Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-157/2009
Urteil vom 19. April 2011
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
Parteien A._______,
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Dezember 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess gemäss seinen Aussagen Afghanistan im
September 2008 und gelangte über Pakistan, den Iran, und andere, ihm
angeblich unbekannte Länder im Oktober 2008 in die Schweiz ein, wo er
am 10. Oktober 2008 um Asyl nachsuchte.
Am 22. Oktober 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum in
Kreuzlingen summarisch befragt und am 27. Oktober 2008 durch das
BFM zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines
Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er
sei Hazara aus der Provinz Ghazni und habe dort als Schafhirte
gearbeitet. Sein Onkel sei bei den Taliban gewesen und habe ihm
verboten, die staatliche Schule zu besuchen. Der Onkel habe ihn zum
Talibankämpfer ausbilden lassen wollen und ihm dafür Geld angeboten.
Auch habe der Onkel seinen älteren Sohn, der ebenfalls bei den Taliban
gewesen sei, mit der älteren Schwester des Beschwerdeführers
verheiraten wollen. Sein Vater habe dies jedoch abgelehnt. Aus diesem
Grund habe die Familie das Dorf verlassen müssen und sei er
(Beschwerdeführer) ausgereist. Er wisse nicht, wo sich seine Familie jetzt
befinde.
Der Beschwerdeführer reichte beim BFM seine afghanische
Geburtsurkunde im Original zu den Akten.
Am 16. Oktober 2008 führte das BFM eine Handknochenanalyse durch
und gewährte dem Beschwerdeführer am 22. Oktober 2008 das
rechtliche Gehör dazu.
B.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2008 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung der
Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft führte das Bundesamt im
Wesentlichen aus, die zentralen Asylvorbringen des Beschwerdeführers
seien unglaubhaft. Der Vollzug der Wegweisung wurde vom BFM als
zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
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C.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2009 erhob der Beschwerdeführer
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die
Verfügung des BFM sei betreffend die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn zufolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In
prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 15. Januar 2009 verwies der
Instruktionsrichter für den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 21. Januar 2009 an der
angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die
Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme wurde dem
Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration
(BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Gericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet darüber – vorbehältlich des Vorliegens eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht – endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Beurteilung des Verfahrens richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und
dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
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1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
verneint, sein Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz
weggewiesen. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde die
Aufhebung der Verfügung betreffend den Wegweisungsvollzug (Ziffern 4
und 5 des Dispositivs). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die
Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung an sich blieben somit
unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft
erwachsen.
3.2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit einzig die Frage zu
beantworten, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des
Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m.
Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.
4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
4.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). Wie
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den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist, erweist sich der
Vollzug der Wegweisung vorliegend als unzumutbar. Damit kann
praxisgemäss auf eine Erörterung der beiden andern Voraussetzungen
eines rechtmässigen Wegweisungsvollzugs verzichtet werden (vgl. etwa
BVGE 2009/51 E. 5.4).
5.
5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
5.2.
5.2.1. In ihrer vorliegend zu berücksichtigenden Rechtsprechung hatte
sich die vormalige ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2003 Nrn. 10 und 30
eingehend zur Lage in Afghanistan geäussert und die Unterschiede
zwischen der Stadt Kabul und anderen Regionen Afghanistans
dargestellt. Infolge der vergleichsweise günstigeren Situation hatte sie
den Wegweisungsvollzug nach Kabul unter bestimmten strengen
Voraussetzungen, insbesondere einem tragfähigen Beziehungsnetz, der
Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und einer gesicherten
Wohnsituation, als grundsätzlich zumutbar qualifiziert.
5.2.2. In EMARK 2006 Nr. 9 bestätigte und ergänzte die ARK ihre
Rechtsprechung aus dem Jahr 2003. Zusätzlich zu Kabul bezeichnete sie
den Wegweisungsvollzug in jene Regionen Afghanistans als
grundsätzlich zumutbar, in welchen seit 2004 keine signifikanten
militärischen Aktionen zu verzeichnen und die keiner dauernden
Unsicherheit ausgesetzt waren. Der Wegweisungsvollzug wurde
demgemäss zusätzlich zu Kabul in weitere, abschliessend aufgezählte
Provinzen (Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari
Pul, Herat und die Gegend von Samangan, die nicht zum Hazarajat zu
zählen ist) als grundsätzlich zumutbar definiert. In den übrigen östlichen,
südlichen und südöstlichen Provinzen bestand hingegen weiterhin eine
allgemeine Gewaltsituation, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin
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nach wie vor als generell unzumutbar qualifiziert wurde (vgl. EMARK
2006 Nr. 9 E. 7.5.3 und 7.8).
5.2.3. Eine Rückkehr in die Provinz Ghazni bezeichnete schon die
vormalige ARK – unabhängig von individuellen Umständen wie
beispielsweise gesundheitlichen Beschwerden oder einem fehlenden
Beziehungsnetz – als existenzbedrohend und damit als generell
unzumutbar (vgl. hierzu EMARK 2003 Nr. 30 insbesondere E. 7.a).
5.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich dieser Lageeinschätzung
angeschlossen und sieht unter Berücksichtigung der jüngsten
Entwicklung in Afghanistan momentan keine Veranlassung, von ihr in
Bezug auf diese oder die erwähnten übrigen Provinzen abzuweichen (vgl.
etwa das Urteil E-6008/2006 vom 8. Oktober 2010 E. 5.3 f., mit weiteren
Hinweisen). Ob die Gebiete, bei welchen mit EMARK 2006 Nr. 9 der
Vollzug von Wegweisungen noch als zumutbar bezeichnet worden waren,
heute anders beurteilt werden müssten, kann vorliegend offenbleiben.
5.4. Beim Beschwerdeführer handelt es sich offensichtlich um einen
Hazara. Er hat seine in der Provinz Ghazni ausgestellte Tazkara im
Original zu den Akten gereicht. Das BFM hat in der angefochtenen
Verfügung zwar Zweifel an der Echtheit dieses Identitätspapiers
geäussert, indessen darauf verzichtet, es als nicht authentisch zu
qualifizieren und – in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG – einzuziehen.
Unter Würdigung aller aktenkundiger Umstände geht das
Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer –
wenngleich in der Tat gewisse Unglaubhaftigkeitselemente festzustellen
sind (vgl. angefochtene Verfügung S. 3) – mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit aus der Provinz Ghazni stammt.
5.5. Der anzunehmende Herkunftsort des Beschwerdeführers befindet
sich damit in einer Provinz, bezüglich welcher der Wegweisungsvollzug
nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als generell
unzumutbar zu qualifizieren ist.
Den Akten sind keine Hinweise auf eine zumutbare innerstaatliche
Aufenthaltsalternative zu entnehmen.
6.
Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist somit als
unzumutbar zu bezeichnen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der
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vorläufigen Aufnahme sind erfüllt, nachdem den Akten keine Hinweise auf
Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen sind.
7.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 5. Dezember
2008 sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos.
8.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für
ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten
zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Beschwerdeführer im
Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vertreten
war, ist nicht davon auszugehen, dass ihm verhältnismässig hohe
Parteikosten im Sinn von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen sind, weshalb
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des BFM vom 5.
Dezember 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen den
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
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