Abtei lung V
E-1574/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . J u l i 2 0 1 0
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Contessina Theis.
A._______,
Kosovo,
vertreten durch Heinz Fehlmann, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 1. März 2010 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1574/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Roma aus B.______ in Kosovo, reiste,
nachdem er bereits im Jahre 1999 das Heimatland in Richtung
Schweiz verlassen hatte, eigenen Angaben zufolge am 23. Juni 2009
aus dem Kosovo aus und ging nach Deutschland, von wo aus er am
9. Juli 2009 in die Schweiz gelangte. Gleichentags stellte er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (EVZ), zusammen mit
C._______ (...) und den drei gemeinsamen, minderjährigen Kindern
ein Asylgesuch.
Das Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde von demjenigen von
C._______ und den drei Kindern getrennt (siehe Aktennotiz BFM vom
20. August 2009).
B.
Am 14. Juli 2009 wurde der Beschwerdeführer im EVZ summarisch zu
seinem Reiseweg und zu seinen Asylgründen befragt. Er gab an, auf-
grund einer im Jahre 2006 geschlossenen Ehe, in Deutschland eine
bis 2012 gültige Aufenthaltsbewilligung zu besitzen. Aufgrund dieser
Aussagen wurde ihm das rechtliche Gehör hinsichtlich einer Zu-
ständigkeit Deutschlands für die Durchführung seines Asylverfahrens
und einer allfälligen Wegweisung dahin gewährt. Der Beschwerde-
führer führte aus, dass er zusammen mit seinen Kindern sein und
nicht nach Deutschland zurückkehren wolle (EVZ Befragung, S. 11).
C.
Am 23. September 2009 gelangte das BFM mit einer "Take Charge"
Anfrage gemäss Art. 9 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages
zuständig ist [Dublin-II-VO] an Deutschland (B23/1 und B24/5).
Am 25. September 2009 erteilte Deutschland seine Zustimmung, den
Beschwerdeführer gemäss Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO wiederaufzu-
nehmen (B26/2).
D.
Mit Verfügung vom 1. März 2010 – eröffnet am 8. März 2010 – trat das
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BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
vom 9. Juli 2009 nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz nach Deutschland sowie den Vollzug an. Des Weiteren wies
das Bundesamt den Beschwerdeführer an, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu verlassen und hielt fest, dass
Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gestützt auf Art. 107a
AsylG keine aufschiebende Wirkung haben.
Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM aus, Deutschland
sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68, nachfolgend
Abkommen vom 26. Oktober 2004) und dem Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in
Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32, nachfolgend Überein-
kommen vom 17. Dezember 2004) für die Durchführung des Asylver-
fahrens zuständig. Deutschland habe am 25. September 2009 einer
Übernahme des Beschwerdeführers zugestimmt. Die Rückführung
habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung gemäss
Art. 19 Abs. 3 Dublin-II-VO oder Verlängerung gemäss Art. 19 Abs. 4
Dublin-II-VO – bis spätestens am 25. März 2010 zu erfolgen. Die
Vorinstanz führte weiter aus, dem Beschwerdeführer sei im Hinblick
auf ein Dublin-Verfahren am 14. Juli 2009 das rechtliche Gehör
gewährt worden; dabei habe dieser angegeben, es sei für ihn
unmöglich, getrennt von seinen Kindern leben. Es lägen aber keine
Gründe zur Wahrung der Einheit der Familie vor, da der Gesuchsteller
bereits von Februar 2006 bis zum Sommer 2009 bei seiner Ehefrau in
Deutschland und somit getrennt von seinen Kindern gelebt habe. Als
er am 9. Juni 2009 nach Kosovo zurückgekehrt sei, habe er sich nur
zwei Wochen in B.______ aufgehalten und sei am 23. Juni 2009 zu
seiner amtlich angetrauten Ehefrau nach Deutschland
zurückgegangen. Seit 2006 seien seine Kinder bei seiner ehemaligen,
mit ihm nach Brauch verheirateten Lebenspartnerin in Kosovo
aufgewachsen.
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E.
Am 9. März 2010 fand eine Anhörung des Beschwerdeführers durch
das BFM statt (B35/9). Zu diesem Zeitpunkt hatte der
Beschwerdeführer die Nichteintretensverfügung des BFM bereits
erhalten; der Mitarbeiter des Bundesamtes hielt fest, er führe die
Befragung trotzdem durch, da er davon ausgehe, der
Beschwerdeführer werde Beschwerde gegen die Verfügung erheben
(vgl. B35 S. 3, 7).
F.
Mit Eingabe vom 15. März 2010 erhob der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung des BFM
vom 1. März 2010 und beantragte die Aufhebung des Entscheides der
Vorinstanz und die Vereinigung seines Asylgesuchs mit demjenigen
seiner Ehefrau (recte: C._______) und den minderjährigen Kindern
sowie die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung mittels
vorsorglicher Massnahmen, die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und den Beizug der Akten der übrigen Familienangehörigen
von Amtes wegen.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass er mit C._______
seit 1994 nach Brauch verheiratet gewesen sei und drei Kinder habe.
2006 habe er sich amtlich mit D._______ verheiratet und sei zu ihr
nach Deutschland gezogen, wo er bis zu seiner Einreise in die
Schweiz Anfang Juli 2009 gelebt habe. Mittlerweile sei die Beziehung
zu seiner Ehefrau aber abgekühlt, und er habe im Januar 2010 in
B.______ seinen Anwalt beauftragt, die Scheidungsklage
einzureichen. Dies habe sich jedoch aus Gründen, welche in der
Person des Anwaltes lägen, verzögert. Seit seiner Einreise in die
Schweiz lebe er wieder mit seiner Familie zusammen. Auch seine
Eltern, sein Bruder und seine drei Schwestern würden in der Schweiz
leben. Den Eltern wie auch der Familie des Bruders sei aus den
gleichen Gründen, wie er sie geltend mache, die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Die Scheidung von seiner
Ehefrau in Deutschland stehe bevor, die Trennung von ihr dauere nun
schon über neun Monate. Es sei vorauszusehen, dass er mit der
Scheidung seine Aufenthaltsbewilligung in Deutschland verlieren
werde. Im Übrigen sei er von der Vorinstanz zu einer Befragung
vorgeladen worden, wobei die bei der Anhörung anwesende Person
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des BFM weder von seinem bereits erhaltenen negativen Entscheid
noch die Begleitumstände gekannt habe. Auf die weitere Begründung
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen
werden.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine
Kopie der Ehescheidungsklage sowie eine Bestätigung seines Rechts-
anwaltes in Kosovo, samt beglaubigten Übersetzungen, zu den Akten.
G.
Mit Telefax vom 16. März 2010 setzte die Instruktionsrichterin gestützt
auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Wegweisung vorläufig aus und wies
die kantonale Behörde an, von Vollzugshandlungen abzusehen, bis
das Bundesverwaltungsgericht nach Eingang der Akten über die
Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde befinden
könne.
H.
Am 17. März 2010 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorge-
bestätigung nach.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2010 stellte die Instruktions-
richterin fest, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung
habe, hob den vorläufig angeordneten Vollzugsstopp vom
16. März 2010 auf, hielt fest, dass die angeordnete Wegweisung des
Beschwerdeführers nach Deutschland vollstreckbar sei, und gewährte
ihm die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG.
Als amtlichen Anwalt bestellte sie den Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers, Fürsprecher Heinz Fehlmann.
J.
Am 22. März 2010 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote zu
den Akten.
K.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2010 stellte die Instruktionsrichterin dem
BFM die Akten zur Vernehmlassung zu. Innert Frist nahm die Vor-
instanz am 18. Mai 2010 Stellung und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass
der Beschwerdeführer nicht als Familienangehöriger seiner ehe-
maligen, nach Brauch mit ihm verheirateten Frau und der ge-
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meinsamen minderjährigen Kinder im Sinne der Dublin-II-VO gelte. Auf
die weitere, ausführliche Begründung wird, soweit entscheidwesent-
lich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
L.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2010 führte der Beschwerdeführer replik -
weise unter anderem aus, dass C._______ und die drei Kinder
zwischenzeitlich die Aufenthaltsbewilligung B – wohl aufgrund der
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft – erhalten hätten. Auf die
weitere, ausführliche Entgegnung zur Vernehmlassung der Vorinstanz
wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde nach Art. 107a AsylG wurde bereits mit Zwischenver-
fügung vom 19. März 2010 entschieden. Vorliegend bildet demnach
einzig noch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asyl -
gesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist, den Prozessgegen-
stand. Es stellt sich demnach die Frage, welcher Mitgliedstaat zur
Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig
ist.
4.
4.1 Die Vorinstanz verweigerte das Eintreten auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers und verfügte seine Wegweisung, da der Be-
schwerdeführer über eine Aufenthaltsbewilligung in Deutschland ver-
füge und demnach Deutschland nach Art. 9 Abs. 1 Dublin-II-VO für die
Durchführung seines Asylverfahrens zuständig sei. Die deutschen
Behörden stimmten dieser Argumentation mit ihrer Übernahmeantwort
zu.
4.2 Demgegenüber hielt der Beschwerdeführer in seiner Be-
schwerdeeingabe fest, dass gemäss den einschlägigen Bestimmungen
des AsylG und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ein
Nichteintreten auf sein Asylgesuch dem Grundsatz der Einheit der
Familie widersprechen würde. Eine Scheidung von seiner Ehefrau in
Deutschland stehe unmittelbar bevor, und die faktische Trennung von
ihr dauere bereits dreiviertel Jahre. Ebenso lange halte sich die
wiederaufgelebte Gemeinschaft mit der ursprünglichen Familie.
Aufgrund der bevorstehenden Scheidung werde er zudem seinen
Aufenthaltstitel in Deutschland verlieren, weshalb ihm eine
Rückschiebung von Deutschland nach Kosovo bevorstünde, wo ihm
asylrelevante Nachteile drohen würden.
4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz an, dass als
Familienmitglieder im Sinne des Dublin-Verfahrens nur diejenigen
Mitglieder der Kernfamilie zu gelten hätten, welche von Art. 2 Bst. i
Dublin-II-VO erfasst würden. Gemäss dieser Definition sei der Be-
schwerdeführer kein Familienangehöriger. Die Frau, mit welcher er das
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Asylgesuch eingereicht habe, sei weder seine Ehegattin, noch habe
sie mit ihm in den letzten Jahren in eheähnlicher Gemeinschaft
zusammengelebt. Der Beschwerdeführer seinerseits sei auch nicht
ledig, sondern gemäss Aktenlage immer noch mit einer anderen Frau
gesetzlich verheiratet, weshalb er und die Mutter seiner Kinder nicht
Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO seien. Dass
ein Asylsuchender sich wahlweise auf zwei „Ehefrauen“ berufen
könne, widerspreche dem Grundgedanken der Einheit der Familie, wie
in Art. 51 AsylG und Art. 2 Bst. i Dublin-II-VO festgehalten sei, und
verstosse zudem gegen den Ordre public. Auch könne der
Beschwerdeführer nicht als Familienangehöriger seiner Kinder gelten,
da er weder ledig noch mit der Mutter seiner Kinder verheiratet sei
noch eine eheähnliche Gemeinschaft mit letzterer gebildet habe.
Aus diesen Gründen sei Art. 14 der Dublin-II-VO nicht angewandt
worden, denn hätte der Beschwerdeführer als Familienangehöriger im
Sinne der Dublin-II-VO zu gelten, so wäre die Zuständigkeit für sein
Asylverfahren nach den Kriterien von Art. 14 Dublin-II-VO, welcher die
Zuständigkeit regle, falls mehrere Mitglieder einer Familie gleichzeitig
im gleichen Mitgliedstaat ein Asylgesuch stellten, aber aufgrund der
Kriterien verschiedene Staaten zuständig wären, zu prüfen gewesen.
In Abgrenzung zu Art. 14 regle Art. 8 der genannten Verordnung die
Zuständigkeit, falls verschiedene Mitglieder einer Familie in
verschiedenen Mitgliedstaaten und nicht zeitgleich um Asyl ersuchten.
Dies zeige, dass Art. 8 Dublin-II-VO zwei weitere Sachelemente
voraussetze, welche nicht explizit genannt würden; zum einen müssten
Asylgesuche in verschiedenen Mitgliedstaaten und zum anderen zu
verschiedenen Zeitpunkten gestellt werden, was vorliegend nicht der
Fall sei. Diese Auffassung teile auch Deutschland, weshalb die
deutschen Behörden dem Übernahmeersuchen auch zugestimmt
hätten.
4.4 Demgegenüber führte der Rechtsvertreter in seiner Replik aus,
dass der Beschwerdeführer sehr wohl in den letzten Jahren mit
C._______ zusammengewohnt habe, und zwar ab 1993/94 bis zum
Jahre 2006, und seit Sommer 2009 bis zu seiner Ausschaffung. Auch
seien der Beschwerdeführer und C._______ offensichtlich als Familie
eingestuft worden, habe sie die Vorinstanz doch als Familie
untergebracht. Er habe zudem sehr wohl ebenfalls als
Familienangehöriger seiner Kinder zu gelten, da die Vorinstanz, was
den Begriff „ledig“ betreffe, Art. 2 Bst. i (ii) Dublin-II-VO offensichtlich
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falsch ausgelegt habe.
Im Weiteren hätten die Kinder des Beschwerdeführers und C._______
zwischenzeitlich die Aufenthaltsbewilligung B erhalten, weshalb davon
auszugehen sei, dass ihnen diese aufgrund der Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft gewährt worden sei. Diesfalls sei die
Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers nach Art.
7 Dublin-II-VO von Amtes wegen zu prüfen.
5.
5.1 Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
finden in der im Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Reihenfolge
Anwendung. Bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien
zuständigen Mitgliedstaates wird von der Situation ausgegangen, die
zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen
Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt (Art. 5
Dublin-II-VO).
5.2 Den Ausführungen der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer
weder Familienangehöriger von C._______ noch seiner
minderjährigen Kinder ist, kann nicht gefolgt werden. Wie in der Be-
schwerde zu Recht ausgeführt wird, hat die Vorinstanz den Begriff des
Familienangehörigen nach Art. 2 Bst. i (ii) falsch ausgelegt bzw. falsch
verstanden: gemäss dieser Bestimmung gelten minderjährige Kinder
von in Bst. (i) genannten Paaren oder des Antragstellers als
Familienangehörige, sofern sie ledig und unterhaltsberechtigt sind,
gleichgültig ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um ehelich
oder ausserehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt. Diese
Familie muss bereits im Herkunftsstaat bestanden haben (Art. 2 Bst. i).
Das Kriterium der Ledigkeit bezieht sich auf das minderjährige Kind
und nicht, wie das BFM annimmt, auf den Elternteil.
Bezüglich der Bedingung des Vorbestehens des Familienbundes
zwischen dem Elternteil und dem minderjährigen Kind im Herkunfts-
land ist anzumerken, dass damit Missbräuchen, wie Scheinehen oder
Scheinadoptionen, vorgebeugt werden soll (siehe CHRISTIAN
FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3., überarb. Aufl.,
Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 2). Von einem solchen Missbrauch muss
vorliegend in keiner Weise ausgegangen werden; gemäss Aktenlage
sind die Kinder des Beschwerdeführers alle minderjährig und bereits
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vor Einreichen des Asylgesuchs im Herkunftsstaat zur Welt
gekommen. Zudem bestehen für das Gericht auch keine Zweifel an der
Vaterschaft des Beschwerdeführers. Demnach ist er zweifellos ein
Familienangehöriger seiner Kinder; wie erwähnt, bezieht sich das
Kriterium „ledig“ auf die minderjährigen Kinder und nicht auf den
Beschwerdeführer selbst.
Ob der Beschwerdeführer auch als Familienangehöriger von
C._______ zu gelten hat, kann demnach offenbleiben.
5.3 Zur Bestimmung der Zuständigkeit eines Mitgliedstaates ist der
Sachverhalt massgeblich, welcher zum Zeitpunkt der Einreichung des
ersten Asylantrages vorgelegen hat. Die Tatsache, dass die Kinder des
Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt eine Aufenthalts-
bewilligung aufgrund der ihnen zuerkannten Flüchtlingseigenschaft
haben (aktenkundig gemäss Zemis-Ausdruck vom 23. Juni 2010 zu
[...]), kann demnach entgegen den Ausführungen auf Be-
schwerdeebene keine Relevanz entfalten.
Verschiedene Bestimmungen der Dublin-II-VO (Art. 6, 7, 8 und 14)
regeln den Schutz des Familienbundes bzw. haben den Zweck, dass
die Mitgliedstaaten den Vorteil nutzen können, welcher ihnen aus einer
gemeinsamen Bearbeitung von Asylanträgen von verschiedenen
Familienmitgliedern entsteht. Dabei ist die Rangfolge der Kriterien für
die Zuständigkeit gemäss Art. 5 Abs. 1 Dublin-II-VO vorgegeben (zum
Ganzen siehe FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K2 zu Art. 5). Demnach gehen
die Zuständigkeitsregelungen bezüglich der Familienzusammen-
gehörigkeit (Art. 6, 7, und 8 Dublin-II-VO) zweifellos einer Zuständig-
keit nach Art. 9 Dublin-II-VO vor. Sollte nach dieser Rangfolge dennoch
eine Trennung von Familienmitgliedern erfolgen, so hat die Zuständig-
keit nach Art. 14 Dublin-II-VO bestimmt zu werden; mit anderen
Worten hat auch Art. 14 dem Art. 9 Dublin-II-VO vorzugehen (vgl.
FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K 3 zu Art. 5 und K 1 zu Art. 14).
Da wie vorstehend ausgeführt davon auszugehen ist, dass der
Beschwerdeführer und seine minderjährigen Kinder einen
Familienverbund gemäss Art. 2 i (ii) Dublin-II-VO darstellen, kann
letztlich offenbleiben, ob Art. 8 oder Art. 14 die Zuständigkeit der
Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens des
Beschwerdeführers regelt, denn beide Bestimmungen gehen –
entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung –
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einer Zuständigkeit Deutschlands nach Art. 9 Dublin-II-VO in jedem
Fall vor und begründen die Zuständigkeit der Schweiz.
Die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens
ist demnach gegeben.
5.4 Die Verfügung der Vorinstanz ist nach dem vorstehend
Ausgeführten aufzuheben und die Schweiz ist für die Durchführung
des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig. Damit ist die
Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit die Aufhebung der
Verfügung vom 1. März 2010 und die Durchführung des Asylverfahrens
beantragt wurden. Bezüglich des Antrags auf eine gleichzeitige
Durchführung der Asylverfahren des Beschwerdeführers und seiner
Kinder sowie von C._______ ist sie gegenstandslos geworden, da die
entsprechenden Gesuche letzterer mit Verfügung vom 24. März 2010
bereits entschieden wurden und ihnen Asyl gewährt wurde. Ebenfalls
erübrigt sich ein Beizug der Dossiers sämtlicher Familienmitglieder
des Beschwerdeführers (Eltern, Geschwister und Kinder), weshalb
auch diese Gesuche gegenstandslos geworden sind.
5.5 Aus den Akten ist nicht abschliessend ersichtlich, ob der Be-
schwerdeführer immer noch in der Schweiz bei seinen Kindern weilt.
Die Ausführungen in der Eingabe des Rechtsvertreters vom 17. Juni
2010 lassen jedoch darauf schliessen, dass er nach Deutschland
ausgeschafft worden ist. Sollte dies der Fall sein, so hat die Vorinstanz
den Beschwerdeführer wieder in die Schweiz einreisen zu lassen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG). Ohnehin wurde dem Beschwerdeführer die un-
entgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gewährt.
6.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Be-
schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Par-
teientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungs-
kosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter weist in
seiner Kostennote vom 22. März 2010 einen Gesamtaufwand von
6 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 240.- sowie Auslagen von
Fr. 77.80 aus. Dies erscheint als angemessen (Art. 10 Abs. 2 und
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Art. 14 VGKE). Zudem ist der Aufwand des Rechtsvertreters für das
Besprechen und Verfassen der Replik vom 17. Juni 2010 auf zwei
Stunden (zu seinem geltend gemachten Stundenansatz) festzusetzen
(Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Parteientschädigung zu Lasten des BFM
wird deshalb auf Fr. 2000.- (exklusive Mehrwertsteuer) festgesetzt. Mit
der vom BFM zu entrichtenden Parteientschädigung sind die Kosten
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung somit bereits abgegolten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 1. März 2010 wird aufgehoben und
das BFM angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers
durchzuführen und ihm dafür die Einreise in die Schweiz zu
ermöglichen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 2000.- (exkl. Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter, das BFM und die
zuständigen kantonalen Behörden.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Contessina Theis
Versand:
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