Abtei lung V
E-1570/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______, Nigeria,
vertreten durch Annelise Gerber,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 3. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1570/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am (...) verlassen hat und nach Aufenthalten in (...) und Italien (...) am
(...) in die Schweiz gelangt ist, wo er am (...) um Asyl nachgesucht hat,
dass er anlässlich der summarischen Befragung im B._______ vom 2.
Dezember 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte,
er sei nigerianischer Staatsangehöriger und (...) mit letztem Wohnsitz
in C._______ (...),
dass er sein Heimatland verlassen habe, weil er zum einen als Mit-
glied der D._______ (...) nach einer Versammlung dieser Bewegung
von den nigerianischen Sicherheitskräften gesucht worden sei und ihn
zum anderen ein Amerikaner in (...) der in Nigeria verbotenen (...)
eingeweiht habe,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung
vom 2. Dezember 2009 gestützt auf seine Aussagen und aufgrund des
Ergebnisses eines Abgleichs in der Fingerabdruck-Datenbank EURO-
DAC zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien das rechtliche Gehör
gewährte,
dass der Beschwerdeführer erklärte, er sei bereit, nach Italien zurück-
zukehren, wenn ihm die italienischen Behörden Papiere, Arbeit und
eine Unterkunft verschafften,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. März 2010 - dem Beschwerdefüh-
rer unter Aushändigung der editionspflichtigen Akten am 9. März 2010
eröffnet - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisungs-
verfügung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Ver-
fügung habe keine aufschiebende Wirkung,
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dass die Vorinstanz zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer
habe seinen Aufenthalt in Italien bestätigt, zudem sei er dort gemäss
EURODAC am (...) und am (...) daktyloskopisch erfasst worden,
dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen
(Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
[Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin]; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO
Dublin]), Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei
und dieses Land implizit einer Rückübernahme des Beschwerdefüh-
rers zugestimmt habe,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung - bis spätestens am (...) zu erfolgen habe,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien nicht geeig-
net seien, eine Rückführung zu verhindern,
dass er sich bei allenfalls auftretenden Problemen an die zuständigen
italienischen Behörden respektive an eine gemeinnützige Organisation
wenden könne,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, die Wegweisung
aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylge-
such und der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Rechts-
mitteleingabe vom 15. März 2010 (Poststempel, per Telefax und per
Post) in materieller Hinsicht sinngemäss die Aufhebung der vorinstanz-
lichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur ma-
teriellen Prüfung des Asylgesuchs, eventualiter unter Anordnung der
vorläufigen Aufnahme die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegwei-
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sungsvollzugs, subeventualiter unter Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme die Feststellung dessen Unzumutbarkeit beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht den Erlass einer vorsorglichen Mass-
nahme, gegebenenfalls die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege be-
antragt,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen zwei Berichte zur Situation von
Migranten und Migrantinnen in Italien einreichen liess,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten
Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 16. März 2010
(per Telefax) den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. März 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eingingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen
- namentlich diejenigen über das Bestehen von Vollzugshindernissen
(Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den
Dublin-Verfahren typischerweise bereits vor Erlass des Nichteintre-
tensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aus den Akten ergibt, dass sich der Beschwerdeführer vor
seiner Einreise in die Schweiz rund (...) in Italien aufgehalten hat, wo
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er gemäss EURODAC am (...) und am (...) daktyloskopisch erfasst
wurde,
dass bei dieser Sachlage Italien für die Prüfung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers zuständig ist (vgl. die einschlägigen staatsvertrag-
lichen Bestimmungen namentlich im Dublin-Assoziierungsabkommen,
in der VO Dublin und in der DVO Dublin),
dass das BFM die italienischen Behörden am (...) um Wiederaufnahme
des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c VO Dublin
ersuchte und diese die Frist zur Stellungnahme bis zum (...) ungenutzt
verstreichen liessen, weshalb angesichts der Verfristung eine
stillschweigende Zusage zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c VO Dublin vorliegt,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung des Asy-
lantrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass entgegen den nicht weiter substanziierten Vorbringen in der Be-
schwerde keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an
die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an
das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
halten würde,
dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind,
die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung) hätten veranlassen sollen,
dass die Ausführungen in der Beschwerde und die zu deren Stützung
eingereichten Berichte zu rassistischen Übergriffen gegen Migranten
in Italien und zu Aussagen von Migranten betreffend Zwangsrückfüh-
rungen nach Libyen und Misshandlungen nicht geeignet sind, an die-
ser Beurteilung etwas zu ändern, zumal weder eine persönliche Be-
troffenheit des Beschwerdeführers geltend gemacht noch behauptet
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wird, die italienischen Behörden seien nicht willens oder nicht in der
Lage gewesen, ihm während seines (...) Aufenthalts in diesem Land
den erforderlichen Schutz zu gewähren,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der
Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Perso-
nen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten,
indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009
und D-194/2010 vom 1. Februar 2010),
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zuläs-
sigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensent-
scheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, son-
dern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Ausübung des Selbsteintrittsrecht (Art. 3 Dublin II-Verordnung) oder
gegebenfalls - falls sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-
Mitgliedstaaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden
sollen - bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel
(Art. 15 Dublin II-Verordnung),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass sich angesichts dieser Sachlage und mangels Relevanz für den
Ausgang des Beschwerdeverfahrens eine Auseinandersetzung mit den
weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
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chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit der Abweisung der Beschwerde die am 16. März 2010 ange-
ordnete vorsorgliche Massnahme (Aussetzen des Wegweisungsvoll-
zugs) und der Verfahrensantrag (Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde) hinfällig geworden sind,
dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach
dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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