noir"]), gemäss späterer Anhörung
weisser Hautfarbe gewesen sei ("Auch ein weisser Mann. Ich denke
vielleicht war er ein Libanese, aber auf jeden Fall war es ein Weisser"
[A10/19, S. 15]). Der Einwand der Rechtsvertreterin zu dieser Un-
gereimtheit - es sei am Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen, ob
eine arabische Person weisser oder schwarzer Hautfarbe sei (Be-
schwerdeergänzung S. 5) - vermag angesichts der Wahrnehmung
durch den Beschwerdeführer selbst ebensowenig zu überzeugen wie
die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe nie von einem
Schwarzen gesprochen (A19/10. S. 15).
Seite 12
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass einerseits aus dem
fehlenden Engagement des Beschwerdeführers, heimatliche (wenn
auch rechtsungenügliche) Dokumente zu beschaffen, und andererseits
aus den unsubstanziierten, unrealistischen und teils widersprüchlichen
Angaben zur Ausreise geschlossen werden darf, der
Beschwerdeführer verheimliche die wahren Umstände seiner Ausreise
und enthalte den Schweizer Behörden die für die Aus- und Einreise
verwendeten Reisepapiere vor. Das BFM ist damit zu Recht vom
Fehlen von entschuldbaren Gründen für das Nichteinreichen von
Reise- oder Identitätspapieren ausgegangen.
4.6
4.6.1 Die Vorinstanz führte in ihrer angefochtenen Verfügung weiter
aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft
ausgefallen. So widersprächen mehrere Vorbringen des Beschwerde-
führers in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und der
Logik des Handelns. Es sei beispielsweise nicht nachvollziehbar, dass
der Beschwerdeführer und sein Kollege die Geisel ausgerechnet an
einer Bushaltestelle freigelassen und überdies mit ihr noch auf den
Bus gewartet hätten. Bushaltestellen seien stark frequentiert und die
Gefahr, beobachtet zu werden, sei dort besonders gross. Auch sei
kaum nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer das ihm
hierarchisch übergeordente D._______-Mitglied zur Freilassung
überredet habe, habe er doch bei Ablehnung mit fatalen Folgen für
seine Person rechnen müssen. Die Aussage des Rekurrenten, er sei
nicht zum Führer gegangen, da er sonst heute nicht mehr am Leben
wäre, lasse sich sodann nicht mit der weiteren Aussage vereinbaren,
dass er zu diesem Zeitpunkt noch nichts von der Information des
Führers durch Drittpersonen gewusst habe. Die Aussagen des
Beschwerdeführers seien aber auch aufgrund von Widersprüchen
nicht glaubhaft. So habe sich der Beschwerdführer unterschiedlich
über den Ort geäussert, in welchem er den Entführten abgeholt habe.
Zudem habe er bei der ersten Befragung angegeben, den Chefs die
Ausrede unterbreitet zu haben und diese hätten ihnen geglaubt. Bei
der Anhörung habe er jedoch in krassem Gegensatz dazu behauptet,
sein Begleiter sei zum Führer zitiert worden und dieser habe bereits
über die Freilassung Bescheid gewusst. Weiter erachtete das BFM den
Sachverhalt auch aufgrund tatsachenwidriger Angaben nicht als
glaubhaft. So habe der Beschwerdeführer angegeben, die D._______
sei etwa im Jahre [...] gegründet worden; gemäss allgemein
zugänglichen Informationen sei die Gründung jedoch einige Jahre
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später erfolgt. Somit könne auch ausgeschlossen werden, dass der
Beschwerdeführer seit 2001 als Chauffeur für die Gruppierung tätig
gewesen sei. Hinsichtlich des eingereichten Zeitungsartikels aus der
Daily Sun vom 24. August 2007 hielt das BFM fest, dieser beziehe sich
nicht auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers, sondern auf
die allgemeine Lage in Q._______ und vermöge die Zweifel am
Sachverhalt nicht auszuräumen. Schliesslich erwog das BFM, dass
sich zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
als nicht erforderlich erwiesen.
4.6.2 In der Beschwerde wird den von der Vorinstanz angeführten
Unglaubhaftigkeitselementen wie folgt entgegnet: Der Beschwerde-
führer habe keine andere Wahl gehabt, als die Geisel an einer Bus-
haltestelle freizulassen, da sie an anderer Stelle als weisse Person
keine Chance gehabt hätte, sicher nach Hause zu kommen. In der
Beschwerdeergänzung weist die Rechtsvertreterin weiter darauf hin,
dass der Beschwerdeführer zudem gezwungen gewesen sei, auf den
Bus zu warten, da die Geisel sonst Repressalien der Bevölkerung
ausgesetzt gewesen wäre.
Hinsichtlich des Gründungsdatums der D._______ führt die
Rechtsvertrerterin an, im Internet fänden sich unterschiedliche
Gründungsdaten. Auch sei zu berücksichtigen, dass sich die Namen
der Milizen mehrfach geändert hätten. Aus der politischen Relevanz
der D._______ bei der Wahl des Gouverneurs R._______ sei zu
schliessen, dass die Gruppierung bereits früher als 2003 gegründet
worden sei. Die Rechtsvertreterin erwähnt in der Beschwerde
verschiedene Quellen, welchen diverse Zusammenschlüsse
verschiedener Milizen, entsprechende Daten und die Namen der
Führer zu entnehmen sind. Auch daraus schliesst sie auf ein älteres
Gründungsdatum als vom BFM angenommen.
In der Beschwerdeergänzung macht die Rechtsvertreterin sodann
geltend, die vom BFM angeführten Widersprüche seien nur bedingt
widersprüchlich. Die risikobehaftete Freilassung der Geisel erklärt die
Rechtsvertreterin damit, dass der Beschwerdeführer von Zivilcourage
erfasst worden sei und zur Geisel, die um Freilassung gefleht habe,
nicht mehr die nötige Distanz gehabt habe. Es sei normal, dass er von
den Bitten der Geisel berührt worden sei. Nebst Mitleid sei ein weiterer
Grund für die Befreiung die Hoffnung gewesen, davon profitieren zu
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können. Die Abwägung zwischen Risiko und Erfolgsausicht einer
Person, die jederzeit damit rechnen müsse, erschossen oder Opfer
einer Krankheit zu werden, sei übrigens nicht mit der Risikoabwägung,
wie wir sie vornehmen würden, vergleichbar.
Insoweit das BFM den Versuch des Beschwerdeführers, den Begleiter
für die Freilassung zu gewinnen, als gefährlich und realitätsfremd
bezeichnet habe, sei Folgendes einzuwenden: Der Beschwerdeführer
habe dank seiner Menschenkenntnis gemerkt, dass seinem Partner
die Geisel ebenfalls nicht gleichgültig gewesen sei. Er habe sich
vorsichtig vorgetastet und die Freilassung erst nur scherzhaft
vorgeschlagen. Die (positive) Reaktion des Begleiters habe den
Beschwerdeführer veranlasst "weiterzubohren".
Weiter wendet die Rechtsvertreterin ein, der Beschwerdeführer habe
gar nicht - wie vom BFM behauptet - abgelehnt, seinen Kollegen zum
Chef zu begleiten. Vielmehr habe er ausgesagt, dass er nicht mehr am
Leben wäre, wenn er mitgegangen wäre. Zwar habe er in jenem
Zeitpunkt noch nichts über den Informationsstand des Chefs gewusst,
er habe jedoch damit rechnen müssen, dass die Erklärung, die Geisel
sei geflohen, nicht akzeptiert würde.
Keinen Widerspruch stellten sodann die Aussagen dar, wonach die
Geisel in S._______-F._______ beziehungsweise in I._______
abgeholt worden sei. Lezteres stelle nämlich einen Teil der bedingt
urbanen Region namens S._______-F._______ dar. Zu Unrecht sei
dem Beschwerdeführer schliesslich auch ein Widerspruch bezüglich
der Information ihrer Chefs vorgehalten worden.
Zur Untermauerung reichte die Rechtsvertreterin folgende Dokumente
ein: [...].
4.6.3 Mit zwei Entscheiden vom 11. Juli 2007 (BVGE 2007/7 und
2007/8) hat das Bundesverwaltungsgericht verschiedene grundsätz-
liche Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der revidierten
Gesetzesbestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3
AsylG geklärt. Wie bereits oben unter E. 3.2 ausgeführt, stellt das Ver-
fahren nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarver-
fahren dar, in welchem über die Flüchtlingseigenschaft abschliessend
befunden wird. Die Vorbringen sind materiell im Hinblick auf die
Flüchtlingseigenschaft zu prüfen. Auf ein Asylgesuch ist nicht einzu-
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treten, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt
werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlings-
eigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen,
genauso aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben (BVGE
2007 Nr. 8 E.5.6.4 und 5.6.5).
Das Bundesverwaltungsgericht teilt nach einer Gegenüberstellung der
Protokolle die vom BFM vorgenommene Einschätzung der fehlenden
Glaubhaftigkeit. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind in weiten
Teilen widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Den vom BFM an-
geführten Widersprüchen werden in der Beschwerde zwar diverse Er-
klärungen und Beweismittel entgegengehalten, welche vereinzelt zu
greifen und vorinstanzliche Begründungselemente in Frage zu stellen
vermögen. Insgesamt führen sie jedoch zu keiner anderen Ein-
schätzung der fehlenden Glaubhaftigkeit.
Wie einleitend aufgezeigt, ergeben sich erste Zweifel am Wahrheits-
gehalt der Aussagen bereits durch die realitätsfremde Schilderung der
Einreise. Weitere massive Zweifel ergeben sich sodann durch einen
Vergleich der Schilderung des fluchtauslösenden Vorfalles und der
Folgeereignisse in den beiden Protokollen. Diese Schilderungen
bleiben auch unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel
und ungeachtet der vom BFM möglicherweise zu Unrecht angeführten
Widersprüche zu den Örtlichkeiten der Freilassung äusserst
unstimmig. Da das BFM im angefochtenen Entscheid längst nicht alle
Unstimmigkeiten angeführt hat, seien die deutlichsten Divergenzen in
den Aussagen des Beschwerdeführers nachstehend (nochmals)
angeführt:
Gemäss erster summarischer Befragung sind der Beschwerdeführer
und sein bewaffneter Begleiter beide zur Basis zurückgekehrt und
haben dort ihre Chefs bzw. Verantwortlichen darüber informiert, dass
der Geisel als Folge eines Alarms die Flucht gelungen sei. Ebenfalls
gemäss erster Schilderung ist der Begleiter am Folgetag durch den
von Drittpersonen über die Freilassung informierten Leader gefoltert
worden (beide Ohren abgeschnitten) und dann in die Mangroven
geführt worden, wo er auch exekutiert worden sei. Der
Beschwerdeführer sei durch jemanden aus dem Dorf über diese
Vorfälle informiert worden und habe sich deswegen für eine gewisse
Zeit in den Wald begeben. Nachts sei er in sein zwischenzeitlich
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verwüstetes Haus (auf F._______) zurückgekehrt, wo er von
schockierten Nachbarn über alles informiert worden sei. Danach habe
er die Flucht in Richtung Lagos ergriffen.
Diese Darstellung bei der ersten Befragung am 6. September 2007
weicht massiv von den Schilderungen anlässlich der Anhörung vom
10. Dezember 2007 ab. Danach hat sich der Beschwerdeführer im
Gegensatz zu seinem Begleiter nicht ins Basislager begeben, sondern
ist nach dem Parkieren des Wagens direkt nach C._______
zurückgekehrt. Sein Begleiter sei im Camp bereits vom per Handy
über die Freilassung informierten Leader E._______ erwartet worden.
Als er die vereinbarte Ausrede habe vortragen wollen, wonach sich die
Geisel nach der medizinischen Behandlung unter die Leute gemischt
habe, sei er von E._______ unterbrochen worden. E._______ habe
erklärt, er solle nichts sagen, er wüsste schon, dass sie die Geisel auf
den Bus gebracht hätten. Sein Begleiter sei gefoltert worden (eines
der Ohren sei ihm teilweise abgeschnitten und am linken Bein sei er
angeschossen worden). Dann sei er zu den Mangroven, aus welchen
bisher niemand lebend herausgekommen sei, gebracht worden. Der
Beschwerdeführer habe am nächsten Tag telefonisch durch Nachbarn
des Familienhauses auf der Insel F._______ von der Suche nach ihm
erfahren (er habe einen Nachbarn angerufen beziehungsweise er sei
von diesem angerufen worden). Vermutlich am nächsten Tag sei er
nach Lagos gegangen. Die Nacht dazwischen habe er sich im Wald
versteckt (diese Aussage erfolgte erst auf Vorhalt hin).
Angesichts dieser deutlich voneinander abweichenden Versionen steht
für das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich der
Beschwerdeführer vorliegend auf ein Konstrukt beruft. Die
Einschätzung der Rechtsvertreterin, die Aussagen des
Beschwerdeführers seien nur bedingt widersprüchlich, kann demnach
nicht geteilt werden. Das Gericht verzichtet ob dieser Sachlage darauf,
auf weitere Unstimmigkeiten, beispielsweise bezüglich der Zeitspanne
zwischen Freilassung und Flucht, einzugehen.
Wie bereits erwähnt, vermögen die Einwände der Rechtsvertreterin,
welche sich schwergewichtig mit der Plausibilität der Vorbringen und
der Motivation des Beschwerdeführers auseinandersetzen, die
unstimmige Geschichte nicht zu erhellen. Angesichts der massiv
divergierenden Vorbringen kann das genaue Gründungsdatum der
D._______, über welches in der Tat unterschiedliche Daten zirkulieren,
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offenbleiben. Abschliessend sei bezüglich der Erklärungsversuche der
Rechtsvertreterin erwähnt, dass sich diese zum Teil nicht mit den
Aussagen des Rekurrenten vereinbaren lassen. Als Beispiel sei die
Behauptung der Rechtsvertreterin erwähnt, das Handeln des
Beschwerdeführers sei dadurch bestimmt gewesen, dass dieser eben
damit gerechnet habe, die Fluchtausrede werde nicht geglaubt. Dieser
Einwand steht jedoch in klarem Widerspruch zur Aussage des
Beschwerdeführers selbst, er hätte nicht gedacht, dass es Probleme
geben könnte (A10/19 S. 10).
Aus den obenstehenden Erwägungen wird schliesslich deutlich, dass
den zahlreichen Beweismitteln, welche vorwiegend den Hintergrund
der Verfolgungsgeschichte beleuchten und die verschiedenen im
Kampf um die Ölvorkommen entstandenen Gruppierungen in Nigeria
porträtieren, kein Beweiswert zuzukommen vermag.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an Art. 7 AsylG nicht zu
genügen vermögen. Der Beschwerdeführer erfüllt die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht.
4.6.4 Zu bemerken bleibt schliesslich, dass sich aus den Akten auch
keine Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer zusätzliche sachliche
oder rechtliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder - wie sich auch noch aus den nachfolgenden Erwägungen
zum Vollzug der Wegweisung ergibt (vgl. Erwägungen 6 und 7) - eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind.
4.7 Das BFM ist demnach zu Recht gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein-
getreten.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
Seite 18
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]).
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei -
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren auch keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Da die Aussagen des Beschwerdeführers insgesamt unglaubhaft sind,
ergeben sich weder aus diesen noch aus den Akten Anhaltspunkte da-
für, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerde-
führer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch-
liche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen), was ihm aufgrund der dargelegten Unglaub-
haftigkeit seiner Vorbringen nicht gelungen ist. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Zur Entwicklung Nigerias in den letzten Jahren lässt sich Folgendes
festhalten: Nach den von blutigen Zusammenstössen begleiteten
Präsidentschaftswahlen von Ende April 2007 trat der siegreiche
Kandidat der Regierungspartei „People's Democratic Party“ (PDP),
Umaru Yar'Adua, sein Amt am 29. Mai 2007 an und bot der Opposition
eine Beteiligung an der nationalen Einheitsregierung an. Er
bezeichnete die Bekämpfung von Korruption und Armut sowie die
Einigung des in ethnischer und religiöser Hinsicht zersplitterten
Landes als wichtigste Ziele. Umaru Yar'Adua ist am 5. Mai 2010
während laufender Amtszeit nach schwerer Krankheit verstorben.
Vizepräsident Goodluck Jonathan wurde in der Folge als neuer
Präsident vereidigt. Jonathan erklärte bei Amtsübernahme, er werde
sich in der verbleibenden Zeit bis zu den Wahlen im April 2011 vor
allem der Reform des Wahlrechts, dem Kampf gegen die Korruption
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und dem Friedensprozess im Niger-Delta widmen, wo
Untergrundgruppen seit 2006 für eine verstärkte Beteiligung am
Ölreichtum und gegen die Zerstörung der Umwelt kämpften. Zwar ist
es in den vergangenen Monaten in verschiedenen Teilen des Landes
zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen paramilitärisch
organisierten Banden und Sicherheitskräften beziehungsweise
zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer und religiöser
Bevölkerungsgruppen, so insbesondere in Delta- und Plateau-State,
gekommen. Dass sich eines der Bundesländer jedoch dauerhaft im
Kriegs- oder Bürgerkriegszustend befinden würde oder in einem eine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht, kann - auch unter
Berücksichtigung der vorab im Niger-Delta wieder aufgeflammten
Konflikte der Milizen mit den ausländischen Ölfirmen - nicht bejaht
werden. Eine konkrete Gefährdung der Bevölkerung aufgrund der
allgemeinen Lage kann somit ausgeschlossen werden.
Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund de-
rer die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria als unzumutbar
beurteilt werden müsste. Der Beschwerdeführer war (zumindest) die
letzten Jahre vor seiner Ausreise in C._______ wohnhaft. Er ist jung,
gebildet und offenbar gesund. Er verfügt eigenen Angaben zufolge
über einen Studienabschluss in T._______ und will während Jahren
als Chauffeur gearbeitet haben. Aufgrund divergierender Angaben zu
seinen Wohnorten und zu seinen Eltern ist unklar, auf welches soziale
Netz sich der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wird stützen
können. Eigenen Angaben zufolge verfügt sein Familienclan auf der
Insel F._______ über eine Liegenschaft, in der er eine Wohnung
gehabt habe. Auch sind dort sowie in C._______ noch Verwandte
wohnhaft. Ebenfalls dürfte er am Herkunftsort seines Vaters,
G._______, wohin er immer wieder gependelt sein will, über
Beziehungen verfügen. Somit deutet in den Akten nichts darauf hin,
dass der Beschwerdeführer aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation
geraten würde.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
Seite 21
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu be-
stätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
In Beachtung des Grundsatzentscheides der früheren
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 6. November
2002, veröffentlicht in EMARK 2002 Nr. 15, wird das BFM angesichts
der langen Verfahrensdauer insbesondere beim Bundesverwaltungs-
gericht aufgefordert, dem Beschwerdeführer eine dem Grundsatz der
Verhältnismässigkeit Rechnung tragende Ausreisefrist anzusetzen,
zumal der Beschwerdeführer arbeitsvertraglich gebunden ist und mit
seinem Arbeitgeber offensichtlich auch in einem mietvertraglichen
Verhältnis steht.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten ist.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre der Beschwerdeführer
grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem
der Beschwerdeführer jedoch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht hat, die Be-
schwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann und der Be-
schwerdeführer angesichts seiner erst vor wenigen Monaten auf-
genommenen, offenbar befristeten Arbeitsstelle als Officehilfe weiter-
hin als prozessual bedürftig zu gelten hat, sind ihm keine Kosten auf-
zuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen. Auf die Auferlegung von Verfahrenskosten wird ver-
zichtet.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine im Sinne der
Erwägungen angemessene Ausreisefrist anzusetzen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand:
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