B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1576/2013
U r t e i l v o m 1 0 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Verfügung des BFM vom 15. März 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Im Oktober 2009 suchte die Beschwerdeführerin bei der Schweizerischen
Botschaft in Colombo um Asyl nach. Mit Verfügung vom 8. Juli 2011 lehn-
te das BFM das Asylgesuch ab und bewilligte die Einreise in die Schweiz
nicht. Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil vom 19. September 2011 gut, hob die Verfügung
vom 8. Juli 2011 auf und wies das BFM an, den rechtserheblichen Sach-
verhalt vollständig festzustellen und in der Sache unverzüglich zu ent-
scheiden.
B.
Am 20. August 2012 wurde die Beschwerdeführerin auf der Botschaft in
Colombo befragt. Mit Entscheid vom 1. November 2012 bewilligte das
BFM der Beschwerdeführerin und ihrer Familie die Einreise in die
Schweiz zwecks Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Am 10. Dezember
2012 reisten die Beschwerdeführenden in die Schweiz ein und suchten
gleichentags um Asyl nach. Das BFM hörte sie am 20. Dezember 2012
im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person an.
C.
Mit Entscheid vom 21. Dezember 2012 wies das BFM die Beschwerde-
führenden für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zu.
D.
Mit Eingabe vom 1. Januar 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden um
Bewilligung der Wohnsitznahme im Kanton G._______. Zur Begründung
führten sie im Wesentlichen an, in H._______ seien sie unglücklich. Sie
beide würden an Diabetes leiden sowie Cholesterinprobleme haben und
könnten in H._______ die für ihre besondere Ernährung erforderlichen
Lebensmittel aus Sri Lanka nicht enthalten. In G._______ lebe der Bruder
der Beschwerdeführerin, ihn brauche sie, um mit ihm über ihre Probleme
sprechen zu können.
E.
Mit Anfrage vom 29. Januar 2013 ersuchte das BFM die betroffenen Kan-
tone F._______ und G._______ um Mitteilung, ob sie einem Kantons-
wechsel zustimmen würden. Das Migrationsamt des Kantons G._______
verweigerte mit Schreiben vom 6. Februar 2013 die Zustimmung.
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F.
Am 19. Februar 2013 teilte das BFM den Beschwerdeführenden mit, es
beabsichtige das Gesuch um einen Kantonswechsel abzuweisen und
setzte Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. In ihrer fristgerecht ein-
gegangen, undatierten Antwort führen sie aus, im Umfeld des Bruders
könnte die Beschwerdeführerin einerseits die Vergangenheit vergessen,
andererseits könnten die Beschwerdeführenden ein Beziehungsnetz auf-
bauen sowie eine Anstellung finden. Weiter würden sie in H._______ die
für ihre Krankheit erforderlichen Lebensmittel nicht erhalten. Der Weg
nach F._______, um dort die notwenigen Esswaren einzukaufen, sei zu
schwierig.
G.
Mit Verfügung vom 15. März 2013 wies das BFM das Gesuch um einen
Kantonswechsel ab.
H.
Mit Eingabe vom 24. März 2013 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten sinngemäss
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).
1.2 Beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an
einen Kantons gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG handelt es sich um eine beim
Bundesverwaltungsgericht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung
(Art. 107 Abs. 1 AsylG).
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1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG und)
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Un-
angemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG – welcher als lex specialis
der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2
AsylG) – kann der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung ange-
fochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie.
4.2 Auf den Schutz von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) können sich neben den Mitgliedern der Kernfamilie (Ehegatten
und ihre minderjährigen Kinder) auch weitere nahe Angehörige wie On-
kel/Tante und Neffe/Nichte berufen, sofern eine nahe, echte und tatsäch-
lich gelebte Beziehung unter ihnen besteht. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung setzt eine über die eigentliche Kernfamilie hinaus ge-
hende schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung voraus, dass zwi-
schen diesen Personen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht
(vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Voraussetzungen für einen Kantonswechsel seien nicht gegeben. Die
Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Bruder beziehungsweise
des Beschwerdeführers zu seinem Schwager falle nicht unter den Begriff
der Kernfamilie. Darüber hinaus werde kein Abhängigkeitsverhältnis gel-
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tend gemacht. Der Wunsch, in der Nähe eines Verwandten zu leben, sei
verständlich, begründe indes kein Rückkommen auf den Zuweisungsent-
scheid. Angesichts der geographischen Nähe sei es durchaus möglich
Kontakt zu pflegen. Schliesslich sei die medizinische Betreuung in
H._______ gewährleistet und könne die Behandlung von Diabetes und
die Kontrolle des Cholesterins durch einen Arzt vor Ort beziehungsweise
in der näheren Region vorgenommen werden.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wiederholen die Beschwerdeführenden ih-
re Anliegen. Damit setzen sie sich mit der Begründung der angefochtenen
Verfügung nicht auseinander und zeigen nicht auf, inwiefern der Grund-
satz der Einheit der Familie verletzt sein soll. Solches ist auch nicht zu
ersehen. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der Bruder bezie-
hungsweise Schwager nicht vom Begriff der Kernfamilie erfasst sind und
vorliegend auch kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Familienmit-
gliedern besteht. Der Wunsch, in der Nähe des Bruders beziehungsweise
Schwagers zu wohnen und insoweit von dessen Hilfe und (psychischer)
Unterstützung profitieren zu können, ist zwar verständlich, stellt aber kei-
nen Grund für einen Kantonswechsel dar. Sodann ist die medizinische
Versorgung der an Diabetes leidenden Beschwerdeführenden in
H._______ gewährleistet und es bestehen hinreichend Möglichkeiten für
den Einkauf der erforderlichen Lebensmittel. Die Vorinstanz hat demnach
das Gesuch um einen Wechsel in den Kanton G._______ zu Recht abge-
lehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1
– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständigen kantonalen Behörden.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: