Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-1579/2011
Urteil vom 24. März 2011
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien A._______, geboren (…),
Kenia,
z.Z. Transitzone Flughafen Zürich, (…),
c/o Flughafenpolizei, Grenzpolizeiliche Massnahmen
Asyl, (…)
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des
BFM vom 3. März 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass der Beschwerdeführer am 19. Februar 2011 bei der
Flughafenpolizei im Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch stellte,
dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Februar 2011 die
Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihm für die Dauer von
maximal 60 Tagen der Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten als
Aufenthaltsort zugewiesen wurde,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 20. Februar 2011 sowie der
direkten Anhörung vom 1. März 2011 zur Begründung seines
Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er habe sich im Mai 2010 an
seinem Wohnort B._______ der regierungskritischen Bewegung "Youth
for Change" angeschlossen,
dass er an verschiedenen Anlässen dieser Bewegung teilgenommen und
dabei die Aufgabe übernommen habe, die Jugendlichen zu mobilisieren,
dass die Mitglieder von "Youth for Change" von den Regierungskräften
bedroht worden und mehrere Mitglieder ermordet worden seien,
dass namentlich sein Cousin, welcher auch Mitglied der Bewegung
gewesen sei, am (…) tot aufgefunden worden sei, nachdem er kurz zuvor
von der Polizei verhaftet worden sei,
dass ihm persönlich aufgrund seiner Rastalocken vorgeworfen worden
sei, ein Mitglied der Mungiki-Sekte zu sein, und er am 13. oder 14.
Dezember 2011 am Wohnort seiner Familie in B._______ von
Regierungskräften gesucht worden sei,
dass er nach dem Tod seines Cousins in das Heimatdorf seiner Familie,
C._______, geflüchtet sei,
dass am 10. Januar 2011 seine Mutter, welche ihn finanziell unterstützt
habe, gestorben sei, weshalb er nicht mehr in seinem Heimatdorf habe
bleiben können, und zu seinen Angehörigen in B._______ zurückgekehrt
sei,
dass er am 17. Februar 2011 Nairobi auf dem Luftweg verlassen habe,
mit einem kenianischen Reisepass einer Drittperson, welchen er von
einem Agenten erworben habe,
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dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Vorbringen einen
Ausdruck eines im Internet veröffentlichten Presseartikels vom 25.
Februar 2011 zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 3. März 2011 – eröffnet am 4. März 2011 – ablehnte und die
Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten sowie
deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht standhalten
dass seine Angaben zur Bewegung "Youth for Change", seinen
Aktivitäten für diese, sowie zum Vorgehen der Behörden gegen ihn selber
und zur Ermordung seines Cousins oberflächlich und stereotyp
ausgefallen seien,
dass ferner seine Ausführungen anlässlich der Kurzbefragung sowie der
Anhörung zu seinen Asylgründen mehrfach in wesentlichen Punkten
voneinander abweichen würden,
dass sich im Übrigen aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben
würden, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtliche Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
drohe und weder die politische Situation in Kenia noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen
würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. März 2011
(Poststempel: 14. März 2011) – vorab per Telefax − gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, diese sei aufzuheben und ihm die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen und das Asyl zu gewähren, eventualiter wegen
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des
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Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er zudem beantragte, es sei jegliche Datenweitergabe an die
Behörden seines Heimatstaates zu unterlassen, und er sei in einer
separaten Verfügung über eine allenfalls bereits erfolgte Weitergabe von
Daten in Kenntnis zu setzen,
dass er zum Beleg seiner Ausführungen einen weiteren im Internet
publizierten Presseartikel bezüglich Tötungen ohne Gerichtsurteil in
Kenia vom 9. März 2011 einreichte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im
Wesentlichen seine Vorbringen anlässlich der Befragungen bekräftigte
und namentlich auf die sich verschlechternde allgemeine Lage in Kenia
und die Repressalien, welchen seine Bewegung ausgesetzt sei, hinwies,
dass ihm anlässlich der Befragungen keine Gelegenheit gegeben worden
sei, detailliertere Aussagen zu machen,
dass seine Angaben entgegen der Auffassung des Bundesamts
widerspruchsfrei ausgefallen seien,
dass er befürchte, im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat
umgebracht zu werden,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst
ist, jedoch aus prozessökonomischen Gründen auf die Ansetzung einer
Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann, da sich aus
der in englischer Sprache verfassten Eingabe genügend klare
Rechtsbegehren mit entsprechender Begründung entnehmen lassen,
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass nach Auffassung des Gerichts die Vorinstanz zu Recht und mit
zutreffender Begründung die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als
unglaubhaft erachtet hat,
dass insbesondere seine Ausführungen zu seinem politischen
Engagement und den angeblich für seine Ausreise massgeblichen
Behelligungen durch die Regierungskräfte auffallend unsubstanziiert und
oberflächlich ausgefallen sind,
dass keine schlüssigen Hinweise auf eine Gefährdung des
Beschwerdeführers im Heimatdorf seiner Familie vorliegen und der
Umstand, dass er sich vor der Ausreise rund einen Monat bei seinen
Angehörigen in B._______ aufhielt, ohne behelligt worden zu sein, mit
der angeblichen Suche der dortigen Behörden nach ihm nicht zu
vereinbaren ist,
dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass demnach keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine gezielte
Verfolgung des Beschwerdeführers in asylrechtlich beachtlichem
Ausmass im Zeitpunkt seiner Ausreise vorliegen,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner
Beschwerdeeingabe, welche sich im Wesentlichen in einer Wiederholung
seiner Aussagen in den Befragungen erschöpft, nicht geeignet sind, zu
einer anderen Einschätzung zu führen,
dass der Einwand, es sei ihm nicht Gelegenheit gegeben worden, sich
eingehend zu seinen Problemen zu äussern, nicht gehört werden kann,
da aus den Befragungsprotokollen ersichtlich ist, dass ihm anlässlich
beider Befragungen die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Gründe für
sein Asylgesuch frei darzulegen,
dass darüber hinaus auch die Beschwerdeeingabe zu den massgeblichen
Punkten keine wesentlich detaillierteren Angaben enthält,
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dass die beiden eingereichten, im Internet publizierten Artikel die
allgemeine Lage in Kenia betreffen und eine individuelle Verfolgung des
Beschwerdeführers nicht zu belegen vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im
Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Kenia noch individuelle Gründe des
jungen und gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführers, welcher
überdies über eine gute Ausbildung und berufliche Erfahrung sowie ein
soziales Netz verfügt, auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
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unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang mit
einer Datenweitergabe an den Heimatstaat durch den direkten Entscheid
in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien bereits Daten an den
Heimatstaat übermittelt worden, weshalb auf das Begehren um
entsprechende Offenlegung nicht einzugehen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion auch
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos geworden ist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den
obenstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Flughafenpolizei Zürich-Kloten.
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