B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-1582/2012
U r t e i l v o m 2 8 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 9. März 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 25. Januar 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) B._______ vom (…) im Wesentlichen vorbrachten, er habe
sein Heimatland vor zirka anderthalb Jahren verlassen und sei zunächst
in den Iran gefahren, danach in die Türkei und von dort nach Griechen-
land gegangen, wo er neun Monate geblieben sei, schliesslich nach Ös-
terreich gereist und nach fünf Monaten in die Schweiz gelangt,
dass das BFM am 28. Februar 2012 die ungarischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Verord-
nung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied-
staat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO) ersuchten, wel-
chem diese am 6. März 2012 entsprachen,
dass nämlich gemäss Mitteilung der österreichischen Behörden vom
27. Februar 2012 Ungarn von Österreich um Übernahme des Beschwer-
deführers ersucht wurde, welches Ersuchen die ungarischen Behörden
am 28. September 2011 im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO guthies-
sen,
dass das Bundesamt in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers mit Verfügung vom 9. März 2012 – eröffnet am
16. März 2012 – nicht eintrat, die Wegweisung nach Ungarn und den
Wegweisungsvollzug anordnete und gleichzeitig feststellte, einer allfälli-
gen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Ungarn sei ge-
stützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl-
antrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) und
das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Nor-
wegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-
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Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder
in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember
2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass die ungarischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerde-
führers zugestimmt hätten,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung gemäss Art. 19 f. Dublin II-VO – bis am 6. September 2012
zu erfolgen habe,
dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten
sei,
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden wür-
de, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder
Herkunftsstaats nicht zu prüfen sei, und ferner für den Fall einer Rück-
kehr nach Ungarn keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden,
dass weder die in Ungarn herrschende allgemeine Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen
Staat sprechen würden,
dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
22. März 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in
materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuhe-
ben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt aus-
zuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erklären,
eventualiter sei die angefochtene Verfügung bezüglich der Zuständig-
keitsregelung aufzuheben und es sei anstelle der Zuständigkeit Ungarns
die Zuständigkeit Österreichs anzuerkennen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei im Sin-
ne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
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dass um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass die vollständigen vorinstanzlichen Akten am 26. März 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 -
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufge-
zeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftwechsel verzich-
tet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
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instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Behörde gemäss Art. 12 VwVG gehalten ist, den Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen (Untersuchungsgrundsatz),
dass dem Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Sachverhaltskon-
trolle obliegt, was bedeutet, dass vorinstanzliche Fehler in der Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhaltes eigenständig gerügt werden
können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend macht,
er habe in Ungarn kein Asylgesuch gestellt, sei dort nicht registriert wor-
den, ein entsprechender Eurodac-Treffer fehle,
dass vorliegend die Zustimmung Ungarns zur Rückübernahme des Be-
schwerdeführers zwar feststeht,
dass jedoch aus den Akten – wie in der Rechtsmitteleingabe zu Recht ge-
rügt wird – in keiner Weise belegt ist, der Beschwerdeführer habe sich in
Ungarn aufgehalten und dort ein Asylgesuch gestellt,
dass damit auch die Zuständigkeit Ungarns zur Durchführung des vorlie-
genden Asylverfahrens nicht feststeht,
dass eine Heilung dieses Verfahrensfehlers durch das Bundesverwal-
tungsgericht auf Beschwerdeebene unangemessen erscheint (vgl.
BGE 126 II 123),
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung des BFM vom 9. März 2012 aufzuheben und die Sache zur Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurück-
zuweisen ist,
dass bei dieser Sachlage der prozessuale Antrag auf Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde) hinfällig wird,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass eine obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen Kosten hat (Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass dem im Rechtsmittelverfahren nicht vertretenen Beschwerdeführer
geringe Kosten entstanden sein dürften, so dass von der Ausrichtung ei-
ner Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 7 Abs. 4 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache zur Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an das BFM und an das
Migrationsamt des Kantons C._______.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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