B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-158/2015
Ur t e i l vom 2 5 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staatszugehörigkeit unbekannt (gemäss eigenen Angaben:
Volksrepublik China),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals: Bundesamt
für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2014 / N (…).
E-158/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein angebliches
Heimatland China am 6. Juli 2014 und reiste nach Nepal, wo er sich in der
Folge rund vier Monate lang aufhielt. Von Nepal aus sei der Beschwerde-
führer auf dem Luftweg und unter Verwendung eines gefälschten nepale-
sischen Reisepasses über ihm unbekannte Länder am 10. November 2014
in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.
Am 24. November 2014 fand eine erste Befragung des Beschwerdeführers
zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen
statt. Der Beschwerdeführer trug im Rahmen seiner BzP-Befragung im We-
sentlichen Folgendes vor:
Er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie. Er sei im Dorf
B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur
E._______, Provinz Ütsang, Tibet, geboren und habe bis zur Ausreise am
6. Juli 2014 mit seinen Eltern, seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern dort
gelebt. Er sei nie zur Schule gegangen und könne daher nicht gut lesen.
Als er 18-jährig gewesen sei, habe er in Tibet eine Identitätskarte ausstel-
len lassen. Diese habe er bis nach Nepal bei sich gehabt, habe sie dann
aber dem Schlepper in Nepal abgeben müssen.
Im Rahmen der BzP wurden dem Beschwerdeführer mehrere Herkunfts-
und Länderfragen zum Tibet gestellt (insbesondere: Name des Gouver-
neurs von Tibet, Fragen zu den Uniformen der chinesischen Polizisten und
Fahrzeugschildern in Tibet, Kenntnisse der chinesischen Sprache). Seine
diesbezüglichen Antworten wurden protokolliert.
Zur Begründung seines Asylgesuches trug er vor, er habe im Heimatdorf
einen Freund gehabt, welcher zwischen Tibet und Nepal Handel betrieben
habe. Von diesem Händler habe er etwa im Mai 2014 zehn Bilder des Dalai
Lama erhalten. Mit seinem Freund F._______ aus dem Nachbardorf habe
er am Vorabend des Geburtstags des Dalai Lama, am 5. Juli 2014, diese
Bilder unter die Leute gebracht; jeder habe fünf Bilder in seinem jeweiligen
Dorf verteilt. Er selbst habe die Bilder an seine Nachbarn verteilt, sein
Freund F._______ habe ein Bild einer Person in seinem Dorf gegeben,
welche Verbindungen zur chinesischen Regierung unterhalten habe. Diese
– dem Beschwerdeführer unbekannte – Person habe F._______ bei der
Polizei verraten. In der Folge sei dieser noch in der gleichen Nacht verhaf-
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tet worden. Der Beschwerdeführer selbst habe hiervon zunächst nichts mit-
bekommen. Seine Mutter sei am Folgetag zum Koster gegangen und habe
dort die Mutter von F._______ getroffen, welche ihr von den Vorfällen be-
richtet habe. Seine Mutter habe ihm dann die Verhaftung von F._______
mitgeteilt. Nachdem der Beschwerdeführer ihr berichtet habe, dass er die
Bilder des Dalai Lama dem Freund F._______ zum Verteilen ausgehändigt
habe, habe seine Mutter ihm zur Ausreise geraten und zu deren Finanzie-
rung ihren Schmuck ausgehändigt. Er sei sofort abgereist.
Im Weiteren trug er vor, er sei am „Sumchututren-Tag“ im Jahr 2008 wegen
der Teilnahme an einer Demonstration festgenommen und fünf Tage lang
inhaftiert worden.
B.
Am 5. Dezember 2014 fand die einlässliche Anhörung des Beschwerde-
führers zu seinen Asylgründen statt. Dabei trug er ergänzend vor, seine
Familie habe in Tibet als Nomaden gelebt; sie hätten Schafe, Ziegen, Yaks
und Pferde gehabt, von der Milch und der Wolle gelebt und damit Waren
getauscht. Er habe sich als Hirte immer mit den Tieren auf der Weide be-
schäftigt, seine Mutter und seine Ehefrau hätten eingekauft. Er sei nur etwa
dreimal im Jahr nach Hause gegangen, wo seine Frau gewohnt habe.
Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der einlässlichen Anhörung zu
den geographischen und topographischen Begebenheiten seiner geltend
gemachten Herkunftsregion und zu seinem Alltag in Tibet befragt.
Im Weiteren trug er vor, er habe zehn Bilder des Dalai Lama besessen und
diese etwa zwei Monate lang besessen. Am 5. Juli 2014 habe er in seinem
Heimatdorf diese Dalai Lama Bilder verteilt. Sein Freund habe gleichzeitig
im Nachbardorf (…) entsprechende Bilder unter die Leute gebracht. Seine
Mutter habe am nächsten Tag bei ihrem Besuch des Klosters (…) von der
Festnahme seines Freundes erfahren. Er habe bereits einmal Probleme
mit den Behörden gehabt. Am 10. März 2008, am Gedenktag des Volks-
aufstandes, habe er in einer Gruppe von rund 20 Personen demonstriert,
weil die olympischen Spiele stattgefunden hätten und in Tibet keine Frei-
heiten und Menschenrechte existierten. Er sei bei seiner damaligen Ver-
haftung mit Schlagstöcken und während der 5-tägigen Haft weiterhin miss-
handelt worden. Wegen der bereits im Jahr 2008 erfolgten Inhaftierung
habe er befürchtet, dass sein Freund bei seiner Verhaftung im Juli 2014
wegen der Dalai Lama Bilder seinen Namen verraten könnte, und seine
eigene Festnahme befürchtet.
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C.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 – gleichentags eröffnet – wies das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. November 2014 ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Weg-
weisung an. Ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China wurde in
den Erwägungen des BFM ausdrücklich ausgeschlossen. Das Bundesamt
begründete die Verfügung im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht standzuhalten.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
10. Januar 2015 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde. Dabei beantragte er, die BFM-Verfügung vom 12. Dezember
2014 sei aufzuheben und es sei eine Neubeurteilung vorzunehmen. Es sei
eine Herkunftsanalyse durch einen gerichtlichen, unabhängigen Tibet-
Sachverständigen durchzuführen. Es sei seine Flüchtlingseigenschaft an-
zuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass
subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden, und entsprechend wegen
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges eine vorläufige Aufnahme als
Flüchtling anzuordnen. Subeventualiter seien die Unzumutbarkeit und die
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und sei eine vor-
läufige Aufnahme anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde zu gewähren.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 14. Januar 2015 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde festgestellt, der Be-
schwerde komme von Gesetzes wegen (Art. 55 VwVG) die aufschiebende
Wirkung zu, weshalb der diesbezügliche Antrag gegenstandslos sei. Im
Weiteren hielt das Gericht der Vollständigkeit halber fest, dass das BFM
mutmasslich aufgrund eines Kanzleiversehens unterlassen habe, die Fest-
stellung, wonach vorliegend ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik
China ausgeschlossen sei, im Dispositiv aufzunehmen. Das Gesuch um
Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
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VwVG wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses verzichtet.
F.
In der Vernehmlassung vom 28. August 2015 verwies das SEM auf die Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung. Gleichzeitig wurde der Ver-
nehmlassung ein mit dem Vermerk „vertraulich – nicht zur Edition“ gekenn-
zeichnetes Dokument „Hintergrundinformation zum geprüften Länderwis-
sen“ vom 28./31. August 2015 beigelegt.
G.
Mit Replikeingabe vom 18. September 2015 nahm der Beschwerdeführer
zur Vernehmlassung des SEM vom 28. August 2015 Stellung.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer drei Beweis-
mittel nach (ein Dokument des Tibetan Centre for Human Rights and De-
mocracy [TCHRD]: „Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte“ [Aus-
zug], ein Internetauszug der Washington Post: „China’s latest restriction for
Tibetans: no passports“, Max Fischer, updated: 23. Januar 2013, sowie ein
Arbeitszeugnis des Migrationsamts, (…) vom 14. September 2016).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 6
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli-
chen mit der Unglaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers.
Die von ihm geltend gemachte Herkunft müsse aus verschiedenen Grün-
den bezweifelt werden. So habe er keinerlei Identitätsdokumente einge-
reicht. Seine Erklärung, dem Schlepper in Nepal die Identitätskarte ausge-
händigt zu haben, sei als Standardvorbringen von Gesuchstellern zu wer-
ten, die nicht gewillt seien, Ausweispapiere einzureichen, um die Identität
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zu verschleiern. Es sei auch nicht glaubhaft, dass er im Heimatland nicht
einmal über eine Kontaktadresse verfüge.
Zudem seien seine geographischen Kenntnisse bezüglich seiner angebli-
chen Herkunftsregion dürftig. Obwohl es in der Gemeinde C._______ zahl-
reiche Ortschaften beziehungsweise Dörfer gebe, habe er nur vier Dörfer
nennen können, wobei weder sein angebliches Heimatdorf noch die von
ihm genannten Ortschaften auf der gut kartografierten Karte auszumachen
seien. Auf die Frage, welche Ortschaften in der Nähe von C._______ lä-
gen, habe er unzutreffend angegeben, dass es in der Nähe ausser seinem
eigenen Dorf und den drei von ihm genannten keine weiteren Ortschaften
gebe (Akte A9, Frage 51 ff.). Auch habe er nur vier Gemeinden nennen
können, die sich im geltend gemachten Bezirk D._______ befinden wür-
den, wobei es keine Gemeinde namens (…) gebe, wie er behauptet habe.
Der Beschwerdeführer habe zwar einige grössere Flüsse in seiner Region
nennen können, habe jedoch behauptet, dass es in der Region keine Seen
gebe, was nicht zutreffend sei. Er habe zudem angegeben, der Fluss (…)
sei der nächste zu seinem Heimatdorf und die Entfernung betrage etwa
drei Reitstunden; er habe diesen Fluss jedoch noch nie gesehen (A9,
Frage 86). Diese Darlegung lasse sich jedoch nicht damit vereinbaren,
dass der Fluss (…) ganz in der Nähe von C._______ fliesse und er zudem
behauptet habe, dass er für den Weg von seinem Dorf nach C._______
lediglich eineinhalb Stunden mit dem Pferd benötige (A9, Frage 44). Nicht
nachvollziehbar sei zudem, dass er ausser dem Berg (…) keine weiteren
Berge in seiner Region kenne (A9, Fragen 68-76), obwohl es in seiner Re-
gion eine Vielzahl von Bergen gebe und diese für Tibeter sowohl für die
geografische Orientierung sowie historisch gesehen immens wichtig seien.
Obwohl der von ihm genannte Berg nur eineinhalb Stunden Fussmarsch
von seinem Dorf entfernt sei, habe er keine Ortschaften nennen können,
welche beim Berg (…) angesiedelt seien (A9, Frage 75). Seine mangeln-
den geografischen Kenntnisse würden keineswegs einer in der besagten
Region einheimischen Person mit seinem Profil entsprechen.
Der Beschwerdeführer habe auch nicht korrekt wiedergeben können, wie
die Nummernschilder der Autos in seiner Region aussehen würden und
habe fälschlicherweise angegeben, dass deren Beschriftung chinesisch
oder tibetisch sei, je nachdem, ob der Besitzer Chinese oder Tibeter sei
(A5, S. 8). Er habe zwar zum Nomadenleben ausführlichere Angaben ge-
macht. Die von ihm zu Protokoll gegebenen Preisangaben zum Verkauf
von Butter seien jedoch nicht realistisch. Es sei zudem völlig unrealistisch,
dass ein Yak am Tag 12 Gyama bzw. zweimal ein Gefäss von rund 15 mal
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20 cm Milch gebe, wie er behauptet habe (A9, Fragen 17 ff. und 25). Seine
Schilderungen seien über schemenhafte Darlegungen nicht gross hinaus-
gegangen, so dass sich der Verdacht aufdränge, dass er einige Kenntnisse
gelernt respektive anderswo in Erfahrung gebracht habe, um den Anschein
zu erwecken, dass er aus dieser Gegend stamme (A9, Fragen 35-43).
Überdies seien seine dürftigen Chinesischkenntnisse für einen chinesi-
schen Staatsbürger höchst ungewöhnlich.
Auch seine Aussagen zur angeblichen illegalen Ausreise nach Nepal hiel-
ten einer Glaubhaftigkeitsprüfung nicht stand. Seine überstürzte Ausreise
sei realitätsfremd und es widerspreche der allgemeinen Erfahrung, dass es
ihm möglich gewesen sei, innert so kurzer Zeit die Ausreise zu organisie-
ren. Seine Angaben zum weiteren Reiseweg von Nepal bis in die Schweiz
seien ausgesprochen vage ausgefallen. Es sei daher davon auszugehen,
dass er unter Verwendung eigener Reisepapiere in die Schweiz gelangt
sei.
Auch seine Asylvorbringen hinterliessen als Standardvorbringen zahlrei-
cher Tibeter den Eindruck, dass sie nicht auf tatsächlich Erlebtem basier-
ten. Er habe nicht nachvollziehbar erklären können, was ihn dazu bewogen
habe, Bilder des Dalai Lama an die Bewohner seines Dorfes zu verteilen.
Seine Schilderungen, er habe die Bilder bereits zwei Monate vorher beses-
sen und gedacht, er würde diese am Geburtstag des Dalai Lama verteilen,
vermöchten angesichts des Risikos, welches mit dem Besitz und der Ver-
teilung der Bilder einhergegangen seien, nicht zu überzeugen (A9, Frage
116). Äusserst plakativ wirke seine Darstellung, dass seine Mutter am Tag
nach der Verhaftung seines Freundes zufällig dessen Mutter beim Kloster
angetroffen und dabei von dessen Verhaftung erfahren habe. Zudem seien
seine Angaben, wann er von Zuhause nach Nepal aufgebrochen sei, in der
BzP und der Anhörung unterschiedlich ausgefallen (A5, S. 8 und 9; A9,
Frage 123).
Seine Angaben zur angeblichen Festnahme im März 2008 seien pauschal
und somit ebenfalls nicht überzeugend ausgefallen. Beispielsweise habe
er in der BzP die später vorgetragenen Misshandlungen mit keinem Wort
erwähnt, weshalb diese als nachgeschoben und somit unglaubhaft zu wür-
digen seien.
Obwohl der Beschwerdeführer unbestrittenermassen tibetischer Ethnie
sei, würden seine mangelhaften Länder- und Regionalkenntnisse, seine
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mangelnden Kenntnisse der chinesischen Sprache und die unglaubhaften
Vorbringen betreffend Asylgründe und Ausreise nahelegen, dass er nicht
in der Autonomen Region Tibet sozialisiert worden sei. Es könne nicht ge-
glaubt werden, dass er die chinesische Staatszugehörigkeit besitze und
illegal von China ausgereist sei.
Die von der vormaligen Asylrekurskommission (ARK) in ihrem Urteil
EMARK (Entscheide und Mitteilungen der ARK) 2005 Nr. 1 festgelegte Pra-
xis zu China und Tibetern sei vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-
2981/2012 vom 20. Mai 2014 (publiziert in BVGE 2014/12) präzisiert wor-
den. Für eine Person tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben
über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in der Volksrepublik China
mache, sei grundsätzlich davon auszugehen, dass sie eine Aufenthaltsbe-
willigung oder eine Duldung in einem Drittstaat oder aber eine andere
Staatsangehörigkeit besitze. Der Vollzug der Wegweisung in die Volksre-
publik China sei indessen auszuschliessen. Es sei dem Beschwerdeführer
nicht gelungen, seine Hauptsozialisierung in der Volksrepublik China sowie
seine Asylgründe glaubhaft darzutun. Es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der
Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen
Diaspora gelebt habe. Er habe keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf
einen längeren Aufenthalt in einem Drittland geliefert. Daher sei der
Schluss zu ziehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen
Gründe gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers an den bisherigen
Aufenthaltsort bestehen würden.
Bei einer groben Verletzung der Mitwirkungspflicht könne der Vollzug der
Wegweisung nicht verhindert werden, wenn eine sinnvolle Prüfung der
wahren Herkunft verunmöglicht werde. Es sei ausserdem nicht Sache der
Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers
nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Her-
kunftsländer zu forschen, weshalb mit Verweis auf den Grundsatz der
Rechtsgleichheit davon auszugehen sei, dass einer Wegweisung an den
bisherigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers keine Vollzugshinder-
nisse entgegenstünden.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt dazu in seiner Rechtsmitteleingabe fest, es
sei vorliegend nie ein Gutachten von einem unabhängigen Tibet-Spezialis-
ten erstellt worden. Der vorinstanzliche Entscheid stütze sich alleine auf
die Protokolle der BzP und der Anhörung. Es sei nicht nachvollziehbar, wo-
rauf die Schlussfolgerungen des BFM, wonach seine Angaben teilweise
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tatsachenwidrig und realitätsfremd ausgefallen seien, basierten. Wie er be-
reits geschildert habe, habe er seine Identitätskarte seinem Fluchtbegleiter
abgeben müssen. Seine Familie sei im Besitz des Familienbüchleins, wel-
ches er benötigt habe, um die Identitätskarte zu erhalten. Er könne seine
Familie nicht kontaktieren. Wenn die chinesische Polizei erfahre, dass er
in der Schweiz sei, werde seine Familie Probleme erhalten, weil er als Lan-
desverräter gelte. Er habe die ihm bekannten Dörfer zu Protokoll gegeben.
Das BFM habe ihm mitgeteilt, dass sich sein Heimatdorf B._______ auf
keiner Karte finden lasse. Mit der chinesischen Besetzung Tibets und der
fortschreitenden Sinisierung seien teilweise auch Ortschaften umbenannt
worden. Möglicherweise hiessen die von ihm angegebenen Ortschaften
auf Chinesisch anders als auf Tibetisch. Er sei nur zweimal in C._______
gewesen, weshalb er angegeben habe, dass es in der Nähe seines Hei-
matdorfes keine Seen gebe und er sich auch nicht auf Anhieb an den Fluss
(…) habe erinnern können. Auf Grund des gleichnamigen Klosters (…) sei
auch der drei Reitstunden von B._______ entfernte Fluss bekannt. Er habe
bei der Anhörung vier Berge genannt; sein Dorf sei der nächste und direk-
teste Weg zum Berg (…).
Seine Angaben zu den Verkehrsschildern in Tibet seien keine Behauptung
gewesen, sondern vielmehr eine Vermutung. Er habe ferner ausführlich
sein Nomadenleben geschildert, was auch das BFM festgehalten habe.
Das BFM habe nicht auf nachvollziehbare Weise begründet, weshalb die
Preisangaben, die er zu Protokoll gegeben habe, unrealistisch seien. Da
seine Familie als Nomaden leben würde, gebe es auch keine feste Ad-
resse, die er angeben könne. Er sei in den Augen der chinesischen Behör-
den ein Staatsfeind, weshalb er seine Familie in Tibet nur unter grösster
Gefahr kontaktieren könne. Er habe an der politischen Aktion teilgenom-
men, weil die Tibeter in Tibet selten ein Bild des Dalai Lama erhielten. Es
treffe nicht zu, dass er in der BzP angegeben habe, dass er abends von
Zuhause weggegangen sei, wie das BFM ihm vorhalte. In der BzP sei er
nur gefragt worden, ob er demonstriert habe. Deshalb habe er dort die er-
littenen Misshandlungen nicht erwähnt. Er habe nie die Schule besucht und
er habe in seinem näheren Umfeld nur mit Tibetern zu tun gehabt, weshalb
er kein Chinesisch gelernt habe. Weil er auch die englische Sprache nicht
beherrsche, habe er die Flugreise und die Ankunftsdestinationen nicht le-
sen können. Zudem sei er bei der Ausreise in einer Ausnahmesituation ge-
standen, weshalb er sich nicht an alle Details habe erinnern können. Er
habe immer in Tibet gelebt und habe die chinesische Staatsbürgerschaft
durch Geburt erworben. Durch seine illegale Ausreise habe er subjektive
Nachfluchtgründe geschaffen.
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Zur Stützung seiner Vorbringen wies der Beschwerdeführer auf Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts und der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion (ARK) hin.
4.3 Die Vorinstanz nahm in ihrer Vernehmlassung vom 28. August 2015 zu
den Beschwerdevorbringen Stellung und hielt fest, es werde ein Dokument
„Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen“ in einer separaten
Beilage abgelegt.
Der Beschwerdeführer verfüge zwar über rudimentäres Länderwissen be-
züglich seiner Region und habe einige Flüsse und Berge nennen und ei-
nige Angaben über das Nomadenleben machen können. Diese Kenntnisse
müssten aber nicht unbedingt auf eine Sozialisation in der von ihm ange-
gebenen Region zurückgeführt werden, sondern könnten auch ausserhalb
Tibets erworben worden sein. Gesamthaft gesehen seien seine Kenntnisse
zu lückenhaft. Von einem einheimischen Tibeter mit dem Profil des Be-
schwerdeführers müsse ein fundierteres Wissen bezüglich seiner Region
erwartet werden können. Es sei auf Grund der dürftigen Angaben zur Her-
kunftsregion offenkundig, dass er sich dort nicht auskenne und nicht sein
ganzes Leben dort verbracht haben könne. Obwohl sein Dorf gemäss ei-
genen Angaben zu C._______ gehöre, wisse er nicht, dass bei C._______
der namhafte Fluss (…) fliesse. Es sei davon auszugehen, dass eine ein-
heimische Person dies wisse, zumal C._______ nur wenige Kilometer von
seinem Heimatdorf entfernt sein solle. Dass er nur zwei Mal in C._______
gewesen sei und sich deshalb nicht an den Fluss erinnere, wie in der Be-
schwerde erklärt werde, vermöge nicht zu überzeugen. Insbesondere
sollte er die Gemeinden in seinem Kreis D._______ kennen. Er habe je-
doch nur die Gemeinde (…) zutreffend genannt. Seine Behauptung, dass
die zu C._______ gehörenden Ortschaften auf Chinesisch anders lauten
würden als auf Tibetisch, vermöge ebenfalls nicht zu überzeugen. Die Tat-
sache, dass der Beschwerdeführer nicht einmal über Grundkenntnisse der
chinesischen Sprache verfüge, widerspreche dem Profil einer Person, die
das ganze Leben in Tibet verbracht habe. Zudem habe er Wissenslücken
in den Teilbereichen Familienbüchlein und Autokennzeichen aufgewiesen.
4.4 Der Beschwerdeführer trug in seiner Replik vom 18. September 2015
vor, es könne nicht erwartet werden, dass er jede geographische und geo-
logische Einheit auswendig kenne; im Tibet sei das Bewusstsein dafür ein
anderes als in der Schweiz. Er habe ein einfaches Leben geführt und sei
nie viel herumgereist. Zudem sei die Tatsache, dass er kein Chinesisch
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Seite 12
könne, nicht ausschlaggebend. Viele Tibeter, die in abgeschiedenen Regi-
onen lebten, könnten kein Chinesisch. Zudem sei die Schule im Gegensatz
zu den offiziellen Quellen der chinesischen Regierung in Tibet nicht obliga-
torisch; nicht einmal ein Drittel der tibetischen Kinder hätten die Möglich-
keit, die neun obligatorischen Schuljahre zu durchlaufen, wie aus einem
entsprechenden Bericht des Tibetan Centre for Human Rights and De-
mocracy (TCHRD) hervorgehe. Er sei nicht im Besitz eines Ausweispapie-
res, weil er dieses dem Schlepper habe abgeben müssen. Es sei auch
nicht möglich, Ausweispapiere aus dem Exil zu beschaffen, wie aus einem
Bericht der Washington Post hervorgehe. Er sei lernwillig und bereit,
Deutsch zu lernen und zu arbeiten. Er habe in der Lernwerkstatt im Zent-
rum (…) einen Schneiderkurs belegt.
5.
5.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und
hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären so-
wie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach-
und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten fest-
zuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der
Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffe-
nen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, so-
wie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prü-
fen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Ge-
genstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sach-
verhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
5.2
5.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im publizierten Entscheid BVGE
2015/10 vom 6. Mai 2015 festgestellt, dass das SEM seit einiger Zeit zur
Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie nicht mehr eine
Analyse der Fachstelle Lingua (Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltags-
wissensevaluation) durchführt, sondern es werden im Rahmen der einge-
henden Anhörung durch den Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin
des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswis-
sen der asylsuchenden Person gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist das
SEM – um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtli-
ches Gehör gerecht zu werden – verpflichtet, die Vorbringen der Betroffe-
nen in einer für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig
und ernsthaft zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.1 m.w.H.).
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Seite 13
5.2.2 Dazu muss für das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne einer ers-
ten Mindestanforderung – aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkenn-
bar sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat
und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hät-
ten beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region
sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da
bei der neuen Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz kein
amtsexterner Sachverständiger mitwirkt, sind die zutreffenden Antworten
zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung
und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über Her-
kunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards zu
orientieren hat (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.2).
5.2.3 Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden
Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung – entweder
in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkun-
digen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit
eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuf-
ten Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch
oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen
Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände an-
bringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Her-
kunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne
der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in
geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O., E. 5.2.2.4).
5.2.4 Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das
SEM die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör,
weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen ist. Sind diese Mindestanforderungen indessen erfüllt, unter-
steht die vom SEM im Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsab-
klärung als Beweismittel der freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O.,
E. 5.2.3.2).
6.
6.1 Im vorliegenden Verfahren legte die Vorinstanz bezüglich der ersten
Mindestanforderung (vgl. oben, E. 5.2.2) auf Vernehmlassungsstufe ein als
"vertraulich" bezeichnetes fallspezifisches Dokument mit dem Titel "Hinter-
grundinformation zum geprüften Länderwissen" vom 28./31. August 2015
ins Recht, dem mit Verweis auf die gestellten Fragen und die jeweiligen
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Antworten des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen zu entneh-
men ist, ob diese Antworten nach Ansicht der Vorinstanz korrekt sind und
auf welche Informationen – teilweise unter Angabe der dazugehörigen
Quellen – sich die Vorinstanz bei der Beurteilung dieser Antworten stützte.
Mithin wurde die erste Mindestanforderung aus dem Urteil BVGE 2015/10
vom 6. Mai 2015 grundsätzlich, das heisst in formeller Hinsicht erfüllt, wes-
halb die von der Vorinstanz durchgeführte Herkunftsabklärung, ein-
schliesslich des auf Vernehmlassungsstufe eingereichten Dokuments, der
freien Beweiswürdigung durch das Gericht untersteht (vgl. oben E. 5.2.4).
6.2 Indessen wurde die zweite Mindestanforderung aus dem Urteil BVGE
2015/10 vom 6. Mai 2015 betreffend den Anspruch auf rechtliches Gehör
vorliegend nicht erfüllt. Zwar wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der
BzP rudimentär Gelegenheit geboten, zu seinen fehlenden Chinesisch-
kenntnissen und den Konsequenzen infolge Fernbleibens vom Schulunter-
reicht Stellung zu nehmen (vgl. A5, Ziffer 1.17.04). In der einlässlichen An-
hörung vom 5. Dezember 2014 wurden die fehlenden Kenntnisse der chi-
nesischen Sprache und der fehlende Schulbesuch nicht mehr thematisiert.
Der Beschwerdeführer wurde einzig gefragt, ob er die chinesische Be-
zeichnung für „Mobiltelefon“ kenne (vgl. A9, Frage 96).
6.3 Bezüglich des Grossteils der Angaben betreffend seine Herkunft – so
beispielsweise bezüglich seiner Ausführungen zum Familienbüchlein (vgl.
A9, Fragen 8 ff.), zum Nomadenalltag (vgl. A9, Fragen 13 ff), zu den geo-
grafischen und topologischen Begebenheiten seiner Herkunftsgegend (Zu-
ordnung seines Heimatdorfes B._______, Nachbardörfer, Wegdistanzen,
Flüsse, Berge, Seen und Kloster in der Umgebung [vgl. A9, Fragen 44-89]),
zu den Veränderungen in seiner Heimatgegend, namentlich der Stromver-
sorgung (vgl. A9, Fragen 90 ff.) und zu den Autokennzeichen in Tibet (vgl.
A5, Ziffer 6.01) – wurde er demgegenüber nicht konkret darauf hingewie-
sen, welche seiner Aussagen nicht den Informationen der Vorinstanz ent-
sprechen würden; die Gewährung des rechtlichen Gehörs blieb in diesem
Kontext nur vage und unbestimmt (vgl. A5, Ziffer 7.03 und 8.01; A9, Frage
148). Mithin hatte er im Rahmen des vorinstanzlichen Asylverfahrens nicht
die Möglichkeit, zu einigen der vom BFM respektive dem SEM als tatsa-
chenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten Stellung zu
nehmen und konkrete Einwände anzubringen.
Sodann wurde dem Beschwerdeführer angesichts des Verfahrensablaufs
auch nicht Einsicht in das als "vertraulich" bezeichnete Dokument "Hinter-
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grundinformation zum geprüften Länderwissen" gegeben. Zwar hat der Be-
schwerdeführer angesichts überwiegender öffentlicher Geheimhaltungsin-
teressen keinen Anspruch auf vollumfängliche Einsicht in dieses Akten-
stück (vgl. Art. 27 VwVG). Indes verlangt eine rechtsgenügliche Gewäh-
rung der Akteneinsicht, dass dem Beschwerdeführer der wesentliche Inhalt
dieses Dokuments zur Kenntnis gebracht wird (vgl. Art. 28 VwVG sowie
zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 5.2.2.3).
6.4 Da die Vorinstanz nach dem Gesagten vorliegend – trotz Nachreichen
der Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen auf Vernehmlas-
sungsstufe – den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
verletzt hat, ist die Sache angesichts des formellen Charakters des Ge-
hörsanspruchs bereits aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Ob auf Beschwerdeebene allenfalls eine Heilung der Gehörsverlet-
zung vorgenommen werden könnte, kann offenbleiben. So gelangt das Ge-
richt – wie nachfolgend erörtert – in freier Beweiswürdigung der vorliegen-
den Herkunftsabklärung zum Schluss, dass diese nicht genügend begrün-
det ist, um die Behauptung des Beschwerdeführers, in Tibet seine
Hauptsozialisation erfahren zu haben, zu widerlegen. Vor diesem Hinter-
grund ist auch die Berufung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
auf den Grundsatzentscheid BVGE 2014/12 unbehelflich.
6.4.1 Im Zusammenhang mit der Prüfung des Länderwissens des Be-
schwerdeführers fällt auf, dass die Vorinstanz zur Beurteilung seiner Ant-
worten einerseits auf Informationen aus Wikipedia, andererseits auch auf
Ergebnisse von in anderen Fällen durchgeführten Abklärungen im Rahmen
von Lingua-Analysen und Lingua-Alltagswissensevaluationen abstellt, was
problematisch erscheint (vgl. ausführlich Entscheid des Bundesverwal-
tungsgerichts E-5846/2014 vom 4. August 2015 E. 6.3.1).
Die übrigen vom BFM zwecks Lokalisierung der vom Beschwerdeführer in
Beschreibung seiner Herkunftsregion angegebenen Orte verwendeten
Quellen beschränken sich im Wesentlichen auf einen im Handel erhältli-
chen Reiseführer () respektive auf eine einzige kartogra-
phische Quelle (). Dies mag zwar für einige auch dem
Gericht bekannte Orte und zur Überprüfung derselben als ausreichend er-
scheinen. Indessen sind sie bezüglich der weiteren Orte als ungenügend
zu bezeichnen, zumal die Vorinstanz in ihrer Schlussfolgerung feststellte,
dass sie einige der vom Beschwerdeführer genannten Orte auf keiner der
konsultierten Karten habe finden können.
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Eine zielführende Suche nach den von einer asylsuchenden Person ange-
gebenen geographischen Punkten alleine mittels des genannten Karten-
materials kann im Tibet-Kontext aus verschiedenen Gründen schwierig
sein. So haben Orte, aber auch Flüsse, Seen und Berge häufig sowohl
einen tibetischen als auch einen chinesischen und allenfalls gar einen wei-
teren Namen in einer anderen Sprache, sind auf den konsultierten Karten
indes regelmässig nur mit dem Namen in einer dieser Sprachen vermerkt.
Sollte der von einer asylsuchenden Person genannte Name nicht mit dem
in den konsultierten Karten verwendeten Namen übereinstimmen, bleibt
die gewünschte Lokalisierung in der Regel erfolglos. Ferner dürfte die
Schreibweise eines von einer asylsuchenden Person genannten Ortes in
lateinischer Schrift häufig unklar sein. Für eine seriöse Suche nach den
von einer asylsuchenden Person angegebenen geographischen Punkten
dürfte mithin der Beizug einer orts- und allenfalls gar sprachkundigen Per-
son unumgänglich sein. In jedem Fall ist nach dem Gesagten aufgrund der
Tatsache, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer erwähnten Ort-
schaften auf "" sowie im genannten Reiseführer für Tibet nicht
finden konnte, noch nicht erstellt, dass es diese Orte nicht gibt respektive
sich diese nicht in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers befinden.
An dieser Einschätzung vermag auch der Einwand der Vorinstanz, wonach
der Beschwerdeführer einige Orte nachträglich erlernt haben soll, nichts zu
ändern, zumal dieser Einwand impliziert, dass die Namen der Dörfer zu-
treffen. In diesem Zusammenhang bleibt auch anzumerken, dass der Um-
stand, dass der Beschwerdeführer – im Rahmen der Beantwortung der ihm
gestellten Frage nach Veränderungen in Tibet – auf die Stromversorgung
in seiner behaupteten Herkunftsgegend und auf die erfolgte Installation von
Sonnenergieanlagen zu sprechen kam (vgl. A9, Fragen 90-93), kaum – im
Sinne von Standardfragen – auf vorgängig erlerntes Wissen schliessen
lässt.
An dieser Stelle ist zudem darauf hinzuweisen, dass einige vom Beschwer-
deführer genannten Dörfer (Tibetisch: „shang“) im Kreis D._______ [(…)]
und […] [(…)]) – entgegen der anderslautenden Feststellung des SEM –
auf den von der Vorinstanz selbst verwendeten Karten (www.tibet-
/2886o150 respektive /2887o150) eingetragen
sind (vgl. zum Begriff „shang“: Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH],
China/Tibet: Unterschiedliche Namen geographischer Orte und Kenntnisse
der administrativen Einheiten, 02.12.2015, sowie MARTON ANDREW, Chi-
na's Spatial Economic Development, 2000, S. 213).
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6.4.2 Ferner fällt auf, dass die Informationen, auf die das SEM zwecks Be-
urteilung der Antworten des Beschwerdeführers abstellt, vorliegend auf ei-
ner dünnen Quellenlage basieren, wird im Dokument "Hintergrundinforma-
tion zum geprüften Länderwissen" zu jedem einzelnen Thema doch nur
eine einzige Quelle zitiert. Dies scheint mit Blick auf die für die Beschaffung
von COI geltenden Standards insofern problematisch, als dabei im We-
sentlichen zu beachten ist, dass eine möglichst grosse Bandbreite an und
insbesondere auch unterschiedliche Arten von Quellen zu suchen sind.
Denn nur so kann sichergestellt werden, dass die Situation im Herkunfts-
land so objektiv, ausgewogen und verlässlich wie möglich abgebildet wird
(vgl. Entscheid E-5846/2014 vom 4. August 2015 E. 6.3.2 m.w.H.).
Wie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5846/2014 vom 4. August
2015 aufgezeigt worden ist, kann das Resultat einer Recherche beim Ab-
stellen auf einzelne wenige Quellen anders ausfallen, als bei einer Konsul-
tation einer möglichst grossen Bandbreite an Hintergrundinformation, wo-
bei dies anhand der Fragen, ob in der Volksrepublik China sozialisierte Ti-
beter über Chinesischkenntnisse verfügen und die obligatorische Schulzeit
absolvieren, unter Hinweis auf unterschiedliche Quellen ausführlich darge-
legt wurde (vgl. a.a.O. E. 6.3.2). Diese Überlegungen sind auch im vorlie-
genden Verfahren zutreffend, zumal die Vorinstanz vorliegend im Doku-
ment "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" betreffend
den Beschwerdeführer davon ausging, dass Chinesisch im tibetischen All-
tag oft gebraucht werde und deshalb rudimentäre Kenntnisse dieser Spra-
che für einen in Tibet sozialisierten Tibeter Voraussetzung sei, ohne dass
hierfür überhaupt eine Quelle angeführt wurde. Die Vorinstanz untermau-
erte auch ihre Einschätzung betreffend die Schulpflicht in China mit einer
einzigen Quellenangabe, welche dem im Beschwerdeverfahren einge-
reichten Aufsatz des Tibetan Centre betreffend wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Rechte und den im Urteil E-5846/2014 E. 6.3.2 zitierten anders-
lautenden Quellen gegenübersteht.
6.4.3 Zudem hat die Vorinstanz einige im Rahmen der Befragungen zu Pro-
tokoll gegebenen Angaben des Beschwerdeführers, so beispielsweise be-
treffend Angaben zum Familienbüchlein, zum Nomadenalltag, zu einzelnen
topographischen Begebenheiten wie Flüsse und Berge in der Region (vgl.
Akte A9, Fragen 8-12, Fragen 13-43, Fragen 62 ff. und 66 ff.) bei der Be-
urteilung der Glaubhaftigkeit seiner Herkunftsangabe zu wenig berücksich-
tigt oder gerade in Bezug auf das Familienbüchlein in pauschaler Form als
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falsch bezeichnet, wobei dies auch gestützt auf die im Dokument "Hinter-
grundinformation zum geprüften Länderwissen" aufgeführten Quellen nicht
ohne weiteres überprüft werden kann.
6.4.4 Schliesslich ist mit Blick auf das auf Vernehmlassungsstufe einge-
reichte Dokument "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen"
festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch nach Ansicht der
Vorinstanz einen Teil der gestellten Fragen korrekt beantworten konnte.
Diese korrekten Antworten sind bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der
Herkunftsangabe des Beschwerdeführers gebührend zu berücksichtigen.
So hat eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen von Asylsu-
chenden nach Lehre und konstanter Praxis in einer Gesamtwürdigung aller
Umstände zu erfolgen, wobei eine sorgfältige Abwägung zwischen den für
oder gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Argumenten und Indizien vor-
zunehmen ist (vgl. etwa BVGE 2010/57 E. 2.3 m.w.H.). In diesem Zusam-
menhang ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz überdies nur einen
Teil des geprüften Wissens tatsächlich evaluiert hat. Beispielsweise fanden
die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Viehhaltung (Yaks, Ziegen
und Schafe) oder zur Milch-, Fleisch- und Fellverwertung (vgl. Akten A9,
Fragen 13 ff., 22 ff. und 32 ff.) keine hinreichende Würdigung und keinen
Eingang in die Beurteilung seines Länder- und Alltagswissens. Gerade weil
der Beschwerdeführer nicht völlig unsubstanziierte und haltlose Angaben
zu seiner Herkunft aus Tibet gemacht hat, sondern vielmehr in Teilberei-
chen sehr einlässliche Ausführungen zu Protokoll gab, wäre bei der Ge-
samtwürdigung und Evaluation eine gebührende Berücksichtigung seiner
noch nicht beurteilten Angaben von Interesse.
6.4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz – neben der Gehörsverletzung
(vgl. oben, E. 6.2) – auch den Sachverhalt zumindest mit Bezug zu der von
ihr angezweifelten Herkunftsangabe des Beschwerdeführers nicht vollstän-
dig respektive richtig abgeklärt, selbst wenn sie der ersten Mindestanfor-
derung im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE 2015/10 wenigstens
in formeller Hinsicht nachgekommen ist.
7.
Nach dem Gesagten und angesichts der Tatsache, dass sich die Entschei-
dungsreife im vorliegenden Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen
lässt, ist es gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG angezeigt, die Sache zur
vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorange-
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Seite 19
henden Erwägungen – unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtli-
chen Gehörs im Sinne der Rechtsprechung (BVGE 2015/10) – ans SEM
als erste Instanz zurückzuweisen.
8.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt wird. Der vorinstanzliche Entscheid vom
12. Dezember 2014 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art.
61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermitt-
lung – unter rechtsgenüglicher Gewährung des rechtlichen Gehörs – und
zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerdeschrift näher einzugehen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwer-
deinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer im Rechtsmittel-
verfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche verhältnismässig
hohen Kosten ihm entstanden sein könnten, weshalb ihm keine Entschä-
digung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2014 wird aufgehoben. Die
Akten werden zur Weiterführung des Asylverfahrens im Sinne der Erwä-
gungen sowie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: