B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1581/2015
Ur t e i l vom 1 8 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
angeblich ohne Nationalität mit Herkunft aus Westsahara,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Februar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess die Westsahara eigenen Angaben zufolge
Ende (…) und gelangte am (…) in die Schweiz, wo er am 20. Januar 2015
im B._______ um Asyl nachsuchte. Am 26. Januar 2015 erfolgte die Befra-
gung zu seiner Person (BzP) und am 9. Februar 2015 die Anhörung zu
seinen Asylgründen, bei der ein Alltagswissenstest zur Westsahara durch-
geführt und dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu seinen Aussa-
gen gewährt wurde.
Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er an, er sei ohne Nationalität
und in C._______ in der Nähe von D._______ (Westsahara) geboren. Er
sei nie zur Schule gegangen, aber er habe den Koran gelernt. Nach dem
(…) habe seine Mutter einen (…) geheiratet. Sein Stiefvater habe weder
ihn noch seine Geschwister akzeptiert, weshalb er bei (…) aufgewachsen
sei. Er habe einige Jahre in D._______ gelebt, wo er als (…) gearbeitet
habe. (…) sei er ins Flüchtlingslager E._______ in Algerien gegangen, um
seine dort lebende Mutter zu besuchen. Sein Vater sei darüber nicht erfreut
gewesen, weshalb er ihn habe festnehmen lassen. Er sei bis (…) im Flücht-
lingslager E._______ inhaftiert gewesen. Die Haftbedingungen seien sehr
schlecht gewesen. Soldaten der (...) hätten ihn wiederholt geschlagen und
auch (…). Es seien ihm an (…) zugefügt worden und man habe ihm (…).
Aus Verzweiflung habe er versucht, sich das Leben zu nehmen. (...) habe
ihn die (...) ohne Begründung freigelassen und auf die Kanarischen Inseln
verbracht, wo er medizinisch behandelt worden sei. Danach habe ihn die
(...) in die Westsahara zurückgebracht. Von (...) bis zu seiner Ausreise habe
er wieder in D._______ gelebt und als (...) gearbeitet. Im (...) habe er die
Westsahara an Bord eines Bootes verlassen, um auf den Kanarischen In-
seln nach seinen längst ausgereisten älteren Geschwistern zu suchen, und
weil eine Ausreise schon immer sein Traum gewesen sei. Auf den Kanari-
schen Inseln sei er von der spanischen Polizei festgenommen und am
nächsten Tag wieder freigelassen worden. Danach sei er auf (…) versteckt
mit einer Fähre nach (…) gelangt, von wo aus er schliesslich mit dem Zug
in die Schweiz eingereist sei.
Der Beschwerdeführer erklärte bei der BzP im Rahmen des rechtlichen
Gehörs zum medizinischen Sachverhalt, er sei nicht krank. Manchmal
habe er Probleme mit (…). Er wisse nicht, ob das mit (…) oder (…) zusam-
menhänge, hin und wieder habe er (…). Er habe hier auch einen Zahnarzt-
termin.
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Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
B.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2015 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
vom 20. Januar 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte es an, die Vorbringen des Beschwerdeführers ver-
möchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, wes-
halb ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Insbesondere habe er
keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht, weshalb Abklärungen in
Bezug auf seine geltend gemachte Herkunft durchgeführt worden seien.
Bereits in der BzP seien aufgrund seiner ungenügenden geografischen und
länderkundlichen Kenntnisse erste Zweifel an der behaupteten Herkunft
aufgekommen. Deshalb seien bei der Anhörung unter Gewährung des
rechtlichen Gehörs das Alltags- und Länderwissen des Beschwerdeführers
zur angegebenen Herkunftsregion und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben
zum Reiseweg sowie zu den fehlenden Identitätspapieren geprüft worden.
Hinsichtlich seines Länderwissens sei festzustellen, dass er zwar in der
Lage gewesen sei, einige geografische Angaben zu seiner geltend ge-
machten Heimat in der Westsahara zu machen. So habe er nebst unge-
kannten auch bekannte Ortschaften wie D._______, Dakhla und Smara
sowie (…) von D._______ erwähnt. Sobald die Fragen jedoch seine kon-
kreten Lebensverhältnisse und Lebensumstände betroffen hätten, seien
seine Antworten vage, diffus und tatsachenwidrig ausgefallen. Die pau-
schale Aussage, er sei nie zur Schule gegangen, sei nicht plausibel. So sei
er in der Lage gewesen, sein Personalienblatt selbständig auszufüllen.
Seine Angabe, arabisch lediglich aus der Koranschule, wo bekanntermas-
sen nur koranarabisch gelehrt werde, zu kennen, vermöge somit nicht zu
überzeugen. Zudem habe er auf die Frage, wo er die auf dem Personali-
enblatt geschriebenen lateinischen Buchstaben gelernt habe, die stereo-
type Antwort gegeben, sie seien von einer anderen Person geschrieben
worden. Auch diese Aussage überzeuge nicht, weil Schreibstil und Duktus
der Schrift – insbesondere bei den Jahreszahlen – auf beiden Seiten des
Personalienblattes eindeutig übereinstimmen würden. Daraus sei zu
schliessen, dass der Beschwerdeführer das Formular auf beiden Seiten
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selbst ausgefüllt und bei der Anhörung versucht habe, mit seinen Antwor-
ten den Fragen nach seiner Bildung und seinem Lebensweg auszuwei-
chen.
Des Weiteren sei er nicht der Lage gewesen anzugeben, wo genau sich
sein Geburtsort befinde. Diesbezüglich habe er einerseits bei der Anhörung
zu Protokoll gegeben, in einem Grenzdorf zur (...) und (…) namens (…)
geboren zu sein. Das Zelt in diesem Dorf heisse C._______. Andererseits
habe er bei der BzP gesagt, er sei in E._______ in Algerien geboren. Da-
rauf angesprochen habe er geantwortet, dass es sich hierbei um ein Miss-
verständnis handle, weil C._______ zu E._______ gehöre. Zudem habe er
ausgesagt, er sei bei einem Stamm namens C._______ bei (...) zur Welt
gekommen, was alles zu E._______ gehöre. An anderer Stelle habe er ge-
sagt, er sei auf westsaharauischem Boden geboren und das Grenzdorf
heisse C._______, es liege an der marokkanischen Grenze und es sei (…)
Kilometer von D._______ entfernt. Seine Angaben zu seiner Herkunft
seien weder mit diesen Angaben zu vereinbaren noch würden sie den rea-
len Gegebenheiten bezüglich der Distanzen zwischen D._______ und
E._______ entsprechen. Seine diesbezüglichen Aussagen seien derart
willkürlich, dass erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Herkunft an-
gebracht seien. Von einer Person, die tatsächlich in der fraglichen Region
gelebt habe, dürfe erwartet werden, dass sie darüber tatsachengerechte
Angaben machen könne, was beim Beschwerdeführer klarerweise nicht
der Fall sei.
Die Zweifel am behaupteten Lebensweg würden sich durch die auffallend
unsubstanziierte Darstellung seines Lebens in D._______ erhärten, wo er
in (…) gelebt und als (...) sowie als (...) gearbeitet habe. Trotz mehrerer
Nachfragen sei von ihm nicht mehr zu erfahren gewesen. In dieser Form
könnten Vorbringen von jeder beliebigen Person gemacht werden. Die all-
gemeine Erfahrung lehre jedoch, dass sich die Wirklichkeit viel komplexer
und differenzierter gestalte. Vom Beschwerdeführer hätten deshalb nach-
vollziehbare, anschauliche und substanziierte Angaben erwartet werden
können, was jedoch unterblieben sei.
Der Beschwerdeführer habe zwar D._______ als eine Stadt mit rötlichen
Lehmhäusern in relativer Nähe zum Meer beschrieben. Die von ihm ge-
nannten Strassen und der Name der Moschee liessen sich nicht überprü-
fen, weshalb sich das SEM nicht abschliessend zum Wahrheitsgehalt die-
ser Aussagen äussern könne. Doch sei hierzu zu sagen, dass der Begriff
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(…) gemäss gesicherten Kenntnissen nicht für eine Strasse stehe. Beson-
ders erstaunlich sei, dass er weder bekannte Gebäude noch Plätze, die
das Stadtbild prägen würden noch bekannte Strassen habe benennen kön-
nen. Zudem wisse er auch nichts über die markante Gliederung der Stadt.
Seine Aussage, in D._______ gebe es ausser dem in einiger Entfernung
liegenden Meer keine Gewässer, sei tatsachenwidrig. Auch kenne er weder
den allgemein bekannten wichtigsten Wirtschaftsfaktor noch den Fussball-
klub der Stadt. Seine diesbezüglichen Angaben, D._______ sei bekannt für
die Fische und es gebe viel Sand sowie europäische Touristen, würden
beliebig erscheinen und seien deshalb als unsubstanziiert zu qualifizieren.
Von auffallender Unkenntnis geprägt seien seine Angaben zu den Distan-
zen zwischen den Ortschaften. Seine Aussage, Dakhla liebe (…) oder (…)
Kilometer von D._______ entfernt, sei tatsachenwidrig. Seine weiteren An-
gaben, im Jahr 2000 (recte: [...]) von den Kanarischen Inseln nach (…)
gebracht worden zu sein, das auf dem Gebiet der (...) und (…) oder (…)
Kilometer von C._______ entfernt sei, welches seinerseits (…) Kilometer
von D._______ entfernt liege, seien angesichts der realen Verhältnisse in
der Westsahara hinsichtlich der Hoheitsgebiete von Marokko und (...) klar
nicht möglich. Des Weiteren sei es aufgrund der tatsächlichen Distanzen
auch nicht möglich, dass C._______, das in der Nähe von D._______ sei,
zu E._______ gehöre. Zudem habe der Beschwerdeführer C._______ als
Flüchtlingslager bezeichnet, obwohl es im marokkanischen Teil der West-
sahara bekanntlich keine Flüchtlingslager gebe. Besondere Zweifel am Le-
bensweg und der behaupteten Herkunft aus der Westsahara würden auf
seiner weiteren tatsachenwidrigen Aussage gründen, dass die (...) in
D._______ und im nahe gelegenen C._______ die Kontrolle habe.
Des Weiteren sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer zwar einerseits
immerhin in der Lage gewesen sei – wenn auch nur ungefähr – die tatsäch-
liche Anzahl der Flüchtlingslager in und um E._______ zu nennen. Ande-
rerseits aber seien seine Aussagen, wonach sie (…), (…), C._______ und
E._______ heissen würden, allesamt tatsachenwidrig. Darüber hinaus
habe er über die Organisation der Flüchtlingslager und über deren Infra-
struktur wie Strom, Spitäler und Dienstleistungen nur Tatsachenwidrigkei-
ten (recte: tatsachenwidrig) zu berichten vermocht. Wenn er sich tatsäch-
lich (…) Jahre dort aufgehalten hätte, müsste selbst in Berücksichtigung
seiner Inhaftierung dennoch davon ausgegangen werden, dass er die kor-
rekten Namen der Flüchtlingslager mitbekommen und auch etwas über de-
ren Strukturen erfahren hätte. Angesichts seiner fehlenden Kenntnisse ent-
stehe der Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer gewisse Informatio-
nen aus allgemein zugänglichen Quellen zur Westsahara beschafft habe,
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um so den Anschein zu erwecken, aus dieser Gegend zu stammen. Er sei
nicht in der Lage gewesen, differenzierte geografische Angaben zu ma-
chen und lokale Besonderheiten zu schildern. Seine im Rahmen des recht-
lichen Gehörs auf Vorhalt seiner fehlenden Kenntnisse und des Eindrucks
des nur angelernten Wissens erfolgten Ausführungen, wonach das Leben
vor Ort monoton sei und immer gleich aussehe, er viel gearbeitet und die
Namen der Flüchtlingslager so gelernt habe, weil er alles mit eigenen Au-
gen gesehen habe, vermöchten angesichts der aufgeführten Unglaubhaf-
tigkeitselemente nicht zu überzeugen. Er habe gesamthaft betrachtet
nichts Substanzielles vorzubringen vermocht, um seine behauptete Her-
kunft aus der Westsahara zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Seine
bei der BzP noch geltend gemachten Kenntnisse der Sprache der (…)
habe er bei der Anhörung bereits wieder relativiert und es sei festzuhalten,
dass wenige Begriffe einer anderen Sprache unter Umständen auch aus-
serhalb der Westsahara erlernt werden könnten. Somit gelange das SEM
zum Schluss, dass der Beschwerdeführer weder aus der Westsahara
stamme noch den grössten Teil seines Lebens dort sozialisiert worden sei.
Für diese Einschätzung sprächen auch seine unsubstanziierten Aussagen
zum Reiseweg. Seinen Schilderungen, auf einem Boot zu den Kanarischen
Inseln und von dort unter (…) sowie auf einer Fähre nach (…) gelangt zu
sein, würden Realkennzeichen wie persönliche Wahrnehmungen und Re-
aktionen fehlen. Der Beschwerdeführer beschränke sich in seinen Darstel-
lungen wiederholt nur auf äussere Vorkommnisse, was kaum einem an-
schaulichen Erlebnisbericht gleichkomme. Seine Angaben zum Reiseweg
seien als unsubstanziiert zu qualifizieren.
Schliesslich habe der Beschwerdeführer bis zum Datum des vorliegenden
Entscheids keine Ausweispapiere zu den Akten gereicht, womit ein eindeu-
tiger Nachweis der geltend gemachten Staatsangehörigkeit und des Rei-
sewegs fehlen würden. Seine Erklärung für die Nichtabgabe von Ausweis-
dokumenten, er besitze als Westsaharaui keine Papiere, überzeuge nicht,
weil er nicht glaubhaft machen könne, aus der Westsahara zu stammen.
Aufgrund seiner stereotypen, ungereimten und unsubstanziierten Aussa-
gen sei darauf zu schliessen, dass die Nichtabgabe von Ausweispapieren
der Verschleierung seiner Identität und des Reiseweges diene, um damit
eine allfällige Rückführung in seinen tatsächlichen Herkunfts- respektive
Heimatstaat zu erschweren oder zu verunmöglichen. Somit sei auszu-
schliessen, dass er jemals in der Westsahara gelebt habe, womit sich die
Annahme rechtfertige, dass keine Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen
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würden. Diese Einschätzung werde durch die offensichtlich unsubstanzi-
ierte Darstellung seiner angeblichen Probleme bekräftigt, die sich einzig
auf die auszuschliessende Herkunft aus der Westsahara beziehen würden.
Seine Aussagen zur Haft und den erlittenen Nachteilen seien unsubstanzi-
iert, weil sie keine typischen Realkennzeichen und persönlichen Wahrneh-
mungen enthalten würden, die in den Schilderungen von Folter- und Ver-
gewaltigungsopfern erfahrungsgemäss festgestellt werden könnten, und
die über die blosse Nennung der äusseren Vorkommnisse von (…) und (…)
hinausgehen würden. Es bestünden deshalb keine Zweifel mehr daran,
dass der Beschwerdeführer die vorgebrachten Ereignisse nicht selbst er-
lebt habe. An dieser Beurteilung vermöchten auch die im Übrigen gut ver-
heilten (…) nichts zu ändern, weil sie den geltend gemachten Sachverhalt
nicht nachzuweisen vermöchten. Unbesehen davon sei selbst bei An-
nahme der Authentizität der Asylvorbringen festzuhalten, dass ihnen kein
asylbeachtliches Ausmass zukommen würde, weil sie in zeitlicher und kau-
saler Hinsicht die erst Jahre später erfolgte Ausreise nicht mehr begründen
könnten. Dem Wunsch, nach Europa auszureisen und der Absicht, seine
Geschwister im Ausland ausfindig zu machen, könne gemäss ständiger
Praxis keine Asylrelevanz beigemessen werden. Dem Beschwerdeführer
gelinge es mit seinen Ausführungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs
nicht, die Einschätzungen des SEM umzustossen, dass er weder in der
von ihm angegebenen Region in der Westsahara gelebt habe noch je in
einem Flüchtlingslager gewesen sei. Es bestünden Indizien für eine Her-
kunft aus einem nordafrikanischen Staat, insbesondere Marokko oder Al-
gerien.
Der Beschwerdeführer sei mit der Ablehnung seines Asylgesuchs zur Aus-
reise aus der Schweiz verpflichtet. Des Weiteren stelle sich die Lehre auf
den Standpunkt, dass eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht den
Vollzug der Wegweisung nicht verhindern könne, wenn die asylsuchende
Person, wie vorliegend, eine sinnvolle Prüfung, ob ihr im Heimat- oder Her-
kunftsstaat eine Gefahr drohe, verunmögliche. Die Zulässigkeit, Zumutbar-
keit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar grundsätzlich von
Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht finde jedoch ihre ver-
nünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person,
der auch eine Substanziierungslast zukomme. Es sei nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbe-
hörden, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungshindernis-
sen zu forschen. Vorliegend würden sich keine Hinweise auf eine Verfol-
gung ergeben, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung nicht zu An-
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wendung gelange. Zudem ergäben sich aus Akten keine Anhaltspunkte da-
für, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den tatsächli-
chen Herkunfts- oder Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Aus der Ver-
heimlichung der Identität sei zu schliessen, dass weder die im tatsächli-
chen Herkunfts- oder Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen seine Rückkehr dorthin sprechen würden. Ab-
schliessend stelle sich die Frage nach der Möglichkeit eines allfälligen
Wegweisungsvollzugs bei der Verheimlichung der wahren Identität. Im
heutigen Zeitpunkt könne jedoch keineswegs gesagt werden, der Vollzug
der Wegweisung sei von vorherein nicht möglich oder technisch nicht
durchführbar. Es sei dem Beschwerdeführer vielmehr zuzumuten, sich bei
der zuständigen Vertretung seines Heimat- oder Herkunftsstaates die al-
lenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Auch das Bundesverwal-
tungsgericht erachte in seiner ständigen Rechtsprechung den Wegwei-
sungsvollzug grundsätzlich als möglich, selbst wenn die wahre Identität
und Nationalität verheimlicht werde. Vorliegend bestünden Indizien für eine
Herkunft aus und einer Sozialisierung in einem nordafrikanischen Staat,
insbesondere Marokko oder Algerien.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. März 2015 gelangte der Beschwerdefüh-
rer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hin-
sicht, es sei ihm unter Aufhebung dieser Verfügung und Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei unter Anordnung
der vorläufigen Aufnahme die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte er, es sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG zu gewähren und eine amtliche Rechtsbeistandschaft im
Sinne von Art. 110a AsylG (SR 142.31) zu bestellen, eventualiter sei die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Zudem sei
die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit
den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Daten-
weitergabe an sie zu unterlassen, und er sei bei bereits erfolgter Datenwei-
tergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid
relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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D.
Am 16. März 2015 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Ein-
gang seiner Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2015 stellte die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Den Entscheid über die Anträge auf Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung, auf Bestellung eines amtlichen Rechts-
beistandes sowie über die Anträge betreffend Datenweitergabe verlegte
sie unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses auf einen
späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz ein, sich bis zum
15. Juli 2015 zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
F.
F.a Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 10. Juli 2015 unter
Verweis auf eine gleichentags erstellte Aktennotiz (Akte SEM A21/25) be-
treffend Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen über die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft aus den Flüchtlingslagern
und die Herkunftsregion in der Westsahara aus, die Beschwerdeschrift ent-
halte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Än-
derung ihres Standpunktes rechtfertigen könnte. Im Übrigen werde auf die
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen vollum-
fänglich festgehalten werde.
F.b Der Beschwerdeführer machte von der ihm mit Instruktionsverfügung
vom 15. Juli 2015 eingeräumten Gelegenheit zur Replik bis zum 30. Juli
2015 keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
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ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Mit Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht kann gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei-
tung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 11
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass weder der Gesetzgeber noch die Recht-
sprechung des Gerichts eine Pflicht zur Erstellung von Sprachgutachten
für die Abklärung des rechtlich relevanten Sachverhalts vorsieht. Vielmehr
hat das Gericht in einem Koordinationsurteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015
(BVGE 2015/10) festgestellt, dass die Abklärung des Länder- und Alltags-
wissens von Asylsuchenden auch im Rahmen der eingehenden Anhörung
durch den jeweiligen Mitarbeitenden des SEM stattfinden kann, sofern aus
den Akten vergleichbare Informationen entnommen werden können, wie
sie aus einem Bericht einer durchgeführten Lingua-Analyse oder einer Lin-
gua-Alltagswissensevaluation hervorgehen (vgl. zum Ganzen BVGE
2015/10 E. 5).
Sind gewisse Mindeststandards betreffend die Gewährung des rechtlichen
Gehörs respektive der Untersuchungspflicht der Vorinstanz erfüllt, unter-
steht die neue Methode der Herkunftsabklärung Asylsuchender (tibetischer
Ethnie) im Rahmen der Anhörung durch einen Mitarbeiter oder eine Mitar-
beiterin der Vorinstanz, als Beweismittel der im gesamten Verwaltungs-
und Verwaltungsbeschwerdeverfahren gültigen freien Beweiswürdigung.
Sind die Mindeststandards nicht erfüllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in
der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung
und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenom-
men sind Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person – auf-
grund gänzlich fehlender Plausibilität, Substanz oder inhaltlicher Stimmig-
keit – derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen
Abklärung mehr bedarf (vgl. E. 5.2.3 m.w.H. und das dort zitierte Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-3623/2014 vom 9. Juli 2014 E. 5).
5.2 Vorliegend ist in formeller Hinsicht festzustellen, dass die in BVGE
2015/10 statuierten Mindeststandards betreffend die Gewährung des
rechtlichen Gehörs respektive der Untersuchungspflicht der Vorinstanz in
Bezug auf den bei der Anhörung vom 9. Februar 2015 durchgeführten Län-
der- und Alltagswissenstest Westsahara und Flüchtlingslager in Algerien
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Seite 12
erfüllt sind. Aus der gleichzeitig mit der Vernehmlassung vom 10. Juli 2015
erstellten Aktennotiz (A21/25) ergibt sich, dass der bei der Anhörung durch-
geführte Test auf Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen zur
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft aus den Flüchtlings-
lagern und zur von ihm angeführte Herkunftsregion in der Westsahara be-
ruht. Zudem wurde dem Beschwerdeführer bei der Anhörung in rechts-
genüglicher Weise das rechtliche Gehör zu seinen Aussagen gewährt.
5.3 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht, wie zu-
vor die Vorinstanz, zum Schluss, dass die gesuchsbegründenden Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann
mangels substanziierter Entgegnungen in der Beschwerde vollumfänglich
auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwie-
sen werden. Angesichts der offensichtlichen Unzulänglichkeit sämtlicher
Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft, seiner nicht glaub-
haften Aussagen zur angeblichen Inhaftierung in einem Flüchtlingslager in
E._______ und auch in Berücksichtigung des Umstandes, dass sich seine
Begründung für die Nichtabgabe von Identitätspapieren als offensichtlich
haltlos erweist, kann aufgrund der Erkenntnisse aus der durchgeführten
Anhörung mit genügender Sicherheit darauf geschlossen werden, dass der
Beschwerdeführer sowohl seine Aufenthaltsorte vor der Ankunft in der
Schweiz als auch seine Identität zu verschleiern sucht, wozu auch seine
nicht nachvollziehbaren Angaben zum Reiseweg beitragen. Das SEM hat
in der angefochtenen Verfügung zu Recht angeführt, den Schilderungen
des Beschwerdeführers zur angeblichen Inhaftierung und zu den dabei er-
littenen Misshandlungen in einem Flüchtlingslager in E._______ fehlten die
typischen Realkennzeichen und die persönlichen Wahrnehmungen, wie sie
in den Aussagen von Folter- und Vergewaltigungsopfern erfahrungsge-
mäss festgestellt werden könnten. Ohne ausschliessen zu wollen, dass der
Beschwerdeführer Gewalt erlitten hat, ist jedenfalls nicht glaubhaft, dass
die Ereignisse im von ihm geltend gemachten Kontext stattgefunden ha-
ben, und es ist davon auszugehen, dass die bei ihm sichtbaren (…) eine
andere Ursache haben. Die Beobachtung der Hilfswerkvertretung bei der
Anhörung, der Beschwerdeführer habe den Eindruck vermittelt, von den
geschilderten Ereignissen berührt zu sein, seine Stimmungslage, sein Ge-
sichtsausdruck und seine jeweilige Reaktion auf Vorhalte hätten authen-
tisch gewirkt, vermag seine Aussagen nicht in einem anderen Licht erschei-
nen lassen. Des Weiteren schliesst sich das Gericht der Argumentation in
der angefochtenen Verfügung an, dass im Übrigen festzuhalten sei, dass
den Asylgründen – selbst wenn diese den Tatsachen entsprechen würden
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Seite 13
– kein asylbeachtliches Ausmass zukomme, weil sie in zeitlicher und kau-
saler Hinsicht die erst Jahr später erfolgte Ausreise nicht mehr begründen
könnten. Der Beschwerdeführer antwortete denn auch auf die Frage bei
der Anhörung, ob von Ende (...) bis (…), als er sich eigenen Angaben zu-
folge in der Westsahara aufgehalten habe, noch etwas Besonderes pas-
siert sei, was ihn zur Ausreise veranlasst habe, nein, es sei ihm nichts zu-
gestossen, aber er habe in seinem Kopf vorgehabt, nicht dort zu bleiben,
er habe dort nicht mehr bleiben können (Akten SEM A9/17 S. 9 Frage 80).
Als zutreffend erweist sich aufgrund des Gesagten auch die Feststellung
des SEM, der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten seine Mitwir-
kungspflicht verletzt, weshalb vermutungsweise davon auszugehen ist,
dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort sprechen.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe
sind offensichtlich nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern.
Sie erschöpfen sich darin, die gesuchsbegründenden Aussagen zu wieder-
holen und deren Wahrheitsgehalt zu bekräftigen, ohne in substanziierter
und detaillierter Weise zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung Stellung zu nehmen. Beim Vorbringen, er kenne sich in seiner Ge-
burtsstadt sehr gut aus, der Dolmetscher habe ihn falsch verstanden, han-
delt es sich um eine nicht weiter substanziierte Behauptung, die in den
Protokollen keine Stütze findet. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer jeweils am Schluss der Befragungen nach der Rück-
übersetzung die Richtigkeit seiner protokollierten Aussagen unterschriftlich
bestätigte und auf entsprechende Fragen antwortete, er habe den Dolmet-
scher gut verstanden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er
habe den Koran nur mündlich von seiner Mutter erlernt, widerspricht er sei-
ner Aussage bei der Anhörung, er habe den Koran gelernt, dank dem Ko-
ran beherrsche er auch die arabische Schrift (A9/17 S. 6 Frage 51).
5.4 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten weder gelungen,
seine Herkunft aus der Westsahara noch seine Flüchtlingseigenschaft
glaubhaft zu machen. Das SEM hat sein Asylgesuch deshalb zu Recht ab-
gelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE (...)/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Wie oben dargelegt, stammt der Beschwerdeführer nicht aus der West-
sahara. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen aber die Untersuchungs-
pflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdefüh-
rers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt
vorenthaltenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernis-
sen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen.
Der Beschwerdeführer hat durch die Verheimlichung respektive Verschlei-
erung seiner wahren Herkunft seine Mitwirkungspflicht verletzt. Er hat die
Folgen dieser Pflichtverletzung insoweit zu tragen, als seitens der Asylbe-
hörden der Schluss zu ziehen ist, es spreche nichts gegen eine Rückkehr
an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten und glaubhaften
Hinweise dargetan hat, die gegen eine solche Rückkehr sprechen. Auch
aus medizinischer Sicht spricht nichts gegen eine Rückkehr dorthin, zumal
seine Vorbringen bei der BzP auf die Frage nach dem medizinischen Sach-
verhalt offensichtlich nicht geeignet sind, eine medizinische Notlage darzu-
tun. Zudem ergeben sich aus den Akten abgesehen von einem Zahnarzt-
besuch auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer zwi-
schenzeitlich medizinische Hilfe hätte in Anspruch nehmen müssen. Es ist
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deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshin-
dernisse entgegen, was insbesondere für Marokko und Algerien gilt, wel-
che als Herkunftsstaaten in Frage kommen. Der Vollzug ist somit sowohl
zulässig als auch zumutbar.
7.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Die Anträge, die zuständigen Behörden seien vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates
sowie jegliche Datenweitergabe an sie zu unterlassen, und der Beschwer-
deführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Ver-
fügung darüber zu informieren, werden mit vorliegendem Entscheid hinfäl-
lig respektive ist letzterer Antrag abzuweisen, zumal sich keine Hinweise
auf eine erfolgte Datenweitergabe in den Akten befinden.
10.
10.1 Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) und auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistand-
schaft (Art. 110a AsylG) sind abzuweisen, weil die Begehren als aussichts-
los zu bezeichnen sind. Eine detaillierte und substanziierte Auseinander-
setzung in der Beschwerde mit den ausführlichen und detaillierten Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung unterblieb praktisch gänzlich. Im
Übrigen nahm er bezeichnenderweise auch die ihm eingeräumte Gelegen-
heit, innert Frist eine Replik zur Vernehmlassung einzureichen, nicht wahr.
Demgegenüber verstrickte er sich vielmehr noch in einen neuen Wider-
spruch, als er auf Beschwerdeebene nun plötzlich vorbrachte, den Koran
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nur mündlich von seiner Mutter gelernt zu haben. Somit ist festzustellen,
dass eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
erfüllt war.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbei-
standschaft im Sinne von Art. 110a AsylG werden abgewiesen. Die Verfah-
renskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser
Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Peter Jaggi
Versand: