B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1578/2018
Ur t e i l vom 4 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…) ,
Malediven,
vertreten durch Joël Müller, Rechtsanwalt,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende - (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. März 2018 / N (…) .
E-1578/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. Februar 2018 in der Schweiz um
Asyl und wurde per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 20. Februar 2018 und der
Anhörung vom 26. Februar 2018 führte er im Wesentlichen Folgendes aus:
Er sei Staatsangehöriger der Malediven, in Malé aufgewachsen und habe
von 1991 bis 2002 die Schule besucht. Danach habe er eine Ausbildung in
(…) gemacht und dann als (…) gearbeitet. Im Jahr 2015 habe er einen
„(…)“ erlangt. Von 2014 bis zum 31. Januar 2018 sei er im (…)-Hotel
„B._______“ im C._______ angestellt gewesen und habe dort gelebt. Er
sei Atheist und könne in den Malediven seine Religionsfreiheit nicht ausü-
ben. Die Staatsreligion auf den Malediven sei der Islam. Wer etwas gegen
den Islam sage, werde festgenommen und erhalte eine lebenslängliche
Freiheitsstrafe. Er habe Angst davor, während des Ramadans festgenom-
men zu werden, wenn er tagsüber etwas esse. Bei einer Festnahme
müsste er ins Gefängnis oder eine Busse bezahlen. Ramadan sei genau
wie Folter – ohne Essen und ohne Trinken. Würde er den Behörden mittei-
len, nicht an den Islam zu glauben, würde er mit einer lebenslänglichen
Freiheitsstrafe oder mit der Todesstrafe bestraft werden. Weiter bestehe
eine Bedrohung, welche von Extremisten ausgehe. Wegen seiner religiö-
sen Überzeugung habe er nie Probleme gehabt, da er sich nicht exponiert
habe. Er habe „heimlich“ gelebt und sich versteckt. Deshalb habe er (…)
Probleme bekommen und zufolge des Stresses habe sich ein (…) gebildet.
Im Jahre 2010 sei er als (…) für den ehemaligen Präsidenten Mohamed
Nasheed tätig gewesen und habe sich dann aus der Politik zurückgezogen.
Sein Chef im (…) habe D._______ geheissen und mitgeholfen, den dama-
ligen Präsidenten Nasheed zu stürzen. Mittlerweile sei ersterer jedoch
selbst im Gefängnis. Er (Beschwerdeführer) habe sich geweigert, für ein
Foto vor einem gerahmten Bild von ihm – worauf „Free Mr. D._______“
gestanden habe – zu posieren. Er habe nicht in politische Sachen involviert
werden wollen. Einen Monat später habe er eine schriftliche Verwarnung
seines Arbeitgebers erhalten, jedoch weiterhin arbeiten können. Bis einen
Monat vor seiner Ausreise sei er auch als (…) Manager tätig gewesen; dies
sei ihm dann jedoch untersagt worden und er habe nur noch als (…) gear-
beitet. Aus gesundheitlichen Gründen ([…]) habe er nicht einmal mehr
zehn bis 15 Leute unterrichten können. Deshalb habe er sich entschieden,
seine Stelle zu kündigen und in die Schweiz zu reisen. Auf Einladung einer
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Schweizer (…) habe er hier schon mehrmals Urlaub gemacht und verfüge
über ein Schengen-Visum. Im Internet sei er auf die Möglichkeit der Einrei-
chung eines Asylgesuchs gestossen. Die Malediven habe er am (…) 2018
auf dem Luftweg verlassen und sei tags darauf legal in die Schweiz einge-
reist.
Folgende Unterlagen legte er zu den Akten: Pass, Identitätskarte, Führer-
ausweis, ein Schreiben des Managers des B._______ vom 17. April 2017
sowie eine E-Mail an die Botschaft der Malediven in Sri Lanka und an das
islamische Ministerium der Malediven vom 12. Februar 2018.
B.
Vom SEM erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, zum Entwurf des ab-
lehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheids Stellung zu nehmen. Am
6. März 2018 reichte er seine Stellungnahme ein.
C.
Mit Verfügung vom 7. März 2018, eröffnet gleichentags, verneinte die Vor-
instanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers,
lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
15. März 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Er sei als Flüchtling
anzuerkennen und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei er zufolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege.
Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen ein: die erwähnte E-Mail
vom 12. Februar 2018, eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) vom 12. März 2018 sowie einen NZZ-Artikel vom 6. Feb-
ruar 2018.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht zeigte mit Verfügung vom 15. März 2018
den Eingang der Beschwerde an und hielt fest, der Beschwerdeführer dürfe
den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September
2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV,
SR 142.318.1).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 38 TestV
i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit dem vorliegenden Direktentscheid wird das prozessuale Begehren
betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
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Seite 5
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behör-
den das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Dabei muss hinreichend An-
lass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51
E. 6.2). Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch
BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-
instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung und die Asylrelevanz nicht genügend, weshalb er
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Ein Schengen-Visum werde nicht
zum Zweck ausgestellt, in der Schweiz ein Asylgesuch einzureichen. Wei-
ter seien seine Erklärungen, weshalb er erst im Februar 2018 um Asyl er-
sucht habe, als realitätsfremd einzustufen. Trotz seinen geltend gemachten
Asylgründen sei er immer wieder in sein Heimatland zurückgekehrt. Un-
glaubhaft sei seine Erklärung, er habe erst durch eine Internetrecherche
von der Möglichkeit erfahren, in Europa um Asyl zu ersuchen. Unklar sei
auch, weshalb er nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt um Schutz ersucht
habe, sondern erst etwa (…) nach seiner Ankunft in der Schweiz. Er habe
nicht auf überzeugende Weise veranschaulichen können, was er unter Re-
ligionsfreiheit verstehe oder was seine persönliche Überzeugung sei. Er-
klärt habe er lediglich, in einem Café in Malé nicht über Religion sprechen
zu können, und er hätte Mühe, die Regeln des Ramadans zu befolgen.
Unklar sei auch, von wem konkret eine Gefahr für ihn ausgegangen sei
(Polizei oder Extremisten). Er habe nie Kritik am Islam ausgeübt und des-
wegen Probleme bekommen. Eine blosse Mutmassung, er könnte einer
Verfolgung ausgesetzt sein, genüge für die Glaubhaftmachung einer kon-
kreten Gefahr nicht. Seine Aussagen seien wenig differenziert ausgefallen,
weshalb der angegebene Sachverhalt nicht glaubhaft erscheine. Es sei
nicht nachvollziehbar, weshalb er der Maledivischen Botschaft in Sri Lanka
sowie dem islamischen Ministerium in den Malediven eine E-Mail geschrie-
ben habe. Diese Nachricht sei sodann erst einige Tage nach seiner Ankunft
in der Schweiz und vor der Einreichung seines Asylgesuchs geschrieben
worden, weshalb der Verdacht entstehe, dass er versucht habe, Ereignisse
oder Umstände zu schaffen, die seine Aussichten auf die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erhöhen würden. Es sei nicht davon auszugehen,
dass er allein aufgrund dieser E-Mail verfolgt würde. Gemäss seinen Aus-
sagen seien ihm ferner aufgrund der Tätigkeit als (…) des Ex-Präsidenten
Nasheed keine Nachteile erwachsen. Überraschend sei, dass er den Zeit-
punkt dessen Rücktritts mit 2010 angebe, obwohl dieser erst im Jahr 2012
erfolgt sei. Die Verwarnung durch seinen Arbeitgeber sei nicht derart inten-
siv ausgefallen, als ihm dadurch ein menschenwürdiges Leben auf den
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Malediven nicht mehr möglich wäre oder auf unzumutbare Weise er-
schwert würde. Nach Erhalt des Briefes habe er weiterarbeiten können und
sei nach einem Urlaub in der Schweiz wieder in sein Heimatland zurück-
gekehrt. Eine Vorverfolgung zufolge seiner Religion sei den Akten und sei-
ner Stellungnahme nicht zu entnehmen. Anders als bei den in der Stellung-
nahme aufgeführten Beispielen handle es sich bei ihm nicht um einen stark
exponierten Aktivisten. Es würden keine subjektiven Nachfluchtgründe vor-
liegen, und es entstehe der Eindruck, seine Auseinandersetzung mit der
Religionsfreiheit sei nur formal erfolgt, um ein Aufenthaltsrecht in der
Schweiz zu erlangen.
5.2 Den Erwägungen der Vorinstanz entgegnet der Beschwerdeführer, die
Argumentation des SEM würde einer eingehenden Prüfung nicht standhal-
ten. Er habe zu keinem Zeitpunkt eine „unmittelbare persönliche Bedro-
hung“ geltend gemacht. Bei den vorangegangenen Aslandaufenthalten
habe er sich an die gültigen migrationsrechtlichen Bestimmungen halten
und seine gute Arbeitsstelle nicht verlieren wollen. Durch zahlreiche ein-
schlägige Aussagen habe er in nachvollziehbarer Weise Aufschluss über
sein Verständnis von Religionsfreiheit gegeben. Inwiefern diese Angaben
stereotyp wirken würden und weshalb ihm keine vertieften Fragen zur Re-
ligionsfreiheit gestellt worden seien, sei nicht nachvollziehbar. Er habe ver-
steckt und „heimlich“ gelebt. Eindeutig und mehrfach habe er geäussert,
weshalb er nicht an den Islam glaube und dass er unter den zahlreichen
religiösen Geboten (Essensverbot, Moscheegang, etc.) gelitten habe. Des-
halb habe er seine innerlich längst vollzogene Glaubensabkehr durch das
Verfassen der E-Mail und der Stellung des Asylgesuchs nun auch äusser-
lich manifestiert und glaubhaft gemacht. Die Schaffung von Nachflucht-
gründen stelle er nicht in Abrede. Im angefochtenen Entscheid fehle eine
eigentliche Auseinandersetzung mit dem Beweiswert der E-Mail. In Verlet-
zung der behördlichen Begründungspflicht lege die Vorinstanz nicht dar,
weshalb diese E-Mail keine Verfolgung zu begründen vermöge. Die Vor-
instanz äussere sich nicht zur Frage, welche Konsequenzen ein Refoule-
ment von Personen, welche sich im Exil nachweislich der Apostasie schul-
dig gemacht hätten, auf den Malediven nach sich ziehen könnten. In Anbe-
tracht der vorgebrachten Beweismittel und der auf dem Spiel stehenden
hochrangigen Rechtsgüter müsste dies von der Vorinstanz hinreichend be-
gründet und mit entsprechenden Erkenntnissen substanziiert werden. Die
mangelnde Asylrelevanz seiner geltend gemachten politischen Vorverfol-
gung anerkenne er.
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Mit der Beschwerde reichte er die unter Buchstabe D. erwähnten Beilagen
ein.
6.
6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht genügen.
Auf die Erwägungen der Vorinstanz und auf die Zusammenfassung unter
E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Sie
sind in keinem Punkt zu beanstanden. Auf die politische Vorverfolgung im
Heimatstaat ist vorliegend nicht mehr einzugehen, da der Beschwerdefüh-
rer selber diese als nicht asylrelevant anerkannt hat. Gemäss seinen Aus-
führungen habe er wegen seiner Vorstellung von Religion nie Probleme in
seinem Heimatstaat gehabt, da er sich nicht exponiert habe (vgl. SEM-Ak-
ten A16 S. 11). Er habe jeweils Mühe gehabt, den Ramadan einzuhalten
und habe die Moschee nicht besuchen wollen (vgl. A16 S. 8 und 10). Wei-
tere Gründe, weshalb er mit dem islamischen Glauben Mühe habe und
weshalb er sich entschieden habe, Atheist zu sein, konnte er nicht nennen.
Entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde wurde diesbezüglich
bei der Anhörung mehrmals nachgefragt. Vor dem Hintergrund, dass der
Islam auf den Malediven die Staatsreligion darstellt und auch das tägliche
Leben stark beeinflusst, wäre bei einer Abkehr vom Islam mit einer einge-
henden Auseinandersetzung mit der Religion zu rechnen gewesen. Der
Beschwerdeführer machte jedoch nur sehr oberflächliche Angaben zu sei-
nen Beweggründen. In einer Gesamtwürdigung erscheint die geltend ge-
machte Apostasie als unglaubhaft. Daran ändert auch die E-Mail an die
Maledivische Botschaft in Sri Lanka und an das islamische Ministerium
nichts. Der Beweiswert dieser Nachricht ist zufolge der leichten Veränder-
barkeit des Inhalts als gering einzustufen. Zudem reichte er weder eine
Sende- noch eine Lesebestätigung der E-Mail ein, und er erhielt auch keine
Antwort. Es ist nicht davon auszugehen, dass er in den Fokus der maledi-
vischen Behörden geraten ist. Ein hinreichender Anlass für die Annahme,
die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft verwirklichen, besteht nicht. Subjektive Nachfluchtgründe
sind deshalb zu verneinen. Eine Verletzung der Begründungspflicht der
Vorinstanz liegt nicht vor.
6.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
wiesen.
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7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm unter anderem
schwer gefallen, seine Apostasie äusserlich zu manifestieren, da seine re-
ligiöse Familie dafür kein Verständnis aufbringen würde und er den Kontakt
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Seite 10
zu ihr verlieren könnte. Aufgrund seiner Verhaltensweise und einer mögli-
chen künftigen Verfolgung bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit, dass
seine Familie ihn meiden und er somit über kein soziales Beziehungsnetz
mehr verfügen würde, was eine erfolgreiche soziale und wirtschaftliche
Wiederintegration unwahrscheinlich erscheinen liesse. Ein Wegweisungs-
vollzug erscheine zum heutigen Zeitpunkt unzumutbar.
8.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) zu-
treffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-
rückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwen-
dung findet und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben,
dem Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr auf die Malediven
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene
Strafe oder Behandlung drohen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
8.4 Weder die allgemeine Lage auf den Malediven noch individuelle
Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
schliessen, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend als zumutbar er-
scheint. Die politischen Spannungen haben im Vorfeld der Präsident-
schaftswahlen vom September 2018 zugenommen. Am 5. Februar 2018
verhängte die Regierung den Ausnahmezustand über das ganze Land und
hob diesen nach 45 Tagen wieder auf. In Malé muss in nächster Zeit ver-
mehrt mit Demonstrationen gerechnet werden, welche von Verhaftungen,
gewalttätigen Ausschreitungen sowie von Zusammenstössen zwischen
den Demonstranten und den Sicherheitskräften begleitet sein können.
Auch in anderen, von der lokalen Bevölkerung bewohnten Ortschaften sind
Demonstrationen möglich (vgl.
vertretungen-und-reisehinweise/malediven/reisehinweise-fuerdiemaledi-
ven.html, abgerufen am 28. März 2018). Trotz der politischen Spannungen
herrscht auf den Malediven jedoch keine Situationen von Krieg, Bürger-
krieg oder allgemeiner Gewalt vor.
Der Beschwerdeführer ist (…) Jahre alt, gut ausgebildet und verfügt über
Arbeitserfahrung als (…) und Assistent (…). Seine Mutter besitzt in Malé
eine Wohnung und mehrere Geschwister leben ebenfalls dort. Es ist davon
auszugehen, dass sein Beziehungsnetz ihm – soweit erforderlich – bei der
Wiedereingliederung wird behilflich sein können. Zufolge der unglaubhaf-
ten Apostasie ist nicht anzunehmen, seine Familie werde sich von ihm ab-
wenden. Gesundheitliche Beschwerden, welche einem Wegweisungsvoll-
zug entgegenstehen würden, macht er keine geltend. Das (…) verheilt ge-
mäss seinen eigenen Aussagen gut (vgl. A16 S. 11).
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Seite 11
8.5 Der Beschwerdeführer verfügt über gültige Reisepapiere (Pass und
Identitätskarte). Überdies obliegt es ihm, die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung möglich
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es kann darauf verzichtet werden, auf den
weiteren Inhalt der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel noch
näher einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl.
Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Be-
schwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehen-
den Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer
gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
Versand: