B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1578/2015
Ur t e i l vom 2 3 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Gian Ege,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 22. November 2014 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Zürich-Flughafen um Asyl nach. Anlässlich der
Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 24. November
2014 und der Anhörungen (nachfolgend Zweitbefragung) vom 6. Februar
2015 brachte er im Wesentlichen vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöri-
ger tamilischer Ethnie und stamme aus Batticaloa. Sein Onkel sei Mitglied
der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen, sei gesucht worden
und dann verschwunden. Am 18. Januar 2014 sei der Beschwerdeführer
verhaftet und in ein Camp der sri-lankischen Armee gebracht worden, wo
er bis April 2014 festgehalten, befragt, gefoltert und sexuell missbraucht
worden sei. Nach seiner Freilassung habe er sich in Colombo versteckt
aufgehalten, bevor er legal am 11. November 2014 von Sri Lanka via Bra-
silien in die Schweiz gereist sei.
B.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer würde die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte das Asyl-
gesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
C.
Mit Eingabe vom 11. März 2015 (Aufgabedatum) reichte der Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht in Beilage von vier Berichten zur
Lage in Sri Lanka Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM
sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und er sei als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege
zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten. Der Unterzeichnende sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzuset-
zen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
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Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgericht D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5, zur
Publikation vorgesehen).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst-
hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens
oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychi-
schen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
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dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung eine Vielzahl von
Widersprüchen und Elementen der Unglaubhaftigkeit auf. So sei der Be-
schwerdeführer im Jahr 2009 zum Zeitpunkt der Niederlage der LTTE erst
15 Jahre alt gewesen und daher nicht der potentiell grösste Informations-
träger. Ein Verfolgungsmotiv vermöge er nicht darzulegen. Auch sei nicht
nachvollziehbar, weshalb er keine Vorsichtsmassnahmen getroffen habe,
wenn er gesucht worden sein soll. Ferner seien seine Antworten zur Frage,
wie der Onkel von der Suchaktion erfahren habe, widersprüchlich. Die An-
zahl der Suchaktionen beziffere er unvereinbar einmal mit sieben bis acht
Mal, dann mit über 15 Mal. Widersprüchlich seien sodann die Ausführun-
gen zu den Personen, die ihn festgenommen hätten, zu den Übergriffen
während seiner Gefangenschaft und zum letzten Kontakt mit seinen Eltern
vor der Abreise. Schliesslich führt die Vorinstanz für den Fall einer Rück-
kehr aus, dass konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer Gefährdung
fehlten. Der Beschwerdeführer habe daher keine begründete Frucht, zu-
künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Glaubhaftmachung
gebe durchaus Raum für gewisse Zweifel. Eltern würden unter Druck ge-
setzt, indem Kindern Schaden zugefügt werde, was logisch sei. Gefahren
würden oft unterschätzt, weshalb ihm nicht vorgehalten werden könne,
dass er keine Sicherheitsvorkehrungen getroffen habe. Was den Vorwurf
der Widersprüchlichkeit anbelange, so habe die Erstbefragung zwei Tage
nach der Einreise des Beschwerdeführers stattgefunden und er sei noch
voll unter dem Einfluss der Flucht gestanden. Daher sei es verständlich,
dass er nicht in der Lage gewesen sei, eindeutige und widerspruchsfreie
Aussagen zu machen. Die Zustände im Gefängnis und die Folterungen
stünden im Einklang mit internationalen Berichten. Was die begründete
Furcht bei einer Rückkehr anbelange, so müsse er die Ausführungen be-
züglich seines Onkels und dessen Hintergrund nicht belegen; überwie-
gende Wahrscheinlichkeit genüge. Konkrete Anhaltspunkte für die An-
nahme einer Gefährdung dürften nicht verlangt werden, weil er sonst einen
unmöglichen Nachweis erbringen müsste.
4.3 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Sie hat
den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und ihn auf den vor-
liegenden Fall korrekt angewendet. In der angefochtenen Verfügung wird
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einlässlich begründet, welche Vorbringen im Einzelnen widersprüchlich
und unglaubhaft ausgefallen sind. Die Beschwerde hält dem über weite
Strecken allgemeine Ausführungen zur Glaubhaftigkeit entgegen. Damit
legt der Beschwerdeführer indes nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche
Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften
Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches lässt sich auch nicht anneh-
men.
Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei noch unter dem Eindruck der
Flucht gestanden und habe deshalb keine widerspruchsfreien Aussagen
machen können, vermag nicht zu überzeugen. Er überzeugt schon aus
zeitlichen Gründen nicht. Den Zeitpunkt seiner Haft datiert er auf Anfang
2014 und seine Entlassung auf April 2014, mithin lange vor seiner Ausreise
aus Sri Lanka. Ausserdem war er mehrere Tage über Doha und Sao Paulo
unterwegs, bevor er in die Schweiz einreiste, und hatte vor seiner Ankunft
neun Tage in Sao Paulo übernachtet. Der allgemeine Hinweis auf die El-
tern/Kind-Beziehung erklärt nicht, weshalb die angeblichen Verfolger ein
gezieltes Interesse an der Person des Beschwerdeführers gehabt haben
sollen. Der Hinweis auf die Risikoeinschätzung ändert nichts daran, dass
fehlende Vorsichtsmassnahmen als Indiz sehr wohl gegen eine glaubhafte
Verfolgung sprechen können. Die Widersprüche vermag er auch sachlich
nicht zu entkräften. Entgegen der Beschwerde ist es nicht als "bloss kleiner
Unterschied" zu werten, wenn er sich zu den Personen, die ihn angeblich
festgenommen haben sollen, widerspricht. Vor allem steht der Widerspruch
im Zusammenhang mit weiteren Widersprüchen. Er widerspricht sich zur
Haft, zu den angeblichen Vergewaltigungen und zur Anzahl der Suchaktio-
nen, wenn er einmal sieben bis acht Mal gesucht worden sein will, dann
aber 15 Mal (insbesondere SEM-Akte, A 22 S. 13). Im Verbund der zahlrei-
chen Ungereimtheiten spricht auch die Tatsache, dass der Beschwerde-
führer mit seinem Reisepass und einer Identitätskarte legal aus Sri Lanka
ausgereist ist, gegen eine Verfolgung. Um Wiederholungen zu vermeiden,
kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.
4.4 Die Vorinstanz erwägt in rechtlicher Hinsicht, dass der Beschwerdefüh-
rer bei der Rückkehr – trotz Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, Landes-
abwesenheit und Herkunft – keine begründete Furcht habe, staatlichen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Nach Auffassung der Be-
schwerde dürfen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme einer Ge-
fährdung verlangt werden. Wohl trifft zu, dass unter Umständen ein ver-
meintlicher Kontakt zu früheren LTTE-Kämpfern genügen kann, um auf
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eine Verfolgungsgefahr zu schliessen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4). Ein sol-
cher Schluss muss sich aber auf eine Tatsachenbasis stützen können, die
zumindest glaubhaft gemacht ist. Das ist kein unmöglicher Beweis, was in
der Beschwerde verkannt wird. Auf die allgemeinen internationalen Be-
richte, die sie zitiert, ist nicht weiter einzugehen. Sie sind ohnehin nicht
geeignet, eine Gefährdung im konkreten Fall darzutun. Die Vorinstanz geht
denn auch zutreffend davon aus, dass die Ausführungen des Beschwerde-
führers sowohl zur verwandtschaftlichen Beziehung als auch zum LTTE-
Hintergrund des angeblichen Onkels durch nichts belegte Behauptungen
sind. Das wird durch das unglaubhafte Aussageverhalten bestätigt. Ebenso
nimmt die Vorinstanz richtig an, dass eine konkrete Gefährdung nicht zu
ersehen ist, selbst wenn man die Behauptungen für wahr unterstellen
wollte. Wenn sie vor diesem Hintergrund annimmt, dem Beschwerdeführer
drohe bei einer Rückkehr keine Verfolgungsmassnahmen, verletzt sie kein
Bundesrecht. Der Beschwerdeführer vermag etwas anderes nicht darzule-
gen. Er hat nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz
hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht
eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht ange-
ordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20)
unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Wei-
terreise der Ausländerin in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
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lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4).
Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wie-
derholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkeh-
renden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine
Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des
EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff.
37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der
Wegweisung ist zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar
sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation
und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet
werden, stammt der Beschwerdeführer doch aus Batticaloa (zur Problema-
tik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE 2011/24 E. 12–
13). Seine Herkunft aus Batticaloa ist mit der eingereichten originalen Iden-
titätskarte belegt. Er kann sich dort oder beispielsweise in Colombo nieder-
lassen. Im Übrigen handelt es sich in der Person des Beschwerdeführers
um einen jungen Mann in bestem Arbeitsalter mit guter Schulbildung, ei-
nem Beziehungsnetz in Sri Lanka und einer Familie vor Ort (Eltern, jünge-
rer Bruder und Tante, alle wohnhaft in Batticaloa). Der Vollzug der Wegwei-
sung erweist sich als zumutbar.
6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei
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der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu-
treffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus dem gleichen
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegen-
den Beschwerdeurteil ist der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses
gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
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