Abtei lung V
E-1583/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
A._______, geboren (...),
China,
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, HEKS,
Rechtsberatungsstelle für Asyl Suchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Flüchtlingseigenschaft; Verfügung des BFM vom
6. Februar 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-1583/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen Hei-
matstaat im August 2006 und reiste nach Aufenthalten in Nepal und
Indien am 4. Mai 2007 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte. Am 8. Mai 2007 fand die Kurzbefragung im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Kreuzlingen und am 3. Juli 2007 die Anhörung
zu seinen Asylgründen durch das Amt (...) des Kantons B._______,
(...), statt.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer
Ethnie und stamme aus dem Dorf C._______, Provinz D._______. Seit
dem Jahre 2003 seien immer wieder Chinesen in seine Herkunfts-
region gekommen, um Gold zu suchen und Wildtiere zu jagen. Die
Bewohner seines Dorfes hätten dies erfolglos zu verhindern versucht.
Aus diesem Grunde sei es am (...) 2006 zu einer gewaltsamen Ausein-
andersetzung zwischen ihm und fünf anderen Dorfbewohnern
einerseits und einer Gruppe von etwa 25 Chinesen unter Anführung
eines Sohnes des Dorfvorstehers andererseits gekommen. Er selber
habe mit dem Anführer der Chinesen gekämpft, wobei ihm dieser mit
einem Messer eine Stichwunde im Bauchbereich zugefügt habe.
Daraufhin habe er ebenfalls mit einem Messer auf seinen Gegner
eingestochen, worauf dieser zu Boden gefallen sei. In der Folge hätten
ihn die anderen Chinesen verprügelt. Nach Beendigung der Auseinan-
dersetzung sei er nach Hause zurückgekehrt. Er vermute, dass der
Anführer der Chinesen an der von ihm zugefügten Stichverletzung
gestorben sei. Sein Vater habe ihm daher geraten, das Dorf zu ver-
lassen. Nachdem sein Onkel, welcher Tierarzt sei, seine Wunde ver-
sorgt hätte, habe er noch am selben Tag mit einem Pferd seiner
Familie sein Herkunftsdorf verlassen und sei in der Folge zu Pferd und
zu Fuss nach Lhasa gereist. Er habe für diese Reise einen Monat und
18 oder 19 Tage gebraucht. Nach einem dreitägigen Aufenthalt in
Lhasa sei er per Auto und LKW nach E._______ und von dort zu Fuss
nach Nepal gelangt. Dort habe er sich – unterbrochen durch einen
Aufenthalt von 1 Monat und 18 Tagen in Indien im Januar 2007 – bis
zur Ausreise in die Schweiz aufgehalten. Er sei in Begleitung eines
Schleppers mit einem von diesem beschafften Reisepass per Flug-
zeug in die Schweiz gereist.
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E-1583/2008
C.
Ein vom BFM beauftragter Experte kam in einer Herkunftsanalyse
(LINGUA-Gutachten) vom 29. Mai 2007 zum Schluss, dass die Spra-
che des Beschwerdeführers sowie seine geographischen und kultu-
rellen Kenntnisse darauf schliessen liessen, er stamme aus der von
ihm angegebenen Region.
D.
Mit Verfügung vom 6. Februar 2008 – eröffnet am 11. Februar 2008 –
stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flücht lings-
eigenschaft nicht erfülle, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig gewährte das Bundes-
amt dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs. Auf die Begründung wird - soweit
entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 10. März 2008 ersuchte der
Beschwerdeführer um Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des
BFM vom 6. Februar 2008 sowie um Zuerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft und Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf
die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägung-
en eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2008 hiess der zuständige Ins-
truktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
G.
Am 17. März 2008 ging beim Gericht eine Fürsorgebestätigung des
Sozialamts F._______ vom 12. März 2008 ein.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2008 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Seite 3
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Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer mit
Zuschrift vom 25. März 2008 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
I.
Mit Eingabe vom 15. Juni 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um
Herausgabe der sich in den erstinstanzlichen Verfahrensakten befin-
denden Identitätskarte zwecks Durchführung eines Ehevorbereitungs-
verfahrens.
Diese Eingabe wurde vom Gericht zur Behandlung an das BFM über-
wiesen.
J.
Mit Eingabe vom 17. August 2009 teilte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers mit, das zuständige Zivilstandsamt lehne die Vor-
nahme der Trauung ab, solange der Beschwerdeführer nicht als
Flüchtling anerkannt sei.
K.
Auf entsprechende schriftliche Anfrage des zuständigen Instruktions-
richters vom 22. September 2010 hin teilte das Zivilstandsamt Kreis
(...) mit Schreiben vom 29. September 2010 mit, weil der Beschwerde-
führer keine Identitätspapiere habe vorlegen können, könne das Ehe-
vorbereitungsverfahren erst durchgeführt werden, wenn dessen Perso-
nenstand gerichtlich festgestellt worden sei. Ein entsprechendes Ver-
fahren sei hängig. Gemäss telefonischer Auskunft des Richteramts (...)
vom 6. Oktober 2010 wurde das Verfahren betreffend Feststellung des
Personenstandes des Beschwerdeführers mit Urteil vom 9. September
2010 rechtskräftig abgeschlossen. In der Folge wurde das Ehevor-
bereitungsverfahren beim Zivilstandsamt B._______ eingeleitet.
L.
Mit Eingabe vom 1. November 2010 (Poststempel) reichte die Rechts-
vertreterin des Beschwerdeführers auf entsprechende Aufforderung
des Instruktionsrichters hin eine Kostennote zu den Akten.
Seite 4
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt
für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
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E-1583/2008
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der
Beschwerdeführer habe zu wesentlichen Punkten widersprüchliche
beziehungsweise realitätsfremde Angaben gemacht. So habe er die
angeblich selber erlittene Verletzung anlässlich der Kurzbefragung
nicht erwähnt und er habe entgegen der Aussage anlässlich der Kurz-
befragung, er habe den Sohn des Dorfvorstehers umgebracht, bei der
kantonalen Anhörung geäussert, er vermute bloss, dass dieser gestor-
ben sei. Im Weiteren wäre er, sofern er eine Stichverletzung erlitten
hätte, nicht in der Lage gewesen, in der geschilderten Art zu fliehen,
sondern hätte sich in Spitalpflege begeben müssen. Nicht nachvoll-
ziehbar sei zudem, dass er sich trotz der vielen anwesenden Chinesen
und der erlittenen Verletzungen vom Ort der Auseinandersetzung habe
entfernen können. Schliesslich habe er den Fluchtweg von seinem
Heimatort bis nach Europa nur unsubstanziiert zu beschreiben ver-
mocht. Der geschilderte Angriff vom (...) 2006 sowie die Umstände der
Ausreise des Beschwerdeführers seien demzufolge als unglaubhaft zu
erachten.
4.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde auf den
Standpunkt, die ihm von der Vorinstanz vorgeworfenen Ungereimthei-
ten könnten ausgeräumt werden. Seine Aussagen zum Tod des Chine-
sen anlässlich der beiden Befragungen seien vereinbar. Er vermute
angesichts der Verletzungen, welche er ihm zugefügt habe, dass der
Mann gestorben sei, wisse es aber nicht mit Gewissheit, da er nach
der Auseinandersetzung geflüchtet sei. Die von ihm selbst erlittene
Stichwunde sei nicht sehr tief gewesen. Er habe aber beim Reiten
wegen der Schmerzen öfters Pausen einlegen müssen. Er sei vom
Streitort nicht geflüchtet, sondern die Chinesen hätten aufgehört zu
kämpfen, worauf er habe gehen können. Da er anlässlich der Befra-
gungen nie gefragt worden sei, warum die Chinesen ihn hätten laufen
lassen, könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dies nicht plau-
sibel erklärt zu haben. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass er
sich gegen die Verdrängung der tibetischen Kultur eingesetzt habe.
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Aufgrund dessen und wegen seiner Zugehörigkeit zur tibetischen Eth-
nie könne er nicht mit einem fairen Verfahren rechnen, sondern riskie-
re eine unverhältnismässig hohe Haftstrafe mit Folter oder gar die
Todesstrafe. Er habe den Chinesen in Notwehr erstochen, weshalb
kein Asylausschlussgrund vorliege. Er sei ein einfacher Bauer, der sich
bis zur Flucht nie im Ausland aufgehalten habe. Daher könne er sei -
nen Auslandsaufenthalt bei einer Wiedereinreise nicht plausibel
begründen. Zudem halte er sich nunmehr seit 17 Monaten im Ausland
auf. Er habe daher begründete Furcht vor Übergriffen durch die Ein-
reisebehörden.
5.
5.1 Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft ge-
macht ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller Sachverhaltsele-
mente, die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die Glaubhaftig-
keit von Fluchtvorbringen sprechen insbesondere: Übereinstimmung
(zwischen den verschiedenen Befragungen, mit den Beweismitteln und
Indizien, mit der allgemeinen Lage im Heimatgebiet, Vereinbarkeit mit
dem dortigen Verfolgungsmuster etc.), Kohärenz, Substanziiertheit,
Plausibilität, Schlüssigkeit, Korrektheit und Originalität der Angaben,
persönliche Glaubwürdigkeit und Offenheit sowie gegebenenfalls die
Weiterführung der im Heimatland begonnenen politischen Aktivität.
Gegen die Glaubhaftigkeit sprechen insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden sowie aufgeblähte
Schilderungen und nachgeschobene Vorbringen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsschilderung dann, wenn die positiven Elemente überwie-
gen. Die blosse Plausibilität reicht aber nicht aus, wenn gewichtige
Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas
Geiser {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis,
Band VIII, Basel u.a. 2009, S. 568, Rz. 11.149; EMARK 1996 Nr. 28
E. 3a S. 270). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu strenge
Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der Behörden
darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder allgemeinen Ver-
mutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten Beweismasses der
Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob
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eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers
sprechen, überwiegen oder nicht (EMARK 2004 Nr. 1 E. 5 S. 4 ff., mit
weiteren Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK 1993
Nr. 11 S. 67 ff.).
5.2 In Anwendung dieser Massstäbe gelangt das Gericht zu folgenden
Schlüssen:
Zunächst ergibt eine Durchsicht der Befragungsprotokolle, dass der
Beschwerdeführer die vorgebrachte Auseinandersetzung mit einer
Gruppe von Chinesen sowie deren Hintergrund grundsätzlich ausführ-
lich und substanziiert beschrieben hat und seine diesbezüglichen
Schilderungen insgesamt auch plausibel und realistisch erscheinen.
Dem Beschwerdeführer ist zudem zuzustimmen, dass es sich bei dem
von der Vorinstanz gerügten Widerspruch in seinen Aussagen zur
Frage, ob er den Anführer der Chinesen getötet habe oder ob er nur
vermute, dieser sei gestorben, um eine unwesentliche Divergenz han-
delt, welche er überdies durch seine diesbezüglichen Ausführungen
anlässlich der Anhörung vom 3. Juli 2007 sowie in seiner Beschwerde-
eingabe glaubhaft ausgeräumt hat.
Hingegen muss die Darstellung des Beschwerdeführers, er sei von
dem Chinesen, welchen er getötet habe, zuerst angegriffen worden
und habe mithin in Notwehr gehandelt, als unplausibel und wirklich-
keitsfremd bewertet werden. So erscheint unrealistisch dass der Be-
schwerdeführer, falls er zuerst von dem Chinesen in der beschriebe-
nen Art und Weise verletzt worden wäre, in der Lage gewesen wäre,
diesem eine tödliche Verletzung beizubringen. Ebenso ist die angebli-
che erhebliche Stichverletzung nicht vereinbar mit den vom Beschwer-
deführer geschilderten Umständen seiner Flucht, erscheint es in Anbe-
tracht dessen doch lebensfremd, dass er eine mehrere Monate dau-
ernde Reise zu Pferd und zu Fuss von seinem Heimatort bis nach
Lhasa und anschliessend von E._______ nach Nepal bewältigt haben
will. Den Narben am Körper des Beschwerdeführers kommt im Übrigen
diesbezüglich kein Beweiswert zu, da die entsprechenden Verlet -
zungen andere als die vom Beschwerdeführer angegebenen Ursachen
haben können. Ein Indiz hierfür kann im Umstand gesehen werden,
dass der Beschwerdeführer die ihm angeblich durch den Chinesen
zugefügte Verletzung anlässlich der Kurzbefragung nicht erwähnte.
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E-1583/2008
Im Übrigen sind die Schilderungen des Reisewegs von seinem Hei-
matort bis in die Schweiz insgesamt als vage oberflächlich und – hin -
sichtlich des für die Reise von Nepal in die Schweiz verwendeten
Reispapiers – als unrealistisch zu bezeichnen. Es kann somit nicht
geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer unter den geschilderten
Umständen ausgereist ist. Dennoch ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer sein Heimatland illegal verlassen hat. Denn legale
Ausreisen werden von den chinesischen Behörden nur in einem eng
beschränkten Rahmen, etwas für Geschäftsleute, im Ausland Studie-
rende und Bewohner der Grenzregion zu Nepal bewilligt (vgl. BVGE
2009/29 E. 66. S. 383 f.). Aufgrund der Aktenlage ist zu schliessen,
dass der Beschwerdeführer zu keiner dieser Personenkategorien ge-
hört, weshalb ausgeschlossen erscheint, dass er legal auszureisen
vermochte.
5.3 Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet,
die genannten Ungereimtheiten auszuräumen. Daraus, dass ihm die
mangelnde Plausibilität seiner Vorbringen zu dem angeblich fluchtaus-
lösenden Ereignis anlässlich der kantonalen Befragung nicht vorgehal-
ten wurde, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ab-
leiten, da der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör nur
die Feststellung des Sachverhalts beschlägt, nicht aber dessen recht-
liche Würdigung (vgl. EMARK 1994 E. 3b S. 113 f.). Zudem ist darauf
hinzuweisen, dass er im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegen-
heit hatte, zu diesem Punkt Stellung zu nehmen, die vorgenannten
Ungereimtheiten jedoch in keiner Weise zu erklären vermag. Ferner
überzeugt der Einwand nicht, es sei anlässlich der Anhörung vom
3. Juli 2007 zu Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher
gekommen, da der Beschwerdeführer ausdrücklich erklärte, er habe
die übersetzende Person trotz des unterschiedlichen Dialekts "gut"
verstanden (vgl. Akten BFM A18/15 S. 15), mit seinem Fingerabdruck
die Richtigkeit sowie Vollständigkeit der Protokolle bestätigte und auch
die bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung offenbar keine
sprachlichen Probleme beobachtete, da sie keine entsprechenden Ein-
wände zum Protokoll machte.
5.4 Zusammenfassend ist nach Auffassung des Gerichts von folgen-
dem Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer hat im Rahmen
einer Auseinandersetzung mit einer Gruppe chinesischstämmiger Per-
sonen einen Chinesen tödlich verletzt, ohne aber in Notwehr gehan-
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delt zu haben, und ist in der Folge illegal aus seinem Heimat land
ausgereist.
6.
Wie im Folgenden zu zeigen sein wird (vgl. E. 8), stellt sich im vor-
liegenden Fall aufgrund der vom Beschwerdeführer verübten Straftat
die Frage des Bestehens eines Grundes für den Ausschluss von der
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 F Bst. b des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30). Gemäss UNHCR ist der Einschluss der Flüchtlings-
eigenschaft in aller Regel vor dem Ausschluss im Sinne von Art. 1F FK
zu prüfen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertige sich nur
dann, wenn etwa Anklage vor einem internationalen Strafgericht erho-
ben worden sei oder offensichtliche Beweise dafür vorlägen, dass der
Asylsuchende in ein ausserordentlich schweres Verbrechen - insbe-
sondere im Sinne von spektakulären Fällen nach Art. 1F Bst. c FK -
verwickelt sei oder wenn im Rechtsmittelverfahren der Ausschluss im
Mittelpunkt stehe (vgl. United Nations High Commissioner for Refu-
gees [UNHCR], Richtlinien zum internationalen Schutz: Anwendung
der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 4. September 2003, Ziff. 31.
[UNHCR Richtlinien]); UNHCR, Background Note on the Application of
the Exclusion Clauses: Article 1 F of the 1951 Convention relating to
the Status of Refugees, Ziff. 100 S. 36 f. [UNHCR Background Notes]).
Das Bundesverwaltungsgericht beachtet vorliegend dieses Prinzip
"inclusion before exclusion", steht doch hier die Abwägung zwischen
Schutzinteresse einerseits sowie Verwerflichkeit der Tat und Schuld-
frage anderseits im Vordergrund, was zwangsläufig bedingt, dass so
genau wie möglich bestimmt wird, was gegeneinander abzuwägen ist.
7.
7.1 Demzufolge ist zunächst zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer
aufgrund der von ihm vorgebrachten Fluchtgründe die Flüchtlings-
eigenschaft zuzusprechen ist.
7.2 Praxisgemäss gilt eine Strafverfolgung aufgrund eines gemein-
rechtlichen Delikts in der Regel nicht als eine asylrelevante Verfolgung,
da es ein legitimes Recht jeden Staats ist, solche Delikte zu ver folgen
und zu ahnden. Gemäss Lehre und Praxis bildet die Flucht vor einer
Strafverfolgung per se keinen Grund für die Anerkennung als Flücht-
ling. Nur ausnahmsweise kann die Durchführung eines Strafverfahrens
Seite 10
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respektive die Verurteilung wegen eines gemeinrechtlichen Delikts
eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellen, nämlich
unter anderem dann, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat
unterschoben wird, um sie aus einem der Gründe gemäss Art. 3 AsylG
zu verfolgen, oder wenn die Bestrafung oder Behandlung eines Täters,
der ein gemeinrechtliches Delikt begangen hat, aus einem der ge-
nannten Motive erheblich verschärft wird. Eine solche erhebliche
Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann anzu-
nehmen, wenn eine unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird
(Malus im absoluten Sinne), Verfahrensrechte in schwerwiegender
Weise vorenthalten werden oder eine bedeutend schärfere Strafe
beziehungsweise härtere Behandlung während der Haftzeit drohen
würden, als bei einem Straftäter mit anderem Hintergrund (Malus im
relativen Sinne).
7.3 Vorliegend ist einschlägigen Berichten zur Menschenrechtssitu-
ation in China zu entnehmen, dass gerechte Gerichtsverfahren nicht
gewährleistet sind. Zwar sieht das Gesetz vor, dass die Gerichte ihre
Funktion unabhängig und ohne Einmischung administrativer Organe,
sozialer Organisationen oder Individuen ausüben sollen, jedoch ist die
Rechtsprechung in der Praxis nicht unabhängig. Vielmehr werden ihr
Vorgaben seitens der Regierung sowie der Kommunistischen Partei
Chinas gemacht. Die Bedingungen in den Gefängnissen sind sowohl
für politische als auch für kriminelle Häftlinge im Allgemeinen hart und
erniedrigend (US Department of State, 2009 Country Reports on
Human Rights Practices, China, 11. März 2010; UK Home Office,
Country of Origin Information Project, China, 8. Januar 2010, Ziff. 10
und 12; United Nations, Report of the Committee against Torture,
Forty-first session, [3-21 November 2008], Forty-second session [27
April – 15 May 2009], S. 17 f). Demnach haben kriminelle Häftlinge in
China generell mit einer menschenrechtswidrigen Behandlung und
einer Verletzung von Verfahrensrechten zu rechnen. Den genannten
Berichten lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass diese Behandlung
aus einem asylrechtlich relevanten Motiv erfolgen würde oder kriminel-
le Häftlinge mit einem bestimmten Profil aus einem solchen Grund
besonders schlecht behandelt würden. Insbesondere liegen keine Hin-
weise dafür vor, dass kriminelle Häftlinge tibetischer Ethine aufgrund
ihrer ethnischen Zugehörigkeit mit einer gegenüber anderen Häftlingen
diskriminierenden Behandlung zu rechnen hätten. Vor diesem Hinter-
grund und in Anbetracht dessen, dass es sich bei der Straftat des
Beschwerdeführers um ein gemeinrechtliches Delikt ohne offenkundi-
Seite 11
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gen politischen Hintergrund handelt, ist demnach nicht davon auszu-
gehen, dass er in seinem Heimatland einen Politmalus im absoluten
oder relativen Sinne zu befürchten hat.
7.4 Nach dem Gesagten ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner
Ausreise aus Tibet im Jahre 2006 bestehende oder unmittelbar dro-
hende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen. Somit hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht das Asyl -
gesuch des Beschwerdeführers abgewiesen.
8.
8.1 Es stellt sich im Folgenden die Frage, ob der Beschwerdeführer
aufgrund seiner Ausreise aus Tibet respektive China und der Asylge-
suchseinreichung im Ausland begründete Furcht vor zukünftiger Ver-
folgung hat und damit die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von sub-
jektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG erfüllt.
8.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern
die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. So ist auch eine asyl -
suchende Person als Flüchtling anzuerkennen, die aufgrund subjekti-
ver Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG, das heisst erst durch die
unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG befürchten muss. In diesen Fällen hat jedoch, trotz Fest -
stellung der Flüchtlingseigenschaft, ein Ausschluss vom Asyl zu erfol -
gen. Als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel -
ten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einrei-
chung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer
zukünftigen Verfolgung begründen (EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10,
mit weiteren Hinweisen).
8.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Urteil BVGE 2009/29 auf-
grund einer aktualisierten Lagebeurteilung zum Schluss gelangt, dass
sich die in EMARK 2006 Nr. 1 statuierte Praxis, wonach nur diejenigen
tibetischen Asylsuchenden im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe
gefährdet sind, die nach der illegalen Ausreise für längere Zeit im Aus-
land gewesen sind, nicht mehr aufrechterhalten lässt. Massgeblich sei,
dass die chinesischen Behörden illegal ausgereisten tibetischen Asyl -
suchenden wegen ihres Auslandaufenthaltes – namentlich in einem für
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die Tibeter- Exilgemeinde bedeutsamen Land wie der Schweiz – Kon-
takte zu als Dissidenten behandelten exiltibetischen Kreisen unterstell -
ten und darin eine oppositionelle Haltung und eine Zugehörigkeit zu
als separatistische Kräfte betrachteten Kreisen erblicken würden. Es
sei daher davon auszugehen, dass illegal ausgereiste Asylsuchende
tibetischer Ethnie unabhängig von der zeitlichen Dauer ihres Ausland-
aufenthaltes bei einer Rückkehr nach China oppositioneller politisch-
religiöser Anschauungen verdächtigt würden und aus diesem Grund
mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn zu rechnen hätten
(BVGE 2009/29 E. 6.2 - 6.5). Für Asylsuchende, die das Heimatland
auf legalem Weg verlassen hätten, könne zwar nicht ausgeschlossen
werden, dass sie bei einer Rückkehr nach China ihren Auslandauf-
enthalt, selbst wenn er länger als ursprünglich erlaubt gedauert haben
sollte, überzeugend begründen könnten und allein deswegen eine
Gefährdung noch nicht anzunehmen wäre. Die Betreffenden müssten
allerdings den chinesischen Behörden gegenüber glaubhaft darlegen
können, keine Kontakte zu Dalai Lama-loyalen exiltibetischen Kreisen
gehabt zu haben, und entsprechende Verdächtigungen widerlegen
können. Für ursprünglich legal ausgereiste Tibeterinnen und Tibeter,
die sich in der Schweiz aufgehalten hätten, sei hierbei zu berücksich-
tigen, dass in der Schweiz mit heute schätzungsweise 2000 Personen
die grösste exiltibetische Gemeinschaft Europas lebe, die vom Dalai
Lama wiederholt besucht worden sei und die namentlich mit dem
Kloster in Rikon ein wichtiges spirituelles Zentrum besitze (vgl. BVGE
E-2009/29 E.6.6, mit weiteren Hinweisen).
8.4 Wie bereits in BVGE 2009/29 E. 6.6 dargelegt wurde, ist sodann
zu berücksichtigen, dass eine legale Ausreise aus Tibet seit der deut -
lichen Verschärfung der Lage im März 2008 kaum noch möglich ist.
Überdies ist eine legale Ausreise nur in einem eng beschränkten, oft -
mals behördlicherseits erschwerten Rahmen etwa für Geschäftsleute,
für im Ausland Studierende, in den Dörfern der Grenzregion auch für
Bewohner dieser Dörfer für kurze Reisen nach Nepal möglich.
Vorliegend erscheinen zwar, wie vorstehend dargelegt, die Schilde-
rungen des Beschwerdeführers betreffend seine Flucht in mehrfacher
Hinsicht unglaubhaft. Es liegen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte
dafür vor, dass er entgegen seinen Angaben legal ausgereist wäre. Es
erscheint namentlich unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer,
welcher weder Geschäftsmann oder Student ist noch in einem grenz-
nahen Dorf lebte, eine Ausreiseerlaubnis erhalten hätte. Aber selbst
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bei Annahme einer legal erfolgen Ausreise ist nicht auszuschliessen,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach China begründe-
te Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Benachteiligungen seitens
der chinesischen Behörden hat, da er durch den längeren Aufenthalt in
der Schweiz – als Land mit grundsätzlicher Dalai Lama-freundlicher
Haltung – mit grosser Wahrscheinlichkeit ins Blickfeld der chinesischen
Behörden gerückt ist. Damit erfüllt er die Anforderungen an die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Beschwerdeführer erfüllt in-
des die Flüchtlingseigenschaft nur aufgrund subjektiver Nachflucht-
gründe, weshalb gemäss Art. 54 AsylG eine Asylgewährung ausge-
schlossen ist.
8.5 Zusammenfassend ist unter diesen Umständen festzustellen, dass
es dem Beschwerdeführer gelungen ist, das Bestehen subjektiver
Nachfluchtgründe überwiegend glaubhaft zu machen, welche zur Beja-
hung der Flüchtlingseigenschaft führen. Die Asylberechtigung bleibt
ihm jedoch aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG, wonach
subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft, nicht jedoch zur Asylgewährung führen, verwehrt.
9.
9.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob aufgrund der vom Beschwerdeführer
verübten Straftat ein Grund zum Ausschluss von der Flüchtlingseigen-
schaft gegeben ist. Gemäss Art. 1 F Bst. b FK sind die Bestimmungen
dieses Abkommens nicht anwendbar auf Personen, für die ernsthafte
Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie ein schweres Verbrechen
des gemeinen Rechts ausserhalb des Gastlandes begangen haben,
bevor sie dort als Flüchtling aufgenommen worden sind.
9.2 Diese Ausschlussbestimmung ist - ebenso wie die beiden anderen
Tatbestandsvarianten von Art. 1 F FK (Bst. a: Verbrechen gegen den
Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit;
Bst. c: den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwider-
laufende Handlungen) - restriktiv auszulegen (vgl. Handbuch über Ver-
fahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
gemäss dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Genf 1979, Neuauflage: 2003
[UNHCR, Handbuch], Ziff. 149). Als schwere Verbrechen im Sinne von
Art. 1 F Bst. b FK gelten gemäss dem UNHCR Kapitalverbrechen oder
besonders schwerwiegende Straftaten, namentlich Vergewaltigung und
Raub, Mord, Vergewaltigung und bewaffneter Raub (vgl. UNHCR
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Handbuch, Ziff. 155; UNHCR, Richtlinien, Ziff. 14). Ein solches Kapital -
verbrechen fällt jedoch dann nicht in den Anwendungsbereich von
Art. 1 F Bst. b FK, wenn es einen vorwiegend politischen Charakter
aufweist. Letzterer ist dann anzunehmen, wenn mit dem Delikt zum
überwiegenden Teil politische Ziele verfolgt wurden und die Tat im Ge-
samtkontext des Einzelfalles verhältnismässig erscheint (vgl. UNHCR,
Handbuch, Ziff. 152; UNHCR, Background Note, Ziff. 41; UNHCR,
Richtlinien, Ziff. 15). Ein weiteres Tatbestandselement bildet sodann
die individuelle Verantwortlichkeit des Täters für das ihm zur Last
gelegte Delikt (vgl. UNHCR, Background Note, Ziff. 50 ff.; UNHCR,
Richtlinien, Ziff. 18 ff.). Falls die Beurteilung eines Asylgesuches
schliesslich ergibt, dass effektiv ein schweres gemeinrechtliches Delikt
begangen wurde, ist die Anwendung der Ausschlussklausel von Art. 1
F Bst. b FK auf ihre Verhältnismässigkeit hin zu überprüfen. Im Rah-
men dieser Güterabwägung sind die Folgen des Ausschlusses von der
Flüchtlingseigenschaft der Schwere der Tat gegenüberzustellen
(vgl. UNHCR, Richtlinien, Ziff. 24). Lässt sich im Rahmen einer sol-
chen Güterabwägung feststellen, dass das Schutzinteresse des Täters
vor der ihm drohenden Verfolgung im Heimatland im Vergleich zur
Verwerflichkeit seines Verbrechens und seiner subjektiven Schuld als
geringer erscheint, so ist der Asylsuchende vom Anwendungsbereich
der Konvention auszuschliessen (vgl. die weiterhin zutreffende Recht-
sprechung der ARK in EMARK 1993 Nr. 8 E. 6a sowie
BVGE E-4286/2008 vom 17. Oktober 2008)
9.3 Bezüglich des Beweismassstabes bei der Prüfung von Art. 1 F FK
kann auf EMARK 2005 Nr. 18 (mit weiteren Hinweisen) verwiesen wer-
den. Demnach müssen "ernsthafte Gründe" für die Annahme eines
Ausschlusstatbestandes vorliegen. Dazu braucht es substanziell ver-
dichtete Verdachtsmomente; eine blosse Mutmassung genügt jeden-
falls nicht. Die Anwendung von Art. 1 F FK ist ferner nur dann ge-
rechtfertigt, wenn der Betroffene mitbestimmenden Einfluss ausgeübt
hat und ihn somit für diese Straftaten eine persönliche Verantwort-
lichkeit trifft, unabhängig davon, ob er diese selber begangen oder die-
se nur unterstützt beziehungsweise geduldet hat. Gemäss Flüchtlings-
konvention sind unter anderem Personen, die sich Kriegsverbrechen
oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht haben,
trotz bestehender Flüchtlingseigenschaft von der Anerkennung als
Flüchtlinge ausgeschlossen (vgl. Art. 1 F Bst. a FK).
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9.4 Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben ein Tötungs-
delikt verübt, welches als schweres Verbrechen im Sinne obgenannter
Bestimmung zu qualifizieren ist. Zudem kann seiner Tat, welcher ein
Streit mit einer Gruppe von Chinesen, wegen deren Absicht, in der
Herkunftsregion des Beschwerdeführers Gold zu suchen, vorausge-
gangen war, kein überwiegend politischer Charakter beigemessen
werden. Die Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers ist ebenfalls
gegeben, da gemäss seinen Schilderungen davon auszugehen ist,
dass er wissentlich und vorsätzlich gehandelt hat und in Anbetracht
der nicht glaubhaft gemachten angeblichen Notwehrsituation keine
Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe gegeben sind. Schliess-
lich erscheint der Ausschluss aus der Flüchtlingseigenschaft auch als
verhältnismässig, in Anbetracht der Schwere der vom Beschwerdefüh-
rer verübten Tat sowie des Umstandes, dass ihm von der Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2008 die vorläufige Auf-
nahme gewährt wurde und deshalb der Ausschluss von der Flücht-
lingseigenschaft nicht dessen Rückschaffung in den Heimatstaat zur
Folge hat. Die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat möglicherweise
drohende Todesstrafe und zu erwartende unmenschliche und erniedri-
gende Behandlung wird im Rahmen der im Falle einer Prüfung der
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu prüfenden Unzulässigkeit der
Wegweisung zu berücksichtigen sein.
9.5 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer gestützt auf Art. 1 F Bst. b FK von der Flücht-
lingseigenschaft auszuschliessen ist.
10.
Zusammenfassend kann der Beschwerdeführer keine Gründe nach
Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen, und die Vorausset-
zungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind nicht
erfüllt. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch des Beschwer-
deführers zu Recht abgelehnt.
11.
11.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf
nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
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einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
11.3 Da der Beschwerdeführer von der Vorinstanz wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde,
erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Mög-
lichkeit des Wegweisungsvollzugs.
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen
mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März
2008 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen
wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finan-
zielle Lage seither massgeblich verändert hätte, wird auf die Aufer-
legung von Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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