Abtei lung V
E-157/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
X._______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Christian Wyss, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 10. Dezember 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-157/2008
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein
srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie – seinen Heimat-
staat am 18. Oktober 2007 und gelangte über Colombo, Katar, Türkei
und Italien am 3. November 2007 illegal in die Schweiz, wo er am
5. November 2007 ein Asylgesuch einreichte. Am 14. November 2007
wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) A._______
summarisch zu seiner Person befragt und für den weiteren Verlauf des
Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. Am 27. November
2007 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme
aus C._______ (Nordprovinz/Jaffna) und habe zusammen mit seiner
Frau und seinen drei Kindern bis zu seiner Ausreise nach Colombo am
27. April 2007 in Vavunyia (Nordprovinz/Jaffna) gelebt. Obwohl er ge-
lernter (...) sei, sei er in den vergangenen Jahren als Tuktuk-Fahrer
zwischen Vavunyia und E._______ hin- und hergefahren. Die
"Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) habe alle Tuktuk-Fahrer zu
einem Zwangstraining verpflichtet. Obschon er sich geweigert habe,
weil er in einem von der Armee kontrollierten Gebiet gelebt habe, sei
er zusammen mit 16 anderen Tuktuk-Fahrern zwangsweise zu einem
14- oder 15-tägigen Training mitgenommen worden. Ungefähr 22 Tage
nach ihrer Entlassung aus dem Zwangstraining sei er am Tuktuk-Stand
von Mitgliedern der "People's Liberation Organization of Tamil Eelam"
(PLOTE) und der "Eelam People's Democratic Party" (EPDP) auf-
gesucht und über das erfolgte Training befragt worden. Zu einem
späteren Zeitpunkt seien mehrere Fahrer erschossen worden. Am
16. April 2007 sei ein Nachbar des Beschwerdeführers, der mit ihm
das Zwangstraining habe absolvieren müssen, ebenfalls erschossen
worden. Als er gehört habe, wie Mitglieder der PLOTE und der EPDP
bei ihm zu Hause das Gartentor aufgeschossen hätten, sei er durch
den Hinterausgang seines Hauses geflüchtet. In der Folge hätten sie
seine Familie bedroht, so dass seine Frau die Kinder zu seiner Tante
nach F._______ in Sicherheit gebracht habe.
Zum Beweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine
srilankische Identitätskarte ins Recht.
Seite 2
E-157/2008
Für weitere Einzelheiten kann auf die Protokolle sowie die Akten ver -
wiesen werden.
B.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2007 – eröffnet am 11. Dezember
2007 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht -
lingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2008 – Datum Poststempel – liess der Be-
schwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM beim
Bundesverwaltungsgericht erheben und in materieller Hinsicht be-
antragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und ihm sei in
der Folge Asyl zu gewähren, eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 4
und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und vom Vollzug der
Wegweisung sei abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm
eine Nachfrist von 30 Tagen zum Nachreichen von Beweismitteln ein-
zuräumen, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen, und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Seiner Ein-
gabe liess der Beschwerdeführer folgende Dokumente beilegen:
• angefochtene Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2007
(Beilage 1);
• Empfangsbestätigung vom 11. Dezember 2007, in Kopie (Bei-
lage 2)
• Vollmacht des Rechtsvertreters vom 20. Dezember 2007 (Bei-
lage 3);
• Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 7. Januar 2008 (Bei-
lage 4) mit Zustellumschlag (Beilage 4a);
• Bestätigung des "Justice of the Peace", in Kopie (Beilage 5);
• Schreiben der "St. Anthony's Church", in Kopie (Beilage 6);
• Zeitungsbericht aus "der Bund" vom 8. Januar 2008 (Beilage 7).
Seite 3
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Auf die Begründung der Beschwerde sowie die eingereichten Be-
weismittel wird – soweit für den Entscheid erforderlich – in den nach -
stehenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2008 stellte der damals zu-
ständige Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
wurde abgewiesen und das Gesuch um Fristverlängerung zum Nach-
reichen der in Aussicht gestellten Beweismittel gutgeheissen.
E.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2008 – Datum Poststempel – liess der
Beschwerdeführer zusätzlich folgende Beweismittel einreichen:
• Bestätigung des "Justice of the Peace" (in Original), Beilage 5a ;
• Schreiben "St. Anthony's Church" (in Original), Beilage 6a ;
• Zustellumschlag an Y._______, Beilage 8 ;
• Registrierung Tuktuk-Dreiradfahrzeug des Beschwerdeführers
(in Kopie), Beilage 9 ;
• Versicherungsausweis des Tuktuk des Beschwerdeführers (in
Kopie), Beilage 10 ;
• Bestätigung vom 11.12.2007 von Z._______, Parlaments-
mitglied von H._______ (in Kopie), Beilage 11 ;
• Schreiben des Srilankischen Roten Kreuzes (in Kopie; ohne
Übersetzung), Beilage 12 ;
• Karte der Human Rights Commission of Sri Lanka (in Kopie;
ohne Übersetzung), Beilage 13 ;
• "Acknowledgement of Coplaint" (in Original; ohne
Übersetzung), Beilage 14 ;
• Schreiben vom 26.12.2007 (in Kopie; ohne Übersetzung), Bei -
lage 15 .
Seite 4
E-157/2008
Auf die eingereichten Dokumente wird – soweit für den Entscheid er -
forderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 24. September 2008 beantragte das
BFM die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
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keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder mass-
geblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
3.
3.1
3.1.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der
Beschwerdeführer habe sich in mehreren Punkten widersprüchlich
geäussert. So habe er im Rahmen der Kurzbefragung zu Protokoll
gegeben, vor dem 16. April 2007 seien vier Tuktuk-Fahrer getötet
worden, um anlässlich der Anhörung anzugeben, es seien fünf oder
sechs gewesen und bei der Konfrontation mit den unterschiedlichen
Angaben seien es dann viele gewesen. Des Weiteren habe er sich
bezüglich seiner Reise nach Colombo abweichend geäussert, indem
er während der Erstbefragung ausgesagt habe, er sei mit dem
Nachtzug nach Colombo gefahren, während er bei der kantonalen
Anhörung angegeben habe, morgens um 05.45 Uhr den Zug
bestiegen zu haben. Ferner habe er sich zum Umzug seiner Frau und
den Kindern nach F._______ abweichend geäussert. Bei der
Kurzbefragung habe er diesbezüglich ausgesagt, sie sei sieben Tage
nach seiner Flucht nach Colombo nach F._______ gereist, während er
bei der kantonalen Anhörung von 20 Tagen gesprochen habe. Vor dem
Hintergrund, dass die Verfolger den Beschwerdeführer am 17. April
2007 hätten töten wollen, erscheine auch seine Aussage zu seiner
Flucht durch die Hintertür und über den Zaun zu einem Nachbarhaus
realitätsfremd. Hätten sie ihn wirklich töten wollen, hätten sie sich
sicher derart positioniert, dass ein Entweichen durch die Hinterseite
seines Hauses und über den Zaun nicht möglich gewesen wäre.
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E-157/2008
3.1.2 In seiner Vernehmlassung vom 24. September 2008 verzichtete
das BFM sodann ausdrücklich auf eine Stellungnahme zu den
eingereichten Beweismitteln 1 bis 4, 7 und 8. Weiter führte es aus, bei
den Beweismitteln 5 beziehungsweise 5a und 6 respektive 6a handle
es sich um leicht käufliche Dokumente. Die Dokumente 6 bis 8 würden
einen geringen Beweiswert aufweisen, da es sich nicht um Originale
handle, und zu den Beweismitteln 12 und 13 könne erst nach
Übersetzung der Dokumente Stellung bezogen werden. Demzufolge
sei festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten
Beweismittel an den Erwägungen nichts zu ändern vermöchten.
3.2 Vorab ist festzuhalten, dass das BFM nicht ausschliesst, der Be-
schwerdeführer sei als Tuktuk-Fahrer tätig gewesen und sei von der
LTTE – wie viele andere Tuktuk-Fahrer aus Vavunyia auch – ge-
zwungen worden, an einem Selbstverteidigungs-Training teilzu-
nehmen. Es bestehen auch für das Gericht keine Gründe, daran zu
zweifeln (vgl. Beilagen 9 und 10, vorstehend Bst. F). Dieser Sachver-
halt begründet indes keine asylrechtlich erhebliche Relevanz.
3.3 Hingegen sind die geltend gemachten Behelligungen durch Leute
der PLOTE (sowie der EPDP) und die anschliessende Flucht der
Familie mit der Vorinstanz insgesamt als unglaubhaft zu werten. Die
Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen daran ebenso
wenig zu ändern wie die auf Beschwerdeebene eingereichten
Dokumente: Insbesondere scheint die angebliche Flucht des Be-
schwerdeführers durch die Hintertür über den Zaun als nicht der
Realität entsprechend. Dass die PLOTE-Häscher im Raum Vavunyia
ihre Aktionen in kleinen Gruppen ausführen würden und sie deshalb
keine Gelegenheit hätten, die Hinterausgänge der Häuser zu be-
setzen, vermag die entsprechenden Aussagen nicht wirklichkeitsnaher
zu machen, zumal sie diesfalls bereits von Anfang an damit hätten
rechnen müssen, dass der Beschwerdeführer auf diese Weise ent-
wischen könnte. Auch erweist sich der Vorhalt in der Beschwerde, in
Bezug auf den unterschiedlich angegebenen Zeitpunkt der Ausreise
seiner Frau nach F._______ sei die Aussage an der Zweitbefragung
richtig, es sei nicht unwahrscheinlich, dass man nach sechs Monaten
bei der Erstbefragung diese Umstände nicht präzise angebe, nach
Auffassung des Gerichts bar jeglicher Logik, zumal die erste Be-
fragung zeitlich näher bei der Ausreise liegt. Der entsprechende
Widerspruch bleibt somit bestehen. Was weiter die Frage des Reise-
zeitpunkts nach Colombo anbelangt, ist der Vorinstanz zuzustimmen,
Seite 7
E-157/2008
dass die diesbezüglichen Aussagen offensichtlich widersprüchlich
(Nachtzug beziehungsweise Zug am frühen Morgen) ausgefallen sind
und nicht mit unsorgfältiger Befragung und Übersetzung ausgeräumt
werden können. Nicht nachvollziehbar ist ferner, dass die Familie des
Beschwerdeführers nach seiner Abreise nach Colombo offenbar nicht
behelligt worden ist. Ein solches Vorgehen entspricht nach Kennt-
nissen des Bundesverwaltungsgerichts nicht dem Verhalten der
PLOTE (beziehungsweise der EPDP), hätten deren Anhänger ein
wirkliches Interesse am Beschwerdeführer gehabt. Auch sein im
Übrigen fehlendes politisches Profil lässt Zweifel an einer Ge-
fährdungssituation aufkommen. In Bezug auf seine Aussagen zur An-
zahl der getöteten Tuktuk-Fahrer (vier, fünf, sechs oder viele) ist fest -
zuhalten, dass diese zwar nicht derart unterschiedlich ausgefallen sind
als allein deswegen von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen aus-
gegangen werden müsste.
Was schliesslich die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente
anbelangt (vgl. vorstehend Bstn. C und E), ist festzuhalten, dass die
Bestätigung der "Justice of the Peace" und das Schreiben der
"St. Anthony's Church" zwar im Original nachgereicht wurden (Bei-
lagen 5a und 6a). Einerseits müssen aber solche Dokumente grund-
sätzlich als leicht käuflich erwerbbar bezeichnet werden, wie dies vom
BFM in seiner Vernehmlassung zutreffenderweise festgehalten wurde.
Andererseits vermitteln beide Dokumente den Eindruck von Gefällig-
keitsschreiben. Die Bestätigung eines Parlamentsmitglieds von Wanni
liegt sodann nur in Kopie (Beilage 11), das Schreiben des
Srilankischen Roten Kreuzes und dasjenige vom 26. Dezember 2007
fremdsprachig und in Kopie (Beilagen 12 und 15) vor. Das
"Acknowledgement of Coplaint" wiederum (Beilage 15) wurde zwar im
Original eingereicht, es fehlt indes auch hier an einer Übersetzung. Mit
der Vorinstanz ist festzuhalten, dass Kopien von Dokumenten grund-
sätzlich keine Beweistauglichkeit entfalten, zumal sie leicht
manipulierbar sind. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer die in
der Eingabe vom 13. Februar 2008 in Aussicht gestellten Über-
setzungen der tamilischen Dokumente bis heute nicht nachgereicht
und auch keine weiteren Erläuterungen darüber gemacht hat, was die
Glaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Fluchtgründe zusätzlich in
Frage stellt.
Insgesamt ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu
schliessen, dass die geltend gemachten Fluchtgründe als unglaubhaft
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E-157/2008
zu werten sind. Es kann an dieser Stelle darauf verzichtet werden, auf
die Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten
Dokumente noch näher einzugehen, welche an der Sachlage nichts zu
ändern vermögen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerde-
führers somit zu Recht abgelehnt.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Voll-
zug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglich-
keit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2
S. 54 ff.).
Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend
aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörte-
rung der beiden anderen Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges – verzichtet werden.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
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konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.4
5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem publizierten Ent-
scheid (BVGE 2008/2) eine umfassende Analyse der Situation in Sri
Lanka vorgenommen. Dabei wurde im Ergebnis festgestellt, dass die
vormals von der ARK festgelegte Praxis, wonach ein Wegweisungs-
vollzug in die Nordprovinz (Distrikte Kilinochchi, Mannar, Vavuniya,
Mullaitivu und Jaffna) unzumutbar sei, bestätigt und fortgesetzt werde.
Zudem wurde der Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz (Distrikte
Trincomalee, Batticaloa und Ampara) ebenfalls als unzumutbar be-
zeichnet. Im Weiteren wurde festgestellt, dass die Anerkennung einer
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und da-
mit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Co-
lombo für sri-lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus
der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begüns-
tigender Faktoren, wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder
sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte
Einkommens- und Wohnsituation voraussetzt (a.a.O., E 7.6.2). Für sri-
lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Gross-
raum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein
tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer
konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich
von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete aus-
zugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichti-
gen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er
zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen
eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stel-
len (a.a.O., E 7.6.1).
5.4.2 Seit Erlass des vorstehend zitierten Grundsatzurteils hat sich
die Sicherheitssituation in Sri Lanka verschlechtert. Die Behörden
haben namentlich im Grossraum Colombo die Sicherheitsmass-
nahmen erneut verschärft. Das Risiko, als Tamile willkürlichen Ver-
haftungen und Ausweisungen ausgesetzt zu sein, ist gestiegen.
Ausserdem haben die Behörden in Bezug auf Personen tamilischer
Ethnie offenbar neue Formen der Registrierung eingeführt, da
namentlich aus dem Norden und Osten zugezogene Tamilen in
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E-157/2008
Colombo als ernsthaftes Sicherheitsrisiko angesehen werden. Obwohl
die sri-lankische Regierung Ende Mai 2009 den militärischen Sieg
über die tamilischen Rebellen verkündet hat, ist im heutigen Zeitpunkt
nach wie vor nicht klar, ob der seit rund 26 Jahren schwelende
Bürgerkrieg damit tatsächlich zu Ende ist. Ebenfalls offen ist die Frage,
was der militärische Sieg der Regierung für die Tamilen konkret be-
deutet und wie sich die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechts-
lage in Sri Lanka in Zukunft entwickeln wird (vgl. dazu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-4125/2006 vom 16. Februar 2010
E. 10.2.3, mit weiteren Hinweisen).
5.4.3 Der Beschwerdeführer sagte aus, ethnischer Tamile zu sein und
aus G._______/Vavuniya (Jaffna-Distrikt/Nordprovinz) zu stammen;
diese Angaben werden weder vom BFM noch vom Bundesver-
waltungsgericht in Frage gestellt. Aufgrund der vorstehenden Aus-
führungen ist demnach festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers in seine Heimatregion unzumutbar
ist. Somit bleibt zu prüfen, ob für ihn in einer anderen Region seines
Heimatlandes, namentlich im Grossraum Colombo, eine zumutbare
Aufenthaltsalternative besteht. Seinen Angaben bei der Erstbefragung
vom 14. November 2007 zufolge lebten seine Frau zusammen mit
ihren gemeinsamen Kindern zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri
Lanka in G._______. Danach habe seine Frau ihre Kinder zu einer
Tante in F._______ gebracht und sei wieder nach G._______ zurück-
gekehrt. Seine verwitwete Mutter lebe ebenfalls in G._______ und
seine beiden Geschwister in Vavunyia respektive in I._______ (A1
S. 3). Den Akten kann nicht entnommen werden, dass er im Gross-
raum Colombo über Verwandte und damit über ihm nahestehende
Personen mit einem Anwesenheitsrecht verfügt. Er sagte zwar aus, er
habe vor der Ausreise aus Sri Lanka rund sechs Monate lang bei
einem Bekannten in Colombo gewohnt, den er (...) in seinem Tuktuk
kennengelernt habe (vgl. act. A10 S. 2 f.). Unbesehen der Frage, ob
dies glaubhaft ist, könnte allein aufgrund dieser kurzen Anwesenheit in
Colombo und der oberflächlichen Bekanntschaft nicht der Schluss
gezogen werden, er verfüge heute in Colombo über ein tragfähiges
Beziehungsnetz. Zudem ist aufgrund seiner fast dreijährigen Landes-
abwesenheit zweifelhaft, ob dieser Bekannte immer noch in Colombo
lebt und ob der Beschwerdeführer diese Beziehung – gegebenenfalls
– wieder aufleben lassen könnte. Das Kriterium des Vorhandenseins
eines tragfähigen Beziehungsnetzes ausserhalb der Heimatregion ist
angesichts der Aktenlage – entgegen der vom BFM vertretenen Auf-
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fassung (vgl. Verfügung vom 10. Dezember 2007, S. 3) – zu verneinen.
Es kann nach dem Gesagten nicht davon ausgegangen werden, der
Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in der
Region Colombo eine längerfristig gesicherte Unterkunft vorfinden.
Angesichts der derzeitigen Lage in Sri Lanka ist auch seine Chance,
sich in Colombo aus eigener Kraft eine dauerhafte wirtschaftliche
Existenz aufzubauen, als gering einzuschätzen. Mit Blick auf die vor-
stehenden Erwägungen ist daher festzustellen, dass dem Be-
schwerdeführer innerhalb seines Heimatlandes keine zumutbare Auf-
enthaltsalternative zur Verfügung steht. An dieser Einschätzung ver-
mögen auch seine singhalesischen Sprachkenntnisse und seine Aus-
bildung als (...) nichts zu ändern. Unter diesen Umständen erweist sich
der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka
als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem sich aus
den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen
im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen
für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl beantragt werden. Sie ist hingegen gutzuheissen,
soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
beantragt wird. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung vom 10. Dezember 2007 sind demnach aufzuheben und
das BFM ist anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerde-
führers anzuordnen.
7.
7.1 Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2008 hiess der damals
zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gut, weshalb dem Beschwerdeführer – zumal
noch heute von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist – keine Ver-
fahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2
Dem Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine (um die Hälfte
reduzierte) Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen
Kosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten ge-
Seite 12
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reicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund
der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung
einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In
Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung
der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die
von der Vorinstanz auszurichtende reduzierte Parteientschädigung
demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 500.- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen und das BFM ist anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit den Vollzug der Wegwei-
sung betreffend. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung der Vorinstanz vom
10. Dezember 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen,
den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM sowie an die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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