Abtei lung V
E-1570/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . M ä r z 2 0 0 9
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. März 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1570/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 31. Dezem-
ber 2008 seinen Heimatstaat verlassen hat und am 5. Februar 2009 in
die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom 18. Februar
2009 sowie der direkten Anhörung vom 3. März 2009 zur Begründung
des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe am frühen
Morgen des 26. Dezember 2008 wie üblich als Bus-chauffeur
gearbeitet,
dass er dabei um zirka 5.30 Uhr eine Frau, welche die Strasse über-
quert habe, übersehen und angefahren habe, worauf sie gestürzt und
gestorben sei,
dass er von den Buspassagieren erfahren habe, dass es sich dabei
um die Mutter eines Führers des C._______ gehandelt habe,
dass kurz darauf Leute des C._______ erschienen seien und sich auf
den Bus zubewegt hätten,
dass der Beschwerdeführer aus Angst vor diesen weggerannt und
nach D._______ gelangt sei, wo er in eine ihm unbekannte Kirche -
(...) - geflüchtet sei,
dass er dem dort anwesenden Pastor E._______ über das Vorgefalle-
ne berichtet habe, worauf ihn dieser dazu aufgefordert habe, vorerst in
der Kirche zu warten,
dass der Pastor am 31. Dezember 2008 den Beschwerdeführer zum
Hafen begleitet habe, wo er ihn einem Unbekannten übergeben habe,
dass dieser ihn zwecks Ausreise auf einem Frachtschiff untergebracht
habe,
dass der Beschwerdeführer einer schriftlichen Aufforderung des BFM
vom 5. Februar 2009 zur Papierbeschaffung nicht nachgekommen ist,
dass er anlässlich der Kurzbefragung sowie der Direktanhörung auf
entsprechende Frage nach seinen Identitätspapieren angab, er habe
nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen,
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dass er weiter geltend machte, er wisse nicht, durch welche Länder er
gereist sei, und er sei auch nie von den jeweiligen Behörden angehal-
ten worden,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 6. März 2009
in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten
Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass angesichts der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers
bezüglich der fehlenden Ausweisepapiere - insbesondere müsste der
Beschwerdeführer als Buschauffeur erfahrungsgemäss einen Fahr-
zeugführerausweis besessen haben - sowie der geschilderten Reise
von Nigeria bis in die Schweiz ohne jegliche Ausweispapiere und ohne
kontrolliert worden zu sein, keine entschuldbaren Gründe für das
Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren vorliegen würden,
dass es den Schilderungen des Beschwerdeführers an Detailreichtum,
an Konkretisierung und an Differenziertheit sowie an Realkennzeichen
mangle und es sich bei den Verfolgungsvorbringen des Beschwerde-
führers um ein Sachverhaltskonstrukt handle,
dass überdies keine Hinweise darauf bestünden, dass die C._______-
Leute ihn in einer nach Art. 3 AsylG geschützten Eigenschaft verfolgt
hätten, weshalb die Schilderungen auch asylrechtlich nicht relevant
seien,
dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zu-
mutbar und möglich erklärte,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung
vom 6. März 2009 zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache abgefasster Ein-
gabe vom 11. März 2009 (Eingang BFM) beim BFM, welche zuständig-
keitshalber am 12. März 2009 an das Bundesverwaltungsgericht wei-
tergeleitet wurde, gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und
sinngemäss um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Ge-
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währung von Asyl ersuchte, wobei auf den Vollzug der Wegweisung zu
verzichten sei,
dass er zudem um Eröffnung der ganzen Verfügung des BFM in Igbo
oder in Englisch ersuchte, da er deren Inhalt nicht verstehe,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde anführte, er habe auf-
grund der rechtslosen Situation in Nigeria nie einen Führerausweis
oder eine Identitätskarte besitzen müssen,
dass seine Reise ohne Identitätspapiere möglich gewesen sei, wobei
er bloss weit weg von Nigeria habe gehen wollen und ihm die Länder,
durch die er gereist sei, nicht wichtig gewesen seien,
dass Nigeria kein sicheres Land sei und eine Rückkehr für ihn gefähr-
lich sei,
dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verwei-
sen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. März 2009 (per Telefax) beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispo-
sitivs),
dass für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die Frist fünf
Arbeitstage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
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ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass in Bezug auf die in englischer Sprache abgefasste Beschwerde
angesichts der kurzen gesetzlichen Behandlungsfrist (Art. 109 Abs. 2
AsylG) sowie aus prozessökonomischen Gründen und zufolge ihrer
Verständlichkeit auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbes-
serung verzichtet wird,
dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die
keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu
Gunsten des Beschwerdeführers auf die insoweit form- und fristge-
recht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachstehenden
Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 sowie Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass vorab festzuhalten ist, dass die Verfügung des BFM dem Be-
schwerdeführer am 6. März 2009 mündlich in englischer Sprache - die-
se hat er im B._______ als seine Muttersprache angegeben (vgl. A1,
S. 3 und A2) - eröffnet worden ist,
dass grundsätzlich kein Anspruch auf Eröffnung einer Verfügung in ei-
ner anderen Sprache als der Amts- respektive Verfahrenssprache be-
steht,
dass das Verfahren vor dem Bundesamt vorliegend in der Amtsspra-
che Deutsch erfolgt ist, weshalb die Vorinstanz die angefochtene Ver-
fügung zutreffend in der Amtssprache Deutsch erlassen hat (Art. 16
Abs. 2 AsylG, vgl. die nach wie vor zutreffende Rechtsprechung der
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 29),
dass daher das Gesuch des Beschwerderdeführers um vollständige
Eröffnung der Verfügung des BFM in Igbo oder Englisch abzuweisen
ist,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu die wei-
terhin geltende Praxis in EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG - auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt - die Be-
sonderheit besteht, dass das BFM das offenkundige Nichterfüllen der
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige
Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl.
dazu nachfolgend), weshalb insoweit auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet, soweit dies im Rahmen einer summari-
schen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass nach dem Gesagten auf das Begehren um Anerkennung von Asyl
nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspa-
piere abgeben,
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stun-
den nach Einreichung seines Asylgesuches keine Identitätspapiere
eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintre-
tensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Ak-
ten auch aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend
dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identi-
tätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine entschuld-
baren Gründe vorliegen,
dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er nie Identitätspa-
piere besessen habe, nicht geglaubt werden können,
dass ferner die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Rei-
se von Nigeria in die Schweiz, welche keinerlei Angaben zur Route
und deren Dauer, den Abfahrts- oder Ankunftsort sowie den jeweiligen
Zeitpunkt und den Kosten enthalten (vgl. Akten A1, S. 7 und A11, S. 3),
als realitätsfremd zu bezeichnen sind,
dass zudem die Angaben des Beschwerdeführers, ohne jegliche Rei-
sepapiere nach Europa gereist und nie kontrolliert worden zu sein,
nicht zu überzeugen vermögen,
dass der Beschwerdeführer mit seinem gesamten Aussageverhalten
den auch im Beschwerdeverfahren nicht widerlegten Eindruck vermit-
telt, er versuche, seine Identität und genaue Herkunft zu verschleiern,
und keinesfalls glaubhaft darzulegen vermochte, er sei aus entschuld-
baren Gründen an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder
Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert
worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
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dass sodann im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie
sie sich nach der summarischen Befragung vom 18. Februar 2009 so-
wie der Direktanhörung vom 3. März 2009 darstellt, unter Verzicht auf
zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen
einer bloss summarischen Prüfung entschieden werden kann,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass - nach Prüfung der Akten - festzustellen ist, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers wenig konkret und ohne Realkennzeichen und
damit unglaubhaft ausgefallen sind,
dass er nicht in der Lage war, auf verschiedene ihm gestellte Fragen
betreffend den Unfall (Wochentag, Distanz zur Kirche in D._______)
eine konkrete Antwort zu geben,
dass durch sein Aussageverhalten insgesamt der Eindruck entsteht, er
habe die geschilderten Umstände (Unfall, Verfolgung durch
C._______-Leute, Flucht nach D._______) gar nicht erlebt,
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der
Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Be-
schwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanziel-
les entgegenhält und im Wesentlichen lediglich am Wahrheitsgehalt
der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen fest-
hält und den zur Begründung seines Asylgesuchs dargelegten Sach-
verhalt wiederholt,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Ab-
klärungen getroffen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist, und auf die übrigen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe bei die-
ser Sachlage nicht eingegangen zu werden braucht,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass die allgemeine Lage in Nigeria nicht auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lässt,
dass es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen jungen Mann
handelt, der sein ganzes bisheriges Leben in Nigeria verbracht hat,
weshalb davon auszugehen ist, er verfüge dort über ein Beziehungs-
netz,
dass demnach weder die allgemeine Lage in Nigeria noch aufgrund
der unglaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist,
dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerde-
führer gerate im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus indivi-
duellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur
in eine existenzbedrohende Situation (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des B._______ (Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, B._______, (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit
der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und
um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht)
- (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand:
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