B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1575/2015
E-1576/2015
Ur t e i l vom 2 7 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…), ihr Sohn B._______,
geboren (…), und die Stiefkinder
C._______, geboren (…), und
D._______, geboren (…), Syrien
alle vertreten durch Okan Manav, Zürcher Beratungsstelle für
Asylsuchende (ZBA),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom
6. Februar 2015 / N (…) und N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden stammen eigenen Angaben zufolge aus
E._______, verliessen ihre Heimat am (…) und gelangten auf dem Land-
weg in die Türkei. Am 5. Oktober 2014 hätten sie die Türkei verlassen,
seien in einem Lastkraftwagen am 9. Oktober 2014 in die Schweiz und mit
der Bahn zum Flughafen Zürich gelangt, wo sie am 11. Oktober 2014 um
Asyl nachsuchten. A._______ (Beschwerdeführerin) wurde am 14. Okto-
ber 2014 zur Person befragt und am 13. Januar 2015 zu den Asylgründen
angehört. Am 13. Januar 2015 erfolgte zudem eine Anhörung von
C._______ zu den Asylgründen.
A.b Mit Verfügungen des BFM (Bundesamt für Migration, heute SEM) vom
17. Oktober 2014 wurde den Beschwerdeführenden die Einreise in die
Schweiz zur Prüfung ihrer Asylgesuche bewilligt und sie wurden dem Kan-
ton Zürich zugewiesen.
A.c Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin
vor, die Familie sei unter die Gewalt der Organisation Islamischer Staat (IS)
geraten und ihr Mann sei von den IS-Angehörigen festgenommen worden.
Unter der Kontrolle des IS müssten sich die Frauen vollständig bedecken,
dürften nur in Begleitung des Ehemannes oder Bruders aus dem Haus ge-
hen und es gebe keine Schulen. Bei der Geburt ihres Sohnes habe sie
lange warten müssen, weil sie nicht von einem (männlichen) Arzt behandelt
werden konnte. Sie hätten keine Elektrizität und kein Brot mehr gehabt,
und nichts habe mehr funktioniert. Ihr Ehemann habe zu Beginn der Revo-
lution an Demonstrationen teilgenommen. Danach sei er nicht mehr aktiv
gewesen, bis ihn der IS plötzlich festgenommen habe. Den Grund dafür
kenne sie nicht. Persönlich sei sie vom IS nicht bedroht worden, sie seien
aber einmal wöchentlich respektive insgesamt etwa dreimal gekommen,
hätten das Haus durchsucht und nach ihrem Mann gefragt, obwohl sie ihn
ja mitgenommen hätten. An der Anhörung machte sie zudem geltend, ihr
Ehemann habe mit Rundfunkstationen gesprochen und ihnen erzählt, was
alles passiere in ihrem Gebiet. Er habe Berichte verfasst oder ins Englische
übersetzt, Fotos dazugelegt und diese verschickt. Ausserdem sei er im
Jahr 2013 nach einer Demonstration inhaftiert und nach drei Tagen gegen
eine Geldzahlung freigelassen worden. Die Beschwerdeführerin reichte
ihre Identitätskarte zu den Akten.
C._______ erzählte im Rahmen ihrer Anhörung, sie habe einmal für ihren
Vater einen Text ins Englische übersetzen müssen, wonach Kinder getötet
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würden und Hilfe benötigt werde. Er habe gesagt, sie solle es übersetzen
und er würde es mitnehmen. Wohin er den Text gebracht habe, wisse sie
nicht. Dies sei zwei Tage vor seiner Entführung gewesen.
A.d Das SEM stellte mit Verfügungen vom 6. Februar 2015 – eröffnet am
9. Februar 2015 – fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlings-
eigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte ihre Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnete ihre vorläufige Aufnahme an.
B.
In ihrer Beschwerde vom 11. März 2015 beantragten die Beschwerdefüh-
renden, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihnen Asyl zu ge-
währen oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerden ist einzutreten.
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1.4 Aufgrund des engen persönlichen und inhaltlichen Zusammenhangs
werden die Beschwerdeverfahren E-1575/2015 und E-1576/2015 verei-
nigt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügungen aus,
die Beschwerdeführenden würden im Wesentlichen geltend machen, ihr
Leben sei wegen der journalistischen Tätigkeiten ihres Ehemannes bezie-
hungsweise Vaters in Gefahr gewesen, und das Leben in E._______ sei
nach der Eroberung durch den IS sehr schwierig gewesen. Diese Nachteile
seien hauptsächlich auf die zurzeit in Syrien herrschende Situation allge-
meiner Gewalt zurückzuführen. Daneben hätten sie keine konkreten Hin-
weise genannt, welche auf eine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung
hindeuten würden. So habe die Beschwerdeführerin selbst angegeben, die
IS-Leute hätten sie und die Kinder vor der Verhaftung ihres Ehemannes in
ein Zimmer gesperrt, und auch die Männer, welche sich nach ihm erkundigt
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hätten, hätten ihnen nichts angetan. Zudem seien andere Frauen in ihrer
Umgebung vom selben Schicksal betroffen gewesen. C._______ habe
ebenfalls angegeben, ihr sei persönlich in Syrien nichts zugestossen. Es
gebe somit keine Hinweise auf eine gezielte Verfolgung; vielmehr scheine
sich die geltend gemachte Bedrohung gegen ihren Mann beziehungsweise
Vater gerichtet zu haben. Vor diesem Hintergrund könne darauf verzichtet
werden, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen vertieft zu prüfen. Dennoch sei
ein Vorbehalt anzubringen, da die Beschwerdeführerin gewisse Aussagen
erst anlässlich der Anhörung gemacht habe, namentlich dass ihr Mann In-
formationen an Rundfunkstationen weitergegeben und Berichte in engli-
scher Sprache verfasst und mit Fotos versehen habe. Diese nachgescho-
bene Information vermittle den Eindruck, im Nachhinein konstruiert worden
zu sein.
4.2 In den Beschwerden wird dieser Argumentation entgegengehalten, das
SEM stelle eine Situation allgemeiner Gewalt in Syrien fest, ohne aber auf
die frauen- und kinderspezifische Situation näher einzugehen. Die geltend
gemachte Verfolgung sei gegen den Ehemann beziehungsweise Vater ge-
richtet. Eine Reflexverfolgung sei trotz deutlicher Anzeichen vom SEM
nicht erkannt worden. Die Situation von Frauen und Mädchen habe sich
durch den Konflikt in Syrien weiter dramatisch verschlechtert. Besonderen
Schwierigkeiten seien Frauen und Mädchen ausgesetzt, deren männliche
Familienmitglieder verletzt, behindert, festgenommen, getötet worden, ver-
schwunden oder aufgrund ihrer Beteiligung am Konflikt nicht vor Ort seien.
Es bestehe für sie eine erhöhte Gefahr des Missbrauchs und der Ausbeu-
tung. Viele vom Konflikt betroffene Kinder würden Opfer von Zwangsheirat
und Entführungen. Kinderheirat und sexuelle Gewalt seien ein grosses
Problem und hätten verheerende Auswirkungen auf die Bildungschancen
und die Gesundheit syrischer Mädchen. Die Beschwerdeführerin habe Sy-
rien aus Angst – auch um ihre Stieftochter C._______ – verlassen. Sie hät-
ten nicht ohne Begleitung männlicher Verwandter auf die Strasse gehen
dürfen und hätten ohne Verschleierung die Auspeitschung riskiert. Sie
seien stets dem Risiko ausgesetzt gewesen, Opfer des Menschenhandels
zu werden, zumal ihr Ehemann beziehungsweise Vater nicht mehr dort ge-
wesen sei. Den Kämpfern des IS sei wohl bekannt gewesen, dass dieser
an Demonstrationen teilgenommen und Informationen an Rundfunksender
weitergegeben habe, da sie sonst nicht in regelmässigen Abständen nach
ihm gefahndet hätten. Die durch einen früheren Mitinsassen des Eheman-
nes beziehungsweise Vaters übermittelte Aufforderung zur Ausreise aus
Syrien könnte ein Hinweis auf eine drohende Reflexverfolgung sein. Es
wäre wohl nur eine Frage der Zeit gewesen, bis die Beschwerdeführenden
selbst verfolgt worden wären.
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Der Befragung zur Person komme praxisgemäss nur ein beschränkter Be-
weiswert zu. Die Aussagen könnten nur mit Zurückhaltung zum Vergleich
herangezogen werden, weil diese Summarbefragung nicht primär der Ab-
klärung der Flüchtlingseigenschaft diene. Es müsse auch die Dauer zwi-
schen den Befragungen berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin
habe in der Befragung explizit gesagt, es gäbe noch vieles zu erwähnen.
Damit habe sie bestimmt auch auf die Aktivitäten ihres Ehemannes hindeu-
ten wollen. Das Vorbringen, dieser habe Informationen an Funkstationen
weitergegeben, könne nicht als konstruiert betrachtet werden, denn auch
die Stieftochter C._______ erwähne diese Tätigkeit ihres Vaters.
Die Beschwerdeführerin habe weiterhin keine Nachricht über den Verbleib
ihres Ehemannes. Sie und die Kinder seien bereits aufgrund ihrer illegalen
Ausreise aus dem vom IS kontrollierten Gebiet und der Einreise in ein west-
liches Land keine Unbekannte mehr. Sie seien in ihrem Heimatland ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt. Sie wären an Leib und Leben bedroht. Es
sei auch den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen. Da-
mit würden sie die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft erfüllen. Eventualiter würden aufgrund der illegalen Flucht aus
dem IS-Gebiet subjektive Nachfluchtgründe vorliegen. Die Vorbringen wür-
den den Anforderungen an die Glaubhaftmachung genügen. Die Vo-
rinstanz hätte weitere Untersuchungsmassnahmen, wie eine ergänzende
Anhörung oder Abklärungen vor Ort, vornehmen und bei Festhalten an ih-
rer Einschätzung eine andere, rechtsgenügliche Begründung für die Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen formulieren müssen.
4.3
4.3.1 Für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird gemäss ständi-
ger Rechtsprechung vorausgesetzt, dass die betreffende Person einer kon-
kreten, gegen sie gerichteten Verfolgung ausgesetzt war oder begründete
Furcht hat, Opfer einer solchen zu werden. Gezielte, von asylrechtlich re-
levanter Verfolgungsmotivation getragene Nachteile bestehen dann, wenn
eine Person nicht lediglich den gleichen Risiken und Einschränkungen wie
die gesamte Bevölkerung ihres Heimatstaates ausgesetzt ist, sondern dar-
über hinaus von den Ereignissen als Individuum wegen ihrer politischen
oder religiösen Überzeugung oder ihrer Eigenart, Zugehörigkeit oder Her-
kunft in asylrechtlich relevanter Intensität belangt wird (vgl. BVGE 2008/12
E. 7; BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.).
4.3.2 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Nachteile
sind, wie in der angefochtenen Verfügung festgestellt wurde, hauptsächlich
auf die allgemeine Situation in Syrien zurückzuführen. In der Beschwerde
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wird insbesondere auf die schwierige Situation für Frauen und Mädchen
hingewiesen, welche ohne Begleitung eines männlichen Verwandten das
Haus nicht verlassen dürfen, sich verschleiern müssen und durch die äus-
serst strenge Auslegung der Scharia durch den herrschenden IS in ihren
Rechten eingeschränkt sind. Diese Einschränkungen können nicht als ge-
zielte, asylrelevante Verfolgung qualifiziert werden.
Im Rahmen der Anhörung gab die Beschwerdeführerin auf entsprechende
Frage an, die Männer, welche wiederholt ihr Haus durchsucht hätten, hät-
ten weder ihr noch den Kindern jemals etwas angetan (vgl. SEM-Akten
N […], A18/13 S. 6). Auch ihre Stieftochter C._______ verneinte in ihrer
Anhörung die Frage, ob ihr jemals etwas zugestossen sei (SEM-Akten
N […], A15/8 S. 5). Konkrete, gegen die Beschwerdeführenden gerichtete
Nachteile werden auch in den Beschwerden nicht vorgebracht.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, trotz deutlicher Anzeichen für
eine Reflexverfolgung sei eine solche vom SEM nicht festgestellt worden.
Ihren Aussagen kann jedoch nicht entnommen werden, dass sie persönlich
im Zusammenhang mit der Verhaftung ihres Ehemannes beziehungsweise
Vaters oder aufgrund seiner politischen Aktivitäten erheblichen Eingriffen
ausgesetzt gewesen wären. Auch auf Beschwerdeebene werden keine
konkreten Repressalien genannt, und welches die deutlichen Anzeichen
für eine drohende Reflexverfolgung seien, wird nicht konkretisiert. Es ist
nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden als Druckmittel benutzt
worden wären oder Reflexverfolgungsmassnahmen erlitten oder zu be-
fürchten hätten. Die Angst, Opfer einer gezielten Reflexverfolgung zu wer-
den, erscheint deshalb nicht objektiv begründet.
Mit der Vorinstanz ist nach dem Gesagten festzustellen, dass die geltend
gemachten, aufgrund der Bürgerkriegssituation erlittenen Nachteile keine
gezielte Verfolgung darstellen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt
nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden
nicht gelingt, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaub-
haft zu machen. Auf die Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist
daher nicht weiter einzugehen.
4.3.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden durch ihre
Ausreise aus Syrien und Einreise in ein westliches Land Grund für eine
zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt haben res-
pektive durch die Ausreise aus dem vom IS kontrollierten Gebiet keine Un-
bekannten mehr sind und deshalb (infolge subjektiver Nachfluchtgründe)
die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, wie sie dies geltend machen. Dabei
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kann es sich angesichts der Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche
und abstrakte Erwägungen handeln, ist doch die Zukunft des aktuellen Re-
gimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf den vorliegend Bezug genom-
men wird, ebenso völlig offen wie der Zeitpunkt einer allfälligen Rückkehr
der Beschwerdeführenden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar
2015 festgestellt, dass die Situation in Syrien instabil und in stetiger Verän-
derung begriffen ist. Angesichts des Scheiterns aller bisherigen Bemühun-
gen um eine Beilegung des Konflikts sind keine Anzeichen für eine baldige
substantielle Verbesserung der Lage erkennbar; sie hat sich im Gegenteil
in dramatischer Weise weiter verschlechtert. Ebenso ist nicht abzuschät-
zen, ob eine Beibehaltung oder eine (wie auch immer beschaffene) Ände-
rung des bisherigen staatlichen Regimes zu erwarten ist. Dabei ist eben-
falls vollkommen offen, ob und inwieweit ethnische, religiöse und/oder po-
litische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung
eine Rolle spielen werden (vgl. a.a.O. E. 5.3.2).
Trotz der unsicheren Lage in Syrien und der Ungewissheit über eine zu-
künftige territoriale Aufteilung und/oder Verwaltung ist festzuhalten, dass
allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl
verlangten, nicht zur Annahme führt, sie hätten bei der Rückkehr in ihr Hei-
matland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige
Behandlung zu befürchten. Zwar dürften sie bei einer Wiedereinreise einer
Befragung durch die syrischen Behörden unterzogen werden. Da sie je-
doch nicht geltend machen, in der Vergangenheit politisch aktiv gewesen
zu sein, ist nicht anzunehmen, dass sie als staatsgefährdend eingestuft
würden, weshalb nicht anzunehmen ist, sie hätten bei einer Rückkehr asyl-
relevante Massnahmen zu befürchten. Die im Ausland tätigen syrischen
Geheimdienste werden ihr Augenmerk auf diejenigen Personen richten, die
in exponierter Weise den syrischen Behörden als politisch missliebig und
in staatsgefährdender Weise aufgefallen sind, was bei den Beschwerde-
führenden nicht zutrifft. Selbst im Falle einer Rückkehr in ein vom IS kon-
trolliertes Gebiet wäre trotz Überprüfung und Befragung aufgrund ihres feh-
lenden politischen Profils keine gezielte asylrelevante Verfolgung zu erwar-
ten.
4.3.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Be-
schwerdeführenden die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjek-
tiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllen.
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4.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass
keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb
das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesu-
che abgelehnt hat.
5.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es
in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an;
es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Familieneinheit (Art. 44 AsylG).
5.1 Die Beschwerdeführenden haben weder eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG).
5.2 Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen,
die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt in ihrem Heimat-
staat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich
unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wo-
nach der Vollzug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn
sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge-
fährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation
in Syrien wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs Rechnung getragen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen
Bundesrecht nicht verletzen und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt worden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwer-
den sind abzuweisen.
7.
7.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sind die Beschwerden als
aussichtslos zu qualifizieren. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind daher – ungeachtet
einer allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – abzuweisen
(Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 110a Abs. 1 AsylG). Das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Direkt-
entscheid gegenstandslos.
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7.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten den Beschwerdefüh-
renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insge-
samt Fr. 800.– (Normaltarif plus Zuschlag von Fr. 200.– für die Verfahrens-
vereinigung) festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren E-1575/2015 und E-1576/2015 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub