B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1579/2012 und E-1580/2012
U r t e i l v o m 3 0 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______,
und dessen Ehefrau
B._______,
Bosnien und Herzegowina,
vertreten durch Suzanne Stotz, Zürcher Beratungsstelle für
Asylsuchende (ZBA), (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwä-
gungsentscheide);
Verfügungen des BFM vom 12. März 2012 / N (…) und N
(…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, Angehörige der Ethnie der Roma, am
12. September 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass das BFM die Asylgesuche mit Verfügungen vom 30. November 2011
ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobenen Beschwer-
den vom 27. Dezember 2011 mit Urteil vom 11. Januar 2012 abwies,
dass für den Inhalt der ordentlichen Verfahren auf die Akten zu verweisen
ist,
dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben an das BFM vom 30. Ja-
nuar 2012 vorbrachten, mit der ihnen angesetzten Ausreisefrist vom
27. Januar 2012 sei alles sehr plötzlich gekommen, sie hätten sich nicht
darauf vorbereiten können und die Beschwerdeführerin sei nun wegen ih-
rer Depression in medizinischer Behandlung,
dass sie um eine Verlängerung der Ausreisefrist um drei Monate ersuch-
ten, damit sie Zeit hätten, sich zu organisieren und damit sie freiwillig aus-
reisen könnten,
dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 6. Februar
2012 unter anderem mitteilte, es würden keine Hinweise vorliegen, dass
die Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen nicht reisefähig wäre
oder eine medizinische Behandlung in ihrem Heimatstaat nicht möglich
sein könnte, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht aufgeschoben
werden müsse,
dass die Beschwerdeführenden in der Folge mit je einem gleichlautenden
Wiedererwägungsgesuch vom 2. März 2012 an das BFM gelangten und
beantragten, die ursprüngliche Verfügung des BFM vom 30. November
2011 sei im Wegweisungspunkt aufzuheben, es sei festzustellen, dass
seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich
massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten und der Vollzug der
Wegweisung unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
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dass dem vorliegenden Gesuch die aufschiebende Wirkung zu gewähren
und die zuständige kantonale Behörde im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme anzuweisen sei, den Vollzug während der Behandlung des
vorliegenden Gesuches auszusetzen,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung im Wesentlichen vor-
brachten, der Beschwerdeführerin gehe es psychisch sehr schlecht und
sie habe erst vor Kurzem von ihrer Hausärztin an eine Psychiaterin über-
wiesen werden können,
dass als Beweismittel ein ärztlicher Bericht vom 23. Februar 2012 einge-
reicht wurde,
dass dem beigelegten ärztlichen Zeugnis zu entnehmen sei, dass eine
psychiatrische Behandlung derzeit unabdingbar und die Beschwerdefüh-
rerin in ihrem jetzigen Zustand nicht reisefähig sei,
dass aus den gegebenen Umständen eine Gesundung der Beschwerde-
führerin als ethnische Roma in der Heimat nicht möglich und sie in medi-
zinischer Hinsicht auf die Schweiz angewiesen sei,
dass das BFM die beiden Wiedererwägungsgesuche mit Verfügungen
vom 12. März 2012 – eröffnet am 14. März 2012 – abwies und seine Ver-
fügungen vom 30. November 2011 für rechtskräftig und vollstreckbar er-
klärte,
dass das BFM im Weiteren verfügte, einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung der Verfügungen im Wesentlichen aus-
führte, aufgrund des eingereichten ärztlichen Kurzberichtes vom 23. Feb-
ruar 2012 könne nicht auf Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs geschlossen werden,
dass die medikamentöse und psychiatrische Behandlung im Heimatland
fortgesetzt werden könne, dort eine adäquate Behandlung von psychi-
schen Leiden ohne weiteres möglich sei und die Beschwerdeführenden
zudem in Bosnien über ein soziales Beziehungsnetz verfügen würden,
welches sie bei der Wiedereingliederung unterstützen könne,
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dass dem Vorbringen, die Beschwerdeführenden als Angehörige der Ro-
ma hätten nur beschränkten Zugang zu den medizinischen Strukturen,
nicht gefolgt werden könne, hätten sie doch diverse ärztliche Dokumente
aus Bosnien eingereicht und ausführlich berichtet, welche Operationen
sie in ihrem Heimatland bereits erhalten hätten,
dass sie ausserdem gemäss ihren eigenen Aussagen bereits vor ihrer
Ausreise (dort) krankenversichert und beim Arbeitsamt registriert gewe-
sen seien,
dass sich somit ergebe, dass die Beschwerdeführerin zur Behandlung ih-
rer psychischen Erkrankung nicht auf den weiteren Verbleib in der
Schweiz angewiesen sei,
dass für die weitere Begründung des BFM auf die vorinstanzlichen Verfü-
gungen zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden diese Verfügungen mit Beschwerden
vom 22. März 2012 – vorab per Telefax, Einreichen des Originals mit
Postaufgabe vom 23. März 2012 – beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechten liessen,
dass dabei je beantragt wurde, die ursprüngliche Verfügung des BFM
vom 30. November 2011 sei im Wegweisungspunkt aufzuheben, es sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen,
dass der Vollzug der Wegweisung auszusetzen und die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen sei,
dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die zuständige kantonale
Behörde dahingehend zu informieren sei, dass von Vollzugshandlungen
bis zum Entscheid über die Aussetzung des Vollzuges Abstand zu neh-
men sei,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei,
dass den Beschwerden die Kopie eines Arztberichts vom 22. März 2012
bezüglich der ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen
Behandlung der Beschwerdeführerin beilag,
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dass auf den Inhalt der Beschwerdeschrift – soweit entscheidwesentlich –
in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 23. März 2012
als vorsorgliche Massnahme den Vollzug der Wegweisung aussetzte,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 27. März 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders be-
rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs
sowie aus prozessökonomischen Gründen die beiden Beschwerden zu
einem Verfahren zu vereinigen sind und über diese in einem Urteil zu be-
finden ist,
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dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht, wenn
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid
beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die
ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Verän-
derungen der Sachlage anzupassen ist (vgl. die nach wie vor gültigen
und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 1
S. 42 f.),
dass auch Revisionsgründe (vgl. Art. 121 ff. BGG) zu einer Wiedererwä-
gung führen können, jedoch nur dann, wenn eine unangefochten geblie-
bene, formell rechtskräftig gewordene Verfügung vorliegt (vgl. EMARK
2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f.), oder wenn zwar vorgängig ein Rechtsmittel
ergriffen worden war, die Revisionsgründe sich jedoch nicht auf das Zu-
standekommen des im betreffenden Beschwerdeverfahren ergangenen
Prozessurteils, sondern auf die mit Beschwerde angefochtene Verfügung
des Bundesamtes beziehen (vgl. EMARK 1998 Nr. 8 E. 3 S. 53 f.),
dass eine Wiedererwägung hingegen dann nicht in Betracht fällt, wenn
lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits be-
kannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt wer-
den, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die
frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können (vgl.
EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass in den vorliegenden Wiedererwägungsgesuchen respektive den Be-
schwerden gegen die vorinstanzlichen Wiedererwägungsentscheide im
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Wesentlichen ausgeführt wird, die Beschwerdeführerin leide unter starken
psychischen Problemen, die durch Erlebnisse in ihrem Heimatland aus-
gelöst worden seien und die sie bis anhin aufgrund sprachlicher Verstän-
digungsschwierigkeiten in der Schweiz nicht hinreichend verständlich ha-
be machen können, weshalb sie erst vor Kurzem von ihrer Hausärztin an
eine Psychiaterin habe überwiesen werden können,
dass dem mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Bericht zu ent-
nehmen sei, dass sie depressiv und latent suizidgefährdet und demnach
auch nicht reisefähig sei,
dass sie auf eine regelmässige psychologische und psychiatrische Be-
handlung angewiesen sei und es entgegen der Aussage des BFM in
Bosnien nicht ohne weiteres möglich sei, Zugang zu psychiatrischer Be-
handlung zu erhalten, die Therapiemöglichkeiten nach wie vor mangelhaft
und entsprechende Einrichtungen chronisch überlastet seien und vor al-
lem medikamentös behandelt werde,
dass in der Beschwerde auf eine Länderanalyse der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom 30. April 2009 verwiesen wird,
dass davon ausgegangen werden müsse, dass sich der Gesundheitszu-
stand der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland
stark verschlechtern werde, weshalb eine Rückkehr für sie nicht zumutbar
sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht dieser Einschätzung der Beschwer-
deführenden nicht folgt,
dass vielmehr die angefochtenen Verfügungen des BFM in entscheidwe-
sentlicher Hinsicht als rechtskonform und der geltenden Rechtsprechung
entsprechend zu bezeichnen und demnach zu schützen sind,
dass daran die Vorbringen in den Rechtsmitteleingaben und der einge-
reichte ärztliche Bericht vom 22. März 2012 bezüglich der rechtserhebli-
chen Würdigung keine andere Beurteilung zulassen,
dass sich eine konkrete Gefährdung gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG aufgrund
der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich
durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt
kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispiels-
weise einer notwendigen, aber dort nicht durchführbaren medizinischen
Behandlung, ergeben kann,
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dass der Begriff der "konkreten Gefährdung" gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG
eng auszulegen ist und sich vorab auf einen schwerwiegenden Eingriff in
die körperliche Integrität des Ausländers bezieht,
dass Art. 83 Abs. 4 AuG insbesondere Anwendung auf Personen findet,
die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil
sie aus objektiver Sicht wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustandes, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wä-
ren (vgl. die weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK
2006 Nr. 10 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen),
dass, entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht
dem medizinischen Standard in der Schweiz, dies allein noch nicht die
Unzumutbarkeit des Vollzugs bewirkt, da von einer Unzumutbarkeit erst
dann auszugehen ist, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiter-
behandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des
Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21;
EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.),
dass die Vorinstanz in den angefochtenen Entscheiden in überzeugender
Weise die Möglichkeiten der Beschwerdeführerin zur Behandlung ihres
Leidens in Bosnien und Herzegowina darstellte, dementsprechende
Schlüsse auf ihre persönliche Situation zog und sich das Bundes-
verwaltungsgericht diesen Ausführungen und Schlussfolgerungen vorlie-
gend vollumfänglich anschliesst, zumal in der Beschwerdeschrift den vor-
instanzlichen Ausführungen nichts Substanzielles entgegengehalten wird,
dass hinsichtlich des Hinweises, bei einer Rückkehr sei eine Verschlech-
terung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bis hin zur
Suizidalität zu befürchten, festzuhalten ist, dass ein unausweichlich be-
vorstehender Wegweisungsvollzug bei den damit konfrontierten ausländi-
schen Personen zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung füh-
ren kann,
dass vorliegend für die Zeit vor und während der Rückreise in den Hei-
matsstaat einer allfälligen – und gemäss den in den Akten liegenden me-
dizinischen Unterlagen wohl zu erwartenden – zeitweiligen Verschlechte-
rung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin medikamentös
und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden könnte,
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dass, ohne die damit verbundene Beeinträchtigung der Lebensqualität zu
verkennen, somit von den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden ge-
sundheitlichen Beschwerden insgesamt nicht auf eine konkrete Gefähr-
dung in Form einer medizinischen Notlage nach dem Verständnis von
Art. 83 Abs. 4 AuG geschlossen werden kann,
dass in diesem Zusammenhang das BFM in den angefochtenen Verfü-
gungen zu Recht ausführte, die Beschwerdeführenden würden in ihrer
Heimat über ein soziales Beziehungsnetz verfügen, das sie bei der Wie-
dereingliederung unterstützen könne,
dass das BFM zudem richtigerweise hervorhob, die Beschwerdeführen-
den seien gemäss eigenen Angaben bereits vor ihrer Ausreise aus dem
Heimatland dort krankenversichert und beim Arbeitsamt registriert gewe-
sen,
dass vorliegend, entgegen der auf Beschwerdeebene sinngemäss vorge-
brachten Ansicht, unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine
stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Not-
lage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen sind,
dass die medizinische Versorgungslage in Bosnien und Herzegowina zu-
friedenstellend ist und die Beschwerdeführerin Zugang zu einer ange-
messenen medizinischen Betreuung hätte,
dass das BFM die Wiedererwägungsgesuche nach dem Gesagten zu
Recht abgewiesen hat,
dass die entsprechenden Einwände in der Rechtsmitteleingabe in ent-
scheidwesentlicher Hinsicht nicht stichhaltig erscheinen und auf die wei-
teren Ausführungen in der Beschwerde nicht weiter eingegangen zu wer-
den braucht,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen
oder unangemessen sind (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden ab-
zuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten (Art. 1 – 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und die Ge-
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suche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen
sind, da sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos erwiesen (Art. 65
Abs. 1 VwVG),
dass bei dieser Sachlage die Gesuche um Verzicht auf die Auferlegung
eines Kostenvorschusses gegenstandlos sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die beiden Beschwerden werden zu einem Verfahren vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden
abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand: