B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-158/2017
Ur t e i l vom 1 3 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch lic. iur. Benedikt Schneider,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 18. November 2016 um Asyl in der
Schweiz nach. Am 1. Dezember 2016 wurde er im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Altstätten zur Person (BzP) befragt. Aufgrund seiner Aussa-
gen wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Der Be-
schwerdeführer meinte dazu, er habe in Italien kein Asylgesuch gestellt. In
der Schweiz seien sie sicher. Seine Mutter habe Probleme mit dem Kopf.
B.
Am 12. Dezember 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden
um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31
vom 29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die italienischen
Behörden nicht vernehmen.
C.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 – eröffnet am 2. Januar 2017 – trat
die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch
nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte den Be-
schwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zustän-
digen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwer-
deführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und
stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine
aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung
der Vorinstanz sei aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten. Der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zudem sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskosten zu gewähren.
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Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des F-Auswei-
ses seiner Schwester B._______ (N ...) sowie eine Kopie eines Suchzettels
des Schweizerischen Roten Kreuzes zu den Akten.
E.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 11. Januar 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend ausgeführt – als offen-
sichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit
mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Wei-
terungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
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3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).
3.2 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe
der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b
Dublin-III-VO).
3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, der Abgleich mit
der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass der Beschwerdeführer am
4. November 2016 in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe. Die italieni-
schen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahme-
ersuchen keine Stellung genommen. Gemäss dem Dublin-Assoziierungs-
abkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) und Art. 22
Abs. 7 Dublin-III-VO sei somit die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens auf Italien übergegangen. Es würden keine kon-
kreten Anhaltspunkte vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völkerrecht-
lichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren
nicht korrekt durchführen würde. Bei einer Überstellung nach Italien sei
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsver-
letzungen ausgesetzt wäre, in eine existenzielle Notlage oder ohne Prü-
fung des Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots
in ihren Heimatstaat überstellt werde. Zudem würden in Italiens Asyl- und
Aufnahmesystem keine systemischen Mängel vorliegen. Ferner würden
auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, die die
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Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. Aus dem blossen
Umstand, dass er über Verwandte in der Schweiz verfüge, könne er nichts
zu seinen Gunsten ableiten, zumal Eltern und Geschwister nicht als Fami-
lienangehörige gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden. Es be-
stehen auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
zwischen ihm und seinen Verwandten. Für eine Anwendung der Souverä-
nitätsklausel würden ebenfalls keine Gründe vorliegen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Rechtsmitteleingabe vor, er be-
streite nicht, dass er in Italien daktyloskopiert worden sei. Hingegen sei in
Italien kein Asylgesuch entgegengenommen worden. Er sei mit seiner Mut-
ter sowie zwei Geschwistern in die Schweiz eingereist, zu denen er sehr
nahe verbunden sei. Es habe sich zudem herausgestellt, dass seine
Schwester (N …) bereits früher in die Schweiz eingereist sei. Von dieser
Tatsache habe er zuvor keine Kenntnis gehabt. Er habe einen grösseren
Bezug zur Schweiz als zu Italien. In Italien verfüge er über keinerlei Bezie-
hungen. Zudem sei er schutzbedürftig und ohne Beziehungen äusserst
schwach, weshalb er darauf angewiesen sei, bei seinen Verwandten blei-
ben zu können. Er habe aus Art. 8 EMRK sowie von Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO einen Anspruch auf einen Verbleib in der Schweiz.
5.2 Aus dem Eurodac-Datenblatt geht hervor, dass der Beschwerdeführer
entgegen seinen Ausführungen am 4. November 2016 in Italien ein Asyl-
gesuch eingereicht hat. Die Vorinstanz ist somit in Anwendung von Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zutreffend von der grundsätzlichen Zuständig-
keit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
ausgegangen. Dabei ist unerheblich, dass Italien innert der gesetzlichen
Frist von zwei Monaten nicht ausdrücklich Stellung genommen hat. Mit
dem Stillschweigen hat Italien seine Zuständigkeit aufgrund der sogenann-
ten Verfristung akzeptiert (Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO).
5.3 Der Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz hat keinen Einfluss
auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Wie die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung bereits zutreffend festhielt, fal-
len Eltern sowie Geschwister nicht unter Familienangehörige im Sinne von
Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO. Dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit
herausgefunden hat, dass sich seine Schwester ebenfalls in der Schweiz
befindet, vermag daran nichts zu ändern. Er kann aus Art. 8 EMRK respek-
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tive Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO keine Rechtsansprüche ableiten. Weiter be-
stehen auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO. Im Übrigen ist anzumerken, dass es
dem Beschwerdeführer auch von Italien aus möglich ist, den Kontakt zu
seiner Familie zu halten. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die
zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden.
5.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, in Italien würden unzumutbare
Verhältnisse herrschen. Die Asylzentren in Italien seien überfüllt. Eine
Überstellung nach Italien stelle eine Verletzung von Art. 3 EMRK sowie
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO dar.
In der Rechtsmitteleingabe wird nicht ansatzweise substantiiert, inwiefern
im Fall des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Italien eine
Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegen soll. Italien ist Signatarstaat der
EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzproto-
kolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen dies-
bezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausge-
gangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich
für Schutzsuchende aus der Aufnahmerichtlinie und der Richtlinie des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu
gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des inter-
nationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) ergeben. Sodann stellte
auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Bezug
auf Italien keine systemischen Mängel an Unterstützung und Einrichtungen
für Asylsuchende fest (vgl. Urteil EGMR vom 2. April 2013, Mohammed
Hussein und andere gegen Niederlande, Nr. 27725/10, siehe zu Italien
auch Urteil EGMR vom 30. Juni 2015 A.S. gegen Schweiz, Nr. 39350/13).
Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-
VO nicht gerechtfertigt.
Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, dass Italien seine staatsvertragli-
chen Verpflichtungen missachtet und den Beschwerdeführer unter Verlet-
zung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden
Behandlung ausgesetzt wäre, oder dass das flüchtlingsrechtliche Non-Re-
foulement-Gebot verletzt würde.
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5.5 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz ist in Anbetracht der vorstehen-
den Erwägungen weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht zu bean-
standen. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet,
einen anderen Schluss zu ziehen. Die Vorinstanz ist somit zutreffend von
der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht
eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass. All-
fällige Vollzugshindernisse sind nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von
Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintre-
tensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45
E. 10).
6.
6.1 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.2 Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwer-
deinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht
aussichtslos erscheint.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine
der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die
auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
Versand: