Abtei lung V
E-1576/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . M ä r z 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Guinea,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1576/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein guineischer Staatsangehöriger aus
B._______, seinen Heimatstaat seinen ursprünglichen Angaben
zufolge im Jahr 2003 verliess und über Mali, Algerien und Libyen nach
Italien reiste, er jedoch gezwungen war, nach Libyen zurückzukehren,
wo er die folgenden Jahre lebte und am 28. Juni 2009 in die Schweiz
gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er gemäss der Datenbank Eurodac am (...) 2004 in Spanien ein
Asylgesuch eingereicht hat,
dass er seine Angaben auf Vorhalt dieser Tatsache bei der Summar-
befragung vom 30. Juni 2009 (...) dahingehend korrigierte, als dass er
am nämlichen Datum tatsächlich in Spanien um Asyl nachgesucht
habe, er 2005 nach Senegal ausgeschafft worden sei, wo er bis 2007
geblieben und hiernach über Libyen und Italien am 28. Juni 2009 in die
Schweiz gelangt sei,
dass das BFM anlässlich der besagten Kurzbefragung die Personalien
des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg
sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte
wobei er im Wesentlichen geltend machte, er sei in der Heimat von
seiner Chefin zu einer intimen Beziehung genötigt worden,
dass der Ehemann seiner Chefin, ein Angehöriger des Militärs, dieses
Verhältnis entdeckt und ihn zu töten versucht habe, jedoch ein Imam
eingeschritten und er während der folgenden drei Monate im Gefäng-
nis festgehalten worden sei,
dass er danach aus dem Gefängnis habe fliehen können, der Ehe-
mann jedoch erneut gedroht habe, er würde ihn töten, weshalb er
seinen Heimatstaat verlassen habe,
dass ihm anlässlich der vorgenannten Befragung im Hinblick auf eine
allfällige Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass er diesbezüglich geltend machte, Spanien habe sein Asylgesuch
abgelehnt und ihn nach Senegal ausgeschafft, woraus sich ergebe,
dass er dort nicht erwünscht sei,
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dass das BFM am 26. Oktober 2009 die spanischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass sich die spanischen Behörden am 2. November 2009 zur Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärten,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. März 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer
nach Spanien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Bern
mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Be-
schwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass es zur Begründung anführte, ein Fingerabdruckabgleich habe
ergeben, dass der Beschwerdeführer 2004 in Spanien eingereist sei
und dort ein Asylgesuch gestellt habe,
dass gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen
(Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung
eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags
[Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist [VO Dublin]; Verordnung [EG]
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durch-
führungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
[DVO Dublin]), Spanien für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig sei und am 2. November 2009 einer Übernahme des Be-
schwerdeführers zugestimmt habe,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung - bis spätestens am 2. Mai 2010 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu einer Wegweisung nach Spanien nicht Substanzielles habe
zu Protokoll geben können, deren Vollzug mithin zulässig, zumutbar
und möglich sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 15. März 2010 per
Telefax und per Post in materieller Hinsicht beantragte, die an-
gefochtene Verfügung sei im Umfang der Dispositivziffern 2 bis 4 auf-
zuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm
Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht – unter Verzicht auf Vollzugshand-
lungen bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Urteils – die Gewährung
der aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
beantragte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die stellvertretende Instruktionsrichterin mit Verfügung vom
16. März 2010 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorg-
lichen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. März 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eingingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
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dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vor-
behältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer antragsgemäss die angeordnete Weg-
weisung sowie deren Vollzug (Dispositiviffern 2 bis 4 der an-
gefochtenen Verfügung) anficht, in Anbetracht der Begründung sowie
des untrennbaren sachlichen Zusammenhangs von Eintretensfrage
und Wegweisungspunkt in Dublin-Verfahren jedoch davon auszugehen
ist, die Beschwerde richte sich auch gegen den Nichteintretens-
entscheid als solcher (Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), weshalb auf die Beschwerde nicht ein-
zutreten ist, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl beantragt wird,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit seinem Asylgesuch vom (...) 2004 in Spanien
daktyloskopisch erfasst worden ist,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der
Gewährung des rechtlichen Gehörs, wonach Spanien ihn 2005 zu-
sammen mit anderen Asylsuchenden verschiedenster Nationalitäten
nach Senegal ausgeschafft habe (A5 S. 6), realitätsfremd anmutet,
dass sich aus dem dargestellten Reiseweg, wonach der Beschwerde-
führer Senegal 2007 verlassen habe und nach Aufenthalten von
ungefähr einem Monat in Mali, einer Woche in Algerien, ungefähr zwei
Monaten in Libyen und zwei Tagen und in Italien (vgl. A5 S. 7) in die
Schweiz gelangt sei, ein Einreisezeitpunkt von spätestens April 2008
ergibt,
dass der Beschwerdeführer demgegenüber den 28. Juni 2009 als
Zeitpunkt seiner Einreise nannte, womit festzustellen ist, dass der
angegebene Reiseweg keiner logischen Zeitabfolge unterliegt,
dass das Bundesverwaltungsgericht angesichts dieser massiven Un-
stimmigkeiten als erstellt erachtet, dass der Beschwerdeführer sich
seit 2004 in Spanien aufgehalten hat, zumal keinerlei Dokumente vor-
liegen, welche eine Wegweisung nach Senegal zu belegen ver-
möchten,
dass diese Erkenntnis dadurch erhärtet wird, dass Spanien in Be-
antwortung einer Anfrage des BFM am 2. November 2009 einer
Rückübernahme des Beschwerdeführers zustimmte,
dass die diesbezüglichen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe
hieran nichts zu ändern vermögen, zumal unter Bezugnahme auf Art. 5
Abs. 2 VO Dublin lediglich behauptet wird, Spanien sei zur Behandlung
des Asylgesuchs des Beschwerdeführers nicht zuständig, da sein
dortiger Aufenthalt durch die Wegweisung nach Senegal unterbrochen
worden sei,
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dass somit Spanien für die Prüfung seines am 28. Juni 2010 in der
Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend S. 3,
Dublin-Assoziierungsabkommen sowie VO Dublin und DVO Dublin,
insbes. Art. 10 Abs. 1 VO Dublin),
dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten ver-
anlassen müssen, sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 VO Dublin
auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes –
Selbsteintrittsrecht auszuüben,
dass Spanien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,
dass keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Spanien generell
oder im konkreten Fall nicht an die daraus resultierenden völkerrecht-
lichen Verpflichtungen hielte,
dass vielmehr in Spanien der Asylantrag des Beschwerdeführers,
offenbar in einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren geprüft und ab-
gelehnt wurde,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe implizit geltend macht,
wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden (...) könne er nicht nach
Spanien weggewiesen werden, weshalb das BFM auf sein Asylgesuch
hätte eintreten müssen,
dass auch dieses Vorbringen einer Überstellung nach Spanien nicht
entgegensteht, da die notwendigen medizinischen Institutionen und
Medikamente zur Behandlung der vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Beschwerden dort klarerweise vorhanden sind,
dass eine Überstellung nach Spanien diesen Erwägungen gemäss zu-
lässig ist und es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die Aus-
führungen in der Beschwerde näher einzugehen, zumal diese nicht ge-
eignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-
gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.v.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vor-
gehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Spanien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich be-
zeichnete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vor-
gängige Instruktion die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden
Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos werden,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Er-
wägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die
Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 AsylG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (...).
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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