B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1571/2017
Ur t e i l vom 1 4 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 13. Februar 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im August
2015 illegal und reiste via den Sudan, Libyen und Italien am 18. August
2016 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahren-
szentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch stellte.
B.
Nachdem der Beschwerdeführer angegeben hatte, Jahrgang 2000 zu ha-
ben und damit minderjährig zu sein, wurde zur Altersbestimmung eine ra-
diologische Untersuchung der Handknochen durchgeführt, welche gemäss
Bericht des Regionalspitals C._______ vom 1. September 2016 die Min-
derjährigkeit bestätigte (A13).
C.
Mit Schreiben vom 8. September 2016 orientierte das SEM die zuständige
kantonale Behörde dahingehend, dass es sich beim Beschwerdeführer um
einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden handle und ersuchte
um die Anordnung der entsprechenden Schutzmassnahmen und Orientie-
rung der zuständigen Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (A23).
D.
Der Beschwerdeführer wurde am 8. September 2016 summarisch zur Per-
son und den Asylgründen (BzP, A15) und am 2. Februar 2017, in Anwesen-
heit einer vom Kanton Luzern bevollmächtigten Rechtsvertreterin, vertieft
zu seinen Asylgründen befragt (A32). Bei den Befragungen machte er zu
seinen Ausreise- und Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er habe in D._______ die 8. Klasse besucht und sei leidenschaftlicher
Fussballspieler im dortigen Klub gewesen. Ein Trainer einer anderen Fuss-
ballmannschaft habe ihm dann angeboten, im Klub E._______ bezie-
hungsweise F._______ in G._______ zu spielen. Die Schulverwaltung
habe jedoch einem Schulwechsel nach G._______ trotz mehrmaliger Vor-
sprache des Vaters nicht zugestimmt. Nach diesem negativen Entscheid
habe er die Schule in der 8. Klasse abgebrochen und sei aus Eritrea aus-
gereist. Ausserdem hätte er nach dem Schulabschluss nur die Möglichkeit
gehabt, nach Sawa zu gehen und Nationaldienst zu leisten, nicht aber ei-
nen Beruf zu erlernen. Auch deshalb habe er sich entschieden, aus Eritrea
auszureisen. Sein Vater sei sodann wiederholt nach dem Verbleib des Be-
schwerdeführers gefragt und schliesslich wegen dessen Weggangs in Haft
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genommen worden, was er anlässlich eines telefonischen Kontakts mit der
Familie erfahren habe.
Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel Kopien der eritreischen
Identitätskarten seiner Eltern ein und stellte die Eingabe des Schüleraus-
weises sowie Schulzeugnisse in Aussicht.
E.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2017, eröffnet am 14. Februar 2017, ver-
neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte
sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Der Wegweisungs-
vollzug wurde wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben.
F.
Mit Eingabe vom 7. März 2017 (Datum des Poststempels: 14. März 2017)
liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht einreichen und beantragte die Feststel-
lung seiner Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei das Verfahren zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Beiordnung der handelnden Rechtsvertreterin als
amtliche Rechtsbeiständin ersucht.
Mit der Beschwerde wurden ein Kurzbericht der HEKS vom 14. März 2017
und eine Kopie des Verbleibtitels aus den Niederlanden eines Bruders des
Beschwerdeführers, H._______, geb. (…), eingereicht.
G.
Mit Verfügung vom 21. März 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch der unentgeltlichen Prozessführung unter der Voraussetzung
des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung – und unter Vorbehalt der
Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers – gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kotenvorschusses. Die unterzeichnende
Rechtsvertreterin wurde antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin
beigeordnet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung eingeladen.
H.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 5. April 2017 vollumfänglich
am angefochtenen Entscheid fest.
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Seite 4
I.
Die Rechtsvertreterin reichte mit Schreiben vom 10. April 2017 eine aktu-
elle Fürsorgebestätigung des Kantons Luzern zu den Akten.
J.
Mit Schreiben vom 12. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Mög-
lichkeit zur Replik eingeräumt.
K.
Mit Eingabe vom 20. April 2017 replizierte der Beschwerdeführer auf die
vorinstanzliche Vernehmlassung.
Der Replik beigelegt wurde eine Kopie einer E-Mail der Bezugsperson des
Beschwerdeführers (Betreuerin MNA des Kantons Luzern) an dessen
Rechtsbeiständin.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
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Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.1 Der Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren ist auf die Frage
beschränkt, ob der Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe im Sinne von Art. 54 AsylG infolge illegaler Ausreise die Flüchtlings-
eigenschaft erfüllt. Demgegenüber ist die Abweisung des Asylgesuchs un-
angefochten in Rechtskraft erwachsen.
3.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend.
3.4 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
3.5 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
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druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der
FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
3.6 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für eine Per-
son, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt
und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden.
4.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Entscheid damit, dass der
Beschwerdeführer nicht geltend mache, eine Desertion oder Refraktion be-
gangen zu haben, sondern Eritrea im noch nicht nationaldienstfähigen Alter
– wegen verweigertem Schulwechsel und damit zusammenhängender ver-
unmöglichter Fussballtätigkeit – verlassen zu haben. Für die Annahme ei-
ner begründeten Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung reiche es nicht
aus, dass eine Person im dienstfähigen Alter sei und befürchte, irgend-
wann ausgehoben zu werden. Er habe zudem explizit ausgesagt, in sei-
nem Heimatland keinerlei Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen
gehabt zu haben und in erster Linie wegen des Fussballspielens aus Erit-
rea ausgereist zu sein (A32 F72/F108).
Was die illegale Ausreise des Beschwerdeführers und vor diesem Hinter-
grund begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung wegen Desertion oder
Refraktion betreffe, sei die Behandlung von Rückkehrenden durch die erit-
reischen Behörden nach aktuellen Erkenntnissen zum einen davon abhän-
gig, ob die Rückkehr freiwillig oder unter Zwang erfolge, und zum anderen
vom Nationaldienst-Status vor der Ausreise. Der Beschwerdeführer habe
gemäss Aktenlage keine Desertion oder Refraktion begangen und seinen
Aussagen sei nicht zu entnehmen, dass er je ein militärisches Aufgebot
erhalten habe (A32 F75), weshalb er nicht gegen die Proclamation on Na-
tional Service von 1995 verstossen haben könne. Den Akten seien auch
sonst keine Hinweise zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr nach
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Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, weshalb die Anforderun-
gen an die Feststellung einer begründeten Frucht vor zukünftiger Verfol-
gung nicht erfüllt und die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise asyl-
rechtlich unbeachtlich seien.
4.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, das
SEM habe die geltend gemachte Inhaftierung seines Vaters als zusätzli-
chen Anknüpfungspunkt im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise für
eine mögliche Verschärfung seines Profils nicht gewürdigt. Das Referenz-
urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 habe es weder er-
wähnt noch gewürdigt, womit es seine Begründungs- und Bindungspflicht
an die Rechtsprechung verletzt habe. Er habe vermehrt geltend gemacht,
sein Vater befinde sich in Eritrea in Haft (A32 F27/28, F109, F113). Die
Regierung habe diesen nach dem Verbleib seiner Kinder befragt und ihn
ungefähr im September 2016 im Gefängnis I._______ in D._______ inhaf-
tiert, wobei der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe, diese Infor-
mation anlässlich eines Kontakts mit seiner Mutter erlangt zu haben. Die
Haft des Vaters werde mit der illegalen Ausreise seiner drei Söhne begrün-
det (A32 F27/28, F109). Nach der Ablehnung der Schulüberstellung und
der darauf folgenden illegalen Ausreise des Beschwerdeführers erscheine
es plausibel, dass dieser in den Augen der eritreischen Behörden als miss-
liebige Person erscheine. Es müsse angenommen werden, eine flücht-
lingsrechtlich relevante Bestrafung aufgrund illegaler Ausreise erfolge ins-
besondere dann, wenn die Person – wie in casu durch die mehrmalige
Nachfrage bei den Behörden betreffend die Schulüberstellung – den erit-
reischen Behörden bekannt sei und dadurch in deren Visier geraten sei.
Aus zahlreichen Quellen sei bekannt, dass Familienangehörige für Verge-
hen von Familienmitgliedern gebüsst oder bestraft würden. Darüber hinaus
sei hervorzuheben, dass auch die Brüder des Beschwerdeführers,
H._______ und J._______, aus dem Militärdienst desertiert beziehungs-
weise aus Eritrea geflüchtet seien. Der Umstand, dass sich drei Familien-
mitglieder gegen die eritreische Regierung gestellt und illegal ausgereist
seien, verstärke die Annahme, der Beschwerdeführer erscheine als miss-
liebige Person. Der Beschwerdeführer habe Eritrea zudem nahe dem
dienstpflichtigen Alter – mit 15/16 Jahren – und als Schulabbrecher verlas-
sen. Darüber, ob diese Nähe zum dienstpflichtigen Alter als weiterer Faktor
zähle und daher von einem erheblichen Risiko einer flüchtlingsrelevanten
Verfolgungsgefahr auszugehen sei, äussere sich das erwähnte Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts nicht. Es erscheine jedoch angezeigt, diese
zusätzlichen Anknüpfungspunkte angesichts der unsicheren Lage in Erit-
rea und des nicht fassbaren Risikos grosszügig anzuerkennen. Es könne
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nicht ausgeschlossen werden, dass die illegale Ausreise zusammen mit
den zusätzlichen Faktoren (Bekanntschaft bei den eritreischen Behörden,
Inhaftierung des Vaters, Desertion des Bruders und die Nähe zum dienst-
pflichtigen Alter) zu einer Verschärfung des persönlichen Profils und
dadurch bei einer Rückkehr nach Eritrea zu einem erheblichen Risiko einer
auf asylrelevanten Motiven beruhenden Bestrafung führe.
4.3 Das SEM verneinte in seiner Vernehmlassung das Vorliegen zusätzli-
cher Anknüpfungspunkte und damit eine Verschärfung des Profils. Hin-
sichtlich der Inhaftierung des Vaters hielt es fest, einzig die Begründung,
der Beschwerdeführer und sein Vater hätten sich für eine Schulüberstel-
lung eingesetzt, und die dadurch erlangte Bekanntheit bei der eritreischen
Verwaltung liessen bei Weitem nicht auf ein „missliebiges Profil“ schlies-
sen. Es sei lediglich eine Mutmassung, dass die Ausreise der Söhne Grund
für das Verschwinden und die Inhaftnahme des Vaters sei, habe der Be-
schwerdeführer doch weder an der Anhörung noch auf Beschwerdeebene
ausführen können, inwieweit die behauptete Verhaftung einer behördlichen
Abklärung der zeitlich weit auseinanderliegenden Ausreisen seiner Söhne
dienen sollte oder welche Absicht der behaupteten Verhaftung zugrunde
gelegen habe. Selbst wenn der Vater tatsächlich inhaftiert worden sei, ver-
möge dies keinen Einfluss auf ein allfälliges Risikoprofil des Beschwerde-
führers zu entfalten. Liege kein solches Profil vor, welches aus Sicht der
eritreischen Behörden eine feindliche, die Staatssicherheit gefährdende
Einstellung darstelle, seien auch im Zusammenhang mit der illegalen Aus-
reise keine Verfolgungsmotive ersichtlich, was im angefochtenen Asylent-
scheid entsprechend ausgeführt worden sei.
4.4 In seiner Replik vom 20. April 2017 führte der Beschwerdeführer aus,
aus dem Anhörungsprotokoll sei nicht ersichtlich, inwieweit das SEM das
Vorbringen des inhaftierten Vaters hinsichtlich eines allfälligen Gefähr-
dungsprofils untersucht habe. Die Argumentation der Vorinstanz, die Ver-
haftung aufgrund der illegalen Ausreise der Söhne sei eine Mutmassung
und nicht zeitnah, erscheine unbefriedigend und nicht vertretbar. Eine be-
fragte Person könne nicht immer eine Erklärung für das eigene Verhalten
und insbesondere nicht für das anderer Personen oder Behörden geben.
Zudem würden die eritreischen Behörden äusserst willkürlich und nicht
standardisiert vorgehen, weshalb fraglich erscheine, inwieweit ein zeitli-
cher Zusammenhang zwischen der Ausreise des Beschwerdeführers und
der Inhaftierung des Vaters überhaupt gegeben sein müsse. Ein Beweis
könne mangels Anklageschrift nicht vorgelegt werden, doch bemühe sich
der Beschwerdeführer aktiv um die Informationsbeschaffung, indem er in
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telefonischem Kontakt zu seiner Mutter in Eritrea stehe. Die Gefangen-
schaft des Vaters habe sehr wohl einen Einfluss auf das Risikoprofil, zumal
die Verfolgung von Familienangehörigen in Eritrea bekannt sei. Zudem ver-
kenne die Vorinstanz, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
30. Januar 2017 (D-7898/2015) nebst der Desertion Spielraum für andere,
individuelle Gefährdungsmerkmale geschaffen habe, was nicht zuletzt auf
die unsichere Quellenlage und das willkürliche Vorgehen des Regimes zu-
rückzuführen sei.
Gemäss E-Mail der Bezugsperson an die Rechtsbeiständin des Beschwer-
deführers habe dieser am 20. April 2017 in telefonischem Kontakt mit sei-
ner Mutter gestanden, wobei er habe in Erfahrung bringen können, dass
der Vater nach wie vor im Gefängnis sei. Angaben der Mutter zufolge sei
jedoch ein Besuchsstopp verhängt worden, so dass keinerlei Kommunika-
tion zur Aussenwelt bestehe. Beweise oder offizielle Papiere zur Inhaftie-
rung würden nicht existieren. Der Beschwerdeführer wisse einzig, dass
sich der Vater in einem ca. 100 km von Asmara entfernten Gefängnis na-
mens „K._______“ [andere Schreibweise I._______; Anmerkung BVGer]
befinde.
5.1 Vorab ist die Rüge der mangelnden Sachverhaltsabklärung und -be-
rücksichtigung durch das SEM beziehungsweise der ungenügenden Be-
gründungsdichte des vorinstanzlichen Entscheids in Bezug auf die Haft
des Vaters des Beschwerdeführers zu prüfen. Diesem ist insoweit beizu-
pflichten, als sich das SEM in seiner Verfügung nicht zur Frage der Haft
des Vaters als möglichen zusätzlichen Anknüpfungspunkt äusserte, son-
dern im Zusammenhang mit zwangsweisen Rückkehrern lediglich aus-
führte, der Nationaldienst-Status vor der Ausreise dürfte als wichtigstes Kri-
terium betrachtet werden und die illegale Ausreise als solche nur eine un-
tergeordnete Rolle spielen. Damit hat das SEM den entscheidwesentlichen
Sachverhalt nicht vollständig berücksichtigt, mithin das rechtliche Gehör
des Beschwerdeführers verletzt. Aufgrund der in der Vernehmlassung dies-
bezüglich nachträglich erfolgten Begründung (vgl. E. 4.4) sowie des Um-
standes, dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt wurde,
dazu Stellung zu nehmen – von welcher er mit Eingabe vom 20. April 2017
Gebrauch machte – und unter Berücksichtigung dessen, dass das Bundes-
verwaltungsgericht hinsichtlich dieser Frage über die volle Kognition ver-
fügt, kann der festgestellte Mangel als geheilt betrachtet werden, zumal der
rechtserhebliche Sachverhalt erstellt und somit die notwendige Entscheid-
reife gegeben ist
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5.2 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehör-
den begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte
diese Praxis im Sommer 2016.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das
Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr
habe aufrechterhalten lassen und vom SEM zu Recht angepasst worden
sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Be-
deutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für
kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen
auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei
mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund
ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante
Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flücht-
lingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur
illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5).
Daraus ergibt sich, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein
zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr be-
darf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung
des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gungsgefahr führen könnten.
5.3.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass eine
illegale Ausreise bei allfälliger Rückkehr nur dann flüchtlingsrechtlich rele-
vant ist, wenn die Person von den eritreischen Behörden als feindlich
(„missliebig“) erachtet wird. Die Inhaftierung des Vaters vermag keinen
derartigen zusätzlichen Gefährdungsfaktor darzustellen, zumal zweifelhaft
erscheint, dass die diesbezüglichen Schilderungen tatsächlich in einem
Zusammenhang mit der Ausreise des Beschwerdeführers stehen. Sein
Bruder J._______, geboren am (…) (A15 S.5 mit Verweis auf die ZEMIS-
Nummer; A32 F66) sei im Jahre 2006 aus Eritrea ausgereist (A32 F37) und
H._______, geboren am (…), begründet seit dem (…) 2014 Wohnsitz in
den Niederlanden (A32 F34; Aufenthaltstitel als Beilage zur Beschwerde-
schrift). Es erscheint unlogisch, dass der Vater erst durch die Ausreise des
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Beschwerdeführers im Jahr 2015 ins Visier der eritreischen Behörden ge-
raten sein soll, wenn namentlich der älteste Bruder J._______ bereits im
Jahr 2006 mit 22 Jahren im dienstfähigen Alter illegal ausgereist und
H._______ gar aus dem Militärdienst desertiert sei (S.8 der Beschwerde-
schrift). Eine allfällige Gefangenschaft des Vaters – im Sinne einer Re-
flexverfolgung – wäre daher am ehesten aufgrund der illegalen Ausreisen
der Brüder beziehungsweise der Desertion von H._______ nachvollzieh-
bar, nicht hingegen aufgrund jener des Beschwerdeführers, zumal dieser
nicht vorbrachte, der Vater habe bereits früher Warnungen erhalten oder
Schwierigkeiten wegen der Brüder gehabt. Aus dem Hinweis in der Replik,
der Beschwerdeführer bemühe sich um den Erhalt aktueller Informationen
zum inhaftierten Vater, vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, im
Gegenteil ist der angeblich angeordnete Besuchsstopp als Schutzbehaup-
tung zu betrachten. Dass der Beschwerdeführer durch das Insistieren hin-
sichtlich des Schulwechsels nach Keren in den Fokus der Behörden im
oben genannten Sinn geraten wäre, ist nicht nachvollziehbar, ist darin doch
kein staatsfeindlicher Akt erkennbar, und – selbst bei Annahme von Willkür
der eritreischen Behörden – ist auch nicht zu erwarten, dass diese darin
einen solchen erblicken würden, zumal der Beschwerdeführer eigene poli-
tische Aktivitäten verneinte (A15 S.8).
5.3.2 Nicht zu überzeugen vermag ferner eine befürchtete Bestrafung auf-
grund der illegalen Ausreise aus Eritrea, weil er beinahe im dienstpflichti-
gen Alter gestanden sei. Ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei
und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betrifft
die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Da der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 13. Februar 2017
in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, ist diese Frage nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Folglich kann darin auch
kein zusätzlicher Anknüpfungspunkt für die Verschärfung des Profils im
Zusammenhang mit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers erblickt
werden.
5.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass durch die illegale Aus-
reise keine Gefährdungssituation geschaffen wurde, die flüchtlingsrechtlich
relevant ist. Auch sind keine zusätzlichen Gefährdungsfaktoren ersichtlich,
welche den Beschwerdeführer in den Augen der eritreischen Behörden als
derart missliebige Person erscheinen lassen, dass er von ihnen als staats-
feindlich eingestuft würde, beziehungsweise bei einer allfälligen Rückkehr
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Seite 12
aus Gründen nach Art. 3 AsylG verfolgt würde. Es ist ihm folglich nicht ge-
lungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne subjektiver Nachflucht-
gründe (Art. 54 AsylG) glaubhaft zu machen, so dass das SEM seine
Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Für eine Rückweisung an die Vorinstanz
besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vor-
läufige Aufnahme bleibt dadurch jedoch unberührt.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung
vom 21. März 2017 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf
eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von
einer Kostenauflage abzusehen.
7.2 Die Rechtsvertreterin wurde mit gleicher Zwischenverfügung als amtli-
che Rechtsbeiständin eingesetzt. Mit der Beschwerdeschrift vom 7. März
2017 reichte sie eine Kostennote über insgesamt Fr. 1‘609.20 (inklusive
Auslagen von Fr. 54.–) bei einem Stundenansatz von Fr. 194.40 (inklusive
Mehrwertsteuer) ein. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher
Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis
Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12
i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglement über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für die nicht-
anwaltliche Vertretung durch MLaw Katarina Socha wird ein Stundenan-
satz von Fr. 150.– als angemessen erachtet. Der in der Kostennote geltend
gemachte Aufwand von acht Stunden erweist sich angesichts der neunsei-
tigen Beschwerdeeingabe als nicht angemessen und ist auf 4 Stunden zu
kürzen. Der für die Einreichung der Replik entstandene zeitliche Aufwand
wird vom Bundesverwaltungsgericht, ohne dass hierfür eine nachträgliche
Kostennote einzufordern wäre, auf 1 Stunde festgelegt. Das amtliche
Honorar mit einem reduzierten Stundenansatz von Fr. 150.– für einen
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Seite 13
Aufwand von total 5 Stunden zuzüglich des als angemessen erscheinen-
den Pauschalbetrags für Auslagen ist demnach auf insgesamt Fr. 864.–
(inklusive Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und geht zulasten der
Gerichtskasse.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1571/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Katarina Socha, wird ein amtliches
Honorar in der Höhe von Fr. 864.– zulasten der Gerichtskasse ausgerich-
tet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler
Versand: